Aus dem
Juve-Text:
Die Taxigemeinschaft ,Hallo Taxi‘ argumentiert, die Behörden hätten vor der Genehmigung des Moia-Konzeptes ein Vergabeverfahren ansetzen müssen. Mit dieser Ansicht waren sie allerdings schon vor der Vergabekammer Lüneburg abgeblitzt (Az. VgK 18/2018). In einem Vergabeverfahren gehe es um die Auswahlentscheidung, sagte die Kammer. Erprobungsgenehmigungen könnten aber mehrere Unternehmen gleichzeitig erhalten. Das Vergaberecht könne hier also nicht zum Einsatz kommen. Eine Ansicht, die nun auch das OLG Celle bestätigte.
Um ihren Fahrdienst zu erproben, hatte Moia sogenannte Erprobungsgenehmigungen beantragt, die die Stadt Hannover nach dem geltenden Personenbeförderungsgesetz für jeweils vier Jahre erteilte. Sind die vier Jahre abgelaufen, entscheidet die Behörde, ob sich der Dienst als neue Verkehrsart erwiesen hat. Dann müsste das Personenbeförderungsgesetz erneuert werden.
Ein Haltestellenbus-Discountsammeltaxi-Hybrid stellt keine Innovation dar sondern Kopie und Umständlichkeit. Etwaige Experimente - App-basierte Sammelfahrten - können mit Großraumtaxen durchgeführt werden. Es besteht keine Veranlassung einen parallelen konkurrenten VW-Discounttaxiservice an virtuellen Haltestellen (virtuellen Taxiständen) einzurichten.
Normalerweise verkauft VW seine Fahrzeuge an Taxiunternehmer, will aber nicht selbst Taxiunternehmer sein. Normalerweise verkauft Daimler seine Fahrzeuge an Taxiunternehmer und will nicht selbst Taxiunternehmer und Taxizentrale sein.
Im Falle von MOIA wird ein einfacher Sachverhalt zu einer juristischen Großinszenierung aufgeblasen. Die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für den Juristen steht über allgemeinen Opportunitätsprinzipien und einem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl. Bürokratisierende Juristen und hanebüchene Entscheidungen führen zu weiteren Disruptionen, was noch mehr Juristen auf den Plan ruft.
Der Jurist ist seinem Wesen nach Berufsvernebler, Überbläher und geistiger Umweltverschmutzer. Da Juristen in den seltensten Fällen Philosophen sind, sind sie nicht begriffssicher und wenden Rechtsschablonen falsch an, so daß gerechte Urteile eher als Zufälle anzusehen sind. Nur ein Philosoph kann Gesetzestexte insbesondere im Verbund mit anderen Gesetzestexten so interpretieren 1. wie die Verfasser sie beabsichtigt haben, 2. daß sie sich in Übereinkunft mit einer allgemeinen Ethik befinden und 3. daß Berufspraktiker nicht düpiert werden.
E. G. Engel hat geschrieben:Können hier in Hamburg froh sein dass aufgrund meiner frühzeitigen Intervention die Gefährdung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Vordergrund der Klage steht und nicht dass ewige Kutschergejammere Wettbewerbschutz, Schutz vor Konkurrenz, der Fahrgast gehört mir.
Als Problem sehe ich aber immer noch die inhaltlich sachliche Ebene und Ausgestaltung des Themas öffentliches Verkehrsinteresse und die Verzahnung mit Taxi. Hier muss geliefert werden.
Technische, praktische, ökonomische, ökologische und betriebswirtschaftliche Funktionsfähigkeit von Verkehrsdienstleistern liegen im öffentlichen Verkehrsinteresse.