Pirat hat geschrieben: ↑12.10.2019, 09:29Taxiunternehmer sind ja durchaus bereit, mit Krankenkassen nicht kostendeckende Endgeldvereinbarungen zu treffen....
Genehmigungsbehörden müssen gelegentlich Taxiunternehmer vor sich selber schützen...
Aus Urteil : http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?q ... c.norm=all
Zitat : Mit Entscheidung des Landratsamtes O. Kreis vom 01.12.2006 wurde gegenüber dem Beigeladenen Ziffer 6 festgestellt, dass der Rahmenvertrag vom 01.06.2006 für den Bereich des O. Kreises keine Wirkung entfaltet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rahmenvertrag erfülle nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 PBefG i. V. m. § 3 Abs. 1 der Rechtsverordnung - Taxentarif -, insbesondere führe die Entgeltvereinbarung zu einer Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes. So seien bezogen auf die Leistung "Krankentransport" die Entgelte nicht kostendeckend und berücksichtigten keine angemessene Gewinnspanne.
Da fragt man sich, können Taxiunternehmer einfach nicht rechnen, oder spielen da etwa andere Überlegungen eine Rolle ? „Mischkalkulation“
Im Übrigen sind Krankenkassen in Sache Sondervereinbarungen nicht mal klagebefugt.
Allenfalls dürfen sie mal höflich anfragen, damit hat sich's aber auch...
Kern der Diskussion und Engels Falschbehauptung war jedoch, dass Sammelfahrten nach Sondervereinbarungen ungesetzlich seien. Köstlich ist hier bestenfalls dein sachfremder Ablenkungsversuch, der nichts aber auch rein gar nichts mit der grundsätzlichen Möglichkeit von Sondervereinbarungen zu tun hat.
Darüber hinaus finde ich dein wiederholtes Fischen im Trüben ebenso köstlich. Denn tatsächlich liegen Sondervereinbahrungen mit den Krankenkassen, wenn auch in seltenen Fällen, mitunter sogar über den örtlichen Taxitarifen.
Hier trifft mal wieder die nuhrsche Grundregel Nr. 1 in Kraft: Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Finger von der Tastatur lassen.