"Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

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Grossraum
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Grossraum » 30.09.2017, 09:23

Moin zusammen,

jetzt sind wir also beim Kreditkarten-Zuschlag angekommen. Na fein.
Also taxipost, in Düsseldorf ist der Kreditkarten-Zuschlag von 2 € von der Stadt genehmigt worden. Man drückt am Taxameter diese Taste für Kreditkarten-Zuschlag und erhält, für den Kunden sichtbar, den Gesamtpreis. Also xx,xx € für die Fahrt plus 2 € Zuschlag.
Ergibt also x2,xx Gesamt-Fahrpreis.
Und den darf man locker quittieren, da der Zuschlag in der Taxen-Tarifordnung schriftlich niedergelegt ist.

Und dieser Zuschlag wurde seinerzeit von Rhein-Taxi und Taxi Düsseldorf eG beantragt und wurde genehmigt.

Ist aber irgendwo auch nachvollziehbar.
Dem Unternehmer entstehen durch die Kreditkarten auch Kosten, in manchen Fällen bis zu 4 %.
Anders als ein Restaurant-Betreiber kann der Unternehmer seine Preise nicht frei gestalten, sondern muß sich an die gültige Tarifordnung halten.

Der Restaurant-Betreiber kann seine Gewinn-Marge nach oben hin frei gestalten.
Hat das Steak gestern noch 22,50 € gekostet, kann es heute schon 24,50 € kosten. Er begründet das damit, dass der Einkaufspreis für Fleisch gestiegen ist.
Das kann der Taxi-Unternehmer nicht.
Diesel teurer, also wird der Fahrpreis erhöht. Ist nicht so.

Deshalb ist der Zuschlag bei Kreditkarten, meiner Meinung nach, gerechtfertigt.

Schönes Wochenende
Gruß
Wolfgang

RaimundHH
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von RaimundHH » 30.09.2017, 13:09

taxipost hat geschrieben:
auch wenn ich persönlich ft als unnötige investition ansehe,
meine ich,
eine pflicht kann mindestens konstruiert werden.
Moin,

genau die von Dir vertretene FT-Pflicht ist ein Konstrukt von abenteuerlichen Herleitungen diverser
gesetzlicher Regelungen und Behördenschreiben, dem gegenüber steht die
Eindeutigkeit der AO §146, §146a.

Grüße

Yes
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 30.09.2017, 13:24

taxipost hat geschrieben:und was muss laut zb. TO Hamburg auf der quittung stehen ?!
(3) Im Übrigen muss die Quittung folgende Angaben enthalten:

- Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,
- Beförderungsentgelt,
und was ist bef.entgelt ?!
Das Beförderungsentgelt setzt sich bei einer Beförderung, deren Ausgangs - und Zielpunkt in dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegen, unabhängig von der Anzahl der jeweils zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Preis je Kilometer durchfahrener Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartegeld und gegebenenfalls dem Großraumtaxen-Zuschlag zusammen.
und woher weiss der fahrer was er zu verlangen hat ?!
Das Beförderungsentgelt ist auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.
Mit "Beförderungsentgelt" meint die Taxenordnung in § 2 ein Beförderungsentgelt, das der Fahrer vom Fahrgast verlangen kann, wobei tatsächlich grundsätzlich nur das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt erhoben werden darf (37 Abs. 1 BOKraft).

Mit dem "Beförderungsentgelt" in § 5 der Taxenordnung ist etwas anderes gemeint, nämlich nicht der Betrag, den der Fahrer für die Fahrt verlangen darf, sondern der, den er vom Fahrgast erhalten hat. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften. Mit den Regelungen zur Quittung wird - wie Du selbst zutreffend ausführst - die Regelung in § 368 BGB ergänzt. Diese sieht jedoch vor, dass der Gläubiger (hier: der Fahrer oder Unternehmer) die "empfangenen Leistungen" und damit den erhaltenen und nicht etwa den verlangten Betrag quittiert. Anderenfalls müssten auch Fahrten ohne Taxameter mit "0,- €" quittiert werden und Fahrten, die der Fahrgast nur unvollständig oder gar nicht bezahlt hat, dennoch mit dem vom Taxameter angezeigten Fahrpreis. Was nicht nur der Beweisfunktion einer Quittung grundlegend widersprechen würde.

Der Besteuerung und den damit verbundenen steuerlichen Aufzeichnungen sind aber ohnehin die richtigen Einnahmen und keine vom Taxameter angezeigten Werte zugrunde zu legen (vgl. nur § 146 Abs. 1 AO).

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Taxi Georg » 30.09.2017, 14:17

Dem Unternehmer entstehen durch die Kreditkarten auch Kosten,.....!
Anders als ein Restaurant-Betreiber kann der Unternehmer seine Preise nicht frei gestalten, sondern muß sich an die gültige Tarifordnung halten.
Richtig, wir können keine Handelskalkulation machen!
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 01.10.2017, 07:43

Yes hat geschrieben:...
Mit dem "Beförderungsentgelt" in § 5 der Taxenordnung ist etwas anderes gemeint, nämlich nicht der Betrag, den der Fahrer für die Fahrt verlangen darf, sondern der, den er vom Fahrgast erhalten hat.
§§ 2 und 5 meinen genau das selbe beförderungsentgelt,
denn es gibt nur eins/fahrt.

und nimmt man die bokraft und die entscheidung VG Düsseldorf,
dann deutet alles daraufhin,
dass jedes beförderungsentgelt,
also auch das für frei vereinbarte preise,
am taxameter ausgewiesen/angezeigt werden muss.

