"Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KehrenTAXI » 01.09.2017, 16:05

Da würde ich doch mal behaupten, dass der Staatssekretär nicht fachkundig ist. Es gibt kein sichereres Verfahren. Alle staatlichen Prüfverfahren wurden erfolgreich durchlaufen.

Falls doch manipuliert werden sollte, ist das klar erkennbar. Das kam auch in dem Beitrag vor. Also, was wollen die denn nun noch?
freundlichst ;-)

Stefan Kehren


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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Pirat » 01.09.2017, 16:17

Wie erkennt das Gerät, wer auf dem Fahrzeug sitzt...?...
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KehrenTAXI » 01.09.2017, 16:25

Das ist nicht das Thema in dem Beitrag bei Taxis gewesen. Es ging dabei um Einnahmenverkürzung.

Wenn der Gesetzgeber nicht regelt, dass das Gerät das Personal erfassen muss, ist doch desahlb das Verfahren nicht anzuzweifeln.
freundlichst ;-)

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxirock » 01.09.2017, 16:30

Als AB-UND-ZU-Reingucker bin ich an diesem Thread hängen geblieben.

Habe gebannt gelesen und gescrollt. Poorboys Cliffhanger in seinen Beiträgen haben mich gebannt am Morgen beim ersten Kaffee zum Lesen geführt. Körperlich spürbare Spannung und mehr...Brisante Dokumente wechseln im Morgengrauen in menschenleeren Hafengegenden den Besitzer... 8)

Jetzt passiert irgendwie nix... :roll:

Kein Sondereinsatzkommando ist beim BWVI eingeflogen, hat Verhaftungen durchgeführt, zentnerweise Dokumente beschlagnahmt. Wikileaks damit gefüttert. Kein Aufmacher in den lokalen Medien. Rücktrittsforderungen der Opposition. Mitnahmeffekte zum Bundestagswahlkampf.
Ausländische Medien und CNN berichten LIVE.

@Poorboy : Liefer doch mal!

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KehrenTAXI » 01.09.2017, 16:34

Wenn der Gesetztgeber regelt, dass das Taxameter mit der Personalnummer den Fahrer identifizieren muss, wäre wem damit geholfen? Niemanden, denn die aufgelaufenden Schichten/Einnahmen müssen auch sozialversicherungspflichtig abgehandelt werden, auch wenn es nicht der richtige/tatsächliche Fahrer ist. Oder ist ein mehr als Zweiwagenunternehmer jeden Wagen jeden Tag glieichzeitig und immer selbst gefahren?

Die korrekte Eingabe der Fahrernummer bei Schichten ist doch nur ein absolut spitzenmäßig nützliches Zusatztool für den Unternehmer. Damit dieser dann eine ganz erhebliche Arbeitserleichterung hat. Wenn er das nicht selbst versteht, weiß ich auch nicht mehr weiter.
freundlichst ;-)

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KehrenTAXI » 01.09.2017, 16:37

Im übrigen möchte ich bezweifeln, dass der Unternehmer seiner Aufzeichnungspflicht ordnungsgemäß nachkommt, wenn in den Betriebsnachweisen immer nur der Fahrer 000001 eingetragen ist.
freundlichst ;-)

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KehrenTAXI » 01.09.2017, 16:44

Zudem allen verstehe ich nach wie vor nicht, was denn aus dem Gewerbe nun gefordert wird?

