Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
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Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Hallöchen, gemeinhin wird gesagt, auch bei kurzen Strecken besteht Beförderungspflicht. Gilt das tatsächlich uneingeschränkt? Was ist mit 50m? Mit 30? 10? 5? Echt Beförderungspflicht?
Gruss MB
Gruss MB
Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Auch wenn man sich bei 100m ver***t vorkommt muß man fahren. Mir ist keine Bestimmung bekannt das erst ab einer Fahrtstrecke von x Metern eine Beförderungspflicht besteht.
Gruß Fauli
Gruß Fauli
- schleicher
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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Sehr kurze Fahrten liegen bei den gegewärtig üblichen Tarifen nicht im Geltungsbereich des Pbefg (paragraph 1(2)1) und fallen damit nicht unter die Beförderungspflicht.
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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Undug, dann musst Du einen Tarif vorschlagen, der dem Rechnung trägt. Bis dahin gilt dei Beförderungspflicht uneingeschränkt. Wobei sich über 10m streiten ließe.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Nie und nimmer.schleicher hat geschrieben:Sehr kurze Fahrten liegen bei den gegewärtig üblichen Tarifen nicht im Geltungsbereich des Pbefg (paragraph 1(2)1) und fallen damit nicht unter die Beförderungspflicht.
Wo steht das bitte? Ab welcher Distanz sind sehr kurze Fahrten sehr kurz? Damit wäre der Ablehnung kurzer Fahrten Tür und Tor geöffnet.
Es gilt nach wie vor:
http://www.gesetze-im-internet.de/bokra ... /__13.html
Zuletzt geändert von TaxiBabsi am 03.08.2016, 14:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Natürlich. Dafür gibt es u.a. die Einschaltgebühr!!! Steigt Omma bei mir ein, hab ich 3.20 € auf der Uhr für 0 Meter. Steigt sie dann bei 4.00 € wieder aus, mir doch egal. Und mal ehrlich Kollegen: Wie oft wartet nach einer solchen Tour, für die man ins Lenkrad beißen könnte, ne fette Tour auf einen? Also mir geht das so häufig so, das ich mich noch nicht mal mehr innerlich aufrege, wie früher. Beispiel: Ich habe bestimmt 7 Mal dieses Jahr immer dieselbe Omma erwischt, die für 4.80 € zum Friseur fährt. Vorletzte Woche krieg ich die wieder, ich sage, Moin, na einmal wie immer zum noch schöner werden? Nö, heute will ich mal zu meiner Freundin: 52 €.
LG
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Dura lex, sed lex.
Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Genau. Und mir ist es mehrfach passiert das der erstaunte Fahrgast am Ende der Fahrt sagte ich sei eine der wenigen die nicht über die kurze Fahrten gemeckert habe. Und dann kam die Frage ob ich ihn später zum Flughafen fahren möchte ...
Die Kollegen die Kurzfahrten ablehnen oder nur mürrisch ausführen sind dumm und kurzsichtig, einfach keine professionellen Dienstleister.
Die Kollegen die Kurzfahrten ablehnen oder nur mürrisch ausführen sind dumm und kurzsichtig, einfach keine professionellen Dienstleister.
Zuletzt geändert von TaxiBabsi am 03.08.2016, 19:59, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Du meinst offenbar "....wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt".schleicher hat geschrieben:Sehr kurze Fahrten liegen bei den gegewärtig üblichen Tarifen nicht im Geltungsbereich des Pbefg (paragraph 1(2)1) und fallen damit nicht unter die Beförderungspflicht.
Welche das sind, hat allerdings schon 1964 der BGH (AZ: 1 StR 447/62 v. 9.6.1964) etwas näher spezifiziert; In Abgrenzung zu den Kosten einer Privatfahrt bei Mitfahrzentralen.
Du könntest wohl noch argumentieren, dass so gut wie alle Tarifordnungen Tarife erst ab 1 Kilometer enthalten.
Aber auch das wäre zu kurz gedacht, denn tatsächlich ermittelt das Taxameter eine durchfahrene Strecke nach Einheiten in Metern.