@Grossraum
es ging nicht um den zuschlag,
sondern nur darum,
dass die quittung die taxameteranzeige widerspiegeln muss.

Yes,
BGB meint den betrag der tatsächlich gezahlt wurde.
die TO fordert was anderes und zwar
das angezeigte (weil anderes kann es nicht geben, s.o.) bef.entgelt !!!

die BGB quittung ist auch an keine bestimmte form/inhalt gebungen.
TO schreibt genau vor, was genau bzw. mindesten drauf stehen muss.
dh. TO-quittung kann BGB erfüllen, muss aber nicht.
wurde tip gegeben muss die TO quittung ergänzt werden, damit sie BGB konform ist,
andererseit erfüllt reine BGB quittung die vorgaben der TO nicht,
und die steuerlichen vorschriften erst recht nicht, s.u..


es ist das gleiche wie in einer kneipe !
wenn du eine rechnung haben willst,
dann bekommst du eine.
sie enthält die leistungen die du bestellt hast.
tip, wenn überhaupt, steht extra drauf !!!

die taxiquittung muss die taxameteranzeige widerspiegeln.

warum macht sie das oft nicht ?!
weil im taxi die quittugen oft per hand geschrieben werden !

warum werden sie per hand geschrieben ?!
weil der unternehmer keinen drucker an den taxameter anschliessen will !

wäre da ein drucker dran,
dann wäre auf der quittung die einnahme - bef.entgelt - und
im falle von tip,
zusätzlich die einnahme - tip.
den nur beim selbstfah.ewu/mwu haben wir den fall,
dass der tip der steuer unterliegt.
beim AN ist der tip nicht nur est-frei,
sondern gänzlich steuerfrei, also auch ust-frei (mwst).

wenn eiin AN also auf der quittung (kleinbetragsrechnung bis 250,-)
das bef.entgeld und tip nur als eine summe
mit dem vermerk auf den mwst.-satz schreiben würde,
dann entspricht dieser beleg nicht den vorschriften bzgl. kleinbetragsrechnung.

denn auf einer kleinbetragsrechnung muss der mwst.-satz der "richtigen" leistung
(bzw. bei mehreren leistungen mit dem gleichen mwst.- der summe dieser leistugen)
zugeordnet werden, dh.

20,- zu 7%
2,- zu 0% bzw. steuerfrei,
können nicht als 22,- zu 7% ausgewiesen werden.

auch wenn die TO Hamburg im §5 buchstabe c) vom umsatzsteueranteil spricht,
so schreibt §33 ustdv den steuersatz vor.
es geht also nicht 22,- und umsatzsteueranteil = 1,30 hinzuschreiben,
weil die angabe des steuersatzes fehlt !!!

spätestens hier wird klar,
dass §2 und §5 das selbe meinen.
deine annahme,
dass sich hier etwas regelungszusammenhang oder dem sinn und zweck der vorschriften ergibt,
ist "ganau verkehrt".
Zuletzt geändert von taxipost am 01.10.2017, 08:07, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 01.10.2017, 08:03

ich denke,
das bsp. mit dem drucker macht einiges deutlich.
und bevor sich "alle" darauf berufen,
taxameter sind keine elektr. aufzeichnungs geräte eine frage:

wenn ich eine 08/15 reg.kasse nehme und
den drucker sowie den speicher aus dieser entferne,

so dass nur der scanner und die anzeige (zb. 10x milch = 5,90) funktionieren,
habe ich dann automatisch eine

offene ladenkasse ???

oder doch nur eine nicht vorschriftsmässige reg.kasse ?
Zuletzt geändert von taxipost am 01.10.2017, 09:57, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 01.10.2017, 11:38

noch ein nachtrag hierzu,
Yes hat geschrieben:...
Diese sieht jedoch vor, dass der Gläubiger (hier: der Fahrer oder Unternehmer) die "empfangenen Leistungen" und damit den erhaltenen und nicht etwa den verlangten Betrag quittiert.

Anderenfalls müssten auch Fahrten ohne Taxameter mit "0,- €" quittiert werden und Fahrten,
die der Fahrgast nur unvollständig oder gar nicht bezahlt hat,

dennoch mit dem vom Taxameter angezeigten Fahrpreis.

Was nicht nur der Beweisfunktion einer Quittung grundlegend widersprechen würde.
quittung quittiert etwas.

1. wenn der fahrgast nichts bezahlt, kann nicht quittiert werden !!!
er hat keinen anspruch auf eine quittung, s. BGB.
er bekommt eine rechnung über den angezeigten preis (TO-konform).

