im tarif stehen kostenpflichtige leistungen.
leistungen die nicht aufgeführt werden,
sind automatisch kostenlos ! - tarifpflicht !!!
das ist nicht neu, s. VG Düsseldorf 2012
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_d ... 21128.html
ein weiteres zitatLeitsatz:
Sieht die (ordnungsbehördliche) Tarifordnung
für Beförderungen im Gelegenheits-verkehr mit Kraftfahrzeugen (Taxentarifordnung)
keinen Zuschlag für die Zahlung per Kreditkarte vor,
darf der Taxiunternehmer einen solchen Zuschlag nicht verlangen.
Die Genehmigungsbehörde kann eine entsprechende Unterlassungsverfügung erlassen,
die auf die ordnungsbehördliche Generalermächtigung gestützt ist,
weil das PBefG keine spezifische Ermächtigungsgrundlage enthält.
aus beiden zitaten geht klar hervor,Auch der Gesamtzusammenhang der Normen der derzeit geltenden Taxentarifordnung erweist,
dass Taxiunternehmer in E momentan keinen Zuschlag für die Kreditkartenzahlung verlangen dürfen.
Der Grundansatz der Tarifbedingungen liegt in der vollständigen Regelung der Gegenleistung,
die vom Fahrgast für den Transport zu erbringen ist.
Das kommt auch in §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 39 Abs. 3 PBefG zum Ausdruck.
Die Gegenleistung bemisst sich nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBefG regelmäßig nach
Grund-, Kilometer- und Zeitpreisen.
dass der taxiunternehmer bezahlung für seine leistung
verlangt !!!
er verlagt das vorher vereinbarte.
dass er die entgelte selbst nicht vorgeschalgen hat,
ist ohne bedeutung !
der grundsatz bleibt,
er hat mit dem fahrgast vereinbart,
dass die bezahlung gemäss "preisliste T" zu erfolgen hat.