Die beginnen - glaub ich - i.d. Regel aber auch erst bei was um 50 Metern. Man könnte altklug und kleinkrämerisch aber fragen, ob davon
49 Meter noch frei sind und erst der 50ste Meter die erste kostenpflichtige Schalteinheit realisiert.
Das mal dahingestellt, hätten wir hier immer noch die übliche Grundgebühr, die mit Besteigen des Taxis und Erteilung des Fahrauftrages
fällig wird.
Im Übrigen dürfte bekannt und klar sein, dass mit Benutzung eines Taxis ein Vertrag zustande kommt.
Und dem liegt zugunde der gesetzlich verankert Grundsatz von
BGB § 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Es erwartet wohl kein halbswegs bei Sinnen seiender Mensch, ein Taxi zu besteigen, sich befördern zu lassen und dafürr nichts zahlen zu müssen.
Nur Gauner tun sowas.
Und Entschuldigung für diesen klugscheisserischen Beitrag!
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 03.08.2016, 20:16, insgesamt 1-mal geändert.
- schleicher
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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
@ SSF&Babsi
Die Frage war nicht ob euch kurze Strecken gefallen, sondern ob für jede noch so kurze Strecke uneingeschränkt die Befoerderungspflicht besteht., also auch für die 5m-Strecke.
Die Frage war nicht ob euch kurze Strecken gefallen, sondern ob für jede noch so kurze Strecke uneingeschränkt die Befoerderungspflicht besteht., also auch für die 5m-Strecke.
Zuletzt geändert von schleicher am 03.08.2016, 20:28, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Ja, natürlichr!
Und der von Dir zitierte § schliesst die nicht aus.
Oder was meinst Du genau?
Und der von Dir zitierte § schliesst die nicht aus.
Oder was meinst Du genau?
Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Du schreibst seltsame Fragen.schleicher hat geschrieben:@ SSF&Babsi
Die Frage war nicht ob euch kurze Strecken gefallen, sondern ob für jede noch so kurze Strecke uneingeschränkt die Befoerderungspflicht besteht., also auch für die 5m-Strecke.
http://www.taxiforum.de/forum/viewtopic ... 88#p197588
Ja, denn Paragraph 13 Bo Kraft beschreibt alles. Und nun mal Tacheles : was soll der Blödsinn mit 5m?
- schleicher
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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Ich habe die frage nicht gestellt, sondern beantwortet
Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Im Bedarfsfalle kommt auch gerne meine Replik:
"So kurze Touren gibt es garnicht, die nicht durch ein
ordentliches Trinkgeld ausgeglichen werden können."
Sollte der Fahrgast dann hartleibig bleiben, so what...
Wird professionell abgewickelt und ab dafür.
"So kurze Touren gibt es garnicht, die nicht durch ein
ordentliches Trinkgeld ausgeglichen werden können."
Sollte der Fahrgast dann hartleibig bleiben, so what...
Wird professionell abgewickelt und ab dafür.
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)
Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Sorry, mein Fehler ...schleicher hat geschrieben:Ich habe die frage nicht gestellt, sondern beantwortet
Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Hallo,MB E 200 D hat geschrieben:Hallöchen, gemeinhin wird gesagt, auch bei kurzen Strecken besteht Beförderungspflicht. Gilt das tatsächlich uneingeschränkt? Was ist mit 50m? Mit 30? 10? 5? Echt Beförderungspflicht?
Gruss MB
die Beförderungspflicht besteht immer, auch wenn ich noch nie erlebt habe, das jemand für 50m in ein Taxi steigt.
Wenn doch freundlich ausführen und Einschaltgebühr kassieren.
Die kürzeste Strecke die ich je gefahren bin, war mit Messegästen vom Hotel zum Restaurant, ca. 400m einmal um die Ecke.
War denen fürchterlich peinlich, aber sie wussten ja nicht, wo das Restaurant ist.
Ich: "Macht dann 5,50€ bitte."
FG (reicht mir nen 20er rüber): "passt scho, machens mir ne Quittung über 18,-€ sonst sagt mir die Buchhaltung, das hättet ihr auch zu Fuß gehen können!"
