Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Personenbeförderungsrecht, Taxitarife.
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IK
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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von IK » 12.08.2021, 19:37

@miamivice
Jeder Berufspraktiker weiß, daß nur EINE Taxizentrale volle Funktionsfähigkeit in der Verkehrsbedienung gewährleistet (Auftragspooling).
Hansa Funk ist dafür nicht zu haben, denn das würde zwangsläufig dazu führen, dass man mit allen Taxen in Hamburg eigene Touren teilen muss. Unter diesem Aspekt frage ich mich, wie du die Rolle des Hansa Funks siehst, denn die Rolle von Free Now hast du schon mehrfach interpretiert?
FREE NOW kann nur in Taxi.eu aufgelöst werden. Alles andere unterminiert das staatlich implementierte Taximonopol.
Taxi.eu gehört nicht der Taxibranche sondern dem Herren Waldner und der Firma Austrosoft. Ob das der Seelenrettung der Taxler gleichzusetzen ist, zweifle ich an.
FREE-NOW-Ride-Manöver
Für diesen Manöver sind in erster Linie die Aufsichtsbehörden schuldig. Hamburg zeigt, wie das besser geht. In Hamburg wurde Free Now Ride nach kurzer Zeit eingestampft, weil die Behörde ihre Arbeit getan hat.

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IK
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Re:

Beitrag von IK » 12.08.2021, 19:43

miamivice hat geschrieben:
09.08.2021, 18:47
IK hat geschrieben:
08.08.2021, 22:17
Was Free Now Ride angeht, teile ich deine Einschätzung vollumfänglich. Aber dieses Problem haben wir in HH gelöst.
Wer hat welches Problem wann in welcher Form "gelöst"?

Offenbar wiegt man sich taxibezogen in Hamburg in falscher Sicherheit. UBER, FREE NOW und BOLT stehen mit dem reformierten PBefG im Rücken bereit das Hamburger Taxigewerbe zu vernichten. Daß Hamburg noch nicht so viel Vernichtung erfahren hat wie die Bundeshauptstadt, scheint purer Zufall zu sein und nicht auf einen Hamburger Verteidigungs-Masterplan im Rahmen des "Hamburger Modells" gegründet.

Wenn man die jeweiligen Apps öffnet, ergibt sich am 9.8.21 gegen 17 Uhr folgendes Bild:

--> Taxi.eu verlangt für eine Fahrt von der Petkumstraße 22 zur Brunnenhofstraße 2 "ca. 19,20 €"
--> UBER verlangt für eine Fahrt von der Petkumstraße 22 zur Brunnenhofstraße 2 bei der ersten Anfrage 17,10 € und bei der zweiten Anfrage 16,84 €, meldet jedoch jedes Mal, daß keine Autos verfügbar seien
--> BOLT meldet: "Bolt ist hier nicht verfügbar"; "Bestelle Bolt in Paris, Lagos, Johannesburg oder in weiteren + 30 Städten auf der ganzen Welt"
--> FREE NOW bietet kein FREE NOW Ride an. Auf der Menü-Auswahl steht an erster Stelle "Taxi + Screen". FREE NOW verlangt für eine Fahrt von der Petkumstraße 22 zur Brunnenhofstraße 2 "ca. 17 - 21 €"
--> MOIA verlangt bei der ersten Anfrage für eine Fahrt von der Petkumstraße 22 zur Brunnenhofstraße 2 7,43 €, bei der zweiten Anfrage 8,43 €.
Die Hamburger Behörde in der Zusammenarbeit mit einer Kollegengruppe hat die Vollstrecker von Free Now Ride angegangen. Das ist die einzige Schwachstelle dieser Anbieter, also deren Vollstrecker. Nimmt man sie unter die Lupe, fällt das in sich zusammen. Aus diesem Grund sind bei diesen Anbietern keine Autos zu bekommen.

Einges ist machbar, aber wenn man sich aus der Verantwortung rausredet, dann passiert nix ...

Und warten auf Wunder hat noch nie geholfen. Aber Wunder selber machen rockt :)

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von Muhamet » 25.11.2021, 18:17

Liebe Kollegen,

seit einigen Seiten ist meine kommende Frage zwar nicht mehr Diskussionspunkt, aber vielleicht kann mir ja doch jemand helfen.

Ich möchte zukünftig gerne mit Hansa-Taxi fahren. Ein Kollege hat mir dafür seinen Genossenschaftsanteil für 15.000€ angeboten.
Ist dies derzeit überhaupt noch ein üblicher Preis oder möchte er mich übers Ohr hauen?

Ich hoffe jemand kann mir einen Erfahrungswert mitteilen.

Viele Grüße
Muhamet

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von LRKN » 26.11.2021, 13:49

Muhamet hat geschrieben:
25.11.2021, 18:17
Ich möchte zukünftig gerne mit Hansa-Taxi fahren. Ein Kollege hat mir dafür seinen Genossenschaftsanteil für 15.000€ angeboten.
Ist dies derzeit überhaupt noch ein üblicher Preis oder möchte er mich übers Ohr hauen?
Ich kann dir nicht sagen ob 15k der marktübliche Preis ist. Aber es ist schonmal günstiger als noch vor 10 Jahren.

Deine Kalkulation muss einfach lauten:
1. Wie lange muss ich Hansa-Touren fahren um diese 15k wieder reinzuholen. Machst du im Schnitt 1€ Gewinn/Tour brauchst du 15k Hansa-Touren um diese Investition wieder reinzuholen. Fährst das Taxi so viele Hansa-Touren? Und wenn ja wie lange brauchst du dafür? 10 Hansa-Touren am Tag, dann brauchst du 1500 Tage, was grob 5 Jahre entspricht. Gibt es Hansa in 5 Jahren noch? Und wie entwickelt sich das Tourenaufkommen in den nächsten Jahren? Kannst du wirklich immer mit mind. 10 Touren/Tag rechnen?
2. Früher war es so, dass wenn du nicht bei Hansa bist, du auch deutlich weniger Gesamttouren fährst. Ist es immer noch so? Oder kannst du dir die Touren woanders auch "günstiger" einkaufen? Wenn du anstatt von 10 Hansa-Touren in der gleichen Zeit auch 8 FreeNow Touren fahren kannst, hast du eigentlich keinen großen finanziellen Vorteil bei Hansa.
3. Du musst neben den Anteilkauf auch die Folgekosten berechnen. Genossenschaftsbeiträge, Technik, Reparatur, usw. Das musst du in der Kalkulation berücksichtigen.

