Das Urteil 415 HKO 13/21 erscheint als Katastrophe, da das Gericht die Subversion von Arbeitsethik und Berufspraxis durch FREE NOW nicht erkennt sondern vielmehr befördert. Das Gericht identifiziert FREE NOW nicht als Eindringling (um das böse Wort "Schädling" zu vermeiden) sondern als Wettbewerber oder Konkurrenten. Damit ist der ganze Prozeß auf Sand gebaut. Beispielsweise WBT in Berlin war Konkurrent von Taxi Berlin. Im Rahmen von Vernetzung wurde WBT von Taxi Berlin übernommen als Zugewinn für alle (unbedingtes Vernetzungsgebot). Wer hier ein Kartell erkennt, versteht die Dynamik des Taxigewerbes nicht.
Es gibt seitens FREE NOW kein Recht auf Umweltverschmutzung zur Profitgenerierung. FREE NOW auszuschließen ist ein kategorischer Imperativ, da es sich nicht um eine Taxizentrale oder Teil einer Taxizentrale handelt sondern um eine desintegrative Taxiparallelwelt (oder mutmaßlich um einen Virus). Seine wahre Gesinnung hat FREE NOW insbesondere durch das FREE-NOW-Ride-Manöver zum Ausdruck gebracht: Kunden wurden per
MyTaxi von den alteingesessenen Taxizentralen weggelockt und dann unter dem Vorwand ein Gegengewicht zu UBER darstellen zu wollen in den Discounttaxibereich umgeleitet.
Das destruktive Potential von FREE NOW Ride könnte den Hamburger Kollegen nicht so bewußt sein wie den Berliner Kollegen, weil FREE NOW Ride in Hamburg offenbar noch nicht freigeschaltet ist.
FREE NOW ist Garant für Qualitätsverschlechterung: Taxiunternehmen verarmen, Taxistände werden hinsichtlich Anschlußaufträgen unsicherer und Doppelfunker müssen Gebühren doppelt entrichten.
Die Taxitarife sind festgeschrieben. Daher ist FREE NOW ohne Funktion. FREE NOW kann nur in Taxi.eu aufgelöst werden. Alles andere unterminiert das staatlich implementierte Taximonopol. (Eine reine Ethik würde den Taxiunternehmen vorgeben mit ALLEN Tourenvermittlern Verträge abzuschließen um die Kunden optimal zu bedienen und einen akzeptablen Besetztkilometer-Prozentsatz zu liefern. Diese bedeutete in Berlin, daß die Taxiunternehmen Verträge mit Taxi Berlin inklusive aller Funkkreise (
Taxi Berlin als eigentliche
Taxizentrale), UBER (Discounttaxi-App), BOLT (Discounttaxi-App), FREE NOW (Taxi-Disruptions-App), FREE NOW Ride (Discounttaxi-App), BerlKönig (Discount-Sammeltaxi-App) und CleverShuttle (Discount-Sammeltaxi-App) abzuschließen hätte, was unsinnig ist, da man als Taxiunternehmer nur EINEN Vertrag abschließen muß um das ganze Vermittlungsspektrum in einem Gerät zur Verfügung zu haben.)
Das Gericht führt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ad absurdum. "Wettbewerb" wird zur Phantasmagorie, zum Fetisch, zur Schikane. Um auch sich selbst vom eigenen Irrweg als dem richtigen Weg zu überzeugen, wird ein Übermaß an Schablonen und Versatzstücken aufgetürmt - Pseudo-Folgerichtigkeiten - so daß bei allen Beteiligten der Eindruck der Unfehlbarkeit entsteht:
Nach diesen Maßstäben ist festzustellen, dass der Beschluss nicht rechtswirksam ist, weil er auf keine wirksame Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Die Satzung der Beklagten in der Fassung vom 2. November 2019 sieht zwar in § 9 Buchstabe m) vor, dass ein Mitglied ausschließlich die von der Genossenschaft betriebene Vermittlungszentrale oder deren Vermittlungsdienste zur Vermittlung von Fahraufträgen zu nutzen hat. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung sieht § 5 Ziffer 1 h) der Satzung auch die Möglichkeit eines Ausschlusses des Mitglieds der Genossenschaft vor. Diese Satzungsregelung ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 1 GWB nichtig und kann daher keine Grundlage für einen Ausschluss des Klägers ein.