2. hat er nur einen teil des bef.entgelts bezahlt, rest bleibt offen,
so bekommt er ebenfalls eine rechnung über das gesamte bef.entgelt (TO-konform) mit dem hinweis
"bereits gezahlt..." (BGB-konform).
rechnung gleichzeitig quittung über das gezahlte.


in allen fällen bekommt er aber einen "zettel" über das gesamte bef.entgelt.
so wollen es auch die steuervorschriften !
ist er nämlich unternehmer und nimmt er die ausnahme der ist-besteuerung nicht wahr,
so ist es ohne bedeutung,
wann und wieviel er bezahlt hat,

sondern der tag der leistung und der "preis" dieser. (vereinfacht gesagt).

gleiches gilt für den taxibetrieb mit sollbesteuerung.
Zuletzt geändert von taxipost am 01.10.2017, 11:40, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 01.10.2017, 21:10

taxipost hat geschrieben:und nimmt man die bokraft und die entscheidung VG Düsseldorf,
dann deutet alles daraufhin,
dass jedes beförderungsentgelt,
also auch das für frei vereinbarte preise,
am taxameter ausgewiesen/angezeigt werden muss.
Man könnte angesichts solcher Äußerungen schon fast daran zweifeln, dass Du überhaupt jemals ein Taxameter bedient hast.

Ein Fahrer kann doch gar nicht - wie bei einer Registrierkasse - munter frei vereinbarte Preise in ein Taxameter eingeben oder anzeigen lassen.

Und bitte nicht mit Bedienungsanleitungen erwidern: Taxameter müssen nach dem Gesetz so konstruiert sein, dass sie den Schutz des Fahrgastes vor einer betrügerischen Verwendung gewährleisten. Aus diesem Grunde dürfen nach der Messgeräterichtlinie z. B. noch nicht mal die tariflichen Zuschläge, die vom Fahrer manuell eingegeben werden, im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen sein.
taxipost hat geschrieben:Yes,
BGB meint den betrag der tatsächlich gezahlt wurde.
die TO fordert was anderes...
Dann müssten die Fahrer ja immer zwei mal quittieren: einmal bundesweit nach BGB und einmal nach den Anforderungen der in der jeweiligen Betriebssitzgemeinde geltenden Taxenordnung.
taxipost hat geschrieben:.. und zwar
das angezeigte (weil anderes kann es nicht geben, s.o.) bef.entgelt !!!
Es gibt doch sogar zahlreiche andere Beförderungsentgelte, die keineswegs vom Fahrpreisanzeiger angezeigt werden und dennoch zu versteuern und auf Verlangen auch zu quittieren sind:

Zum Beispiel Beförderungsentgelte für Fahrten, deren Ziel außerhalb des Tarifgebiets liegt, solche bei Versagen des Fahrpreisanzeigers, die nach der durchfahrenen Strecke berechnet werden, solche bei zulässigen oder - viel öfter - unzulässigen Sondervereinbarungen im Pflichtfahrbereich (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PBefG), wirtschaftliche Vorteile, die mittelbar für die Beförderung erstrebt werden und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG als Entgelt anzusehen sind und schließlich die Entgelte bei Boten-, Kurier-, Lotsenfahrten, Starthilfen, Siegern und wahrscheinlich noch sehr vielem mehr.
taxipost hat geschrieben:die BGB quittung ist auch an keine bestimmte form/inhalt gebungen.
Natürlich ist die Quittung nach dem BGB formgebunden. Nach § 368 BGB muss sie die Schriftform wahren und der Schuldner kann bei einem rechtlichen Interesse die Erteilung in anderer Form verlangen. In beiden Fällen ist sie formbedürftig.

Sie muss auch einen bestimmten Inhalt, nämlich die empfangen Leistungen, enthalten. Was Dir hier irgendwie nicht zu gefallen scheint.
taxipost hat geschrieben:TO schreibt genau vor, was genau bzw. mindesten drauf stehen muss.
dh. TO-quittung kann BGB erfüllen, muss aber nicht.
wurde tip gegeben muss die TO quittung ergänzt werden, damit sie BGB konform ist,
andererseit erfüllt reine BGB quittung die vorgaben der TO nicht,
und die steuerlichen vorschriften erst recht nicht, s.u..
Dann würden diese "TO"-Quittungen weder die Geschäftsvorfälle noch die empfangenen Zahlungen zutreffend abbilden, was sie u. a. für die steuerlichen Aufzeichnungen nach § 146 AO unbrauchbar machen würde. Solche "TO"-Quittungen hat aber ohnehin noch niemand gesehen. Die Taxenordnungen meinen mit "Quittung" schließlich auch nichts anderes als die nach bürgerlichem Recht erteilten Quittungen.
taxipost hat geschrieben:die taxiquittung muss die taxameteranzeige widerspiegeln.
Wozu? Der Kunde benötigt einen Nachweis für seine Zahlung!
taxipost hat geschrieben:auch wenn die TO Hamburg im §5 buchstabe c) vom umsatzsteueranteil spricht,
so schreibt §33 ustdv den steuersatz vor.
es geht also nicht 22,- und umsatzsteueranteil = 1,30 hinzuschreiben,
weil die angabe des steuersatzes fehlt !!!

spätestens hier wird klar,
dass §2 und §5 das selbe meinen.
Mach Dich man nicht verrückt. Das sind alles Spitzfindigkeiten, die die Verordnungsgeber niemals bedacht haben. Die Fahrer in Hamburg müssten ja alle ein Examen als Mathe-Lehrer haben, um im Stegreif den absoluten Umsatzsteueranteil berechnen zu können.
Zuletzt geändert von Yes am 01.10.2017, 21:19, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 02.10.2017, 09:35

Da der Schlussakkord eh noch lange auf sich warten lässt und wir auch bereits vom Thema abgewichen sind, hier ein Text, den ich meiner Chefin zukommen liess:
Fiskaltaxameter – was ist darunter zu verstehen ?

