[Uber] App - Infos + Erfahrungen

Anwendungen für Smartphones unter der Lupe.
Pirat
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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von Pirat » 24.10.2019, 11:10

Lass es sein, du verstehst die Texte einfach nicht....

..mit tatsächliche Zustellung „demnächst“ ist gemeint, dass die Zustellung so schnell als mögliche vom Gläubiger betrieben wird.
Das Gericht räumt dem Gläubiger aufgrund der Übersetzung eine etwas länger Frist ein.

Missverständnisse in die Welt setzen, drauf herumreiten bis die allgemeine Verwirrung komplett ist.

Macht weiter so, beim OVG-Urteil (Moia) hat es ja wunderbar funktioniert..
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

Pascha
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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von Pascha » 24.10.2019, 11:49

am hat geschrieben:
24.10.2019, 09:45
Dann darf ich mich ja damit rühmen, dass neben anderen auch der Focus die von mir verbreiteten Fake News übernommen hat.
Eine gewaltige Welle von Berichtigungen der Falschmeldung als auch Geltendmachung von Schadensersatz kann gegebenfalls die betreffenden Presseorgane einschließlich des hiesigen Forumbetreibers erschaudern lassen..
Zuletzt geändert von Pascha am 24.10.2019, 11:51, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von am » 24.10.2019, 12:11

Pirat hat geschrieben:
24.10.2019, 11:10
Lass es sein, du verstehst die Texte einfach nicht....

..mit tatsächliche Zustellung „demnächst“ ist gemeint, dass die Zustellung so schnell als mögliche vom Gläubiger betrieben wird.
Das Gericht räumt dem Gläubiger aufgrund der Übersetzung eine etwas länger Frist ein.

Missverständnisse in die Welt setzen, drauf herumreiten bis die allgemeine Verwirrung komplett ist.

Macht weiter so, beim OVG-Urteil (Moia) hat es ja wunderbar funktioniert..
Nach der europäischen Zustellungsverordnung für gerichtliche Schriftstücke ist in Fällen, in denen das nicht angenommene oder binnen einer Woche zurückgesandte Schriftstück übersetzt werden muss, das Datum maßgebend, an denen das ursprüngliche Schriftstück zugestellt wurde.

Soweit gibt es zumindest Text der Verordnung her.

Natürlich darfst du als ausgebildeter Volljurist uns da mit entsprechenden Quellenangaben eines besseren belehren.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von am » 24.10.2019, 12:48

Anmerkung:

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Verfügung seit Juli gültig ist, sondern lediglich, dass die Zustellungsfrist eingehalten wurde. Mit Zustellung der Übersetzung dürfte die Verfügung dann also durchsetzbar sein.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Beitrag von miamivice » 24.10.2019, 14:37

Eine Regelung von anno dazumal wird zum Fetisch von zwangsneurotischen Juristen und Apokalyptikern des Rechts:
Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.

Diese Regelung soll vielmehr sicherstellen, daß Mietwagen am Taxistand keine Fahrgäste abgreifen.

Von digitalisierten Raubtaxis wußte man damals noch nichts.

Selbstverständlich gehen UBER-Bestelltaxi-Aufträge nicht direkt beim UBER-Fahrer ein, sondern werden über Server der virtuellen UBER-Taxizentrale vermittelt. Es ist im digitalen Zeitalter für die Auftragsvermittlung irrelevant wo der Betriebssitz des UBER-Vertragspartners ist. UBER wird überall in der Welt Recht bekommen, wenn es sagt, daß es von deutschen Gerichten schikaniert wird in Form von Auftragsannahmeregularien und Rückkehrpflicht.

Ein verständiges Gericht dagegen stellte fest, daß UBER eine virtuelle Taxizentrale im Rahmen von Verkehrsdienstleistungen ist und keine digitale Mietwagenplattform bzw. keine Sharing-Plattform im Informationszeitalter darstellt.

Ein verständiges Gericht stellte fest, daß die virtuelle UBER-Taxizentrale mit seinen angeschlossenen Discount-Bestelltaxis unerlaubte Konkurrenz zum offiziellen Taxigewerbe darstellt, welches anders als UBER der Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht unterliegt und damit Teil der Daseinsvorsorge ist. Zudem ist die Zahl der Taxen reglementiert, dergestalt daß Angebot und Nachfrage in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen müssen.

