Ich habe mir gestern noch einmal das Papier von Herrn Grün reingezogen. Viele Punkte hat er gut gemacht, gut erkannt. Aber es zieht sich wie ein roter Faden durch, der Verfasser war Journalist, ob ausgebildet oder nicht, weiß ich nicht, aber dies ist klar erkennbar. Das Ganze ist deskriptiv, also beschreibend gehalten und in dieser Art gleichmäßig. Obwohl bsw. zwischen dem Problem der Verdrängung eines kompletten Gewerbezweiges und der Inklusion etc. Welten liegen erscheinen sie in der Stellungnahme nebeneinanderliegend. Insofern muss ich, auch wenn der Verfasser sich unheimlich viel Arbeit gemacht zu haben scheint, u.U. zu eigenen Lasten, sprich nicht getätigte Umsätze und somit eigenes Geld investiert, ich weiß wovon ich schreibe, dem Kollegen taxipost recht geben, das Papier ist zu wenig argumentativ und nicht schlüssig genug. Ich kenne den Verfasser, dieses Problem, das Problem Hauptsache von Nebensache nicht genug unterscheiden zu können, zu wollen ist seiner Person immanent. Um dennoch von seiner „Herrlichkeit“ überzeugen zu können greift der Verfasser gerne alles auf was er finden kann und will damit „erschlagen“. Es ist jammerschade, der Verfasser sollte mitarbeiten, zuarbeiten und das auf gehobenen Niveau. Derzeit erkenne ich aber niemand hier im Forum der ohne sich selbst lächerlich zu machen diesen Umstand aufgreifen sollte. Vom Forumsstandard ist der Verfasser im positiven Sinn meilenweit entfernt. Aber es ist wie es ist. Gemessen am Forum hier: Top, gemessen an der Problemstellung leider nicht. Tut mir wirklich leid.
Ich habe ja angekündigt, u.U. an diesem Wochenende einen Ansatz zu finden auf Augenhöhe mit unserem „Partner“, der Taxenbehörde zu kommen. Ich versuche mal langsam einzusteigen. Alle Jubeljahre beantragen wir, zumindest die Taxenunternehmer eine Konzession, respektive deren Verlängerung. Ist die Taxenbehörde zufrieden gibt es sie, wenn nicht, dann gibt es Probleme. So oder so. Die Gewährung wie auch die Verweigerung ist ein rechtsstaatlicher Akt, ein sogenannter Verwaltungsakt. Dieser unterliegt wie alles andere rechtsstaatliche Handeln auch bestimmten Regeln. Die Verwaltung ist also verfahrenstechnisch gebunden. Überprüfbar durch Verwaltungsgerichte.
Hier ein Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/ dazu. Vw(vfg) Hat nichts mit VW zu tun und auch nicht mit verbotenen Abschalteinrichtungen

. Nur zur Information.
Erhält Moia (Tochter des VW-Konzerns) nun von der Verwaltung die gewünschte Konzession handelt es sich wie schon gesagt um einen Verwaltungsakt. Dagegen gibt es Rechtsmittel. Aus dem Vwvfg nicht direkt ersichtlich ist ein Verwaltungsakt nicht nur für den Antragsteller begünstigend, sondern kann auch eine Doppel-/Drittwirkung entfalten, das bedeutet für jemand anderen belastend sein. Dieser Fall liegt hier unzweifelhaft vor, wobei im Detail zu argumentieren, festzustellen ist wie stark die Belastung ist und wie weit sie rechtlich gedeckt ist. Auf jeden Fall hat der Belastete durch Rechtsmittel eine Möglichkeit diesen Prozess zu stoppen oder sogar zu verhindern.
In diesem Zusammenhang zitiere ich (Quelle: mobile.lexexakt.de/glossar/verwaltungsaktmitbelastenderdrittwirkung.html ):
"Von einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung oder belastender Drittwirkung spricht man, wenn jemand von einem Verwaltungsakt belastet wird, der einen Dritten begünstigt (z. B. eine Baugenehmigung die dem Grundstück des Nachbarn jedes Licht nimmt). Der Belastete kann gegen diesen Verwaltungsakt mit einer Anfechtungsklage vorgehen. Die Behörde kann einen angefochtenen VA mit belastender Drittwirkung unter den vereinfachten Voraussetzungen des § 50 VwVFG zurücknehmen oder widerrufen. § 80a VwGO legt für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung fest, dass der Dritte einen Antrag auf sofortige Vollziehung stellen kann."
