Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Poorboy » 18.05.2018, 01:32

Abba sang dazu: WATERLOO!!

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sivas
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von sivas » 18.05.2018, 08:40

PayCo hat geschrieben:
LABO Berlin hat geschrieben:Das ePOS System ... erkennt ... Aufzeichnungslücken und dokumentiert dies.
Was macht das System, wenn es Aufzeichnungslücken festgestellt hat ? > Es dokumentiert dies.
WAS wird dokumentiert ? Das Vorhandensein einer Aufzeichnungslücke.

Was aber ist mit den Daten ? die hätten aufgezeichnet werden sollen. Können die nachgetragen werden ? Nein, sie sind weg ! Nur die Größe der Lücke ist bekannt.

Sinnvoll wäre es doch, anfallende Daten erst mal im erzeugenden Gerät zwischenzuspeichern, bevor sie abgerufen werden. Dann gibt's keine Aufzeichnungslücken einer unbekannten Menge von Daten.
Diese Lücken entstehen nur, wenn flüchtige Daten nicht sofort nach Anfallen (extern) aufgezeichnet werden, da sie das Gerät ansonsten verwirft.

Warum lässt man überhaupt flüchtige Daten zu ? >>> Dann können sie so wichtig ja gar nicht sein !

Besser wäre es, von Übertragungslücken zu sprechen. Diese werden geschlossen, sobald die Übertragung wieder möglich und/oder gewollt ist. Daten dürfen jedoch NIE ! verloren gehen.

Nur wichtige Daten müssen aufgezeichnet werden. Flüchtige Daten können nicht wichtig sein und unterliegen daher nicht der Aufzeichnungspflicht. Wer meint, diese Daten seien doch wichtig, der soll dafür sorgen, dass sie Nichtflüchtig sind ... durch entsprechende Bauartvorschriften beim Gerätehersteller !

Die Taxameter-Grundzahlen sind wichtig, da sie nicht flüchtig sind > sie müssen aufgezeichnet werden ! auch weil unsere Buchhaltung darauf aufbaut (meine nicht).
Jetzt erkläre mir aber bitte doch mal einer, wie diese Daten bei einem Schichtwechsel elektronisch festgehalten werden können ... gibt's da 'nen Knopf für ? nach dessen Drücken diese Daten auf irgendeinen Server gesendet werden ??? Mir ist dieser Knopf nicht bekannt > mangelhaftes Aufzeichnungssystem !
_________________

Ich selbst hatte bereits einmal den Fall, dass trotz durchgehender Aufzeichnungsbereitschaft Daten nicht übertragen wurden. Schlimmer noch: das System hatte diese Datenlücke gar nicht erkannt !
Da kommt dann Freude auf, wenn die Zahlen nicht mehr stimmen (Summe der Fahrpreise). Die Lücke konnte nur durch Rückgriff auf die handschriftlichen Aufzeichnungen geschlossen werden. Technik halt ...
Zuletzt geändert von sivas am 18.05.2018, 10:01, insgesamt 14-mal geändert.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von PayCo » 02.10.2018, 18:48

PayCo ist seit 2 Jahren im Deutschen Kassenverband DFKA Mitglied um den INSIKA Lobbyisten zuzuhören.
Es gibt lauf BMF in naher Zukunft keine Signaturpflicht für Taxameter und Wegstreckenzähler "Wann mit einer Aufnahme der Taxameter und Wegstreckenzähler in die Kassensicherungsverordnung zu rechnen ist, sei laut Feiler (CDU / BMF)derzeit nicht absehbar" (TAXI Time 01.10.2018) "Für meine Fraktion und mich war immer wichtig, dass die Regelungen der Kassensicherungsverordnung eine technologieoffene Lösung vorsehen und den betroffenen Unternehmern die Wahl gelassen wird, zwischen mehreren unterschiedlichen Systemen wählen zu können. Dazu gehört nach meinem Verständnis natürlich auch, aber eben nicht nur das INSIKA-Verfahren, gerade auch in Hinblick auf die Pilotprojekte in Hamburg und Berlin." Zitat Ende
Wenn allerdings ein Taxameter mit Bedienteil (Beispiel SEI-03) ausgestattet ist, könnte eine BSI Zertifizierung erforderlich werden (Aussage TÜV Essen).
Die ePOS Fiskal- und Arbeitszeitlösung ist eine Kassenlösung, die noch in diesem Jahr in den BSI Zertifizierungstest geht - ohne INSIKA.
Danke für die Aufmerksamkeit
Manfred Schröder
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Fiskaltaxameter: BSI Zertifizierung 2020 ?