Das sind alles nur Beispielrechnungen. Du musst deine Zahlen verwenden. Dann wirst du selber auf die Antwort auf deine Frage kommen.

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von Taxi Georg » 26.11.2021, 15:49

LRKN hat geschrieben:
26.11.2021, 13:49
Das sind alles nur Beispielrechnungen.
Danke LRKN, sehr gut beschrieben.
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von am » 26.11.2021, 16:13

Ich möchte aber darum bitten, dass nicht an dieser Stelle weiter zu diskutieren.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von Pascha » 27.11.2021, 17:50

@Muha
Finger weg, greife nie in ein fallendes Messer.
Zuletzt geändert von Pascha am 27.11.2021, 17:51, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von IK » 01.03.2022, 09:06

Hallo liebe Kollegen

Ich habe lange über mein Verfahren gegen den Hansa Funk nicht mehr berichtet. Jetzt gibt es einen neuen Beschluss des OLG Hamburg, der eine Niederlage des Hansa Funks ankündigt und dem Hansa Funk nahelegt, schon aus Kostengründen die Berufung zurückzuziehen. Hier der Text:

Beschluss
In der Sache
Ivica Krijan, Ernst-Horn-Straße 36c, 22525 Hamburg
Beglaubigte Abschrift
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte van de Velde, Beim Schlump 58, 20144 Hamburg, Gz.: 2/21
gegen
Hansa Funktaxi e. G., vertreten durch d. Vorstand Thomas Lohse und Murat Öztürk, Am Schiff- beker Berg 6 a, 22111 Hamburg
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kluth & von Zech, Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Gz.: 346/20 K01
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 15. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dörffler, die Richterin am Oberlandesgericht Ellerbrock und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hewicker am 23.02.2022:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.08.2021, Aktenzeichen 415 HKO 13/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.

Gründe:
Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich unbegründet mit der Folge, dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Satzungsregelungen in § 9 m) und § 5 Abs. 1 h) nicht ge- gen § 1 GWB verstoßen würden und deshalb nicht nichtig seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sei der räumlich relevante Markt für das Konkurrenzverhältnis zwischen der Be- klagten und der vom Kläger (auch) genutzten App Free Now nicht auf die Metropolregion Ham- burg zu beschränken, sondern europaweit zu bestimmen, da diese App nach den Angaben der Betreiber die führende Taxivermittlung (europaweit mehr als 100.000 Fahrer) in Europa sei und über ihre App Taxifahrten sowohl deutschlandweit als auch in neun europäischen Ländern anbie- te. Weiter erstrecke sich der sachlich relevante Markt nicht nur auf die Vermittlung von Taxen, sondern auch auf die Vermittlung von Mietwagen und weiteren Beförderungsalternativen, nämlich Carsharing, E-Roller und E-Scooter. Diese würden zum einen von der App Free Now vermittelt und seien zum anderen eine Alternative zur Beförderung mit dem Taxi. Auf diesem Vermittlungs- markt sei der Marktanteil der Beklagten mit 600 Taxen sehr gering. Deshalb sei nicht von einem Marktanteil der Beklagten von 19% auszugehen. Bei der Bestimmung des relevanten Marktes sei auch die Anzahl der Fahrten mit den vorgenannten Beförderungsmitteln zu berücksichtigen. Der Marktanteil der Beklagten hieran sei ebenfalls sehr gering. Beweisbelastet für den Marktanteil der Beklagten am relevanten Markt sei der Kläger.
Es liege keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor. Die hier angegriffenen Satzungsrege- lungen würden dazu dienen, die Funktionsfähigkeit der Beklagten aufrechtzuerhalten. Es solle ge- währleistet werden, dass die Beklagte gegenüber ihren Kunden die Bedienfähigkeit aufrecht er- halte, wozu erforderlich sei, dass die Fahrzeuge der Mitglieder für die Annahme der Vermittlungs- aufträge der Beklagten uneingeschränkt während ihrer Betriebszeit zur Verfügung stehen. Die Be- klagte würde Kunden verlieren, wenn sie diesen kein Taxi mehr zuverlässig zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Verfügung stellen könne.
Die Satzungsregelung in § 9 m) führe auch nicht zu einer Beschränkung des Wettbewerbs der Taxiunternehmer. Vielmehr führe sie dazu, dass die der Beklagten angeschlossenen Taxiunter- nehmer weiterhin vollumfänglich durch die Beklagte mit Fahraufträgen versehen werden könnten und deshalb vollständig ausgelastet seien, da die Beklagte dazu in die Lage versetzt werde, Kun- den zu jeder Zeit, auch zu Stoßzeiten, bedienen zu können. Die von der Beklagten aufgestellten Qualitätsstandards und das entsprechende Renommée bei den Kunden werde erschüttert, wenn die Beklagte den Kunden eine Bedienfähigkeit rund um die Uhr nicht gewährleisten könne.
Zudem sei der Kläger durch die in § 9 m) der Satzung enthaltene Regelung nicht beeinträchtigt. So habe der Kläger seine Fahrzeuge durch die Vermittlung von Fahraufträgen, welche er von der Beklagten erhalten hat, vollumfänglich auslasten können. Der gegenteilige Vortrag des Klägers werde bestritten.
Bei Berücksichtigung des dargelegten richtigen relevanten Marktes sei eine Spürbarkeit der streit- gegenständlichen Bestimmung nicht gegeben. Dies sei auch nicht in Anlehnung an die Bagatell- bekanntmachung der Kommission und des Bundeskartellamtes der Fall, da der relevante Markt- anteil der Beklagten erheblich unter 10 % liege.

