IK hat geschrieben:Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft darf der Unternehmer den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass Mitglieder des Fahr- und Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
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Zitat Dr. Glitza: "Entgegen Ihren Ausführungen hat das AG Hamburg entschieden, dass ein Taxenunternehmer seine Fahrer auf ihre Fahrtauglichkeit zu kontrollieren hat. Unterbleibt dies systematisch, ist, wenn ein Fahrer Auffälligkeiten zeigt, in diesem Fall die erheblichen Ausfallerscheinungen des Fahrers, der Unternehmer zu bebußen.
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Nach meiner Auffassung interpretiert die Behörde den §3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft zu weit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Wille des Gesetzgebers war, jeden Fahrer vor jeder Fahrt zu prüfen.
Man kommt - neben der regelmäßigen Belehrung - und Erneuerung des polizeilichen Führungszeugnis einmal im Jahr, prinzipiell nicht darum herum, sich persönlich
von der Zuverlässigkeit des Fahrpersonals zu überzeugen.
Auch wenn ich sicher kein Fürsprecher von drakonischer Bestrafung einmaliger Verfehlungen bei Drogenkonsum bin, muss ich leider anerkennen, dass es besser ist,
wenn die Aufsichtsbehörde hier grundsätzlich streng nach Gesetz vorgeht, d.h. es
anwendet, anstatt von vorneherein Milde und Nachsicht walten zu lassen.
1. Ungleicher Maßstab bei scheinbar ähnlich gelagerten Fällen, unter Berücksichtigung individueller Merkmale der Umstände der Ordnungswidrigkeit, produziert nämlich viel
eher Ungerechtigkeit bei Anwendung des Gesetzes. Vor dem ja alle gleich sein sollen.
2. Kann der betroffene Bürger sich vor Gericht zu wehren versuchen, fühlt er sich ungerecht behandelt. Dort wird dann evtl. ein milderer Maßstab angelegt und festgestellt.
Ich finde es erst mal okay dass hier nicht die Verkehrsbehörde über "geht noch so" entscheidet. 'Erst mal' bedeutet, weil es leider der Gesetzgeber versäumt hat, anders als bei Alkohol, einen abgestuften Bußgeld Katalog bei halluzinogenem Drogengenuß festzulegen. Lediglich die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einmaligen oder regelmäßigen Gebrauch und Wiederholungsgefahr. Und nennt das dann "
summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage'.
Neben den Ausführungen des Kollegen YES, gibt es einen Kommentar von Fromm/Sellman/Zuck zum Paragraphen.
"
Bekannt ist oder sein muss
Der Kenntnis der personellen Mängel steht die pflichtwidrige Unkennnis gleich. Die Pflichtwidrigkeit kann schon darin bestehen, dass der Unternehmer Personal
auswählt, dass von vornherein Bedenken gegen Fähigkeit oder Eignung aufkommen läßt (BGH VRS 18, 322). das ein fahrer die nach § 48 FeV erforderliche Fahr-erlaubnis zur
Fahrgastbeförderung besitzt, entbindet den Unternehmer nicht von der weiteren Prüfung der geeignetheit, wenn hierzu Anlass besteht (vgl. BGH VRS 6, 452). Pflichtwidrig ist
insbesondere das Unterlassen der Überwachung. Der Unternehmer muss für eine dauernde und planmäßige Beaufsichtigung sorgen.
Er muss sein Personal in geeigneter Weise entweder selbst oder durch dazu geeignete Personen überwachen lassen. (BGHZ 8, 243 = VRS 5, 182, BGH VRS 13, 88)"
Und nun klag mal schön. Ich freue mich immer auf ein neues Urteil für meinen Urteile-Blog:
https://taxiurteile.wordpress.com/
ilkoep hat geschrieben:Wie ich dass hier aus dem fernen Berlin so mitbekommen habe ist der wohl schon des öfteren mit seinen kruden Auslegungen vor Gericht mächtig auf die Schnauze gefallen.
Weist du wie oft er es nicht ist, bei der vermutlich großen Anzahl Fälle, die jeden Tag in der BWVI auflaufen?
Denk dabei nicht nur Taxi, sondern Kurierdienste, Güterkraftverkehr, Bus-, und Zugpersonal, Schiffsverkehr etc. = alles angesiedelt bei der BWVI.
Aber besonders Leute die sich ungerecht behandelt fühlen neigen dazu ihren Fall zu veröffentlichen.
Der Eindruck der Einseitigkeit ist so schnell gegeben.