Einerseits wird beklagt, dass die Aufzeichnungen viel zu weit gehen, andererseits wird bemängelt, dass die Aufzeichnungen viel zu lückenhaft sind.
freundlichst ;-)

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von SindSieFrei? » 01.09.2017, 18:33

taxirock hat geschrieben:Als AB-UND-ZU-Reingucker bin ich an diesem Thread hängen geblieben.
...
Zustimmung zu deinem Beitrag. Ich lese hier mittlerweile auch kaum noch. Es gibt Taxifahrergruppen über Messenger, die schneller und effektiver und transparenter arbeiten im Tagesgeschäft und auch in der Gewerbepolitik. Beim Durchlesen baute sich anfangs eine Spannung auf...eine Kadenz, um bei der Musiksprache der Überschrift zu bleiben. Der Schlussakkord indes fehlt mir hier auch noch. Der vierte Satz einer Symphonie enthält das tonale Material aller vorhergehenden drei Sätze. Warten wir also ab, ob der Schlussakkord die Grundtonart des ersten Satzes enthält...8) Bisher hat für mich in HH das FT die richtige Tonart getroffen: Eine spürbar gestiegene Auslastung für alle konformen Marktteilnehmer. Den Rest mögen dann die Juristen meinetwegen unter sich klären...

LG
Zuletzt geändert von SindSieFrei? am 01.09.2017, 18:34, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 01.09.2017, 19:23

Gut Ding will Weile haben!

Staatssekretär trägt Erkenntnisse seiner Beamten vor! INSIKA soll mehrfach geknackt worden sein!

Poorboy

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KehrenTAXI » 01.09.2017, 19:27

Inwiefern geknackt? Es ist nicht bestritten, dass es geknackt werden kann.

Offensichtlich wurde es bemerkt.
Zuletzt geändert von KehrenTAXI am 01.09.2017, 19:29, insgesamt 2-mal geändert.
freundlichst ;-)

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von TaxiBabsi » 01.09.2017, 20:23

Poorboy hat geschrieben:Gut Ding will Weile haben!

Staatssekretär trägt Erkenntnisse seiner Beamten vor! INSIKA soll mehrfach geknackt worden sein!

Poorboy
Gott'chen. Albern, Spiderman hilf. :lol:

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 02.09.2017, 02:10

Nun,

es dauert ein wenig. Den genauen Stand der Dinge kennen meine Mitstreiter. Und das genügt, hier lesen ja auch Behörden-Kreise mit.

Neu für mich und hilfreich war dieses Urteil:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4150.php

Daraus:

Bei der Prüfung, ob ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV vorliegt, steht der Genehmigungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu.


Für Babsi und ihre Helden von „drüben“:
Die BWVI hat die Einhaltung der Abgabenordnung so wenig zu prüfen, wie die Sicherheit von Kernkraftwerken. Hat der Unternehmer die positive Bescheinigung vom Finanzamt, kann die Aufsicht dort Zweifel anmelden, aber sie hat keinerlei eigene Beurteilungskompetenz. Und die maßt sie sich entgegen dieses OVG-Urteils weiterhin an. Das LABO in Berlin ebenso.

Die Herren missachten also in langen Schriftsätzen, dass ihnen vom OVG in dieser Sache schon einmal kräftig auf den Rüssel gegeben wurde. Nun muss also strafrechtlich geklärt werden, ob sich Beamten bei Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben an Gesetze und einschlägige Urteile zu halten haben, oder ob sie von anderen Beamten frei erfundene „Rechtslagen“ exekutieren können. Also das blödsinnige BMF-Schreiben, dass eigenmächtig Regeln für Taxameter unter Verweis auf eine Rechtsnorm verschärft, die schon in der Definition ihres Geltungsbereiches Taxameter ausdrücklich von dieser Regelung ausnimmt.

Der letzte Satz war für „Verkrustungs-Babsi“ und gelbe Kumpels zu lang.

Der Kundige ahnt, es ist an Rechtsanwalt an Bord, der geprüft hat. Sein Urteil zum Stand wörtlich: „Wunderbar!“. Hat aber wichtige Hinweise für den Fortgang gegeben. Die werden nun abgearbeitet.

Also nix „Cliffhanger“ sondern Bergwanderung mit Prüfung des Terrains vor jedem Schritt.