Der Begriff lässt vermuten, dass es sich hierbei um ein Gerät handelt, mit dem das Finanzamt Zugriff auf all unsere Umsätze hat, ganz so schlimm ist es aber nicht.

Es ist ganz einfach ein Taxameter mit bestimmten Eigenschaften. Die hierbei bestimmende Eigenschaft ist die, dass eine Schnittstelle vorhanden ist, über die man Daten auslesen kann, fiskale Daten eben.

Um den Begriff ‚fiskale Daten‘ zu verstehen, muss man wissen, dass ausser der laufend angepasstenen Fahrpreisanzeige während einer Personenbeförderung dieser Fahrpreis nach Abschluss der Fahrt auch im Taxameter gespeichert wird. Dabei wird er nicht nur als einzelner Wert gespeichert, sondern er wird darüberhinaus auch zu einem Speicherort hinzuaddiert, dem Fahrpreisspeicher.

Bei der Umsatzermittlung z.B. einer Arbeitsschicht oder eines gesamten Monats, erhält man den gewünschten Wert, indem man den Zeitraum-Anfangswert des Fahrpreisspeichers vom Schlusswert abzieht. Ein praktisches Verfahren, welches die Einzelaufzeichnung der Einnahmen unnötig macht, das Ergebnis ist identisch.

Einen Haken hat die Sache allerdings, das i.d.R gezahlte Trinkgeld bleibt dabei aussen vor, es wird nirgendwo festgehalten. Um es trotzdem mit in die steuerliche Abrechnung einfliessen zu lassen (was unbedingt anzuraten ist), wird es oft bei selbstfahrenden Unternehmern mit einem prozentualen Anteil (~10%) pauschal zu dem mittels Taxameter ermittelten Umsatz dazugeschlagen – oder eben auch nicht.

Die Sache hat aber noch einen weiteren Haken: da wir digitale Daten für die Umsatzermittlung nutzen, verlangt das Finanzamt neuerdings, dass diese Daten auch digital erhalten bleiben müssen und nicht nur das, sie müssen sogar auch ‚unveränderbar‘ für 10 Jahre digital vorgehalten werden und das Finanzamt soll jederzeitigen Online-Zugriff darauf haben (wird behauptet) – eine nicht ganz einfache Sache.

Trotzdem, dass es mittlerweile mehrere Dienstleister gibt, die diese Preisdaten neben weiteren ‚Geschäftsvorfallsdaten‘ speichern, müssen wir dies noch lange nicht tun ! auch wenn uns das diese Dienstleister einreden – sie wollen nur an unser schwerverdientes Geld, oder ihre Schrott-Vermittlungssysteme dauerhaft verankern.

Der Weg zur taxameterdatenlosen Buchführung geht über eine handschriftlich geführte Einnahme-Einzelaufzeichnung in z.B. einem Schichtbuch. Während dieser fortlaufend geführten Aufzeichnung können noch weitere Fahrt- und auch Schichtparameter aufgezeichnet werden, als da wären: woher kam der Fahrtauftrag ? wie lang war die Wartezeit, um diesen Auftrag zu erhalten ? wohin ging die Fahrt (Kurzbeschreibung) ? usw.

In diesem Schichtbuch werden aber nicht nur die Bar-Einnahmen festgehalten, sondern auch Zahlungen mittels Kreditkarte oder in Rechnung zu stellende Fahrpreisbeträge. Gleichfalls können Arbeits- und Pausenzeiten erfasst werden, wie auch geschäftsbedingte Ausgaben Eingang in das Buch finden können.

Wenn das so toll ist, warum führt dann nicht jeder ein Schichtbuch, sondern hält sich an die Taxameterdaten ?

Ein Schichtbuch zu führen erfordert eine gewisse Disziplin, Aufzeichnungsdisziplin. Da ist die Nutzung der automatischen Mitschrift doch einfacher …

In einem Mehrwagenunternehmen mit angestellten Fahrern ist das Führen von Schichtbüchern eigentlich nicht praktikabel, auch weil dabei gern die ein oder andere Fahrt ‚vergessen‘ wird aufzuschreiben. Sowas geht natürlich nicht, dann schon eher das Vergessen der Trinkgeldaufzeichnung, welches für Arbeitnehmer ohnehin eine steuerfreie Leistung darstellt. Da jedoch in den ausgestellten Quittungen meist der gesamte erhaltene Geldbetrag quittiert wird, klemmt es jetzt an der Höhe der abzuführenden Mehrwertsteuer. Der Kunde verrechnet die, auf den entrichteten Gesamtbetrag bezogene MwSt, der Taxiunternehmer führt nur die aus dem reinen Taxameterfahrpreis ermittelte MwSt ab – ein Widerspruch.