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne des § 1 GWB sind auch Beschlüsse über die Satzung einer Genossenschaft. Die Satzung - und wie hier - Satzungsänderungen
beruhen auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung, bei der es sich um eine Vereinigung von Unternehmen handelt. Die Anwendbarkeit des § 1 GWB hierauf ist anerkannt und folgt schon daraus, dass anderenfalls durch die Wahl der Rechtsform der Genossenschaft das Verbot des § 1 GWB umgangen werden könnte
Die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder der Beklagten, ausschließlich die Vermittlungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, bewirkt nicht nur eine
Einschränkung des Wettbewerbs, sondern bezweckt eine Beschränkung des Angebotswettbewerbs zwischen den Taxivermittlungsunternehmen für den Bereich des Stadtgebietes von Hamburg und dem Umland von Hamburg, d.h. für die Metropolregion Hamburg. Durch die Ausschließlichkeitsbindung der Genossenschaftsmitglieder soll erreicht werden, dass Mitbewerber, die auf dem Angebotsmarkt der Taxivermittlung in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten stehen, die Taxen, die von Mitgliedern der Beklagten wie dem Kläger betrieben werden, für ihre Dienstleistung von vornherein nicht zur Verfügung stehen.
Dies beschränkt den Wettbewerb zwischen den Taxivermittlungsunternehmen, da den Mitbewerbern aus diesem Grund von vornherein weniger Taxen für eine Vermittlung von
Taxifahrten zur Verfügung stehen als der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten nicht nur die Taxen ihrer Mitglieder für eine Vermittlung zur Verfügung stehen, sondern über Teilnehmerverträge und Kooperationsvereinbarungen mit anderen Vermittlungszentralen auch die Taxen von Unternehmern, die nicht zugleich Mitglied der Genossenschaft sind. Sowohl der Beklagten als auch den Mitbewerbern stehen vom Grundsatz her daher alle konzessionierten Taxen für eine Vermittlung zur Verfügung. Voraussetzung ist für sie gleichermaßen, dass die Taxiunternehmer ihre Leistungen in Anspruch nehmen wollen. Es ist Teil ihres Wettbewerbes, nicht nur Kunden für Fahraufträge zu gewinnen, sondern auch Taxiunternehmer davon zu überzeugen, ihre Leistung in Anspruch zu nehmen. Durch die Ausschließlichkeitsbindung wird der Wettbewerb der Mitbewerber behindert, da ihr der Zugriff auf die Taxen der Mitglieder der Beklagten verwehrt wird, wobei auch der qualitative Aspekt zu berücksichtigen ist, dass die Taxen ihrer Mitglieder nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten von einem qualitativ hohen Standard sind. Auch der Wettbewerb zwischen den Taxiunternehmen, die sich in der Genossenschaft zusammengeschlossen haben, wird durch die Regelung behindert. Den Unternehmern wird durch die Satzungsregelung die Möglichkeit genommen, sich im Wettbewerb mit anderen Taxiunternehmen weitere Einkommensquellen zu erschließen, in dem sie weitere Taxivermittlungsdienste in Anspruch nehmen.
Eine Wettbewerbsbeschränkung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die an der
Beschlussfassung beteiligten Unternehmen ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Bezug auf den zwischen ihm und den anderen Beteiligten bestehenden Wettbewerb einschränkt, sondern auch dann, wenn die Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit einen Beteiligten vor dem Wettbewerb Dritter - hier vor den Mitberwerbern - schützen soll
Zumindest der Schutz der Beklagten vor dem Wettbewerb durch Mitbewerber durch die wettbewerbsbeschränkende Ausschließlichkeitsbindung ihrer Mitglieder ist durch die Satzungsänderungen auch bezweckt. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung und wird von der Beklagten auch selbst eingeräumt.
Die Wettbewerbsbeschränkung ist auch spürbar. Die Voraussetzung der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 1 GWB
anerkannt. Von § 1 GWB erfasst sind danach nur Vereinbarungen, die sich nicht nur zwischen den Parteien auswirken, sondern Außenwirkung haben, sich also am Markt auswirken. Die
Vereinbarung muss in einer praktisch ins Gewicht fallenden Weise zu mehr als nur unbedeutenden Marktveränderung führen können
Spürbarkeit in diesem Sinne kann nicht erst dann angenommen werden, wenn die Vermutung der Marktbeherrschung nach § 18 Abs. 4 GWB zum Tragen kommt. Auch unterhalb eines
Marktanteils von 40 % kann ein wettbewerbsbeschränkender Beschluss spürbar sein. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung der Gesamtumstände, wobei ein Auslegungskriterium
auch bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen bzw. - hier - Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, bei denen keine Beschränkung des zwischenstaatlichen Handels
anzunehmen ist, die Bagatellbekanntmachung der Kommission von 2001 (ABl. 2001 C 368/13) und die daran angepasste Bagatellbekanntmachung des Bundeskartellamtes vom 13. März
2007, Bekanntmachung Nr. 19/2007 sind. Danach liegt die Spürbarkeitsgrenze bei horizontalen Vereinbarungen bei einem Marktanteil eines der beteiligten Unternehmen auf einem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte bei 10 % und bei vertikalen Vereinbarungen bei einem Marktanteil von 15 %.
Als örtlich und sachlich relevanter Markt für die Dienstleistung der Vermittlung von Taxifahrten ist dabei die Metropolregion Hamburg anzusehen. Eine Vermittlung von Taxifahrten nur in einem regional abgegrenzten Bezirk von Hamburg ist für die Marktgegenseite nicht austauschbar. Ebenso ist das Angebot , insbesondere der Mitbewerberin intelligent Apps GmbH Touren in ganz Europa zu vermitteln, für die Marktgegenseite, die eine Taxifahrt in Hamburg nachfragt, nicht substituierbar.
Auf dem Angebotsmarkt für Taxivermittlungsdienste in Hamburg hat die Beklagte selbst nach ihrer eigenen Berechnung einen Marktanteil von 19 % gemessen an der Anzahl der insgesamt konzessionierten Taxen und der Taxen, die von ihren Mitgliedern betrieben werden. Damit ist sowohl die Spürbarkeitsgrenze bei vertikalen als auch bei horizontalen Vereinbarungen überschritten, wobei es sich bei der Wettbewerbsbeziehung zwischen den Taxivermittlungszentralen um horizontale Wettbewerbsbeziehungen handelt, so dass die
niedrigere Schwelle von 10 % zu berücksichtigen ist. Ob sich der Marktanteil der Beklagten nach der Anzahl der konzessionierten Taxen berechnet, oder nach der Anzahl der tatsächlichen
betriebenen Taxen und Ausschluss der ruhend gestellten Taxen kann danach ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob Taxen, die an Vermittlungszentralen angeschlossen sind,die nur regional beschränkte Gebiete Hamburgs bedienen, bei der Berechnung des Marktanteils zu berücksichtigen sind, und ob die Zentralen, die in diesem Zusammenhang aufgelistet worden sind, ihre Dienstleistungen jedenfalls überwiegend tatsächlich nur für Touren innerhalb einer begrenzten Region anbieten.
Nicht auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen sind indessen die Taxen, die an die Tochtergesellschaften der Beklagten angeschlossen sind, und die von Unternehmern betrieben
werden, die über einen Teilnehmervertrag mit der Beklagten verbunden sind. Wie unbestritten geblieben sind, gilt eine Ausschließlichkeitsbindung, wie sie der Satzungsregelung entspricht, für die Unternehmer, die diese Taxen betreiben, nicht. Bei der Frage der Spürbarkeit einer Wettbewerbsbeschränkung sind diese Taxen daher nicht zu berücksichtigen, da sie im Wettbewerb zwischen den Parteien sowohl den Mitbewerbern als auch der Beklagten zur Verfügung stehen. Da die Beklagte auch ohne diese Taxen zu einem Marktanteil von 19 %
gelangt, ist auch diese Frage indessen nicht streitentscheidend.
Neben dem Marktanteil ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass auf dem Angebotsmarkt der Vermittlung von Taxifahrten wenig Spielraum für Wettbewerb besteht. Insbesondere kann kein Wettbewerb über die Preise stattfinden, da die Tarife jedenfalls für das Stadtgebiet festgeschrieben sind. Je geringer der Wettbewerbsspielraum auf einem bestimmten Markt ist desto eher kann bei einer zusätzlichen wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme jedoch von einer Spürbarkeit ausgegangen werden (vgl. hierzu Bechtold, GWB, 9. Aufl., § 1 Rdn. 43 m.w.N.). Auf dem Angebotsmarkt der Taxivermittlung ist daher die schnelle und zuverlässige Vermittlung von Taxen ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor. Vorliegend zielt die Satzungsregelung mit der Ausschließlichkeitsbindung der Mitglieder der Beklagten erklärtermaßen darauf ab, zu gewährleisten, dass der Beklagten genügend Taxen zur Verfügung stehen, damit Aufträge zuverlässig angenommen und Touren vermittelt werden können. Die Kehrseite besteht darin, dass diese Taxen den Mitbewerbern nicht zur Verfügung stehen und sie daher in ihren Möglichkeiten, Taxifahrten schnell und zuverlässig zu vermitteln, eingeschränkt sind. Damit ist der wesentliche mögliche Wettbewerb auf dem Angebotsmarkt für Taxivermittlungen betroffen. Auch bei einem Marktanteil von „nur“ 19 % auf dem relevanten Markt ist daher eine Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen.
Ob es bei einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung auf den Gesichtspunkt der Spürbarkeit überhaupt ankommt, kann daher dahingestellt bleiben.
Die Satzungsregelung mit der Ausschließlichkeitsbindung ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie „genossenschaftsimmanent“ ist.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Wettbewerbsbeschränkungen in einem Gesellschaftsvertrag oder einer Satzung dann nicht von § 1 GWB erfasst sind, wenn sie
erforderlich sind, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit des im Übrigen kartellrechtsneutralen Unternehmens zu sichern
Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der Struktur der betreffenden Genossenschaft generalisierend zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob eine
Wettbewerbsbeschränkung des betreffenden Inhalts typischerweise erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit einer solchen Genossenschaft zu sichern. Voraussetzung ist weiter, dass der Zweck und die Struktur der betreffenden Genossenschaft als solche kartellrechtsneutral sind
Dass die Ausschließlichkeitsbindung für Mitglieder der Beklagten nicht in diesem Sinne erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit einer Genossenschaft zu sichern,
deren Zweck im Kern das Betreiben der Funkzentrale, die Vermittlung von Taxifahrten für ihre Mitglieder sowie die Einziehung der Beförderungsentgelte für die vermittelten Fahrten ist, ergibt sich schon daraus, dass eine entsprechende Satzungsänderung erst seit November 2019 in der Satzung der Beklagten enthalten ist, und die Beklagte bis dahin sehr erfolgreich und auch im Wettbewerb mit Konkurrenten ihren Zweck als Genossenschaft erfüllt hat. Ihren Mitgliedern nunmehr zu untersagen, Vermittlungsaufträge anderer Vermittlungsdienstleister zu übernehmen, ist nicht zur Sicherung dieses Zwecks erforderlich, sondern soll erklärtermaßen dazu dienen, sich vor dem Wettbewerb eines relativ neu auftretenden Mitbewerbers - der intelligent Apps GmbH - zu schützen, und die eigene, im Wettbewerb mit Konkurrenten erworbene Marktstärke zu sichern. Einen neu auf dem Markt auftretenden Konkurrenten daran hindern zu wollen, Marktstärke zu ihren Lasten zu erwerben, ist aber kein kartellrechtsneutraler Zweck und nicht erforderlich, um ihren Zweck und ihre Funktionsfähigkeit als Genossenschaft zu sichern.
Ist die Satzungsregelung, auf die der Ausschluss gestützt wird, indessen nichtig, ist auch der Ausschluss nicht wirksam.