Es sei auch nicht richtig, dass auf dem vorliegenden Angebotsmarkt wenig Spielraum für Wettbe- werb sei. Denn es herrsche ein großer Wettbewerb auf dem individuellen Personenbeförde- rungsmarkt, sofern man die weiteren benannten Beförderungsmittel mit einbeziehe. Daneben würden weitere neue Mobilitätsformen bestehen, die von Anbietern wie MOIA, Clevershuttle, IOKI oder Uber angeboten würden. Deshalb würde sich der Angebotsmarkt der heutigen Zeit in funda- mentaler Weise vom Taximarkt der Neunzigerjahre unterscheiden, der der vom Landgericht zi- tierten Entscheidung des BGH zugrunde lag.
Auch sei der Preiswettbewerb entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht wegen der (fest- gelegten) Beförderungstarife für Kunden innerhalb des Stadtgebietes ausgeschaltet, da bei Fahr- zielen außerhalb Hamburgs der Fahrpreis frei vereinbart werden könne. Der Taxitarif gelte auch nur zwischen Taxiunternehmer und Kunden. Die Höhe der Vermittlungsprovision sei hingegen ge- setzlich nicht geregelt, sondern werde frei vereinbart. Die Beklagte lege die Entgelte für die Ver- mittlung ihrer Mitglieder nicht selbst fest, vielmehr bestimmten die Mitglieder diese im Wege der Selbstverwaltung. Deshalb habe dieser Aspekt keinen Einfluss auf die Spürbarkeit der von der Beklagten vorgenommenen Satzungsregelung.
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (VI-U (Kart) 3/17) habe ein Doppelfunkverbot erst dann eine erhebliche marktabschottende Wirkung, wenn jedes zweite registrierte Taxi sowie zwei von drei vermittelten Taxifahrten den Konkurrenten nicht als Absatzalternative zur Verfügung ste- hen würden. Von dieser Voraussetzung sei die Beklagte weit entfernt.
Die Regelungen in § 9 m) und § 5 Abs. 1 h) der Satzung der Beklagten seien genossenschafts- immanent. Der Zweck und die Struktur der Beklagten als solche seien kartellrechtsneutral. Die Satzungsregelungen seien erforderlich, um den Zweck und die Funktionsfähigkeit der Genossen- schaft zu sichern und deshalb nicht per se kartellrechtswidrig. Zweck der Dienstleistungsgenos- senschaft sei es, ihre Mitglieder wirtschaftlich zu fördern, d.h. ihre Wettbewerbsfähigkeit zu för- dern, insbesondere auf Märkten mit zunehmendem Konzentrationsprozess. Die Sicherung der Einnahmen der Vermittlungszentrale der Beklagten und der ihr als Mitglieder angeschlossenen Taxiunternehmer würden nur dann erreicht, wenn alle Taxiunternehmer mit ihren Fahrzeugen für eine Vermittlung durch die Beklagte vollumfänglich zur Verfügung stehen, um einen kontinuierli- chen Vermittlungsbetrieb und damit eine hohe Bedienfähigkeit aufrechterhalten zu können. Die Beklagte könne ihren 24-stündigen Vermittlungsdienst an 7 Tagen der Woche nicht mehr auf- rechterhalten und verliere wegen einer mangelnden Bedienfähigkeit Aufträge der Kunden, wenn Mitglieder parallel die Vermittlungsleistung der Klägerin in Anspruch nehmen. Um den Zweck der Genossenschaft auch künftig zu erreichen, sei es daher erforderlich, dass die Genossenschafts- mitglieder ausschließlich zur Erfüllung der von der Beklagten vermittelten Fahraufträge zur Verfü- gung stehen. Würden Mitglieder, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, parallel die Vermitt- lungsleistungen der Klägerin in Anspruch, so könne die Beklagte ihren 24-stündigen Vermittlungs- dienst an 7 Tagen der Woche nicht mehr aufrechterhalten.
Die streitgegenständliche Satzungsregelung sei mithin erforderlich, um die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern, da die Beklagte als lokaler und kleiner genossenschaftlicher Zusam- menschluss von Taxiunternehmern nur so verhindern könne, dass die Existenz der Genossen- schaft gefährdet werde und die Mitglieder sodann gezwungen seien, sich den marktbeherrschen- den Apps zur Vermittlung ihrer Taxifahrzeuge anzuschließen und zu den von diesen vorgegebe- nen Konditionen Taxifahrten zu erhalten. Das Verbot der Regelung habe zur Folge, dass die Be- klagte als kleiner lokaler Zusammenschluss von Taxiunternehmen vom Markt verschwinde und in- ternational operierende Großunternehmen wie Free Now den Markt beherrschen würden.
Den Urteilen des BGH, des OLG München, des OLG Düsseldorf und OLG Nürnberg hätten ande- re Sachverhalte zugrunde gelegen, so dass sie nicht vergleichbar seien. Der Markt hätte sich seit