Ein verständiges Gericht stellte fest, daß Taxi.eu die offizielle App des Taxigewerbes ist und die UBER-App eine Raub-App auf Discountbasis darstellt, welche das Taxigewerbe naturgesetzlich ruiniere, da die Taxikunden in ihrer Masse dem Discount folgen.

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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von miamivice » 24.10.2019, 14:52

Pascha hat geschrieben:
24.10.2019, 11:49
Dann darf ich mich ja damit rühmen, dass neben anderen auch der Focus die von mir verbreiteten Fake News übernommen hat.
Eine gewaltige Welle von Berichtigungen der Falschmeldung als auch Geltendmachung von Schadensersatz kann gegebenfalls die betreffenden Presseorgane einschließlich des hiesigen Forumbetreibers erschaudern lassen..
ist das Böhmermann-Humor? Bedenken Sie, Böhmermann ist weniger witzig als vielmehr Volksverhetzer.

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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von CPL5938 » 24.10.2019, 16:25

Wenn ein Konzern in Deutschland Geschäfte betreibt, dann muss er sich an deutsche Recht halten. Wie er das macht, ist ganz allein seine Sache. Und wenn dazu gehört, dass er Dolmetscher anstellen muss, dann ist es seine Sache. Nicht die des Taxifahrers.
"The only thing necessary for the triumph of evil is for good men to do nothing.”
Edmund Burke

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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von am » 24.10.2019, 19:15

Nachstehende Meldung ist noch nicht bestätigt:

In einer bundesweiten Gruppe eines Messenger Dienstes hat ein Teilnehmer aus angeblich erster Hand vor kurzem vermeldet, dass das Berliner Labo die Vergabe von Mietwagenkonzessionen für 3 Monate aussetzt.

Hintergrund soll die Kölner Verfügung sein.
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Beitrag von miamivice » 24.10.2019, 19:19

Aus dem Reich des Bösen - I ZR 3/16 - die Verkehrung aller guten Sitten und Subversion jeglicher Vernunftsbasis durch den fürchterlichen deutschen Juristen:
Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). Zutreffend hat das Berufungsgericht diesen Regelungen entnommen, dass Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., Stand Dezember 2016, B § 49 Rn. 140 ff.; Bauer, PBefG, 2010, § 49 Rn. 18; Ingold, NJW 2014, 3334, 3336). In aller Regel ist ein Beförderungsauftrag nicht am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen, wenn der Fahrer einen ihm unterwegs erteilten Beförderungsauftrag seiner Zentrale mitteilt und diese dann der Beförderung zustimmt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 201/87, NJW-RR 1990, 173 - Beförderungsauftrag; Bauer aaO § 49 Rn. 19). Aus dem Zusammenhang der in § 49 Abs. 4 PBefG getroffenen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei den fernmündlich während der Fahrt erhaltenen Beförderungsaufträgen im Sinne von Satz 3 dieser Bestimmung nur um solche handeln kann, die zuvor gemäß Satz 2 am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind und dem Fahrer von dort mitgeteilt wurden (Bauer aaO § 49 Rn. 18). Dabei erfasst der Übermittlungsweg "fernmündlich" zwar im Hinblick auf die zwischenzeitliche technische Entwicklung ohne weiteres auch die Benachrichtigung des Fahrers per E-Mail, SMS oder auf einem anderen Weg mobiler Kommunikation. Unverändert gilt aber nach wie vor, dass der Beförderungsauftrag nicht unmittelbar dem Fahrer erteilt werden darf, sondern zuerst am Betriebssitz des Unternehmens eingehen muss. Nur dieses Verständnis ist mit der Zielsetzung des Gesetzgebers vereinbar, durch die Änderung von § 49 Abs. 4 PBefG eine verbesserte Abgrenzung zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr zu ermöglichen, um die in der Praxis entstandenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zumindest zu verringern (vgl. Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. 9/2128, S. 9). Der Begriff des Taxiverkehrs ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass Fahrgäste auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellten oder vorbeifahrenden Taxen einen Beförderungsauftrag zur unmittelbaren Ausführung, aber auch unter Verwendung von Telefon oder durch Funkvermittlung erteilen können (vgl. § 47 Abs. 1 PBefG sowie Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. 9/2128, S. 8 ). Das Personenbeförderungsgesetz sieht damit als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen Taxen- und Mietwagenverkehr an, dass die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch den Fahrer während der Fahrt Taxen vorbehalten ist.
Ein fürchterlicher monolithischer Block unsäglicher Dummheit. Und ein gefundenes Fressen für den Schmarotzer UBER. Das Alien.