Darauf, ob das Ausschussgremium darüber hinaus ihr Ermessen bei der Entscheidung über den Ausschluss des Klägers nicht richtig ausgeübt hat, und in welchen Grenzen die Ermessensausübung durch das Gericht überhaupt nachprüfbar ist, kann daher dahingestellt bleiben.
Die einzig sinnhaft erscheinenden Sätze sind blau markiert. Sie alleine hätten ausgereicht um das Monopol Taxi zu bestätigen und die Sinnlosigkeit der Existenz von FREE NOW zu bestätigen.
In diesen Zusammenhängen die Termini "horizontale Vereinbarungen" und "Marktgegenseite" zu verwenden erscheint nicht sachverständig. Es wirkt als wolle man krampfhaft anstudiertes Wissen anwenden was freilich in die Themaverfehlung mündet. Die Verwendung von Termini wie "Marktbeherrschung" oder "Kartell" können zu Mißverständnissen führen, wenn Theorielastigkeit keine Praxisbezüge mehr zuläßt. Von der schlimmsten Seite zeigt sich die Judikative, wenn sie aus irgendwelchen anderen Urteilen zitiert mit dem Anspruch die totale Erhellung herbeigeführt zu haben. Man müsse nichts weiter erklären oder ausführen, weil man die große Weisheit quasi importiert habe.
Redundanzen und Verquastheiten aus Lehrbüchern werden im Urteil bis zur Erschöpfung penetriert. Redundanzen und Verquastheiten stellen freilich keine zusätzlichen Argumente zur Verfügung.
Daher einfach gefaßt: Das Gericht will, daß sich Taxi.eu und FREE NOW unter der falschen Flagge des "freien Wettbewerbs" gegenseitig kaputt konkurrieren. Ein solcher Wille ist absurd, ja pathologisch. Welchen Sinn soll es machen, wenn Kunden länger auf ihr Taxi warten müssen, Taxis Leerkilometer sammeln, Anschlußfahrten unsicherer werden und Funkgebühren aufgrund überflüssiger "Tourenmakler" ausufern? Jeder Berufspraktiker weiß, daß nur EINE Taxizentrale volle Funktionsfähigkeit in der Verkehrsbedienung gewährleistet (Auftragspooling).
Taxi ist staatlich implementiertes (Soft-)Monopol und muß nicht konkurrieren um des Konkurrierens willen. Qualität wird durch Taxizentrale und Ordnungsamt sichergestellt und nicht durch disruptives FREE NOW mit denunziatorischem Bewertungssystem.
Die verwendete Sprache im Urteil ist allgemein unverständlich - insbesondere für die Verfasser selbst - aufgrund der grotesken Zusammenstückelung von Schablonen, welche das natürliche Denken behindern.
Die Verfasser "argumentieren" im Nirgendwo, weil sie den Kern des Falles nicht verstanden zu haben scheinen (Taximonopol, Taxiparallelwelten, Konkurrieren ohne Mehrwert, Vernetzungs-Destruktion, Ressourcenvergeudung, Slum).
Wer geistig sortiert ist, braucht nur wenige Zeilen. Die Verfasser schütten über den an sich einfachen Fall themaverfehlendes Fachbuchwissen aus und können sich damit einen intellektuellen Status verleihen, der ihnen nicht zukommt. Ein solches Procedere ist Inbegriff der Subversion des Rechtsstaates und deswegen sagt der Volksmund auch: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand."
Geht man gegen das konstruierte Urteil einer angeblichen Pflicht zur Selbst-Verslumung in Berufung werden noch mehr hanebüchene Konstruktionen in die Welt gesetzt. Am Ende steigt nicht mal mehr der liebe Gott durch. Die deutsche juristische Sprache hat mal wieder alle erschlagen. Welcher Staatsform dies zuzuordnen ist, ist allgemein bekannt. Es ist keine demokratische Staatsform.
Ceterum censeo, daß FREE NOW um ein Vielfaches widerwärtiger ist als UBER und BOLT zusammen. In FREE NOW zeigt sich wie häßlich mancher Deutsche wirklich ist.