den 90-iger Jahren völlig verändert und auch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte hätten einen sehr viel höheren Marktanteil der jeweiligen Beklagten zum Gegenstand gehabt. Diese Ver- hältnisse würden jedoch nicht mehr dem heutigen durch Digitalisierung und internationalen Wett- bewerb geprägten Multimobilitätsservices-Markt entsprechen.
Die angegriffene Satzungsregelung sei auch zur Wahrung des Gemeinschaftsfriedens in der Ge- nossenschaft erforderlich. Wegen der geschilderten Folgen einer Aufgabe des Doppelfunkverbots käme es zwangsläufig zu Misshelligkeiten unter den Mitgliedern, und zwar zwischen denjenigen Mitgliedern, die nur für die Beklagte fahren und daher den Rund-um-die-Uhr-Service aufrecht zu erhalten versuchen und denjenigen Mitgliedern, die sich auch über die App Free Now vermitteln lassen und dadurch den Rund-um-die-Uhr-Service der Beklagten untergraben.
Diese Darlegungen der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtsla- ge. Insoweit wird zunächst auf die überzeugenden Gründe im angefochtenen Urteil verwiesen, denen der Senat sich anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genom- men wird. Lediglich ergänzend sei folgendes angemerkt:
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 1 GWB iVm § 134 BGB auf Feststel- lung, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der Beklagten durch den Ausschluss des Klägers durch Beschluss des Ausschlussgremiums der Beklagten vom 23.12.2020 nicht beendet worden ist. Die Regelung in § 9 m) der Satzung der Beklagten, auf die sie sich zur Begründung des Aus- schlusses des Klägers stützt, ist nichtig, da sie eine Vereinbarung von Unternehmen und aufein- ander abgestimmte Verhaltensweisen darstellt, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt und deshalb spürbar ist, die für die Funktionsfähigkeit der Beklagten nicht erforderlich ist. Demzu- folge ist auch die Regelung in § 5 Abs. 1 h) der Satzung, die auf § 9 m) Bezug nimmt, nichtig und kann zur Begründung des Ausschlusses des Klägers nicht herangezogen werden.
1)
In der Berufung von der Beklagten nicht angegriffen werden die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts dazu, dass vorliegend eine Anfechtungsklage gemäß § 51 GenG nicht erforderlich ist und dass die Beklagte als Genossenschaft eine Vereinigung von Unternehmern und die be- schlossene Satzung eine Vereinbarung jeweils im Sinne von § 1 GWB ist, die aufeinander abge- stimmte Verhaltensweisen enthalten.
2)
Die mit der Klage angegriffenen Satzungsbestimmungen sind eine bezweckte Wettbewerbsbe- schränkung.
Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen stellt dann eine bezweckte Wettbewerbsbeschrän- kung dar, wenn die Vereinbarung den Wettbewerb so hinreichend beeinträchtigt, um davon aus- gehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Es sind nicht nur beson- ders schwere und offenkundige Verstöße als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen anzuse- hen. Bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angesehen werden kann, ist auf den Inhalt ihrer Bestimmungen, die mit ihr verfolgten Ziele und auf den wirtschaftlichen und recht- lichen Zusammenhang abzustellen. Ferner sind die Art der betroffenen Waren und Dienstleistun- gen sowie die auf dem betreffenden Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und Struktu- ren zu berücksichtigen. Die Wettbewerbsbeschränkung muss „ihrer Natur nach in sich selbst’’ hinreichend gravierend sein. Ob es sich so verhält, ist im konkreten Einzelfall nach den vorge- nannten Bedingungen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen und anzu- nehmen, wenn eine hinreichende Beeinträchtigung erkennen lässt, dass die Wettbewerbsbe-

schränkung als bezweckt anzusehen ist. (BKartA Beschl. v. 26.2.2015 – B 1-62/13, BeckRS 2016, 14326; EuGH, Urteil vom 11.9.2014, C-67/13 P, Rn. 53 und Rn. 57).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorlie- gend zu bejahen. Denn die Satzungsbestimmungen haben nach ihrem Wortlaut den Zweck einen Wettbewerb zwischen der Beklagten und der Free Now App und für sie tätige Taxiunternehmer zu verhindern, indem den Mitgliedern der Beklagten untersagt wird, an dem Angebot von Free Now teilzunehmen. Damit zielt die Regelung darauf ab, den Wettbewerb zwischen der Beklagten und Free Now um Taxiunternehmer, die für sie Touren fahren, zu behindern. In der BGH- Ent- scheidung vom 10.11.1992 (KVR 26/91 – Taxigenossenschaft II) wird deshalb auch festgestellt, dass der Ausschluss der Doppelmitgliedschaft wettbewerbsbeschränkend wirkt und dadurch ge- eignet ist, die Marktverhältnisse zu beeinflussen. Auch das OLG Nürnberg (Urteil vom 22.1.2016, 1 U 907/14, Rn. 65 u. 66) beschränkt sich auf die Feststellung, dass sich die Beschränkungen der wettbewerblichen Handlungsfreiheit unmittelbar aus der Satzungsbestimmung selbst ergeben und von daher schon „bezweckt“ sind.
Dies wird im Ergebnis auch von der Berufung nicht in Abrede gestellt. Sie trägt hierzu vor, dass die Regelungen dazu dienen würden, die Funktionsfähigkeit der Beklagten aufrechtzuerhalten und die der Beklagten angeschlossenen Taxiunternehmer weiterhin vollumfänglich durch die Beklagte mit Fahraufträgen versehen zu können. Hierbei handelt es sich aber um Argumente, die nicht die Frage der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung betreffen, sondern die Erforderlichkeit der Re- gelung zur Aufrechterhaltung des Zwecks der Genossenschaft (und dort zu diskutieren sind). Aus diesem Grunde setzt sich die Berufung nicht mit den Ausführungen des Landgerichtes auseinan- der, sodass zu diesem Punkt keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass ein großer Wettbewerb auf dem individuellen Personen- beförderungsmarkt herrsche und daneben ein Preiswettbewerb bestehe, ist das für den vorlie- genden Rechtsstreit nicht von Relevanz. Denn es ist nicht der Wettbewerb zwischen den einzel- nen Taxiunternehmern in den Blick zu nehmen, sondern der Wettbewerb zwischen der Beklagten und der Free Now App, also der Vermittlungszentralen für Taxifahrten, deren Wettbewerb durch die beschlossenen Regelungen unterbunden wird.
Da es sich vorliegend um eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung handelt, kommt es auf die Frage der „Spürbarkeit“ und somit auf den „relevanten Markt“ nicht an. Nach Ansicht des EuGH ergibt sich schon aus der Natur die Schädlichkeit für das gute Funktionieren des normalen Wett- bewerbs, sodass es auf die Auswirkungen gar nicht ankommt. Solche Vereinbarungen unterfallen schon deshalb Art. 101 AEUV und § 1 GWB, weil sie geeignet sind, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten (EuGH Urt. v. 11. 9. 2014 – C-67/13 P Rn. 49 – Groupement des cartes bancaire mwN; BGH NZKart 2018, 52 (53) – Almased Vitalkost). Der BGH schließt sich der Rechtsprechung des EuGH, an führt dazu in der zitierten Entscheidung aus (Rn. 20):
„Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt ausgeführt, dass bestimmte Formen der Kol- lusion zwischen Unternehmen, mit denen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt wird, schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angese- hen werden und deshalb grundsätzlich unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs darstellen. Eine solche Vereinbarung unterfällt dem Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bereits deshalb, weil sie geeignet ist, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen daher nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse füh- ren, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechte- ren Verteilung der Ressourcen führen (EuGH, Slg. 2008, I-8637 Rn. 17 – Beef Industry; Slg. 2009, I-4529 Rn. 29 f. – T-Mobile Netherlands; EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. – Expedia; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 34 f. – Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. – Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 f. – Groupement des car-

tes bancaires; EuGH, WuW/E EU-R 3272 Rn. 115 – Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. – ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. – Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. – Toshi- ba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 – C-469/15 P Rn. 103 f. – Bonita-Bananen; s. auch schon EuGH, Slg. 1966, 322, 390 – Consten und Grundig/Kommission).“
Danach erübrigt sich vorliegend die gesonderte Feststellung der Spürbarkeit der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung.
3)
Die mit den Satzungsregelungen eingetretene Wettbewerbsbeschränkung ist für die Funktionsfä- higkeit der Beklagten nicht erforderlich. Zwar hat der BGH entschieden, dass Beschränkungen in einer Gesnossenschaftssatzung keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 GWB sind, soweit sie insbesondere zur Sicherung des Zwecks oder der Funktionsfähigkeit der Genossen- schaft erforderlich sind (BGH, Urteil vom 10.11.1992, KVR 26/91 - Taxigenossenschaft II). Die Be- klagte stellt insoweit darauf ab, dass sie ihren 24-stündigen Vermittlungsdienst an 7 Tagen der Woche nicht mehr aufrechterhalten könne und wegen einer mangelnden Bedienfähigkeit Aufträge der Kunden verliere, wenn Mitglieder parallel die Vermittlungsleistung der Klägerin in Anspruch nehmen. Um den Zweck der Genossenschaft auch künftig zu erreichen, sei es daher erforderlich, dass die Genossenschaftsmitglieder ausschließlich zur Erfüllung der von der Beklagten vermittel- ten Fahraufträge zur Verfügung stehen würden.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Argumentation grundsätzlich die Erforderlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung begründen kann. Denn die Beklagte legt die Gefahr für den Zweck der Genossenschaft durch die Teilnahme ihrer Fahrer an dem Angebot von Free Now nicht aus- reichend substantiiert dar. Das Landgericht hat zu diesem Punkt zutreffend darauf abgestellt, dass der Zweck der Genossenschaft bis 2019 (Zeitpunkt der Satzungsänderung) auch ohne die Wettbewerbsbeschränkung erfüllt werden konnte, und die Berufungsbegründung setzt sich damit nicht auseinander. Auch die Existenz der drei anderen größeren Taxivermittlungszentralen in Hamburg (Taxi Hamburg, DAS TAXI, Autoruf) zeigt, dass eine Zentrale ohne Doppelfunkverbot bestehen kann.
Erstinstanzlich hatte die Beklagte zur Begründung der Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Ge- nossenschaft – vom Kläger bestritten - vorgetragen, dass die Zahl der nicht vermittelten Aufträge von 10,99 % in 2016 auf 12,99 % in 2019 angestiegen sei, was darauf zurückzuführen sei, dass Mitglieder der Beklagten zugleich die Vermittlung von Free Now in Anspruch genommen hätten. Eine Begründung für diese Kausalitätsbehauptung oder nur Sachverhalt, der diese – ebenfalls be- strittene - Behauptung stützen könnte, trägt die Beklagte indes nicht vor. So fehlen Angaben dazu, seit wann Free Now ihre App in Hamburg anbietet oder wie viele Mitglieder der Beklagten zeit- gleich die Leistungen dieser App in Anspruch genommen haben. Bemerkenswert ist insoweit auch, dass die Beklagte in dem Parallelverfahren 15 U 101/21 Kart (S. 3 der Klagerwiderung) an- dere Zahlen vorträgt, nämlich nicht vermittelte Aufträge von 34 % in 2016 und jeweils 37 % in 2017 und 2018. Insoweit kann auf diese Angaben nichts gestützt werden, und weitere Indizien für einen Anstieg nicht vermittelter Aufträge durch die Teilnahme von Mitgliedern der Beklagten an dem Angebot der Free Now App trägt die Beklagte nicht vor.
Darüber hinaus hätte die Beklagte andere, nicht wettbewerbsbeschränkende Möglichkeiten, ihren Pool an Fahrern dadurch zu vergrößern, dass sie die Unternehmer, die über ihre Tochtergesell- schaften Fahrten vermittelt bekommen, in ihre Kapazitäten einbindet, wie es - nach dem unbe- strittenen Vortrag des Klägers - über die von der Beklagten genutzten App schon geschieht. Hier- zu trägt die Beklagte nur pauschal und damit unzureichend vor, dass es sich um eine Notlösung handele, die nur in geringem Umfang möglich sei, ohne dies zu konkretisieren oder auf die kon- kret vom Kläger vorgetragenen Zahlen einzugehen.

Schließlich greift das Argument der zu befürchtenden Misshelligkeiten zwischen den Mitgliedern nicht, um die Wettbewerbsbeeinträchtigung zu rechtfertigen. Denn dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Misshelligkeiten den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Beklagten beeinträchtigen könnten.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine mündliche Verhandlung ist nicht veranlasst. Eine Zulassung der Revision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht geboten.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 38.680,-- € festzusetzen. Auf diesen Betrag hat das Landgericht den erstinstanzlichen Streitwert festgesetzt (Beschluss vom 16.11.2021) und die Parteien haben hiergegen keine Einwände erhoben.
Der Beklagten wird geraten – schon aus Kostengründen – die Berufung zurückzunehmen.



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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von IK » 01.03.2022, 09:17

Der Beschluss kündigt ein Urteil an, welches noch konsequenter die Position des Hansa Funks angreift.

Was für mich ein Novum war, ist die Tatsache, dass der Marktanteil bei GWG keine Rolle mehr spielt. Es zählt die Ansicht der Regelung. Siehe Urteil des EuGH. Das Gericht stellt fest, dass diese Regelung die Behinderung des Wettbewerbs bezwecken sollte. Und das geht nicht.

Es ist ein Tag der Freiheit für die Kollegen, welche in diesen schweren Zweiten versuchen, wirtschaftlich zu überleben. Aber es ist auch Tag der Befreiung der Kollegen aus der Angst vor Konsequenzen, welche ihnen durch die Schreckensstrukruren angedroht wurden, nur weil sie nicht spuren wollen.

Ich freue mich sehr und bedanke mich bei allen Kollegen, welche mich durch Lob und Tadel unterstützt haben.

