Mietwagen mit Dachzeichen

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einfach-pingu
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Beitrag von einfach-pingu » 01.06.2008, 23:09

Otto126 hat geschrieben: Wie du ja wohl selber schon in Bezug auf deinen Lieblings-Mietwagenhasser, der jetzt selber Mietwagen fährt, festgestellt hast, trifft im Personenbeförderungsgewerbe die marxsche These, dass das Sein das Bewusstsein bestimmt, absolut zu.
:lol: :lol: :lol:

ohweia, ich bin Mietwagen :shock:
(Wenn aber da mal nicht doch das Bewusstsein das Sein beeinflusst hat)[/img]
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delfin1812
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Re: Mietwagen mit Dachzeichen

Beitrag von delfin1812 » 26.06.2008, 11:39

roosi hat geschrieben:Ich habe folgende Frage an Euch und zwar haben wir im Ort ein neues Mietwagenunternehmen mit einer sehr fraglichen Geschäftsmethode.
Er fährt mit einem MB 124 in Taxifarben mit Dachzeichen.
Vom Dachzeichen hat er die Taxibeschriftung entfernt und durch seinen Firmennamen ersetzt.
Ist das überhaupt erlaubt ?
  • die Taxifarbe ist nicht geschützt, also darf jeder mit RAL 1015 herum gurken.
    Das Dachzeichen ist ebenso legitim, solange nicht Mietwagen drauf steht.

    Man könnte nachprüfen (hängt von Ort des Geschehens ab, denn Mischbetrieb ist ja nicht überall verboten), inwieweit das Fahrzeug angemeldet ist - Taxi oder Mietwagen

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Otto126
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Re: Mietwagen mit Dachzeichen

Beitrag von Otto126 » 26.06.2008, 14:23

delfin1812 hat geschrieben:Man könnte nachprüfen (hängt von Ort des Geschehens ab, denn Mischbetrieb ist ja nicht überall verboten), inwieweit das Fahrzeug angemeldet ist - Taxi oder Mietwagen
Och, das wechselt, je nach Bedarf.
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Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?

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Re: Mietwagen mit Dachzeichen

Beitrag von einfach-pingu » 26.06.2008, 14:53

Otto126 hat geschrieben:
delfin1812 hat geschrieben:Man könnte nachprüfen (hängt von Ort des Geschehens ab, denn Mischbetrieb ist ja nicht überall verboten), inwieweit das Fahrzeug angemeldet ist - Taxi oder Mietwagen
Och, das wechselt, je nach Bedarf.
Ich versteh delfins Antwort auf die Frage nicht. Wieso nachprüfen? Da steht doch, es geht um einen Mietwagen, der (eventuelle vielleicht unerlaubt) ein Schild auf dem Dach hat auf dem NICHT "Taxi" steht.
Warum sollte man da jetzt prüfen, ob das nicht vielleicht doch ein Taxi ist??

Ottos Antwort versteh ich noch weniger. Was hat die mit dem genannten Fall zu tun?
Es gibt ja mancherort so komische Dinge wie Taxen, die in der Woche Mietwagen sind. Oder meinentwegen auch andersherum, Mietwagen die am Wochenende Taxen sind (so ganz verstanden habe ich diese Absurdität noch nicht). Aber als Taxi haben die eben ein Taxischild und als Mitewagen gar keins.

Ähnlich verhält es sich bei Betrieben, die beides haben. Wenn da mal ein Auto, dass eigentlich als Taxi herumfährt, ausfällt weil es in der Werstatt steht, dann wird einer der Mietwagen zum Ersatztaxi. Aber auch in dem Fall gibt es eben ein Taxi mit Schild oder einen Mietwagen ohne Schild.

Hat dann also nichts mit der Frage zu tun
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Otto126
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Beitrag von Otto126 » 26.06.2008, 15:02

Ich habe nur auf die Flexibilität verwiesen...
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Re: Mietwagen mit Dachzeichen

Beitrag von delfin1812 » 26.06.2008, 15:20

[

Och, das wechselt, je nach Bedarf.[/quote]
  • :lol: :lol: wahrscheinlich. Hätte ich theoretisch mit meiner S-Tonne ja auch machen können - Folie drauf lassen, und wenn Leute einsteigen, denen verklugfideln, das es eigentlich ein Mietwagen ist und es ein bißchen mehr kostet........mhhmhhh......auch keine schlechte Idee :lol:

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Beitrag von obtaxi » 17.11.2008, 07:19

http://www.taxi-lvs.de/infos/2008/Urtei ... eichen.pdf

Ist vielleicht interessant.
Sollte man ausdrucken.