Repetieren, Spammen, Bidinger-Verweis ins Nirgendwo ersetzt kein eigenständiges Denken. Es zählt nur die vorgebrachte ERKENNTNIS samt Herleitung, nicht der inszenierte Verhau auf Basis des Rechtsschablonenmixes.

Es muß nicht auseinandergesetzt werden, welche Lage sich ergibt, wenn "der Fahrer einen ihm unterwegs erteilten Beförderungsauftrag seiner Zentrale mitteilt", da dies das eigentliche Thema verfehlt. Sämtliche UBER-Fahrer führen nur Aufträge aus, welche zuvor am UBER-Betriebssitz elektronisch eingegangen sind und dort koordiniert für die UBER-Fahrer zur Abarbeit weitergereicht werden.

Wieviele Sätze enthält § 49 Abs. 4 PBefG? Will man mit Gesetzesteilen argumentieren, sind Vollzitate anzubringen damit nicht Unübersichtlichkeit und Kryptik zu Zwecken der Selbsterhebung ensteht.

Absatz 4 enthält offenbar ----->
  • Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind.[1]

    Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.[2]

    Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten.[3]

    Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.[4]

    Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.[5]

    Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden.[6]

    Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.[7]
<----- sieben Sätze. Sieben ganze Sätze mit denen sich um so leichter Schindluder treiben läßt, je fragmentierter sie zitiert werden oder je chiffrierter auf sie verwiesen wird.

Generell gilt, daß man zuerst DENKT und dann die jeweiligen Gesetze zitiert und nicht das Denken ausläßt und diese und jene Paragraphen wie eine primitive Maschine akkumuliert und verwurstet. Wer nicht eigenständig denkt, ist fremdbestimmt. Rekombinationsmaschine für juristische Schablonen. Juristisches Denken darf nicht Lotterie sein.

Momomanischer Bezug auf Satz 2

--> Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.[2]

und Satz 3

--> Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten.[3]

bekommt die digitale Revolution, die stattgefunden hat, nicht unter juristische Kontrolle. UBER ist es nun im Verbund mit dem deutschen Juristen und vaterlandslosen Gesellen möglich das deutsche Taxigewerbe zu zerstören. UBER-Kundenaufträge gehen am UBER-Betriebssitz ein und werden an die UBER-Fahrer weitergeleitet. Da beißt die Maus keinen Faden ab.

Ein verständiger Jurist würde loslassen und die Antiquiertheit des Personenbeförderungsgesetzes in wichtigen Teilen reklamieren und feststellen, daß man UBER-Raubtaxi ewig gestrig nicht beikommen kann.

Die Beförderungsaufträge werden den UBER-Fahrern immer mittelbar erteilt. UBER-Kunden können ihren UBER-Fahrer nicht direkt anrufen, weil keine Telephonnummer am UBER-Fahrzeug angebracht ist.

UBER-Fahrzeuge werden vermittelt wie reguläre Taxis. Das ist das eigentliche Geschäftsprinzip von UBER. Daher sollte der deutsche Jurist UBER nicht unter Mietwagen gemäß Personenbeförderungsgesetz subsumieren und dort zwangsneurotisch nach Fehlern suchen, sondern unter Mietwagen mit angemaßter öffentlicher Taxifunktion bzw. Discount-Bestelltaxi.