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von miamivice » 01.03.2022, 20:06

Denn die Beklagte legt die Gefahr für den Zweck der Genossenschaft durch die Teilnahme ihrer Fahrer an dem Angebot von Free Now nicht aus- reichend substantiiert dar.
Selbstverständlich wird die Gefahr ausreichend substantiiert dargelegt bzw. erschließt sich der Sachverhalt durch grundlegende Kenntnisse in Bezug auf das Personenbeförderungsgewerbe von selbst. Bei FREE NOW handelt es sich um Vernichtungskonkurrenz und nicht um freien Wettbewerb. FREE NOW bedroht Funktionsfähigkeit auf sämtlichen Ebenen: Betriebswirtschaftlich (Aufwand/Ertrag), ökonomisch (Zunahme Schwarzarbeit; Aufstocker; Verslumung), arbeitsrechtlich (Überdehnung von Schichten), ökologisch (Leerkilometer) und technisch (schlechtere Wartung der Fahrzeuge).

Pascha
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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von Pascha » 01.03.2022, 20:41

Herzlichen Glückwunsch, hier sieht jeder das Unterdrückung und Angst vor Konsequenzen durch einschüchternde Schreckensstrukturen kein dauerhafter Zustand sind. Gleiches gilt für Putin.

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von ilkoep » 01.03.2022, 22:14

Glückwunsch, mehr als verdient.

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Taxi Georg
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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von Taxi Georg » 01.03.2022, 22:24

Pascha hat geschrieben:
01.03.2022, 20:41
...,hier sieht jeder das Unterdrückung und Angst vor Konsequenzen durch einschüchternde Schreckensstrukturen kein dauerhafter Zustand sind. ..
Mein Reden seit 2011! Glückwunsch IK.
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von Pirat » 03.03.2022, 13:19

Ich vermute mal zu früh gefreut ...
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von IK » 03.03.2022, 16:00

Pirat hat geschrieben:
03.03.2022, 13:19
Ich vermute mal zu früh gefreut ...
Immerhin gefreut.
Du nicht?

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von IK » 16.05.2022, 21:05

Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 15 U 102/21 Kart 415 HKO 13/21
LG Hamburg
Beschluss
In der Sache
Ivica Krijan, Ernst-Horn-Straße 36c, 22525 Hamburg
Beglaubigte Abschrift
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte van de Velde, Beim Schlump 58, 20144 Hamburg, Gz.: 2/21
gegen
Hansa Funktaxi e. G., vertreten durch d. Vorstand Thomas Lohse und Murat Öztürk, Am Schiff- beker Berg 6 a, 22111 Hamburg
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kluth & von Zech, Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Gz.: 346/20 K01
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 15. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dörffler, die Richterin am Oberlandesgericht Ellerbrock und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hewicker am 09.05.2022:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.08.2021, Aktenzeichen 415 HKO 13/21, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf € 38.680,00 festgesetzt.
- Kläger und Berufungsbeklagter -

15 U 102/21 Kart
- Seite 2 -
Gründe:
Der Senat ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO einstimmig davon überzeugt, dass die Beru- fung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätz- liche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht durch ei- nen Beschluss vom 23.12.2020 beendet ist, da dieser sich - nach Ansicht des Klägers - auf kar- tellrechtswidrige Satzungsbestimmungen stützt.
Der Kläger ist Taxiunternehmer, betreibt 3 Taxen und ist seit 2008 Mitglied der Beklagten. Die Be- klagte ist eine Genossenschaft, die im Hamburger Raum eine Taxivermittlungszentrale für ihre Mitglieder betreibt, und Betreiberin der App „taxi.eu“, über die sie Aufträge an ihre Mitglieder und an durch Teilnehmerverträge angeschlossene Taxiunternehmer vermittelt.
Im November 2019 beschlossen die Mitglieder der Beklagten u.a. eine Satzungsänderung durch Einführung einer Regelung in § 9 m der Satzung. Diese enthält die Bestimmung, dass die Mitglie- der der Beklagten ausschließlich die von der Beklagten betriebene Vermittlungszentrale oder de- ren Vermittlungsdienste (z.B. Apps) zur Vermittlung von Fahraufträgen zu nutzen haben. Bei ei- nem Verstoß gegen das letztgenannte Verbot kann ein Mitglied nach der auch insoweit ergänzten Satzung aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 1 h). Grund für diese Sat- zungsänderung war das Auftreten der Intelligent Apps GmbH auf dem Markt der Taxivermittlung in Hamburg. Diese ist Entwicklerin und Betreiberin einer mobilen App zur provisionsbasierten Ver- mittlung von Taxiaufträgen für potentielle Fahrgäste und für Taxifahrer (FREE NOW und FREE NOW Driver).
Die Parteien streiten darum, ob es sich bei dieser Regelung um ein unzulässiges wettbewerbs- beschränkendes Doppelfunkverbot handelt und sie damit Grundlage für den Ausschluss des Klä- gers sein kann.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Be- schluss vom 23.12.2020, mit dem der Kläger aus der Beklagten ausgeschlossen worden ist, nicht rechtswirksam sei, weil er auf keine wirksame Rechtsgrundlage gestützt werden könne. Das Doppelfunkverbot in § 9 m der Satzung sei wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam. Die Regelung bezwecke eine Einschränkung des Angebotswettbewerbs zwischen der Intelligent Apps GmbH und der Beklagten, und diese sei auch - gemessen an den Werten der Bagatellbe- kanntmachung der Kommission von 2001 (ABl 2001 C 368/13) - spürbar, da die Beklagte auf dem Angebotsmarkt für Taxivermittlungsdienste in Hamburg nach ihren eigenen Berechnungen einen Marktanteil von 19% habe, gemessen an der Anzahl der insgesamt konzessionierten Taxen und der Taxen, die von ihren Mitgliedern betrieben werden. Weiterhin sei die Regelung nicht erfor- derlich, um den Zweck und die Funktionsfähigkeit des kartellrechtsneutralen Unternehmens zu si- chern. Vielmehr bezwecke die Regelung den Schutz vor Konkurrenten und sei daher nicht als kartellrechtsneutral zu bewerten.