Im Fall des selbstfahrenden Einzelunternehmers wird die MwSt hingegen korrekt abgeführt, da er im Schichtbuch das gesamte erhaltene Geld aufzeichnet, incl. MwSt. Deshalb braucht er auch keine Quittungsduplikate, die Höhe des quittierten Geldbetrages ist im Schichtbuch erfasst.

Fährt bei dem Einzelunternehmer ein angestellter Fahrer, notiert dieser natürlich auch den gesamten erhaltenen Geldbetrag incl. des Trinkgeldes … wobei festzustellen ist, dass mit dem Fahrpreis erhaltenes Trinkgeld eh erst mal Firmeneinnahme ist. Im (meist mündlichen) Arbeitsvertrag wird festgehalten, wie damit umzugehen ist.

Schichtbuch – wie führe ich es ?

Klar ist, dass jede einzelne Einnahme darin erfasst wird, und zwar in ihrer vollen Höhe !

Ein tabellarisch aufgebautes Schichtbuch besteht aus mindestens vier Spalten:

- Fahrtbeschreibung
- BAR-Einnahme
- Kartenzahlung
- Rechnung

In der Spalte Fahrtbeschreibung wird die erbrachte Leistung kurz beschrieben (Stadtfahrt langt oft).

Die Spalte BAR-Einnahme enthält alle eingenommenen Geldbeträge und zwar in voller Höhe ! Gelderhalte für Nebenleistungen (Koffertragen, Etablissementprovisionen) werden gleichfalls dort aufgeführt. Wird eine Quittung ausgestellt, findet sich die Betragshöhe dort wieder.

In der Spalte Kartenzahlung werden eben diese Bezahlvorgänge erfasst. Eine gleichzeitig mit diesem Bezahlvorgang ausgestellte Quittung sollte unbedingt den Vermerk ‚per Karte bezahlt‘ enthalten, da sich das Firmenvermögen erst mit dem Geldeingang erhöht.

Der ‚Schichtumsatz‘ ergibt sich aus der Summe der Spalten B, K und R. Oft beziehen sich Lohnvereinbarungen auf diesen Wert.

Manch einer fragt sich: „wo bleiben denn dabei die Pauschalfahrten ?“. Sie gibt es immer noch, sie müssen jedoch nicht extra aufgeführt werden, da wir unseren Umsatz aus den aufgezeichneten Einnahmen des Schichtbuches ableiten. Ob sich dabei eine Fahrpreisforderung aus einem angezeigten Taxameterfahrpreis oder einer Pauschalpreisvereinbarung herleitet ist egal.

Brauch‘ ich die Uhr jetzt gar nicht mehr abzuschreiben ?

Eigentlich „ja“, nur … man weiss ja nie … ich möchte nicht dazu raten. Es tut nicht weh und man ist auf der sicheren Seite, wenn man die Uhr trotzdem abschreibt. Des weiteren können diese Taxameter-Grundzahlen die eigene Buchführung festigen. Liegt für einen gewählten Zeitraum der mittels Taxameterzahlen ermittelte Umsatz unter dem mittels Schichtbuch ermitteltem, ist alles im grünen Bereich. Diese Überprüfung vorzunehmen, würde ich sogar täglich empfehlen, da es immer wieder vorkommen kann, dass eine Einnahme vergessen wurde, aufzuschreiben. Anhand des ‚Rückwärts-Aufrufens‘ der im Taxameter gespeicherten Einzelwerte lässt sich diese Fahrt leicht identifizieren. Leider können dies die aktuell zur Verfügung Taxameter (noch) nicht, da ist ja bereits nach einer viel zu kurzen Zeit der letzte Fahrpreis nicht mehr abrufbar. Kann man sie dafür umprogrammieren ? Es wäre sinnvoll, wie auch eine langfristige fiskalische Vorhaltung innerhalb des Gerätes möglich sein sollte. Gebe ich meine Jahres-Steuererklärung ab, wird eine vom Taxameter ausgelesene und unveränderbare Datei mit eingereicht. Sie dient ausschliesslich Kontrollzwecken, ist aber gar nicht vonnöten, da die Plausibilität meiner Erklärungen eh unter dem Gesichtspunkt des ‚Wareneinganges‘ geprüft wird: stehen den gefahrenen Fahrzeugkilometern entsprechende Einnahmen gegenüber ?

Was muss ich tun, um aufgezeichnete Daten zu korrigieren bzw. zu ergänzen ?

Beim Schichtbuch ist das einfach: ich streiche den fehlerhaften Wert durch und schreibe den neuen darüber. Dabei ist zu beachten, dass der alte Wert weiterhin lesbar bleibt.

Bei der Online-Aufzeichnung bei einem Dienstleister ist dies etwas komplizierter. Er hält zum einen die unveränderbaren Taxameter-Grundzahlen-Datensätze vor, zum anderen erstellt er daraus eine Geschäftsvorfalls-Datei. Nur in dieser kann ich Veränderungen vornehmen oder Ergänzungen einfügen. Ereignisse, die gar nicht vom Taxameter erfasst werden, wie z.B. Pauschalfahrten erfordern immer einen Eingriff !