Beitrag von PayCo » 27.12.2019, 16:18

BMF bestätigt nicht, dass Eingabesysteme zur Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls mit Quittungsdrucker BSI zertifiziert werden müssen:

Unsere BMF Korrespondenz

Betr.: GZ IV A4-S 0316-a/19/10006:001; Schreiben vom 13.11.2019
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihr freundliches Schreiben vom 13.11.2019.
Um die Fragen meiner Mandantin vom 6.8.2019 beantworten zu können, bitten Sie nach Diskussion mit Vertretern der Landesfinanzverwaltungen um weitere Informationen. Insbesondere bitten Sie um Mitteilung, welche Daten im Kassenkern gespeichert und verarbeitet werden und welche Funktion und Auswertungsmöglichkeit der Kassenkern hat.
1) Kurz gesagt werden im Kassenkern alle Daten gespeichert und verarbeitet, wie in § 2 der KassenSichV geregelt. Diese Daten werden unveränderbar und nach den Grundsätzen der GoBD verarbeitet und jederzeit abrufbar gespeichert.
Konkret bedeutet dies,
- dass gem. § 2 Ziff. 1 KassenSichV der Zeitpunkt des Beginns des Vorgangs durch den Start des Taxameters ausgelöst und gespeichert wird.
- Der Zeitpunkt der Beendigung des Vorgangs i.S.d. § 2 Ziff. 6 der KassenSichV angezeigt und gespeichert wird.
- Der Fahrer dann die Möglichkeit hat, den kassierten Betrag ( Fahrpreis zzgl. Tip ) und den MwSt Satz zu erfassen und die Art des Vorgangs i.S.d. § 2 Ziff. 3 KassenSichV zu bestimmen, wie z.B. die Fahrtart ( Stadtfahrt, Botenfahrt, Krankentransport, oder Verrechnungsfahrt… ), sowie die Zahlungsart i.S.d. § 2 Ziff. 5 KassenSichV. Und diese Daten an den Kassenkern in der ePOS Cloud zu senden.
- Der Kassenkern in der ePOS Cloud i.S.d. § 2 Ziff. 7 der KassenSichV die Plausibilität der Daten dieses Vorgangs prüft, einen Beleg erstellt und speichert und diesen Beleg an den ePOS Drucker im Fahrzeug zur Aushändigung an den Kunden schickt. Dieser Beleg enthält alle nach § 6 Ziff. 1-5 geschuldeten Angaben und zusätzlich Angaben über Start und Ziel der gefahrenen Strecke.
- Lediglich die Angaben gem. Ziff. 6 dieser Vorschrift fehlen, weil es noch keine zertifizierten Sicherheitsmodule i.S.d. § 7 der KassenSichV gibt.

Bei Schichtende wird ein kompletter Schichtzettel mit der Umsatzliste der Schicht im Kassenkern der ePOS Cloud aus den unveränderbar gespeicherten Einzeldaten der Geschäftsvorfälle der Schicht erstellt und gespeichert und als Beleg für den Fahrer zum ePOS Drucker im Fahrzeug geschickt und ausgedruckt.
Der Unternehmer findet in der ePOS Cloud das Kassenjournal mit allen Quittungsdetails und das Taxameterjournal mit allen Fahrdatensätzen, also alle Einzeldaten des jeweiligen Geschäftsvorfalls i.S.d. §§ 146, 147 AO.
Siehe beigefügte Verfahrensdokumentation ePOS Fiskal- und Arbeitszeitlösung