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Beitrag von am » 17.11.2008, 19:55

Dieses Urtei wurde auf der vorigen Seite bereits eingestellt.
gast hat geschrieben:Vorm Jubeln, bitte alles lesen!

Quelle:http://www.taxipress.de/taxipress/artikel.php?id=353

OLG Nürnberg: Mietwagendachzeichen sind wettbewerbswidrig - 25.05.2008
Ein Mietwagenunternehmer setzte seine Fahrzeuge versehen mit einem, dem Taxidachzeichen ähnlichen Dachzeichen (weiß, mit Aufschrift „Mietwagen“) ein. Dagegen klagte ein Taxiunternehmer auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Das OLG Nürnberg gab dem Taxiunternehmer recht und stellte mit Urteil vom 16.5.2008 (Az. 3 U 2534/07) fest, dass das Mietwagenunternehmen die, in Form und Größe einem Taxidachzeichen ähnlichen Dachschilder von seinen Fahrzeugen zu entfernen hat.
Das OLG Nürnberg begründete sein Urteil damit, dass durch die Anbringung eines Mietwagendachschildes ähnlich den für Taxis nach § 26 BOKraft vorgeschriebenen Taxidachzeichen, ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 PBefG vorliegt. § 49 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung, so dass das Anbringen eine Mietwagendachzeichens wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG ist. Denn, so § 49 Abs. 4 S. 6 PBefG: „den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden“. Weiter erläuterte das OLG Nürnberg im Urteil vom 16.5.2008: „ein Dachschild ist unabhängig von der konkreten Aufschrift ein für ein Taxi charakteristisches und damit dem Taxi vorbehaltenes Merkmal. Durch die Anlage 1 zu § 26 BOKraft ist die Größe und Gestaltung des Dachschildes für ein Taxi genau vorgegeben. Die von der Beklagten verwendeten Schilder entsprechen diesen Vorgaben. Die Beklagte verwendet damit ein den Taxen vorbehaltenes Zeichen.“ Das OLG wies weiter ausdrücklich darauf hin, dass dieses Verbot für Mietwagen nur hinsichtlich Dachzeichenformen gelte, die Anlass zur Verwechslung mit Taxidachzeichen aufgrund von Form und Größe (ggf. wohl auch Art der Anbringung) geben. Damit bleibt eine Werbung für Mietwagen mit Dachschildern grundsätzlich möglich, jedoch nur, so das OLG, wenn „eine deutlich abgegrenzte Gestaltung eines Dachschildes“ auf Mietwagen gewählt wird. Die Unterlassungsverpflichtung trifft auch den, der bei Vermittlung von Mietwagen mit solchen wettbewerbswidrigen Fahrzeugen „duldet“, dass das unzulässige Schild verwendet wird. :wink:

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Beitrag von am » 17.11.2008, 20:19

Auch wenn der Thread schon älter ist, muß ich hier auch noch etwas ergänzen, was nur andeutungsweise mal von, ich glaube Otto, geschrieben wurde.

Es ist aber der springende Punkt in dieser ganzen Diskussion.

Die überwiegende Mehrzahl aller Gelegenheitskunden kennt den Unterschied zwischen Mietwagen und Taxi nicht!

Wie oft habe ich es schon erlebt, dass die Tür aufgerissen wurde und so Sprüche kamen, wie: Wir haben Sie bestellt. Auf Nachfrage, dass das nicht sein könne, und wie lange man denn schon warte und vor allem, wo man denn bestellt habe, kommt dann häufig irgendeine Telefonnummer eines Mietwagunternehmens.
Klar, müssen die da warten. Sind bei uns halt absolut nicht leistungsfähig und verprechen das Gelbe vom Ei, leisten aber fast nix. Der Kunde wartet dann zwei Stunden, wo er auf ein richtiges Taxi nur 5 Minuten gewartet hätte. Und das kommt in auftragsstarken Nächten mehrfach pro Schicht vor.