Aus der Fahrer-Abrechnung weiss ich, dass eine Pauschalfahrt durchgeführt wurde, auch ist mir die Höhe des vereinbarten Fahrpreises bekannt. Wo ich diese Fahrt in der chronologischen Fahrtdokumentation einfügen muss, weiss ich allerdings nicht. Wo ich die Fahrt auch unterbringe, die Aufzeichnung ist mängelbehaftet, da der chronologische Ereignisablauf nicht mehr gegeben ist. Das Problem des gegenüber dem gespeicherten Wert unterschiedlichen Geldeinganges wurde bereits angesprochen. Es bleibt fraglich, ob das Finanzamt eine mit solch schweren Mängeln behaftete Dokumentation überhaupt anerkennt …

Es kann durchaus vorkommen, dass die Korrektur eines Online-Datensatzes mehr Zeit in Anspruch nimmt, als für die Durchführung der Fahrt benötigt wurde. Da frage ich mich doch, was die EDV hier für einen Vorteil bringen soll ?

Fazit:

Für einen Einzelunternehmer bringt die Online-Einzel-Einnahme-Aufzeichnung und Digitale-Taxameter-Grundzahlen-Speicherung gar nichts – ausser Mehrarbeit und Mehrkosten.

Nutzt keine digitalen Messgerätedaten für Eure Buchführung ! schreibt stattdessen alle Einnahmen einzeln auf.

Das Führen eines Schichtbuches erfordert zwar etwas Aufzeichnungsdisziplin, benötigt aber erheblich weniger Büroarbeit. Dort haben wir auch nichts verloren, denn … unser Geld liegt auf der Straße !
Zuletzt geändert von sivas am 02.10.2017, 10:24, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 02.10.2017, 10:53

fangen wir von hinten an,
dann kann ich schön auf "falsch, mehr als falsch, am falschesten" antworten :wink:
Yes hat geschrieben: Das sind alles Spitzfindigkeiten, die die Verordnungsgeber niemals bedacht haben. Die Fahrer in Hamburg müssten ja alle ein Examen als Mathe-Lehrer haben, um im Stegreif den absoluten Umsatzsteueranteil berechnen zu können.
wenn wir uns also einig sind,
dass hier der mwst.-satz gemeint bzw. ausreichend ist,
dann kann bei bef.entgelt nur der gesamtpreis ohne tip bedeuten,
weil beim angestellter fahrer tip steuerfrei ist !!!

ist es wirklich so schwer zu verstehen ?!
tip gehört nicht zum bef.entgelt.
sonst müsste der fahrer den tip in der firma abgeben !!!


und was bei dem AN nicht zum bef.entgelt gehört,
ist auch beim selbst.fahr.unt. keins.

Die Taxenordnungen meinen mit "Quittung" schließlich auch nichts anderes als die nach bürgerlichem Recht erteilten Quittungen.
nein,
weil ein unterschriebener bierdeckel mit den worten "ich habe 22,- erhalten" eine gültige BGB quittung ist.
steuerlich völlig unbrauchbar.
Dann würden diese "TO"-Quittungen weder die Geschäftsvorfälle noch die empfangenen Zahlungen zutreffend abbilden, was sie u. a. für die steuerlichen Aufzeichnungen nach § 146 AO unbrauchbar machen würde.
genau gegenteil ist der fall.
dein denkfehler basiert darauf,
dass du nicht erkennen willst,
dass am taxameter angezeigte bef.entgelt den preis für die beförderung von a nach b darstellt und
damit den geschäftsvorfall pers.bef..
Solche "TO"-Quittungen hat aber ohnehin noch niemand gesehen.
dann fährst du zu wenig taxi oder
nimmst du nie eine quittung mit.
Natürlich ist die Quittung nach dem BGB formgebunden. Nach § 368 BGB muss sie die Schriftform wahren und der Schuldner kann bei einem rechtlichen Interesse die Erteilung in anderer Form verlangen. In beiden Fällen ist sie formbedürftig.

Sie muss auch einen bestimmten Inhalt, nämlich die empfangen Leistungen, enthalten. Was Dir hier irgendwie nicht zu gefallen scheint.
genau, sie muss enthalten,
dass ich 22,-erhalten habe, s.o..
Es gibt doch sogar zahlreiche andere Beförderungsentgelte,
nein !!!
so sind zb.
Boten-, Kurier-, Lotsenfahrten, Starthilfen,
keine pers.beförderungen und damit nicht vom pbefg > bokraft >> to erfasst.

das beim versagen des taxameters dieser "ausser betrieb" ist, muss, glaub ich, nicht erklärt werden, oder ?
mit "taxameter ausser betrieb" dütfen keine pers.bef.fahrten mehr ausgeführt werden.
auch diese nicht :
Fahrten, deren Ziel außerhalb des Tarifgebiets liegt
und "unzulässiges" ist bereits unzulässig und braucht nicht mehr als unzulässig erklärt werden.
Dann müssten die Fahrer ja immer zwei mal quittieren: einmal bundesweit nach BGB und einmal nach den Anforderungen der in der jeweiligen Betriebssitzgemeinde geltenden Taxenordnung.
theoretisch ja,
weil das bef.entgeld/fahrpreis die firma kassiert und
der fahrer im namen und auf rechnung dieser quittiert.
tip ist sofort sein eigentum
daher darf er diesen auch nicht im namen der firma quittieren.
er hat diesen erhalten und nicht die firma.