UBER ist Mietwagen und Raubtaxi. Taxi ist immer auch Mietwagen. Bei Taxibestellaufträgen wäre Taxi Bestell-Mietwagen. Bei Aufhaltern wäre Taxi Aufhalter-Mietwagen. Bei Einsteigern wäre Taxi Einsteiger-Mietwagen. Bei Taxibestellaufträgen ist UBER demzufolge auch Bestell-Mietwagen - aber eben in öffentlicher Taxifunktion und damit illegal. Nur Taxi hat öffentliche Taxifunktion, vergleichbar mit "Internet". UBER-Mietwagen hat keine öffentliche Taxifunktion, sondern nur private Chauffeursfunktion, vergleichbar mit "Intranet", maßt sich aber als Discount-Bestelltaxi öffentliche Taxifunktion an.

Wenn UBER den ärztlichen Notdienst oder die Fahrbereitschaft des Deutschen Bundestages bediente, so gäbe es technisch und formal keine Beanstandungen. Freilich ermöglichte eine verständige Administration einer Heuschrecke keinen Marktzugang und beauftragte heimische Mietwagenunternehmen.

Mietwagen kann auch "unmittelbar" Beförderungsaufträge annehmen, etwa wenn am Mietwagen die Telephonnummer angegeben ist und der Mietwagenunternehmer selbst am Steuer Bestellaufträge direkt im Empfang nimmt und selbst zum Bestellort fährt - was freilich illegal wäre aufgrund der angemaßten öffentlichen Taxifunktion. Der ridiküle schikanöse deutsche Rechtsverdreher braucht gegen die UBER-Anwälte nicht mittels Pervertierung des Personenbeförderungsgesetzes in Form von "mittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen" und "unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen" anzutreten. Die Existenz des deutschen Taxigewerbes ist nicht verhandelbar, etwa daß eine amerikanische Heuschrecke das Recht hätte öffentliche Taxifunktionen wahrzunehmen. UBER befördert man aus dem Land - unkorrumpierte Juristen hätten UBER erst gar nicht ins Land gelassen - so wie Sigourney Weaver das Alien aus ihrem Raumgleiter ins All beförderte.
Zuletzt geändert von miamivice am 24.10.2019, 19:52, insgesamt 3-mal geändert.

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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von am » 14.11.2019, 16:01

Aktuell klagt ja die Taxi Deutschland eG vor dem LG Frankfurt gegen uber. Die Urteilsverkündung ist nun für den 19.12. festgesetzt. Wie taxitimes berichtet hat das Gericht bereits diverse kritische Punkte, welche für ein Verbot ubers sprechen könnten, herausgearbeitet.

https://www.taxi-times.com/uber-klage-i ... escherung/

Irgendwie erbaulich, die eigenen, hier seit Langem gebetsmühlenartig vorgetragenen Argumente im Hinblick auf reine peer to peer Vermittler, geradezu wortwörtlich aus berufenem Munde zu vernehmen.

Blicken wir also gespannt in Richtung Weihnachten.
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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von ilkoep » 14.11.2019, 20:06

Machen wir uns nichts vor: Uber wird, wie gewohnt, das Urteil anfechten und macht bis zur Entscheidung in der nächsten Instanz weiterhin "Business as usual". Im Zweifelsfall wird dann aus Raider eben Twix.

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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von am » 14.11.2019, 22:32

Wohl wahr...
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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von miamivice » 20.12.2019, 06:13

Derartige Dialoge sind schon bemerkenswert:
am hat geschrieben:
23.10.2019, 11:25
Die einstweilige Verfügung wurde ja bereits am 19.07. erlassen. Möglicherweise zeichnete sich dort bereits ab, dass Uber nicht reagieren wird und der Kläger ist deshalb nicht an die Öffentlichkeit getreten.
Pirat hat geschrieben:
24.10.2019, 07:31
Selten so ein Unsinn gelesen...

Es handelt sich hier um eine Beschlussverfügung, in einem solchen Fall muss der Antragsteller die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats ordnungsgemäß zustellen.
Dies hat der Antragsteller (Taxifahrer) anscheinend versäumt, deshalb ist die einstweilige Verfügung unwirksam.
Auf Antrag des Gegners (Uber) wird die Verfügung aufgehoben und der Antragsteller (Taxifahrer) trägt die Kosten des Verfahrens...

Die ungeprüfte unvollständige Meldung wurde von am einfach so übernommen und kommentiert...