Als alter Pyrotechniker vermelde ich: Bin dabei das Pulverfass zu füllen, vorzeitig die Lunte zu entzünden, sollte dabei vermieden werden.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von TaxiBabsi » 02.09.2017, 05:42

.
Zuletzt geändert von TaxiBabsi am 02.09.2017, 05:43, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 06.09.2017, 07:15

Poorboy hat geschrieben:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4150.php

Daraus:

Bei der Prüfung, ob ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV vorliegt, steht der Genehmigungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu.

...
Poorboy
das ist doch nichts neues,
hab schon darauf hingewiesen.
daher kann die behörde auch nichts bei einer "laufenden konz." machen.

du unterschlägst aber,
dass die genehm.behörde von der senatsverwaltung für finanzen ermächtigt worden ist,
bei neuerteilungen auf die erfüllung der ao-pflichten zu prüfen.

gilt zumindest für Berlin,
verfolge Hamburger veröffentlichungen nicht.

labo hat immer gesagt,
"wie handeln im einvernehmen der zuständigen verwaltungen."
Zuletzt geändert von taxipost am 06.09.2017, 07:16, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 06.09.2017, 15:22

taxipost hat geschrieben:
Poorboy hat geschrieben:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4150.php

Daraus:

Bei der Prüfung, ob ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV vorliegt, steht der Genehmigungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu.

...
Poorboy
das ist doch nichts neues,
hab schon darauf hingewiesen.
daher kann die behörde auch nichts bei einer "laufenden konz." machen.
Natürlich kann die Behörde auch nach Erteiltung einer Konzession noch "etwas machen" und inwiefern sollte das etwas mit einem Beurteilungsspielraum zu tun haben?
taxipost hat geschrieben:du unterschlägst aber,
dass die genehm.behörde von der senatsverwaltung für finanzen ermächtigt worden ist,
bei neuerteilungen auf die erfüllung der ao-pflichten zu prüfen.

[...]

labo hat immer gesagt,
"wie handeln im einvernehmen der zuständigen verwaltungen."
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmer gegen die Aufzeichnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO verstoßen hat, sind ausschließlich die Finanzbehörden sachlich zuständig, nicht die Genehmigungsbehörden (s. den zit. Beschluss des OVG Hamburg). Daran kann auch ein einvernehmliches Handeln der Behörden nichts ändern. Die sachliche Zuständigkeit verbleibt beim Finanzamt und ist Voraussetzung dafür, dass das öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln formell rechtmäßig ist.
taxipost hat geschrieben: gilt zumindest für Berlin,
verfolge Hamburger veröffentlichungen nicht.
Poorboys Aktivitäten und die oben genannte Entscheidung beziehen sich aber dummerweise auf Hamburg. Die Rechtslage gilt jedoch gleichermaßen in Berlin.
Zuletzt geändert von Yes am 06.09.2017, 15:43, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 07.09.2017, 06:57

Yes hat geschrieben:...
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmer gegen die Aufzeichnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO verstoßen hat, sind ausschließlich die Finanzbehörden sachlich zuständig, nicht die Genehmigungsbehörden (s. den zit. Beschluss des OVG Hamburg). Daran kann auch ein einvernehmliches Handeln der Behörden nichts ändern. Die sachliche Zuständigkeit verbleibt beim Finanzamt und ist Voraussetzung dafür, dass das öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln formell rechtmäßig ist.
und ?!
hab ich das gegenteil behauptet...?!
Yes hat geschrieben: Poorboys Aktivitäten und die oben genannte Entscheidung beziehen sich aber dummerweise auf Hamburg. Die Rechtslage gilt jedoch gleichermaßen in Berlin.
diese aussage basiert auf deinen schlussfolgerungen von oben,
welche aber falschen ansatz haben.
du beziehst dich auf erteilte genehmigungen.
hier muss ein verstoss vorliegen um die genehmigung entziehen zu können.
der verstoss kann nur vom fa festgestellt und nicht von der genehm.behörde.

bei einer beantragung sieht es anders aus,
weil hier nicht geprüft werden muss,
ob ein verstoss vorliegt, weil die genehmigung erst beantragt wird.
die behörde hat gemäss den vorgaben der zuständigen finanzverwaltung nur die prüfungsaufgabe,
ob die möglichkeit gegeben ist,
die gesetzlichen vorgaben nach der erteilung zu erfüllen.