2) Nach § 2 der KassenSichV sind die Zeitpunkte der Transaktionen gem. Nr. 1 und Nr. 6 und gem. Nr. 2 und Nr. 7 manipulationssicher durch ein Sicherheitsmodul festzulegen. Obwohl ansonsten alle Anforderungen der §§ 3 und 6 der KassenSichV vollständig erfüllt werden, fehlt es bisher an der einheitlichen digitalen Schnittstelle gem. § 4 der KassenSichV und an einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung i.S.d.. § 5 KassenSichV, für Elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a AO, insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.
Meiner Mandantin ist keine Taxianwendung mit Quittungsdrucker bekannt, die nicht die Quittung im Kassenkern in der Cloud oder in der Zentrale des Unternehmens erzeugt und an den Drucker im Fahrzeug sendet. In allen Fällen befindet sich der Kassenkern, also die Kasse i.S.d. § 1 der KassenSichV, nicht im Fahrzeug, sondern außerhalb des Fahrzeugs im Datenverarbeitungssystem des steuerpflichtigen Unternehmers, oder in einer Cloud, oder in einer Kombination solcher Systeme i.S.d. RdZ. 20 des Schreibens des BMF vom 11.7.2019. Solche Systeme sind gem. RdZ. 179 ff. dieses Schreibens weder zertifizierungsfähig, noch zertifizierungspflichtig, brauchen also keine zertifizierte Sicherheitseinrichtung.
Gem. § 6 Ziff. 6 der KassenSichV muss aber der obligatorische Kassenbeleg solcher elektronischen oder computergestützten Kassensysteme die SerienNr. des elektronischen Aufzeichnungssystems, oder die SerienNr. des Sicherheitsmoduls enthalten. Bei elektronischer Belegerstellung durch einen außerhalb oder innerhalb des Fahrzeugs befindlichen Kassenkern ist eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung also erforderlich. Die TSE Erweiterung wird mit www.fiskaltrust.de im ePOS Kassenkern umgesetzt.
3) Bei dem von einigen Aufsichtsbehörden, insbesondere dem LABO Berlin, für das Taxigewerbe geforderten und favorisierten INSIKA System handelt es sich nicht um eine Sicherheitseinrichtung i.S.d. § 5 der KassenSichV und auch nicht um ein Aufzeichnungssystem i.S.d. des § 1 der KassenSichV. Durch das INSIKA System werden die Anforderungen der KassenSichV also nicht erfüllt ( Siehe Merkblatt für Taxi- und Mietwagenfahrer des Landesamtes für Steuern Niedersachsen ).
Die im Kassenkern gespeicherten und zur Erstellung des Belegs erzeugten Daten werden im Übrigen unter Beachtung der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff ( GoBD ) gespeichert und verarbeitet.
Als Ergebnis ist also festzuhalten:
- Wird im Taxi nur ein Taxameter eingesetzt und kein Dispatchsystem mit Quittungsdrucker und die Quittung mit der Hand geschrieben, ist keine BSI Zertifizierung vorgeschrieben.
- Wird ein Taxameter mit einer Kommunikationseinrichtung verbunden, um die Taxameterdaten ( Bei den Taxameterdaten handelt es sich um Messdaten und nur um einen Teil der Einzeldaten des Geschäftsvorfalls ) online zu speichern ( INSIKA Konzept ), ohne dass elektronisch eine Quittung erstell wird, ist keine BSI Zertifizierung vorgeschrieben.
- Werden Einzeldaten der Geschäftsvorfälle vom Fahrer auf einem Terminal (SEI-03M ...) oder einem Smartphone erfasst, mit dem Ziel, dem Fahrgast zur Erfüllung der seit 2018 bestehenden Belegpflicht eine Quittung auszuhändigen, handelt es sich um eine Kasse i.S.d. der KassenSichV und bedarf schon aufgrund des § 2 der KassenSichV eines BSI zertifizierten Sicherheitsmoduls.

