am hat geschrieben:...
Üblicherweise funktioniert das Spiel dann so, dass der Dienstleister einen Preis nennt, auf den der Kunde einsteigen kann, oder eben verhandelt. Wenn der Gesetzgeber hier also Wettbewerb ausdrücklich gewollt hat, ist dieser auch in Form von Werbung für aussertarifliche Fahrten möglich. Es ließe sich darüber streiten, ob es des Zusatzes „Angebot“ oder „Verhandlunsbasis“ bedarf.
nein, am.
der gesetzgeber hat hier kein wettbewerb gewollt.
ich schieb bereits, die preisnennung ist eine reaktion !
der fahrer muss auf den fahrgastwunsch reagieren und den entsprechendenpreis nennen.
reagieren !!! und nicht schon vor dem wunsch handeln.
im übrigen,
§37 setzt voraus, dass eine einigung darüber besteht,
dass taxi zum nicht pflichtfahrbereich-ziel fahren will.
taxi hat betriebspflicht und
damit beförderungspflicht innerhalb des tarifs.
ein taxi könnte mit "sondrpreisen" für abholungen vom "fremden" flughafen werben,
dadurch so hohe nachfrage generieren.
dass das taxi niemals in der eigenen gemeinde zur verfügung stünde.
damit wäre das taxi zwar 24h unterwegs, "in betrieb", und
trotzdem wäre die betriebspflicht gem.§47 unterlaufen.