"mögliche verstösse" aus frührer tätigkeit gibt es nicht,
weil fa eine unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat.
hätte fa früher verstösse festgestellt, so hätte die geneh.behörde die konz. entzogen.
wir reden aber über eine erteilung.

sie prüft nicht ob verstoss vorliegt,
sondern
sie prüft nur ob es möglich ist keinen verstoss zu begehen.
und das kann sie machen,
weil fa zu labo gesagt hat,
dass dass gesetz jetzt aufzeichnungen vorschreibt und
labo die kompetenz hat, vor der erteilung zu prüfen,
ob die voraussetzungen zum gesetzestreuen handeln gegeben sind.

wie gesagt,
die aussage "sie brauchen einen sog. ft" wird oft falsch verstanden !
labo winkt jedes system durch, wenn eine entsp. verfahrensdokumentation vorgelegt wird,
die darlegt,
dass das eingesetzte verfahren die möglichkeit bietet,
die vorschriften nicht zu missachten.
und weil für taxi z.zt. kein zertifiziertes verfahren vorgeschrieben ist,
kann jeder ein geeignetes verfahren entwickeln/beschreiben/vorlegen.
Zuletzt geändert von taxipost am 07.09.2017, 07:20, insgesamt 8-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 07.09.2017, 14:36

taxipost hat geschrieben:
Yes hat geschrieben:...
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmer gegen die Aufzeichnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO verstoßen hat, sind ausschließlich die Finanzbehörden sachlich zuständig, nicht die Genehmigungsbehörden (s. den zit. Beschluss des OVG Hamburg). Daran kann auch ein einvernehmliches Handeln der Behörden nichts ändern. Die sachliche Zuständigkeit verbleibt beim Finanzamt und ist Voraussetzung dafür, dass das öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln formell rechtmäßig ist.
und ?!
hab ich das gegenteil behauptet...?!
Ja, Du hattest geschrieben, dass die Genehmigungsbehörde ermächtigt worden sei, bei Neuerteilungen "die Erfüllung der AO-Pflichten zu prüfen". Und schreibst auch weiterhin, dass sie die Kompetenz (= Zuständigkeit) hierzu habe. Das ist falsch. Eine Kompetenz hat eine Behörde nur, soweit sie für eine Angelegenheit auch sachlich zuständig ist. Die eine Behörde kann aber einer anderen ihre Kompetenzen nicht so ohne weiteres verleihen, auch nicht wenn die Beteiligten damit einverstanden sind.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 08.09.2017, 01:51

Er versteht es nicht, wie so viele.

Die technische Pflichtausstattung eines Taxis definiert die Legislative.
Die Exekutive hat die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen. Sie hat keine weitergehenden Vorschriften zu erlassen.

Die zivilrechtliche Prüfung durch einen mit der Sache befassten Rechtsanwalt hat meine Anzeige samt anhängender Beweismittel bestanden. Haben ja hier wohl viele, drüben alle nicht mit gerechnet.

Die strafrechtliche Prüfung steht hoffentlich für kommende Woche an.