Es ist jetzt nicht so als wenn ich die Weisheit mit Löffeln gefressen habe. Vor gut 30 Jahren stand mir diese Materie näher, ist lange her. Da saß ich auf der Fachhochschule neben VIA’s (Verwaltungsinspektorenanwärter). Ich nehme mal dass die Herren Ritter/Meyenborg ihre Karriere ebenfalls als VIA’s gestartet haben. Heute dürfte Herr Ritter in der Position eines A10/A11 Beamten sein, auf der gleichen Ebene welche ich einmal als Angestellter mit IVa inne hatte. Aber meine Kenntnisse reichen noch um zu suchen und zu finden.
Gut, sei’s drum.
Nachdem wir das geklärt haben, schauen wir uns noch einmal den Vorgang der Anhörung und dessen Bezug an, vom allgemeinen Verwaltungsrecht zu speziellen Vorschriften, hier § 2 PbefG Absatz 7:
„Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.“
Wir haben es hier mit zwei verschiedenen Dingen zu tun. Zum Einen gestattet der Gesetzgeber der Verwaltung von den Standards abzuweichen, z.B. Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr. Zum Anderen schränkt der Gesetzgeber aber klar und deutlich, in der Mathematik würde man sagen eineindeutig, die mögliche Abweichung der Standards ein. Die Prämisse lautet dass eben das
„öffentliche Verkehrsinteresse“ nicht gefährdet werden darf. Genau genommen haben wir es mittlerweile mit zweieinhalb „Einzelfällen“ zu tun. Nicht nur mit Moia (Tochter des VW Konzerns), sondern auch mit CleverShuttle sowie auch mit Matching (1/2 Einzelfall) von Hansafunk und myTaxi.
Das Problem für die Behörde liegt darin dass sie mit Erlass der VA’s unter Rechtfertigungsdruck steht, nicht das Taxengewerbe. Die Behörde muss im Rahmen des
„öffentlichen Interesses“ darlegen wie eben dieses nicht in Frage gestellt wird, sie muss es also in eigener Zuständigkeit definieren, nicht das Taxengewerbe. Es ist natürlich hilfreich wenn das Taxengewerbe in eigener Sache tätig wird und entsprechende Fragen aufwirft.
So langsam nähern wir uns einem Kernproblem. Wir wissen hier im Forum nicht wie die Aufforderung zur Stellungnahme, Anhörung, im konkreten Fall ausgesehen hat. Welche Unterlagen die Behörde beigelegt hat.
Aber schauen wir ähnlich wie bei CleverShuttle, Geschäftsziel Franchiseunternehmen, doch einfach mal was denn so über Moia zu finden ist, was dahintersteckt. Vordergründig, so können wir es überall lesen, soll es Moia (Tochter VW Konzern) darum gehen die Umwelt zu schonen und die Menschen zu beglücken, u.a. durch einen Fahrpreis unterhalb des Taxitarifes. Darüber hinaus geht es für einen privatwirtschaftlich organisierten Konzern natürlich um Geschäft, um Gewinne, um Märkte. Dabei stechen vor allem zwei, ja zwei Märkte, ins Auge:
a. Der Mobilitätsmarkt (Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen, Taxen) unter Ausschaltung des Wettbewerbs durch enorme Finanzkraft, dazu folgendes Video
https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/ ... 41322.html . Hier wird deutlich dass Moia in direktem Wettbewerb zum Taxi steht.
b. Der weltweite Markt für Elektrofahrzeuge, von Hamburg über New York bis China mit hunderttausendfachen Absatzmöglichkeiten mit einem neu konzipierten Fahrzeug (
https://www.golem.de/news/moia-volkswag ... 31469.html ) Hamburg soll dafür das Leuchtturmprojekt werden, das Referenzmodell, das Testgelände für den zu erwartenden weltweiten Fahrzeugabsatz des neuen VW Minibusses. Darum auch der Antrag für 1.000 Fahrzeuge. Das Interesse der Stadt Hamburg liegt u.a. auch darin durch solch ein Projekt weltweite Beachtung zu finden, mediale Berichterstattung etc., um den Tourismussektor/Touristen zu fördern die, Ironie der Geschichte, anschließend mit Moia befördert werden. Dabei dürfte die Eigenwirtschaftlichkeit eine untergeordnete bis keine Rolle spielen.
Wie auch bei CleverShuttle wo die öffentliche Hand involviert ist (DB Anteil 19%, 100% der DB Aktien im Besitz des Bundes) sehen wir auch einen Subventionskanal bei Moia. Wenn Moia angeblich 50 Mio € investieren will (einmalig/jährlich?) dann fließen 10 Mio € entsprechend dem Anteil (20%) von dem Bundesland Niedersachsen an VW als Subvention in das Projekt Moia.
Rational alles verständlich, nachvollziehbar. Aber bleiben wir beim PbefG, noch gibt es dieses Gesetz ja und ist Grundlage behördlicher Entscheidungen.
Sollte Moia tatsächlich in der beabsichtigten Form umgesetzt werden, dann dürfte klar sein dass damit das Ende des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen eingeläutet wird. Dazu ein primitives Rechenbeispiel. 3.000 Taxen befördern jeweils eine Person gleich 3.000 Personen. 1.000 Moia’s befördern durchschnittlich 3 Personen (6 möglich) gleich 3.000 Personen. Das zu einem Preis der irgendwo zwischen HVV Ticket und Taxenpreis liegen soll, also wesentlich günstiger. Wobei Moia sich derzeit noch hartnäckig sträubt den tatsächlichen, wirtschaftlichen Preis zu nennen. Wohlweislich. Einschub: auf welcher Basis genehmigt die Behörde die Konzession? Aus dieser primitiven Mengenbetrachtung ergibt sich dass Moia fast vom Start weg in der Lage ist dem Taxi die komplette Kundschaft abzusaugen. Das ist die faktische Löschung, rechtlich und tatsächlich, des Gelegenheitsverkehr mit Taxen aus dem PbfG (erstmal für Hamburg) ohne dass Moia als Mietwagen/Linienverkehr (Zwitter) eine:
- Bereitstellungspflicht § 21 PbefG
- Beförderungspflicht § 22 PbefG,
-Tarifpflicht § 39 PbefG,
Selbst wenn noch 1.000 Taxen von derzeit ca. 3.000 auf Basis des derzeitigen Taxentarifes diesen Gau überstehen sollte wäre die zeitliche und räumliche Abdeckung des Hamburger Gebietes und der Hamburger Bevölkerung nicht mehr zu gewährleisten. Entsprechende Tarifanpassungen um die Verfügbarkeit des Taxenverkehrs aufrecht zu halten dürften kontraproduktiv sein. Damit ist das öffentliche Verkehrsinteresse gem. § 2 Abs. 7 2. Halbsatz nachhaltig gestört.
Man kann letztendlich feststellen:
Eine Genehmigung des Moia Antrages bedeutet:
- Faktische und tatsächliche Aussetzung des Taxenverkehrs
- Aussetzung der Rückkehrpflicht für Moia (Standplätze für 1.000 Fahrzeuge)
- Aussetzung der Gesamtvermietung eines Mietwagen (no sharing)
- Einrichtung von Elementen des Linienverkehrs (virtuelle Halteplätze)
Darüber hinaus sind noch grundgesetzlich geschützte Erwägungen anzustellen wie bsw. Schutz des Eigentums (angeschaffte Taxen), Besitzstandswahrung für gewährte Konzessionen hinsichtlich eigenwirtschaftlich geführter Betriebe auf Basis von Parametern der vor-Moia-Zeit.
Gleichbehandlungsgrundsätze wie Fiskaltaxameter in Kombination mit betriebswirtschaftlicher Plausibilität für Taxen und Darlegung von Betriebsparametern von Moia.
So, ich habe den Eindruck ich fange so langsam an mich zu verzetteln. Ich müsste jetzt den Text erstmal ausdrucken, sacken lassen, überarbeiten, ergänzen, straffen etc. Wenn es meine Verantwortung wäre, dann wäre dies der erste Entwurf von weiteren zehn. Aber das schenke ich mir und wer nicht zufrieden ist muss mit den Mängeln leben. Punkt.
Auf jeden Fall kann ich dem Gewerbe raten Anfechtungsklage gegen die Konzession für Moia zu erheben, die Chancen dürften nicht schlecht stehen. Vorausgesetzt man macht es richtig.
Natürlich hakt meine Betrachtung u. U. etwas daran dass ich nicht im Besitz der behördlichen Aufforderung zur Stellungnahme bin.
Ich denke, dem Gewerbe geht es so gut wie seit zwanzig Jahren nicht mehr. Es gibt etwas zu verlieren. Diese Erkenntnis sollte Ansporn sein es richtig zu machen, Zeit und auch etwas Geld zu investieren.