15 U 102/21 Kart
- Seite 3 -
Gegen diese Feststellungen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Für den Inhalt der Beru- fungsbegründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.02.2022 Bezug genom- men.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 6. August 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 415 HKO 13/21, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Erweiterung ihres erstin- stanzlich gehaltenen Vortrags.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23.02.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Be- rufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und den Partei- en Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 11.04.2022 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen. Sie ist der Ansicht, dass § 1 GWB nur anwendbar sei auf Vereinbarun- gen zwischen mehreren Unternehmen und es sich bei der Beklagten nur um ein Unternehmen handele. Die angegriffene Satzungsbestimmung würde keine bezweckte Wettbewerbsbeschrän- kung darstellen, da in den betreffenden Maßnahmen eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erkennen sei. Es sei erforderlich, dass die Maßnahme selbst schädlich ge- nug sein müsse, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden zu können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger sei durch die Maßnahme nicht in gravierender Wei- se beeinträchtigt, da die Taxen, die der Vermittlung der Beklagten angeschlossen seien, von der Beklagten vollumfänglich mit Vermittlungsaufträgen ausgelastet werden könnten. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, die sich allerdings nur auf den Zeitraum der Corona Pandemie beziehe, werde bestritten.
Der Zweck der Satzungsregelung liege nicht darin, den Wettbewerb des Klägers zu beschrän- ken, sondern darin, die Funktionsfähigkeit der Beklagten aufrecht zu erhalten. Dies stelle einen le- gitimen Zweck dar. Die streitgegenständliche Satzungsregelung sei erforderlich, um die Funkti- onsfähigkeit der Beklagten zu erhalten. Dies sei daran zu erkennen, dass der Anteil der nicht ver- mittelten Aufträge vom Jahr 2016 bis zum Jahr 2019 von 10,99 % auf 12,99 % gestiegen sei. Dies gelte auch für die Jahre 2011-2015, in denen zwischen 33 % und 34 % der nicht vermittelten Auf- träge deshalb nicht hätten vermittelt werden können, weil ein Wagen nicht verfügbar gewesen sei. Soweit die Beklagte in dem Parallelverfahren 15 U 101/21 Kart andere Zahlen vorgetragen habe, resultiere dies daraus, dass ein geringer Teil der von der Beklagten nicht vermittelten Aufträge an die Das Taxi GmbH weitergegeben worden seien. Dies habe aber zur Folge gehabt, dass den Kunden nicht, wie von ihnen bestellt, ein „Hansa Taxi“ zur Verfügung gestellt werden konnte. Dies laufe den Erwartungen der Kunden, die mit der Beklagten besondere Qualitätsanforderungen ver- binden würden, zuwider. Darüber hinaus könnten von der Beklagten nicht vermittelbare Touren nur in sehr eingeschränktem Umfang an andere Vermittlungszentralen weitergegeben werden, da diese selbst gut ausgelastet seien.
Die Bestimmung des § 9 m der Satzung der Beklagten sei vergleichbar mit einer Bezugsbindung des Franchisenehmers, der ebenfalls die Waren des Franchisegebers zu beziehen und in sei- nem Unternehmen zu vertreiben habe. Eine solche Regelung unterfalle schon nicht Art. 81 EGV, da sie aus Gründen der Qualitätssicherung und Gewährleistung der Wiedererkennung der Marke gerechtfertigt sei und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Franchisesystems diene. Die Regelung der Beklagten sei ebenfalls zur Qualitätssicherung eingeführt worden, und die Be- klagte habe ihre Dienstleistung als Wort-/Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-

15 U 102/21 Kart
- Seite 4 -
getragen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Erfolgsaus- sichten fehlen einer Berufung, wenn nach dem Inhalt der gewechselten Schriftsätze des Beru- fungsverfahrens der Berufungsangriff sich als unbegründet darstellt. Offensichtlich ist eine solche Einschätzung des Gerichts immer dann, wenn ohne längere Prüfung jedem Sachkundigen er- kennbar ist, dass die vorgebrachten Gründe das angegriffene Urteil nicht zu Fall zu bringen ver- mögen (BVerfG, NJW 2002, 814, 815).
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Be- rufungsvorbringen vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Insofern verweist der Se- nat umfassend auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 23.02.2022, an denen er nach nochmaliger Prüfung und auch in Ansehung der klägerischen Stellungnahme vom 11.04.2022 festhält. Die genannte Stellungnahme der Beklagten gibt lediglich Anlass zu den fol- genden Ergänzungen:
Die Regelungen des GWB finden gemäß § 1 GWB Anwendung auf Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Zusammenschluss von mehre- ren Taxiunternehmen in der Rechtsform einer Genossenschaft, und die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen beruhen auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung. Damit sind die Voraussetzungen des § 1 GWB erfüllt (so auch BGH, Beschluss vom 10.11.1992, KVR 26/91 - Taxigenossenschaft II; BGH, Beschluss vom 17.5.1973, KZR 2/72). Die von der Beklagten the- matisierte Frage, dass die Beklagte nur ein Unternehmen sei und § 1 GWB nur Tatbestandshand- lungen zwischen mindestens zwei Unternehmen erfasse, berücksichtigt diesen Sachverhalt nicht.
Die streitgegenständliche Satzungsbestimmung bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung. In- soweit kann auf die Ausführungen des Senates in dem Hinweisbeschluss vom 23.02.2022 Bezug genommen werden, mit denen die Beklagte sich nicht auseinandersetzt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung auch nicht nur dann vor, wenn in der betreffenden Maßnahme eine hinreichende Beeinträchtigung des Wett- bewerbs zu erkennen ist. Vielmehr hat der BGH (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 17.10.2017, KZR 59/16, Rn. 20) sich der wiederholten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ange- schlossen, „dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen, mit denen eine Be- schränkung des Wettbewerbs bezweckt wird, schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden und deshalb grundsätzlich unab- hängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar- stellen. Eine solche Vereinbarung unterfällt dem Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bereits des- halb, weil sie geeignet ist, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Ihre tatsächli- chen Auswirkungen brauchen daher nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen, etwa Minderun- gen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Verteilung der Ressourcen führen (EuGH, Slg. 2008, I-8637 Rn. 17 – Beef Industry; Slg. 2009, I-4529 Rn. 29 f. – T-Mobile Netherlands; EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. – Expedia; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 34 f. – Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. – Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 f. – Groupement des cartes

