Die Zusammenlegung des Taxi- und Mietwagengewerbes ist eine gute unserer modernen Zeit angepasste Lösung.
Einheitliche Tarife mit Preiskappungsgrenzen nach oben und unten anstatt der derzeitigen hundertfachen unterschiedlichen Orts- und Gemeindetarife, Wegfall der Ortskenntnisprüfung aber verpflichtender einheitlicher Personenbeförderungsschein für alle, befreiendes Ende der Streitpunkte Rückkehrpflicht und Auftragseingang am Betriebssitz, Ende der freien Preisgestaltung bei Uber, Ende des Konzessionshandels. Überwachung wie z.B. in Hamburg verhindern ausufernde Angebotsschwemmen wie in Berlin.
Das Bundeskabinett hat bereits die kleine Novelle des PbefG still und leise vorgezogen.
https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... onFile&v=3
Artikel 7 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Nach § 64a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird folgender § 64b eingefügt:
„§ 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.“
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Zu Artikel 7 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) § 64b - neu - Die Länder haben großes Interesse daran gezeigt, als Maßnahme zur Sicherung der innerstädtischen Mobilität und Luftreinhaltung bei der Genehmigung von gewerblichen Verkehren zur Personenbeförderung die Einhaltung höherer Emissionsstandards - bis hin zu 0-Emissionen - verlangen zu können und eine entsprechende Änderung des Personenbeförderungsgesetzes gefordert (vgl. VMK-Beschluss zu TOP 4.1, Ziffer 8, vom 6./7. Oktober 2016 und UMK-Beschluss zu TOP 28, 29, 30, 32 und 34, Ziffer 3, vom 2. Dezember 2016). Der angefügte § 64b PBefG trägt diesem Anliegen Rechnung und lässt ausdrücklich Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs zu, wenn diese Vorschriften den Betrieb des Verkehrs mit Taxen und Mietwagen in Bezug auf die Fahrzeugemissionen regeln. Die Länder können dadurch selbst festlegen, unter welchen Voraussetzungen besondere Emissionsgrenzen für Taxen und Mietwagen als geeignetes Mittel erscheinen, die Luftqualität merklich zu verbessern. Dabei kann es unter Beachtung des geltenden Rechtsrahmens möglich, aber ggfs. zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auch erforderlich sein, bei technischen Vorgaben eine Spreizung nach dem Schadstoffausstoß vorzusehen und dies zur Berücksichtigung entstehender wirtschaftlicher Belastungen mit Bestimmungen zu Übergangsfristen oder zum Ausgleich von Mehrkosten zu verbinden.
Der Mobilitätshype verfliegt genauso schnell wie er kam, Ernüchterung ändert aber nichts an der erforderlichen Umsetzungen.
Das Taxigewerbe steht unmittelbar vor dem PbefG-Urknall.
https://www.handelsblatt.com/video/live ... 158.html