Was dabei raus kommt sieht man, die Verbreitung von Fake News...
am hat geschrieben:
24.10.2019, 09:45
Dann darf ich mich ja damit rühmen, dass neben anderen auch der Focus die von mir verbreiteten Fake News übernommen hat.
am hat geschrieben:
24.10.2019, 09:51
Entgegen deiner Behauptung reicht in diesem Fall aus, wenn der Gläubiger die Vollziehung beim zuständigen Gericht fristgerecht beantragt.
Pirat hat geschrieben:
24.10.2019, 11:10
Lass es sein, du verstehst die Texte einfach nicht....

..mit tatsächliche Zustellung „demnächst“ ist gemeint, dass die Zustellung so schnell als mögliche vom Gläubiger betrieben wird.
Das Gericht räumt dem Gläubiger aufgrund der Übersetzung eine etwas länger Frist ein.

Missverständnisse in die Welt setzen, drauf herumreiten bis die allgemeine Verwirrung komplett ist.

Macht weiter so, beim OVG-Urteil (Moia) hat es ja wunderbar funktioniert..
am hat geschrieben:
24.10.2019, 12:11
Nach der europäischen Zustellungsverordnung für gerichtliche Schriftstücke ist in Fällen, in denen das nicht angenommene oder binnen einer Woche zurückgesandte Schriftstück übersetzt werden muss, das Datum maßgebend, an denen das ursprüngliche Schriftstück zugestellt wurde.

Soweit gibt es zumindest Text der Verordnung her.

Natürlich darfst du als ausgebildeter Volljurist uns da mit entsprechenden Quellenangaben eines besseren belehren.
am hat geschrieben:
24.10.2019, 12:48
Anmerkung:

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Verfügung seit Juli gültig ist, sondern lediglich, dass die Zustellungsfrist eingehalten wurde. Mit Zustellung der Übersetzung dürfte die Verfügung dann also durchsetzbar sein.
Es ist das Prinzip des Bösen, welches freilich vom Juristen in die Welt gesetzt wird. Dieses Jura-Studium verwandelt einst normale Mitmenschen in schikaneuse Besserwisser um sich milde auszudrücken.
Zuletzt geändert von miamivice am 20.12.2019, 06:15, insgesamt 1-mal geändert.

Mamil
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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von Mamil » 20.12.2019, 08:08

Hätte sich UBER je für Gesetze und Gerichtsurteile interessiert, gäbe es UBER in dieser Größe gar nicht. Was sie jedoch sehr interessiert, ist die Wahrnehmung der Kunden. Durch die breite Presse zum Urteil, könnten die Kunden auf die Idee kommen, UBER sei tatsächlich illegal. Deshalb geht man zur "Guerilla-Taktik" über und verschickt E-Mails an die Kunden.

Zitat:
"Hallo xxx,

wir sind für Dich da und vermitteln Dir weiterhin Fahrten, um sicher durch die Stadt zu kommen (Anm. von mir: Klarstellung: Kein Verbot, wir sind nur Vermittler, egal, was das Gericht sagt. Also keine Angst, Du kannst uns weiterhin buchen).

Möglicherweise hast Du vom aktuellen Taxi-Rechtsstreit in Frankfurt am Main gehört (Anm. von mir: Kein Wort über Köln). Das Landgericht dort hat in erster Instanz einige Aspekte unseres Vermittlungsprozesses beanstandet (Anm. von mir: also kein Verbot, bestenfalls eine Empfehlung, was wir ändern sollen). Es ist für uns selbstverständlich, die Gesetze einzuhalten (Anm. von mir: Das Gericht muss sich irren).

Das aktuelle Urteil werden wir genauestens prüfen und alle nötigen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass sich für Dich nichts ändert und Du weiterhin versicherte Fahrten mit unseren lizenzierten Partnerunternehmen und deren professionellen Fahrern buchen kannst (Anm. von mir: Nur für den Fall, dass Du immer noch denken solltest, wir seien die, die Privatpersonen als Fahrer vermitteln: Das sind wir nicht).