Dem Ergebnis Ihrer weiteren Überlegungen in Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder sieht meine Mandantin schon angesichts des bevorstehenden Januar 2020 mit großem Interesse entgegen.
Manfred Schröder

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von PayCo » 15.07.2020, 12:12

BMF hat unsere Frage zur BSI Zertifizierungspflicht (KassenSichV) von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Taxi oder Mietwagen am 30. 04.2020 endgültig beantwortet: (IV A 4-S 0316-a/20/10001:165)

"Gegenwärtig wird über eine Änderung der Kassensicherungsverordnung diskutiert. Zu Ihren drei Fallkonstellationen nehme ich wie folgt Stellung: "

1. "Sofern ein Taxameter eingesetzt wird, ist diese nicht durch eine TSE zu schützen."

2. (Vorgeschaltete Kommunikationseinrichtungen im Taxi / Mietwagen) "Besitzt ein elektronisches Aufzeichnungssystem eine Kassenfunktion ... und Zahlungsvorgänge erfasst werden können, müssen alle im System erfassten Vorgänge mit einer TSE geschützt werden."

3. "Werden zumindest teilweise bare Zahlungsvorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, sind diese mit einer TSE zu sichern. Hierzu zählt auch die Erfassung auf einem Terminal oder auf einem Smartphone. "

Damit sind alle im Taxi oder Mietwagen eingesetzten Aufzeichnungssysteme, welche vom Fahrer bedient werden können, spätestens bis zum 01.Okt.2020 mit einer TSE auszustatten.
Ausgenommen sind INSIKA Systeme ohne Fahrermodul.

Unternehmer sollten sich die Kosten für eine TSE Aufrüstung vom Systemlieferanten schriftlich geben lassen.

PayCo verlangt keine Einmalkosten sondern eine monatliche Gebühr von € 4,60 für die Signatur der Geschäftsvorfälle.

Auf Anfrage kann ich Ihnen das BMF Schreiben zusenden (ms@pay-co.de)
Manfred Schröder

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von casi » 15.07.2020, 19:07

Kann das mal jemand für normale Taxifahrer übersetzen ? Ich habe nämlich drei Dinge nicht so richtig verstanden.

1. Ich benutze einen normalen Taxameter. Keine Kreditkarten und keinen Drucker. Handschriftliche Quittungen. Taxameterdaten werden mit Hale Cey gespeichert. TSE oder nicht ?
2. Ist Hale Cey Online ausreichend ? Hat ja keine TSE.
3. Was sind vorgeschaltete Kommunikationseinrichtungen oder elektronische Aufzeichnungssysteme ?


Gruß
Carsten
Zuletzt geändert von casi am 15.07.2020, 21:01, insgesamt 1-mal geändert.
https://taxi-reinfeld.de - Taxibetrieb C. Braasch

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von John_Wick » 15.07.2020, 20:09

Als EWU habe ich seit 2016 INSIKA ohne Fahrermodul. Funktioniert bestens und wird vom Berliner LABO vorgeschrieben.
Umrüstung 1000€ ( könnte man ja jetzt mit Corona-Zuschuss finanzieren) + 6€ monatliche Datenspeicherung und alle 3-5 Jahre eine neue Tim-Karte von der Bundesdruckerei, für das nachgeschaltete elektronische Verschlüsselungssystem +Digitales Wasserzeichen die Tim Box.
Zuletzt geändert von John_Wick am 15.07.2020, 20:38, insgesamt 4-mal geändert.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von PayCo » 15.07.2020, 20:42

In dieser Konfiguration bedarf es keinerlei Aufrüstung:

1. Ich benutze einen normalen Taxameter. Keine Kreditkarten und keinen Drucker. Handschriftliche Quittungen. Taxameterdaten werden mit Hale Cey gespeichert. TSE oder nicht ? Kein TSE notwendig
2. Ist Hale Cey Online ausreichend ? Hat ja keine TSE. Nur mit Hale Cey und ohne HALE Drucker hat der Fahrer keine Möglichkeit, eine elektronische Quittung zu erstellen - keine TSE erforderlich
3. Was sind vorgeschaltete Kommunikationseinrichtungen oder elektronische Aufzeichnungssysteme ? Eine vorgeschaltete Kommunikationseinrichtungen kann ein Smartphone sein, welches mit dem Taxameter verbunden ist.
Wenn dem Fahrgast eine elektronische Quittung vom Fahrer übergeben wird muss das System mit einer TSE abgesichert werden
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von RaimundHH » 17.07.2020, 12:33

PayCo hat geschrieben:
15.07.2020, 12:12
BMF hat unsere Frage zur BSI Zertifizierungspflicht (KassenSichV) von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Taxi oder Mietwagen am 30. 04.2020 endgültig beantwortet: (IV A 4-S 0316-a/20/10001:165)

"Gegenwärtig wird über eine Änderung der Kassensicherungsverordnung diskutiert. Zu Ihren drei Fallkonstellationen nehme ich wie folgt Stellung: "

1. "Sofern ein Taxameter eingesetzt wird, ist diese nicht durch eine TSE zu schützen." ......

Bin ich froh, daß ich mich seit Jahren gegen den Einbau eines "Fiskal-Taxameters"/INSIKA gewehrt habe.

Ich benutze einen Tasxameter als Fahrpeisanzeiger und die Einnahmen erfasse ich
per manuellen Aufschrieb. :wink:

Grüße

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von PayCo » 17.07.2020, 16:04

Durch INSIKA Verweigerung sind 2018/2019 in Hamburg viele Konzessionen kassiert worden.

Gestern hat sich das BMF wieder zum Thema BSI / TSM gemeldet. Die Frist für den Einbau und der BSI Zulassung ist jetzt vom 01.10.2020 auf Sommer 2021 verschoben worden.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von sivas » 18.07.2020, 08:22

RaimundHH hat geschrieben:
17.07.2020, 12:33
Ich benutze einen Tasxameter als Fahrpeisanzeiger und die Einnahmen erfasse ich
per manuellen Aufschrieb. :wink:
Grüße
Nur so ist es richtig !
Allein die Nutzung der Taxameterzahlen zur Ermittlung der Einnahmen führt zu deren (digitalen) Aufzeichnungspflicht, weil derjenige das Taxameter wie eine eine Kasse benutzt, wofür es NIE entwickelt wurde und was es auch nicht ist; gerade auch, weil es gar nicht ALLE Einnahmen erfassen kann bzw. in der Praxis damit nicht erfasst werden.

Gibt es eigentlich mobile, elektronische Kassensysteme, die sich für den Gebrauch im Taxi eignen ?
(Die Kassenschublade darf dabei durchaus die lederne Börse sein, nur muss deren Inhalt dann halt genau erfasst werden)

Was am Taxameter mich wundert ist, dass die (ach so wichtigen) Fahrpreisdaten mit Beginn einer neuen Messung einfach so verworfen werden dürfen. Ist es da nicht naheliegender, dem Taxameterhersteller aufzuerlegen, diese zwischenzuspeichern ? um sie bei Bedarf gesichert und unmanipulierbar abrufen zu können. Auch die Inhalte der unveränderbaren Summenspeicher müssten -z.B. beim Schichtwechsel und mit einem Zeitstempel versehen- jederzeit abgespeichert werden können !
Zuletzt geändert von sivas am 18.07.2020, 09:01, insgesamt 7-mal geändert.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von PayCo » 18.07.2020, 10:54

2007 hat PayCo seine ePOS Fiskallösung den Hamburger Behörden vorgestellt. 2014 hat der Senat lieber € 5 Mio in das INSIKA System ( Fiskaltaxameter) gesteckt, welches nur die Taxameterdaten archiviert. Dieses TIM System wird vom BSI nicht als TSM anerkannt.