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bancaires; EuGH, WuW/E EU-R 3272 Rn. 115 – Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. – ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. – Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. – To- shiba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 – C-469/15 P Rn. 103 f. – Bonita-Bananen; s. auch schon EuGH, Slg. 1966, 322, 390 – Consten und Grundig/Kommission).“ Aus diesem Grunde ist es vor- liegend ausreichend, dass die angegriffene Satzungsbestimmungen dazu führen kann, dass der Wettbewerb zwischen der Beklagte und der Intelligent Apps GmbH beeinträchtigt wird, ohne dass es auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen ankommt.
Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte mit der Satzungsbestimmung (auch) das Ziel ver- folgt, ihre eigene Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten, indem eine Bedienfähigkeit von 24 Stun- den an 7 Tage der Woche durch Fahrzeuge, welche durch die Beklagte vermittelt werden, sicher- gestellt werden soll. Die Absicht der Beklagten richtet sich folglich – nach ihrem Vortrag – in ers- ter Linie auf das Funktionieren ihrer eigenen Genossenschaft und nicht auf die Verhinderung des Wettbewerbs mit der Intelligent Apps GmbH. Die Beklagte übersieht bei dieser Argumentation je- doch, dass sie zur Verwirklichung ihres Ziels (Aufrechterhaltung der eigenen Funktionsfähigkeit) das Mittel der Verhinderung von Wettbewerb mit der Intelligent Apps GmbH einsetzt – denn nur wenn die ihr angeschlossenen Unternehmer nicht auch für diesen Vermittlungsdienst tätig wer- den können – so das Vorbringen der Beklagten – kann ihre Funktionsfähigkeit erhalten werden. Zu einer solchen Sachverhaltskonstellation hat der EuGH entschieden, dass die Tatsache, dass eine Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt, nicht die Feststellung ausschließt, dass diese Maßnahme im Hinblick auf ein weiteres mit ihr verfolgtes Ziel, das seinerseits als unrechtmäßig anzusehen ist, auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Bestimmungen dieser Maßnahme und des Zu- sammenhangs, in dem sie steht, einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgt (EuGH, NZ- Kart 2020, 246 Rn. 52 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.9.2014, C-67/13 P, Rn. 70). So ist es vorliegend.
Der weitere Vortrag der Beklagten führt auch nicht dazu, dass die Wettbewerbsbeschränkung als für die Funktionsfähigkeit der Beklagten erforderlich anzusehen ist. Unabhängig von der Frage, ob der neue Vortrag der Beklagten zur Anzahl der nicht vermittelbaren Touren in den Jahren 2011 – 2020 im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt Berücksichtigung finden kann, setzt sich dieser Vortrag nicht mit den Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 23.02.2022 aus- einander, nach denen substantiierte Angaben der Beklagten zu einem Zusammenhang zwischen diesen Zahlen und der Tätigkeit der Intelligent Apps GmbH fehlen und ergänzt diese auch nicht. Auf den Vortrag der Beklagten dazu, dass ein Ausweichen auf andere Vermittlungszentralen nicht in Betracht kommt, da die Kunden der Beklagten dies nicht wünschen würden, kommt es aus diesem Grunde nicht an.
Hieran ändert auch die Rechtsprechung zur Bezugsbindung des Franchisenehmers nichts (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2008, KVR 17/08 – Bau und Hobby; EuGH, NJW 1986, 1415 – Pronuptia), da die dort geschlossenen Verträge – anders als vorliegend – als vertikal wettbewerbsbeschrän- kende Vereinbarungen in den Anwendungsbereich des Art. 2 VO Nr. 2790/1999 fielen und somit privilegiert waren. Vorliegend ist aber eine Regelung der Beklagten streitgegenständlich, die sich zu Lasten der Intelligent Apps GmbH auswirkt, also auf horizontaler Ebene, so dass die zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig ist.

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III.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung nicht erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung im Einzelfall. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Eine solche wird dann für erforderlich gehalten, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine andere rechtliche oder tatsächliche Wertung stützt und sich hierfür ein schriftliches Hinweisverfahren nicht eignet oder wenn das Verfahren für die Parteien von existenzieller Bedeutung ist (vgl. Wulf in: BeckOK ZPO, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 522 Rn. 19). All dies steht hier nicht in Rede.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll- streckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Dörffler
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Ellerbrock
Richterin
am Oberlandesgericht
Dr. Hewicker
Richter
am Oberlandesgericht

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IK
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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von IK » 16.05.2022, 21:08

Berufung des Hansa Funks wurde einstimmig zurückgewiesen.

Hansa hat verloren.

Die Hansa Genossen dürfen Free Now nutzen …

Damit ist mein Ausschluss vom Tisch, es sei denn, die erfinden einen neuen Grund :)

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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von IK » 16.05.2022, 21:10

Mein Fazit

Ich bin ein Unternehmer und lasse mir meine unternehmerische Freiheit von Menschen nicht nehmen, welche IM Taxi ihr Geld nicht verdienen …

det
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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von det » 16.05.2022, 21:45

IK hat geschrieben:
16.05.2022, 21:08
Berufung des Hansa Funks wurde einstimmig zurückgewiesen. Hansa hat verloren. Die Hansa Genossen dürfen Free Now nutzen …
Damit ist mein Ausschluss vom Tisch, es sei denn, die erfinden einen neuen Grund :)
Zunächst einmal einen herzlichen Glückwunsch zu dem gewonnenen Prozess.
Der Wermutstropfen hingegen ist Nutzung von Free Now.
Wer mit Free Now zusammenarbeitet, begeht Verrat am Taxigewerbe.

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Taxi Georg
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Re: Ausschlussverfahren aus Hansa Funktaxi eG wegen Free Now

Beitrag von Taxi Georg » 17.05.2022, 01:11

det hat geschrieben:
16.05.2022, 21:45
Zunächst einmal einen herzlichen Glückwunsch zu dem gewonnenen Prozess.
Jo, von mir auch.
det hat geschrieben:
16.05.2022, 21:45
Der Wermutstropfen hingegen ist Nutzung von Free Now. Wer mit Free Now zusammenarbeitet, begeht Verrat am Taxigewerbe.
Spielt keine Rolle. In der Corona-Zeit musste man alles mitnehmen, was man kriegen konnte.
Geht niemanden was an, außer dem Unternehmer selbst!

Ob das moralisch vertretbar ist, ist eine andere Geschichte und gehört in diesem Thread nicht hin!
Zuletzt geändert von Taxi Georg am 17.05.2022, 01:12, insgesamt 1-mal geändert.
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