Kann nach meiner Einschätzung nur scheitern, weil beamtete Krähen beamteten Krähen ungern ein Auge aushacken. Solches habe ich selbst erlebt.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 08.09.2017, 07:36

Yes hat geschrieben:Ja, Du hattest geschrieben, dass die Genehmigungsbehörde ermächtigt worden sei, bei Neuerteilungen "die Erfüllung der AO-Pflichten zu prüfen".
oha,
da hast du recht.
da habe ich mich etwas ungeschickt ausgedrückt.

korrektur:
fa ermächtigt "labo" nicht,
weil es nicht braucht.

labo ist per se als sonderbehörde berechtigt,
die prüfung zur einhaltung der unternehmerischer pflichten durchzuführen, vgl. uber-verbot.
labo kann prüfen, ob zb. bücher gemäss ao geführt werden.
es kann aber die buchführung als nicht fehlerhaft verwerfen.

mit meinem"ungenauen" hinweise auf die ermächtigung war gemeint,
dass die sent.verw.fin. labo mitgeteilt,
wie bzw. in welcher form die bücher zu führen sind.

labo kann nur das vorhandensein prüfen,
weil es nur auf der grundlage der unternehmer zuverlässigkeit prüft.
eine "jede" buchführung ist zuverlässig, auch wenn sie "fehlerhaft ist".

man kann das diese problematik mit dem verhältnis "labo-eichamt" vergleichen, siehe:

- §28 bokraft schreibt einen taxameter vor,
- §43 erlaubt labo von der pflicht zu befreien,
- wird nicht befreit, dann muss gemäss eichgesetz geeicht werden,
- labo ist nicht für die eichvorschriften zuständig,
aber,
labo hat das recht die eichbescheinigung zu verlangen,
weil es die zuständige behörde gemäss pbefg > bokraft ist.

und genau das gleiche ist hier,
nur dass neben den eichvorschriften noch die steuervordchriften anwendung finden.
beim dem ersten sagt das eichamt was sache ist und labo winkt durch und
bei dem anderen das fa - labo winkt durch.

wie gesagt,
labo kann nur durchwinken oder nicht.
die vorgaben machen andere.

beim ft hat sen.verw.fin. zum labo gesagt:
"1, 2, 3, 4 muss gemäss ao erfüllt werden" und
labo prüft, ob du in der lage bist "1, 2, 3, 4" machen zu können.
und nicht ob dein "1, 2, 3, 4" falsch oder richtig ist, siehe die zitierte entscheidung
Zuletzt geändert von taxipost am 08.09.2017, 07:40, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Pirat » 08.09.2017, 09:01

Mit Desillusionierung verdient ein Anwalt kein Geld!!!

Aus dem besagtem Beschluss : Das Finanzamt hat die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen einer (vom Antragsteller oder von der Genehmigungsbehörde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV angeforderten) Unbedenklichkeitsbescheinigung zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen. Meint die Genehmigungsbehörde dann aufgrund eigener Wahrnehmung gleichwohl, dass unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, so dürfte ihr die Möglichkeit bleiben, diesbezüglich an das Finanzamt eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage zu richten; das Finanzamt hätte dann auf der Grundlage der ihm von der Genehmigungsbehörde mitgeteilten Informationen eine Vorbeurteilung vorzunehmen, ob dort Erkenntnisse vorliegen, die den Schluss der persönlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen könnten. (zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Auskunftserteilung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO im Hinblick auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit durch die Gewerbeaufsichtsämter vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, GewArch 1982, 294, 296 f.; BFH, Urt. v. 10.2.1987, GewArch 1987, 335, 336 ff.; Urt. v. 29.7.2003, GewArch 2004, 155 ff.). ( von mir hervorgehoben..) zu Urteil BFH 29.7.2003, : http://www.iww.de/quellenmaterial/id/9472

Im Leitsatz heißt es : Die Finanzbehörde hat nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind; ihr ist nicht gestattet, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO tatsächlich vorliegen.

Mit anderen Worten, die Genehmigungsbehörde kann in Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gezielt beim Finanzamt in Sachen „Fiskaltaxameter“ nachfragen...
In einem zu erwartenden Gewerbeuntersagungsverfahren ist es nun Sache der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht zu entscheiden, welche Tatsachen die Untersagung der Genehmigung rechtfertigen...
Bis hier eine endgültige Entscheidung gefallen ist, sind die meisten von uns im Heim oder auf dem Friedhof...

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