Mit besten Grüßen"

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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von Mamil » 21.12.2019, 11:01

Ein wichtiger Punkt, den die deutsche Presse inklusive der "gewerbeeigenen" komplett vernachlässigt, ist die Tatsache, dass UBER weiterhin Taxen vermitteln darf.

Dieser Punkt offenbart, dass das PBefG nicht die "Technologie" von UBER verhindert, sondern eine bestimmte Art der Durchführung der Personenbeförderung. Verboten wird hier Taxenverkehr ohne Tarifbindung und nicht die Vermittlungstechnologie. Taxenverkehr ohne Tarifbindung wird hier seit Jahrzehnten von Taxenunternehmern durchgeführt, die sich neben ihrer Taxenflotte auch eine Mietwagenflotte halten.

Die Novellierung des PBefG ist also die Legalisierung einer Praxis, die hierzulande schon sehr lange auch ohne "neue Technologien" Realität ist. UBER hat nur geholfen, dieser Praxis eine "digitale" und somit "zukunftsorientierte" Note zu verpassen und sie in der Masse zu verbreiten.

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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von sivas » 21.12.2019, 12:05

Teile dieses Urteiles stehen auf ganz schön wackeligen Beinen, weil Uber kein Unternehmer im Sinne des PBefG's ist. Uber befördert nicht, Uber vermittelt nur, wofür keine Genehmigung erforderlich ist.

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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von am » 21.12.2019, 18:04

sivas hat geschrieben:
21.12.2019, 12:05
Teile dieses Urteiles stehen auf ganz schön wackeligen Beinen, weil Uber kein Unternehmer im Sinne des PBefG's ist. Uber befördert nicht, Uber vermittelt nur, wofür keine Genehmigung erforderlich ist.
Das Gericht hat doch deutlich gemacht, dass und warum Uber sich der Sicht des Gerichts nach wie ein Beförderungsunternehmer verhält.
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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von det » 21.12.2019, 19:41

Jetzt ist es soweit. Uber macht zur besten Sendezeit Fernsehwerbung. Direkt vor der Samstags Sportschau.
Im Abspann steht dann: "Uber vermittelt Beförderungsaufträge an professionelle und lizenzierte Mietwagenunternehmer. Uber selbst bietet keine Beförderungsdienstleistungen an und ist für die Beförderung als solche nicht verantwortlich."
Dieser Abspann dauert ca. 1,5 Sekunden und ist nur zu lesen, wenn man das Fernsehbild einfriert.
Ich halte es für sittenwidrig, wenn die von GEZ Beiträgen finanzierte ARD Werbung für ein von einem deutschen Gericht verbotenes Unternehmen ausstrahlt. Hier wäre eine einstweilige Verfügung angesagt.
Zuletzt geändert von det am 21.12.2019, 19:44, insgesamt 2-mal geändert.

ilkoep
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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von ilkoep » 21.12.2019, 20:16

sivas hat geschrieben:
21.12.2019, 12:05
Teile dieses Urteiles stehen auf ganz schön wackeligen Beinen, weil Uber kein Unternehmer im Sinne des PBefG's ist. Uber befördert nicht, Uber vermittelt nur, wofür keine Genehmigung erforderlich ist.
Das sieht der EuGH anders und hat es Uber abschliessend und endgültig als höchst- und letztendliche Instanz ins Stammbuch geschrieben.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... rung-taxi/

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Thomas-Michael Blinten
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Re: Uber deutschlandweit verboten

Beitrag von Thomas-Michael Blinten » 22.12.2019, 04:43

Nun hat UBER sein System geändert.
Sie kündigen alle Verträge zum 23.12. und bieten neue Verträge mit dem Generalunternehmer SafeDriver ennoo an, zu leicht veränderten Bedingungen.
Damit haben die Vermittler eine Lizenz...sind aber auch besser kontrollierbar und erreichbar (Firmensitz: Frankfurt/Main).

edit: SafeDriver ennoo ist in Düsseldorf wegen Unzuverlässigkeit die Konzession entzogen worden....
Zuletzt geändert von Thomas-Michael Blinten am 22.12.2019, 05:30, insgesamt 1-mal geändert.
„Alle sind irre, aber wer seinen Wahn zu analysieren versteht wird Philosoph genannt" (Ambrose Bierce)

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