Bei unserem ePOS System werden die Taxameter Fahrdatensätze via BT Box einem Smartphone mit ePOS APP übergeben. Signiert werden die Fahrdatensätze mit den GPS Daten.
Der Fahrer kann den Geschäftsvorfall mit TIP , MwSt Satz und Fahrtart in seinem Cloud Account sicher abspeichern (Schichtzettel). Die ePOS Quittung entspricht den gesetzlichen Richtlinien ( Start / Zieladresse , Brutto / Nettobetrag , TIP mit oder ohne MwSt ...).

Aber bitte erst überlegen, ob nicht Taxameter ohne Vorsystem genügt und die Quittung manuell erstellt wird.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von foxit » 18.07.2020, 21:12

Also ich habe in der Schweiz einmal solch ein Geräte bedienen dürfen.. war ein myPOS Gerät .. (die Geschwindigkeit und Bedienung war unglaublich langsam).. sieht aber vollkommen gleich aus wie eure ePos Terminal
... https://www.mypos.eu/de/faq/client/devices/about-device -> Smarte Geräte ...

Hab ihr auch noch Android 4.4. bzw. 5.x auf den PayCo ePos Android Terminals?


... uiuiui .. jetzt hab ichs gerade gelesen.. myPos N5... viewtopic.php?f=14&t=11809&p=241880#p233782
... diese Terminals haben Android 5.x... und auf Basis einer solchen Android Version darf das Ding noch als Zahlungsterminal an die Kunden gehen...?
Zuletzt geändert von foxit am 18.07.2020, 21:23, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von PayCo » 19.07.2020, 10:39

PCI Zulassung basiert immer auf einer bestimmten Android Version. Android Update werden von PCI neu untersucht. Dieser Prozess dauert mehrere Monate.
Zusammen mit den Anwendungen Payment , Google Maps und ePOS muß eine eigene SIM Karte eingesetzt werden - möglichst keine Telefonika SIM wegen der Netzabdeckung im ländlichen Bereich.
Bezüglich der Geschwindigkeit gibt es keine Hinweise von Kunden.
Kann Dir einmal ein neues myPOS N5 für einen kostenlosen Test über 4 Wochen zusenden !

info@pay-co.de
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von foxit » 19.07.2020, 11:22

Danke für die Info PayCo. Das mit der Zulassung ist mir klar. Aktuell hat das N5 ja PCI4.x was ja passt.
Wo ich aber ein wenig skeptisch bin ist das veraltete Android auf diesem myPos N5 Gerät. https://www.mypos.eu/pdf/recources/myPO ... ets-en.pdf

Android 5.x ^(Lollipop) hat etliche Sicherheitsprobleme, mittlerweile gibt es schon lange keine Sicherheitspatches mehr dafür. Ich halte das schon für ein Problem, vor allem
bei einem Zahlungsterminal. Da verlasse ich mich lieber auf ein externes Stand-Alone Terminal.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von PayCo » 19.07.2020, 13:46

Das gibt es schon für € 29,00 inkl. SIM
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Taxi Georg » 09.04.2021, 08:38

casi hat geschrieben:
08.04.2021, 20:11
Entwurf Kassensicherungsverordnung: INSIKA wird zum Auslaufmodell
War irgendwie klar, dass das so kommt!
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von RaimundHH » 09.04.2021, 17:24

MOin,

es ändert sich jedoch nichts am Grundproblem, daß die so
gesicherten Daten nicht die tatsächlichen Einnahmen darstellen
und somit nicht der gesetzliche Einnahmenaufzeichnungspflicht genügen.

Gruß

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von am » 13.04.2021, 18:41

Im Taxibetrieb wird in aller Regel eine offene Ladenkasse geführt. Die ist m. W. auch in Zukunft zulässig. Daran ändert es auch nichts, dass Taxameter in die Kassensicherungsverordnung aufgenommen werden. So lange sie keine Kassenfunktion haben, bleibt es bei der offenen Ladenkasse.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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