aber

weil ein fahrer nur eine BGB quittung ausstellen kann und
diese "nur" seine unterschrift und die 2,- natürlich als inhalt erfordert,
so hat sich die praxis durchgesetz,
dass dass ursprüngliche "formuler", hier die TO-quittung, um den tip ergänzt wird.
tip wird ergänzt und nicht bef.entgelt geändert.
mehr muss nicht gemacht werden,
weil die unterschrift ist bereits vorhanden.

und weil die TO-quittung die firmendaten enthält und
die unterschruft des fahrers nicht mit dem namen des inhabers übereinstimmt,
weiss jeder buchhalter,
tip ist steuerfrei.
es spielt keine rolle,
dass auf dem zettel irgendwo ein kreuz bei "im bef.entgelt 7% mwst. enthalten",
weil bef.entgelt und tip zwei unterschiedliche beträge sind.
0% mwst. beim tip müssen nicht angegeben werden,
weil der angestellte fahrer das auch nicht braucht/kann.
er quittiert als privatperson nach BGB.

bei einen selbst.fahr.unt. sollte der tip dann mit dem mwst,-satz versehen sein,
es sei denn,
er schreibt drei beträge auf. (bef.entgel u. tip u. gesamt oder bef.ent u. gesamt erhalten) und
er nur den mwst.satz auf gesamt ausweist, s. §14 ustg.

er muss aber bef.entgelt und tip extra benennen, vgl. FG Hamburg 5 K 85/12.
Und bitte nicht mit Bedienungsanleitungen erwidern: Taxameter müssen nach dem Gesetz so konstruiert sein, dass sie den Schutz des Fahrgastes vor einer betrügerischen Verwendung gewährleisten. Aus diesem Grunde dürfen nach der Messgeräterichtlinie z. B. noch nicht mal die tariflichen Zuschläge, die vom Fahrer manuell eingegeben werden, im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen sein.
die zuschläge dürfen im fahrpreis nicht einberechnet werden,
weil sie durch messen zustande kommen.
der fahrpreis wird aber auf der basis der strecke/zeit berechnet.
das ist der grund warum sie nur kurzzeitig als summe mit dem fahrpreis angezeigt werden können.
pauschalfahrteingabe ist auch keine betrügerische verwendung.
bitte nachschauen pkt.8 anhang I mid "alt".
pauschalpreise werden im taxameter auch mit einer besonderen anzeige angezeigt.
Zuletzt geändert von taxipost am 02.10.2017, 11:28, insgesamt 7-mal geändert.
Verwarnungszähler: 1
Follower: 1. SSF

Yes
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 02.10.2017, 12:49

Ich geb's auf. Das ist zuviel des Unfugs, um darauf noch angemessen erwidern zu können.

taxipost
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 02.10.2017, 13:07

edit: beim letzten absatz fehlt ein "nicht"
Yes,
genau das gleiche sage ich,
wenn ich die steuervorschrift beim erfassen von reise- und bewirtungskosten zur hilfe nehme. :lol:
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RaimundHH
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von RaimundHH » 02.10.2017, 14:00

taxipost hat geschrieben:
Es gibt doch sogar zahlreiche andere Beförderungsentgelte,
nein !!!
so sind zb.
Boten-, Kurier-, Lotsenfahrten, Starthilfen,
keine pers.beförderungen und damit nicht vom pbefg > bokraft >> to erfasst.
Blöd nur, daß die steuerlichen Aufzeichnungspflichten in der AO und nicht in BOKraft oder PBefG
geregelt sind. Es ist also völlig egal, was ein Beförderungsentgelt darstellt und wie es ermittelt wurde und laut
Deiner Meinung quittiert werden muß; am Ende aufzeichnungspflichtig sind alle Geschäftsvorfälle, also sämtliche
Einnahmen unabhängig ihre Entstehung, bzw. der Preisermittlung.

Grüße

taxipost
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 02.10.2017, 15:50

ja,
es müssen alle einnahmen aufgezeichnet werden,

aber

digital aufbewahrt aufbewahrt werden müssen nur diese einnahmen,
die mit hilfe eines elektronischen gerätes ermittelt/berechnet/aufgezeichnet werden.

und versteht es doch bitte,
tip ist tip, egal wer er ihn bekommt.
der einzige unterschied ist nur:
bei dem einen ist der tip steuerfrei und
bei dem anderen eben nicht.

doch es bleibt stets tip ! und wird nicht plötzlich zum bef.entgelt.

und weil der tip im taxigewerbe nicht berechnet wird,
muss er auch nicht im taxameter eingegeben werden.

es ist dir überlassen,
wie du den tip aufzeichnest.

das ginge auch für das bef.entgelt,
nur schreibt die bokraft den einsatz eines taxameters vor und
das BMF hat mal gesagt,
dass wenn belege auf der grundlage eines elektronischen gerätes erstellt werden,
dann will das fa auch den speicher dieses gerätes sehen.

wo steht geschrieben das der tip im taxameter sein muss ?!!!
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KlareWorte » 02.10.2017, 20:27

taxipost hat geschrieben:
denn 0% sind im taxi gemäss pbefg eigentlich nicht möglich...

das begründe mal bitte......