Die zwei Euro Wechselgeld wollte er auch nicht.
Drei Minuten Arbeit, 5,50€ in der Kasse und 14,50€ TIP, bessere Fahrten gibt's doch gar nicht!
Gruß aus Düsseldorf
Thomas
Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
@twg +1
DEREGULIERUNG IST AUCH NUR REGULIERUNG. ZIELFÜHRENDE VORSCHLÄGE? NEIN? ACH SO!
Taxi_2017 ist gut, innovativ, technisch top, hat beste Fahrzeuge zu vernünftigen, regulierten Preisen
http://www.yumpu.com/de/document/view/2 ... toi-studie#
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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
schleicher hat geschrieben:Sehr kurze Fahrten liegen bei den gegewärtig üblichen Tarifen nicht im Geltungsbereich des Pbefg (paragraph 1(2)1) und fallen damit nicht unter die Beförderungspflicht.
du führst mit taxi bereits eine beförderung nach §1 I pbefg
damit kannst du dich auf §1 II nicht mehr berufen.
ausserdem, in Augsburg habt ihr doch mindesfahrpreis.
du bekommst also auch die 5m fürstlich bezahlt.
deinen ansatz finde ich aber trotzdem gut .
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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Und du hast die Quittung über 18,- € ausgestellt?TWG hat geschrieben: FG (reicht mir nen 20er rüber): "passt scho, machens mir ne Quittung über 18,-€ sonst sagt mir die Buchhaltung, das hättet ihr auch zu Fuß gehen können!"
Die zwei Euro Wechselgeld wollte er auch nicht.
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Gruß aus Düsseldorf
Thomas
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Laotse
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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
Ich bin mal 5 Meter mit einem Berliner Taxi gefahren.
Ist schon paar Jahre her. Da hab ich ein Taxi bestellt um zum Bahnhof zu fahren und dann haben wir uns alle spontan doch entschieden, gemeinsam noch was essen zu gehen.
Der Taxi-Fahrer war schon da. Ich teilte ihm freundlich mit, dass ich ihn doch nicht brauche. Darauf wollte er eine horrende Gebühr für seine Fehlanfahrt von mir. Dann habe ich mich einfach bei ihm reingesetzt, er ist losgefahren. Und als wir noch keine 5 Meter gefahren sind, habe ich "STOP" gerufen, hier möchte ich wieder aussteigen.
Die Kosten auf dem Taxa-Meter waren trotz Einschaltgebühr günstiger als diese Fehlfahrt-Gebühr. Habe mir ordentlich eine Quittung geben lassen. Die 4,50 € (oder was es waren) bezahlt. Alle waren glücklich. Außer der Taxi-Fahrer. Aber das wollte er ja so.
Ist schon paar Jahre her. Da hab ich ein Taxi bestellt um zum Bahnhof zu fahren und dann haben wir uns alle spontan doch entschieden, gemeinsam noch was essen zu gehen.
Der Taxi-Fahrer war schon da. Ich teilte ihm freundlich mit, dass ich ihn doch nicht brauche. Darauf wollte er eine horrende Gebühr für seine Fehlanfahrt von mir. Dann habe ich mich einfach bei ihm reingesetzt, er ist losgefahren. Und als wir noch keine 5 Meter gefahren sind, habe ich "STOP" gerufen, hier möchte ich wieder aussteigen.
Die Kosten auf dem Taxa-Meter waren trotz Einschaltgebühr günstiger als diese Fehlfahrt-Gebühr. Habe mir ordentlich eine Quittung geben lassen. Die 4,50 € (oder was es waren) bezahlt. Alle waren glücklich. Außer der Taxi-Fahrer. Aber das wollte er ja so.
Zuletzt geändert von Sascha1979 am 04.08.2016, 09:40, insgesamt 1-mal geändert.
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Laotse
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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke
besser ein spatz in der hand als eine taube auf dem dach.
der fahrer entschied sich sich für den vogel
den er in der hand hatte !!!
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