Und solange unsere Kunden den Unterschied zwischen Mietwagen und Taxen nicht kennen, kann es auch nicht angehen, dass Werbung auf Mietwagen überhaupt erlaubt ist. Und damit wäre auch das Dachschild vom Tisch. So oder so.

Und ich lege noch einen drauf, betone aber, dass sich dies alles auf Großstadtverhältnisse bezieht. Von Dorfbetrieben mit Mischkonzessionen habe ich keine Ahnung und will deshalb auch nicht darüber urteilen.
Solange wir wissen, dass die Kunden Mietwagen ganz überwiegend für Taxen oder Taxen ähnlich halten, unterstelle ich jedem Mietwagenunternehmen, welches auf seinen Fahrzeugen wirbt, dies mit dem Zweck zu tun, eine Verwechslung mit Taxen herbeizuführen. Das Warten auf Einsteiger vor einschlägigen Adressen gehört ebenso dazu, wie die Mißachtung der Rückkehrpflicht.

Man müßte jeden dieser Fälle dokumentieren, sich von den Kunden bescheinigen lassen, dass sie keine Ahnung haben, um dann dieses blöde "Mein Kunde am Flughafen erkennt mich nicht" Urteil bzgl. des Verbots der Werbung an Mietwagen in nächster Instanz wieder einzukassieren. Aber, da wäre dann wieder das Problem der Einigkeit und der "da kannste eh nichts gegen machen" Sager.

So sehe ich es.

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Beitrag von obtaxi » 17.11.2008, 21:05

André hat geschrieben:Dieses Urtei wurde auf der vorigen Seite bereits eingestellt.
gast hat geschrieben:Vorm Jubeln, bitte alles lesen!

Quelle:http://www.taxipress.de/taxipress/artikel.php?id=353

OLG Nürnberg: Mietwagendachzeichen sind wettbewerbswidrig - 25.05.2008
Ein Mietwagenunternehmer setzte seine Fahrzeuge versehen mit einem, dem Taxidachzeichen ähnlichen Dachzeichen (weiß, mit Aufschrift „Mietwagen“) ein. Dagegen klagte ein Taxiunternehmer auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Das OLG Nürnberg gab dem Taxiunternehmer recht und stellte mit Urteil vom 16.5.2008 (Az. 3 U 2534/07) fest, dass das Mietwagenunternehmen die, in Form und Größe einem Taxidachzeichen ähnlichen Dachschilder von seinen Fahrzeugen zu entfernen hat.
Das OLG Nürnberg begründete sein Urteil damit, dass durch die Anbringung eines Mietwagendachschildes ähnlich den für Taxis nach § 26 BOKraft vorgeschriebenen Taxidachzeichen, ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 PBefG vorliegt. § 49 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung, so dass das Anbringen eine Mietwagendachzeichens wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG ist. Denn, so § 49 Abs. 4 S. 6 PBefG: „den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden“. Weiter erläuterte das OLG Nürnberg im Urteil vom 16.5.2008: „ein Dachschild ist unabhängig von der konkreten Aufschrift ein für ein Taxi charakteristisches und damit dem Taxi vorbehaltenes Merkmal. Durch die Anlage 1 zu § 26 BOKraft ist die Größe und Gestaltung des Dachschildes für ein Taxi genau vorgegeben. Die von der Beklagten verwendeten Schilder entsprechen diesen Vorgaben. Die Beklagte verwendet damit ein den Taxen vorbehaltenes Zeichen.“ Das OLG wies weiter ausdrücklich darauf hin, dass dieses Verbot für Mietwagen nur hinsichtlich Dachzeichenformen gelte, die Anlass zur Verwechslung mit Taxidachzeichen aufgrund von Form und Größe (ggf. wohl auch Art der Anbringung) geben. Damit bleibt eine Werbung für Mietwagen mit Dachschildern grundsätzlich möglich, jedoch nur, so das OLG, wenn „eine deutlich abgegrenzte Gestaltung eines Dachschildes“ auf Mietwagen gewählt wird. Die Unterlassungsverpflichtung trifft auch den, der bei Vermittlung von Mietwagen mit solchen wettbewerbswidrigen Fahrzeugen „duldet“, dass das unzulässige Schild verwendet wird. :wink:
Ja schön, Ich habe es nur zum Ausdrucken reingestellt. Sorry.

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Beitrag von am » 17.11.2008, 21:08

Is' ja gut.

Danke für den Service. :D


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