Die Aufzeichnungen des Unternehmers müssen von einem Prüfer auch im Hinblick auf die Prüfbarkeit einzelner Geschäftsvorfälle (wie hier die - vermeintliche - "Stadtfahrt für 20,- € inkl. 7 % MwSt.") hinsichtlich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit in angemessener Zeit prüfbar sein. Ist das nicht der Fall, entfällt die für die Buchführung und die Aufzeichnungen des Unternehmers ansonsten geltende Richtigkeitsvermutung aus § 158 AO. Kann der Prüfer den quittierten Betrag, der ja eine Betriebseinnahme und eine Leistung des Unternehmens belegt, in den Aufzeichnungen nicht wiederfinden und der Unternehmer auch nicht darlegen, wie der quittierte Betrag - ob nun als größtenteils zu Unrecht als Fahrpreis ausgewiesenes Trinkgeld oder als Fahrpreis - Eingang in seine Aufzeichnungen gefunden haben soll, ist der Prüfer in der Lage, die sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen nachzuweisen, deren Beweiskraft zu erschüttern und damit den Nachweis zu erbringen, dass auch das Betriebsergebnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrichtig sein muss. In diesem Fall ist die Finanzbehörde nach § 162 AO berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen (u. U. voll) zu schätzen. Genau das will jeder Unternehmer aber eigentlich tunlichst vermeiden.eichi hat geschrieben:Wie soll der Prüfer den entsprechenden Eintrag in der Liste der FT-Einnahmen des
betreffenden Tages zuordnen (Barzahlung vorausgesetzt), wenn die Uhrzeit und die
Fahrstrecke nicht auf dem Quittungsbeleg vermerkt sind?
Bei nur auf Schichtzetteln beruhenden Aufzeichnungen, ohne Fiskaltaxameter oder sonstige Einzelaufzeichnungen, fällt es der Finanzverwaltung natürlich deutlich schwerer, die Aufzeichnungen eines Unternehmers anhand einzelner, stichprobenartig ausgewählter Fahrten zu erschüttern. Insofern handelt es sich um ein Problem, dass durch die Einzelaufzeichnung der Fiskaltaxameter erst noch an Bedeutung gewinnen kann.
Steuerfahnder versichern ohnehin stets, dass sie bereits für einen einzigen Euro ermittelten, sie würden Deine Frage damit vermutlich bejahen.eichi hat geschrieben:Soll für einen Steuerbetrag von ca. einem Euro der gesamte forensische Beweiserhebungsapparat gestartet werden?
Bei Voll- und Teilschätzungen geht es regelmäßig auch nicht um so geringe Nachzahlungen. Selbst wenn der die Schätzungsbefugnis auslösende Fehler für sich genommen nur eine geringe Steuernachzahlung auslösen würde, ist in solchen Fällen wahrscheinlich, dass auch noch weitere Fehler vorliegen, die das Jahresergebnis insgesamt beeinflussen und damit die Beweiskraft der Aufzeichnungen aufheben.
Die Finanzbehörde braucht auch nicht den "gesamten forensischen Beweiserhebungsapparat" zu bemühen. Sie muss die Aufzeichnungen des Unternehmers lediglich erschüttern. Insoweit ist die Beweislast gestuft. Überdies würde die Behörde mit einem Scan der beim Fahrgast erlangten Quittung oder einem Prüfungsvermerk bereits über Beweismittel verfügen, die den Geschäftsvorfall belegen können.
Der Unternehmer könnte sich dagegen auch nicht wehren, indem er sich auf die Unzulängichkeit seiner eigenen Aufzeichnungen beruft. Wenn der Prüfer einen Geschäftsvorfall weder in den Fiskaltaxameter- noch in den sonstigen Aufzeichnungen findet, geht das zu Lasten des buchführungs- oder aufzeichnungspflichtigen Unternehmers und nicht etwa zu Lasten der Finanzverwaltung.
Eigentlich müsste das Taxameter dann ja anbleiben und damit auch den Umsatz erfassen. Es ist aber ohnehin nicht so, dass durch den Einbau eines Fiskaltaxameters jede vom Fiskaltaxameter nicht erfasste Einnahme, aus unerfindlichen Gründen auf einmal steuerfrei wäre.eichi hat geschrieben:Nichts anderes denkbar? "Warten sie bitte 15 Minuten, wenn ich dann nicht wieder da bin, können sie den Rest behalten..."
Das zeigt, wie Du mit dem Geld anderer Leute umgehst.Sascha1979 hat geschrieben:Ein Groß der Fahrer werden dann mit "Na ja. Müssten wir eigentlich. Aber ich kann es auch in den Umsatz schreiben" antworten und ich werde ein paar Euro draufschlagen. Die, die es nicht tun, können halt von ihrem Lohn leben.
Ich kann nicht 10 x geschäftlich mit dem Taxi Fahren und bei jeder Fahrt das Trinkgeld aus eigener Tasche bezahlen. Könnte ich. Will ich aber nicht. Und werde ich auch nicht.
Grundsätzlich: Umsatz = erhaltener (ggf. zu Unrecht ausgewiesener MwSt.-) Betrag.SindSieFrei? hat geschrieben:Umsatz=FT. Quittung=erhaltener Betrag.
Dies gilt bei der Ist-Versteuerung, die Sollversteuerung knüpft dagegen an die Ausführung der Leistung an (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Das frage ich mich jetzt irgendwie auch.schleicher hat geschrieben:Worauf wolltest du dann mit deiner frage, ob kollege ssf die 20 euro quittierte eigentlich hinaus