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 03.10.2017, 02:15

bitte nicht ...

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 03.10.2017, 03:49

Dem kann ich mich nur anschließen.

Die Prüfung durch einen Strafrechtler ist abgeschlossen. Änderungen stehen an. Rechtsbeugung kommt nicht in Betracht. Können nur Amtsinhaber begehen, die einen Streit zwischen zwei Parteien entscheiden, also Richter. In unserer Angelegenheit ist die Behörde selbst Partei.

Dass sich die Behörde steuerrechtliche Kompetenzen anmaßt, die sie sowenig hat wie taxipost, ist dagegen bedenklich.

Frage an die Berliner: Hat es Konzessionsentzüge gegeben weil man nicht Krause-Kunde werden wollte? Bitte keine Geschichten aus dritter Hand also Posten-Geschnatter.
Roß und Reiter gerne per PN.

In Hamburg kenne ich keinen Fall. Könnte ein Indiz dafür sein, dass man hier vorsätzlich und keinesfalls irrtümlich agiert hat. Es ist der Beamtenlaufbahn nicht förderlich, wenn serienweise falsche Verwaltungsakte von den zuständigen Verwaltungsgerichten kassiert werden. Hier kuschte die Behörde bei klarem Widerstand sofort.

Zumal ihr das Hamburger OVG bereits bescheinigt hat, dass sie steuerrechtlich nicht zuständig ist.

Hinzu kommt, dass nach OVG-Beschluss eine Beanstandung der Buchhaltung kein "schwerwiegender" Verstoß gegen Steuerrecht sei. Das wären erst nicht abgegebene Steuererklärungen oder nicht gezahlte Steuern.

Poorboy

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 03.10.2017, 08:01

Poorboy hat geschrieben:Hat es Konzessionsentzüge gegeben weil man nicht Krause-Kunde werden wollte?
Das war also das Übel, mit dem gedroht wurde. Die Drohung alleine langt doch für eine Nötigung.
Wurde nicht auch ein erhöhter Kontrolldruch versprochen ?
Wie sieht's mit erhöhten Prüfungsgebühren aus ? Sind diese mittlerweile amtlich festgelegt worden ? Oder war's auch nur heisse Luft ?

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 03.10.2017, 08:25

KlareWorte hat geschrieben:
taxipost hat geschrieben:
denn 0% sind im taxi gemäss pbefg eigentlich nicht möglich...

das begründe mal bitte......
das ist einfach, s.§47 pbefg.
du hast eine genehmigung hierzu:
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
und führst diese leistung aus:
§12 ustg
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen,
im Verkehr mit Taxen,
mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und
im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
a) innerhalb einer Gemeinde oder
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt
alledings hatte TaxiGeorg ein unwiderlegbares bsp. für 0% gebracht.

und wenn du auf patientenfahrten anspielst,
dann siehst du,
dass du gemäss §47 pbefg taxi dafür nicht geeignet/gedacht ist.
dafür ist personenbeförderung mit krankenwagen vom pbefg ausgenommen.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 03.10.2017, 08:42

Poorboy hat geschrieben: Frage an die Berliner: Hat es Konzessionsentzüge gegeben weil man nicht Krause-Kunde werden wollte? Bitte keine Geschichten aus dritter Hand also Posten-Geschnatter
Poorboy,
wie oft denn noch ?!

labo hat nie gesagt,
dass man ohne insika keine konz. bekommt oder
diese entzogen wird,
weil man insika nicht installieren will !!!

das sind fakten,
direkt aus der Puttkamer Str.,
basierend auf mehren eigenen erfahrungen im zeitraum 01.01.2017 - 31.07.2017
usw..

die "blöden" taxiunternehmern verstehen das bloss nicht,
weil es, ähnlich wie bei dir, ein formular x gibt,
indem die werkstatt den einbau eines sog. ft bescheinigt.
und auf diesem formular ein feld für die "insika-nr." vorhanden ist.

um eine konz. zu erhalten oder beim fahrzeug-wechsel umgeschrieben zu bekommen,
will labo einen nachweis über die nutzung eines sog. ft's haben,
zum beispiel, am einfachsten mittels des formular's x.

zum beispiel !!!

die werkstätten sagen dir natürlich etwas anderes bzw.
sie unterschreiben das formular nur mit insika.
und weil taxiunternehmer einfache menschen sind...

es ist immer das gleiche,
taxigewerbe halt,
1+1 = 3 und
jedes andere ergebnis muss falsch sein.

mittlerweile ist es mir zu blöd,
werde heute beim " italiener" die rechnung direkt bei chef bezahlen,
kenn den ja,
damit kann er nach dem bezahlen die rechnung neu-schreiben.
tip muss mit 19% drauf.
den kriegt er, ob er will oder nicht !!!
ah nee,
er muss ja den preis der pizza erhöhen, sonst kommt ich nicht auf 3.
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