Hallo,
habe folgendes Anliegen,
kennt sich hier jemand mit der Aufbewahrungsfrist von Schichtzettel aus,
für Taxis ist eine klare Regelung vorhaben,
leider habe ich keine Regelung für Mietwagen gefunden,
der §147 abs. 4 PFeFG besagt eine Aufbewahrungsfrist von einen Jahr,
aber war besagt die Abgabenordnung gelten Schichtzettel als Geschäftsunterlagen?
DANKE
Schichtzettel und Aufbewahrungsfrist
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Re: Schichtzettel und Aufbewahrungsfrist
Moin,
du meinst mit einiger Sicherheit den §49 PbefG und der sagt nichts über Schichtzettel aus, sondern lediglich, dass der Mietwagenunternehmer den Auftragseingang buchmässig zu erfassen und für 1 Jahr aufzubewahren hat.
Schichtzettel (je Schicht und Fahrer) sind neben anderem steuerliche Einnahmeursprungsaufzeichnugen und somit 10 Jahre aufzubewahren.
du meinst mit einiger Sicherheit den §49 PbefG und der sagt nichts über Schichtzettel aus, sondern lediglich, dass der Mietwagenunternehmer den Auftragseingang buchmässig zu erfassen und für 1 Jahr aufzubewahren hat.
Schichtzettel (je Schicht und Fahrer) sind neben anderem steuerliche Einnahmeursprungsaufzeichnugen und somit 10 Jahre aufzubewahren.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Re: Schichtzettel und Aufbewahrungsfrist
Moin,
Danke für die Antwort
ja ich meine §49 abs. 4 PBefG
Es gibt einige Urteile die Taxis betreffen
Urteil oder ein Konkretes Gesetz z.B. in der Abgabenordnung finde ich leider nicht
Das ist eine Urteil von BFH betrifft nur Taxis
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... n&nr=27231
Vielen Dank
Danke für die Antwort
ja ich meine §49 abs. 4 PBefG
Es gibt einige Urteile die Taxis betreffen
Urteil oder ein Konkretes Gesetz z.B. in der Abgabenordnung finde ich leider nicht
Das ist eine Urteil von BFH betrifft nur Taxis
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... n&nr=27231
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Re: Schichtzettel und Aufbewahrungsfrist
Das ist ja kein Urteil, sondern die Zurückweisung einer Revision.
Allerdings geht daraus dennoch hervor, dass die Aufbewahrung nur dann nicht erforderlich sei, wenn tägliche Kassenberichte geführt würden, welche dann aneinandergereiht als Kassenbuch aufbewahrt würden. Ein Kassenbericht ist jedoch weitergehend und aufwendiger als ein einfaches Kassenbuch. So müssen neben Einnahmen und Ausgaben auch die Kassenanfangs- und Endbestände erfasst werden. Meist sogar mit Stückelung.
Dann führe ich lieber detaillierte Schichtzettel mit allen erdenklichen Angaben, bis hin zu km Ständen bei Fahrten ausserhalb der Tarifpflicht.
Allerdings geht daraus dennoch hervor, dass die Aufbewahrung nur dann nicht erforderlich sei, wenn tägliche Kassenberichte geführt würden, welche dann aneinandergereiht als Kassenbuch aufbewahrt würden. Ein Kassenbericht ist jedoch weitergehend und aufwendiger als ein einfaches Kassenbuch. So müssen neben Einnahmen und Ausgaben auch die Kassenanfangs- und Endbestände erfasst werden. Meist sogar mit Stückelung.
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Re: Schichtzettel und Aufbewahrungsfrist
Bundesfinanzhof
EStG § 4 Abs. 3;
AO 1977 § 147 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und 2;
UStG § 22; UStDV §§ 63 bis 68
http://lexetius.com/2004,1202
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AO 1977 § 147 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und 2;
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