SindSieFrei? hat geschrieben:Schön, das du die generell geltende Verpflichtung um die richtigen Ausnahmen, die jedem in diesem Fachforum bekannt sind, erweiterst.
(Das Wesentliche von mir markiert.)
TaxiBabsi hat geschrieben:Soweit nicht ein
Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung
ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr
für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt.
Wenn kein Versicherungsschutz besteht, darf man eine Fahrt ablehnen.
MB hat eine Ausnahme angeführt. Die kurze Entfernung ist Nebensache.
Man hat ihm aufgetragen eine gehbehinderte Person zu begleiten. Im Normalfall sind das Leute, die noch klar bei Verstand sind. Da reicht ein Arm reichen und alles ist gut. Es gibt aber Leute, die ohne Hilfe überhaupt nicht laufen können, die man förmlich tragen muss. Man wälzt eine gewisse Verantwortung auf den Taxifahrer, was in keinster Weise in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Hier muss ein Krankentransport bestellt werden. Ob der Kunde ein Taxi wünscht oder die Arztpraxis, spielt keine Rolle. Wenn der Taxifahrer Zweifel hat, den Wünschen des Fahrgastes gerecht zu werden, wenn er glaubt, dass das so nichts wird, dann darf man sehr wohl die Fahrt ablehnen. Das zählt unter Ordnung und Sicherheit. Als Taxifahrer muss man die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten.