BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von IK » 21.11.2014, 03:58

Poorboy hat geschrieben:Dass der augenblicklich wohl führerschein- und einkommenslose Fahrer nun auch noch einen Anwalt bezahlen soll, um Cheffes Hintern zu retten, ist ja wohl ein Witz!!
Hier geht es nicht um den Mindestlohn. Hier geht es darum, eine Gefahrenquelle für die Unternehmer publik zu manchen, damit die anderen Kollegen daraus was lernen können. Auch wenn das Thema Mindestlohn dich offenbar in Dauerrausch versetzt hat, hat dieses Thema mit dem Mindestlohn gar nichts zu tun. Und erst recht hat dieses Thema nichts mit den Überlegungen zu tun, wie man den Mindestlohn im Taxigewerbe handhaben soll.

@ werners

Es ist nur eine Belehrung nach §57 StPO dabei. Dabei ist "Belehrung nach § 57 StPO" als Überschrift unterstrichen.
Eine explizite Erwähnung des § 55 StPO findet nicht wie im Falle des § 57 statt. Dass er die Aussage verweigern kann,
wenn er sich in die Gefahr bringt wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden,
wurde jedoch erwähnt.

Poorboy
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Poorboy » 21.11.2014, 04:50

Erst erklärst Du lang und breit, dass Gesetze sinnlos sind, weil sie eh umgangen werden, und nun kreischt Du wie ein Schwein am Spieß, dass diese Gesetze Dich doch bitte schützen sollen???

Poorboy

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von IK » 05.12.2014, 22:27

P-Schein noch immer weg.
Auch Anwalt bekommt keine Auskunft.
Nach 8 Wochen gibt es noch immer keine Blutergebnisse.
Der Fahrer wurde zum zweiten Mal aufgefordert, sich selbst zu belasten.

ilkoep
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von ilkoep » 05.12.2014, 23:47

Erwäge mal eine Untätigkeitsbeschwerde. Acht Wochen ist kein Witz mehr.

Wattwurm
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Wattwurm » 06.12.2014, 06:51

§ 3 BoKraft Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

(2) Soweit es die Größe des Unternehmens oder andere betriebliche Umstände erfordern, erläßt der Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung. Die Genehmigungsbehörde kann den Erlaß einer allgemeinen Dienstanweisung verlangen. Eine Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn ein Betriebsleiter bestellt wird. Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals während des Dienstes, insbesondere

1.
die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebs geltenden Vorschriften,
2.
Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und -störungen getroffen werden müssen,
3.
Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Eigenart der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebs bedingt sind.

Lieber Ivica, Du hast einmal im Jahr Dein Fahrpersonal auf Ihre Pflichten gemäß PbfG und Bokraft aufmerksam zu machen. Diese Pflichtenbelehrung müssen Dir Deine Fahrer unterschreiben und Du bist verpflichtet diese von den Fahrern unterschriebene Pflichtenbelehrung ein Jahr aufzubewahren! Ich gehe mal davon aus, das Du nun ein Problem hast, weil Du einen derartigen von Fahrer zu unterschriebenen Wisch nicht beibringen kannst! Das nennt man im Volksmund Arschkarte!

Hier geht´s weiter: http://www.taxiforum.de/forum/viewtopic.php?t=1536
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Yes » 06.12.2014, 09:16

IK hat geschrieben:P-Schein noch immer weg.
Auch Anwalt bekommt keine Auskunft.
Die Akteneinsicht kann dem Verteidiger im Ermittlungsverfahren bis zum Vermerk des Abschlusses der Ermittlungen (§ 169a StPO) versagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 Satz 1 StPO, im Ordnungswidrigkeitenverfahren i.V.m. den §§ 46 Abs. 1, 49 Abs. 1 OWiG ). Einer konkreten Gefährdung bedarf es hierzu nicht. Anfechtbar ist eine solche Versagung, wenn z. B. der Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt ist oder ein Gutachten vorliegt (§ 147 Abs. 3 StPO).
IK hat geschrieben:Der Fahrer wurde zum zweiten Mal aufgefordert, sich selbst zu belasten.
Ladungen der Staatsanwaltschaft muss der Beschuldigte/ Betroffene gemäß § 163 a Abs. 3 Satz 1 StPO (ggf. i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) nachkommen. Ladungen der Polizei oder der BWVI braucht er keine Folge zu leisten.

Aber das weißt Du wahrscheinlich sowieso alles.
Wattwurm hat geschrieben:Lieber Ivica, Du hast einmal im Jahr Dein Fahrpersonal auf Ihre Pflichten gemäß PbfG und Bokraft aufmerksam zu machen. Diese Pflichtenbelehrung müssen Dir Deine Fahrer unterschreiben und Du bist verpflichtet diese von den Fahrern unterschriebene Pflichtenbelehrung ein Jahr aufzubewahren! Ich gehe mal davon aus, das Du nun ein Problem hast, weil Du einen derartigen von Fahrer zu unterschriebenen Wisch nicht beibringen kannst! Das nennt man im Volksmund Arschkarte!
Lieber Wattwurm, die Hamburger Taxenordnung sieht keine Pflichtenbelehrung vor und eine Dienstanweisung ist kaum geeignet, den Fahrer daran zu hindern, bekifft zu fahren.
Zuletzt geändert von Yes am 06.12.2014, 09:31, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von IK » 06.12.2014, 09:19

@ Watti

Ich belehre meine Fahrer einmal im Monat. Darum geht es aber nicht. Es geht mir darum, dass nicht sinnvoll ist irgendwas freiwillig bei der Polizei oder den Behörden zu machen.

Ein Unternehmer erwischte einen Fahrer beim Canabiskonsum. Er kündigte ihm und machte eine Meldung an die Behörde. Diese aber kam auf ihm zurück mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ein anderer hat erfahren, dass sein Fahrer einen Flachmann mit Schnapps während des Dienstes bei sich hatte und trank. Gleicher Vorgang: Kündigung und Owi gegen den Unternehmer. Beide Verfahren eingestellt mit viel anwaltlicher Mühe.
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von IK » 06.12.2014, 09:28

@ Yes

Mein Fahrer wurde von der Taxibehörde zwei mal aufgefordert als Zeuge im Verfahrer gegen mich auszusagen.
Dabei soll er mitteilen, wann er vor der Abfahrt das letzte Mal Betäubungsmittel konsumiert haben soll.
Da aber diese Beamtin von dem Verfahren der Polizei gegen dem Fahrer Bescheid weiß, da die Anzeige der Polizei an sie geleitet wurde, kommt ihre Forderung an den Fahrer gleich einer Forderung sich selbst zu belasten.
Denn es ist davon auszugehen, das die Aussage des Fahrers bei der Polizei landen würde.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Yes » 06.12.2014, 10:58

IK hat geschrieben:Mein Fahrer wurde von der Taxibehörde zwei mal aufgefordert als Zeuge im Verfahrer gegen mich auszusagen.
Einer solchen Aufforderung muss man -wie gesagt- nicht Folge leisten. In den meisten Verfahren dürfte es von Vorteil sein, der Ladung nicht nachzukommen.
IK hat geschrieben:Dabei soll er mitteilen, wann er vor der Abfahrt das letzte Mal Betäubungsmittel konsumiert haben soll.
Der Behörde liegen darüber offenbar bislang noch keine Erkenntnisse vor. Sie möchte diese Tatsachen über die Vernehmung Deines Fahrers erst noch ermitteln und zugleich feststellen, ob seine Zeugenaussage im Verfahren gegen Dich ergiebig wäre.
IK hat geschrieben:Da aber diese Beamtin von dem Verfahren der Polizei gegen dem Fahrer Bescheid weiß, da die Anzeige der Polizei an sie geleitet wurde, kommt ihre Forderung an den Fahrer gleich einer Forderung sich selbst zu belasten.
Du meinst das wahrscheinlich, weil die Frage der Beamtin schon suggeriert, dass er Betäubungsmittel konsumiert hat. Allerdings ist allein der Konsum von Drogen nicht verboten, sondern nur deren unerlaubter Erwerb, Besitz, Handel, Anbau, Abgabe usw. und natürlich auch das Fahren unter Drogeneinfluss. Auch wenn dieser Einwand vielleicht noch etwas zu spitzfindig ist, fordert die Beamtin ihn dadurch nicht dazu auf, sich selbst zu belasten. Du hattest ja weiter oben schon geschrieben, dass sie ihn auf sein Recht, die Auskunft zu verweigern, hingewiesen hat. Dass sie § 55 StPO dabei nicht ausdrücklich erwähnt hat, dürfte keine Rolle spielen.

In der Sache muss er sich jedenfalls auch in einem gegen Dich gerichteten Verfahren nicht selbst belasten und kann solche Auskünfte verweigern, die ihn selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 StPO). Wenn er bei der BWVI überhaupt aussagen möchte.

Er könnte vielleicht noch Strafanzeige wegen Beleidigung stellen, wenn sich nicht herausstellen sollte, dass er gekifft hat. Die Frage suggeriert dies ja immerhin. Sie hätte dann ebensogut fragen können, wann er seinen letzten Bruch begangen oder seinen letzten Freier gehabt hat.
Zuletzt geändert von Yes am 06.12.2014, 11:01, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Yes » 06.12.2014, 11:45

IK hat geschrieben:Denn es ist davon auszugehen, das die Aussage des Fahrers bei der Polizei landen würde.
Da lag wahrscheinlich eher der Schwerpunkt Deiner Frage.

Ja, die Polizei dürfte dazu befugt sein, die Auskünfte bei der BWVI einzuholen. Dies folgt aus § 161 Abs. 1 Satz 2 StPO, der über § 46 Abs. 1 und 2 OWiG auch im Bußgeldverfahren Anwendung findet.


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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Guter_Kollege » 08.02.2015, 20:03

IK hat geschrieben:Hier geht es darum, eine Gefahrenquelle für die Unternehmer publik zu manchen, damit die anderen Kollegen daraus was lernen können.
Ach was denn? Wie man sich geschickt im Umgang mit der Verkehrsbehörde verhält? Und was wäre das?

Welchen Maßstab hätten wir denn gerne?

1) Den der individuellen Behandlung des eigenen Falles unter Einbeziehung realistischer Interpolation der Alltagspraktikabilität:
"Kann nicht ständig hinter jedem einzelnem Fahrer hinterher sein".

2) Das Vertrauen auf allgemeine Gleichbehandlung der Bürger unter dem Gesetz:
"Vor dem Gesetz sind alle gleich"

Unter diesem Spannungsbogen zweier Grundsätze scheint mir die Anmerkung Poorboy's:

Durch seinen Auftritt bei Glitza und seine dauernden Vorträge hier, wie er den Mindestlohn zu umgehen gedenkt,
wird IK auch keine Sympathiepunkte bei der Behörde gesammelt haben!
Dass der augenblicklich wohl führerschein- und einkommenslose Fahrer nun auch noch einen Anwalt bezahlen soll,
um Cheffes Hintern zu retten, ist ja wohl ein Witz!


durchaus mal angemessen und berechtigt.
Das Eine ein bißchen hinbiegen jeweils zu(un-)gunsten des Anderen. Beim nächsten Mal dann andersherum?
Gerechtigkeit ist was mir gerecht wird? Ja, das wünscht man sich zuweilen. Ist aber auch hart, um was man
sich als Fuhrparkverwalter alles kümmern muß!

Viel wichtiger finde ich die Frage was 1. Cannabis eigentlich überhaupt mit Zuverlässigkeit zu tun hat und inwieweit das
2. dann zum Gegenstand aufsichtsrechtlicher Maßnahmen werden muß.

Ansonsten gilt halt mitgehangen ~ mitgefangen.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 08.02.2015, 20:06, insgesamt 1-mal geändert.

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BUßGELDBESCHEID

Beitrag von IK » 10.12.2015, 13:19

Am 18.11.2015, nach einer Wartezeit von einem Jahr, einem Monat und 12 Tage, ist es endlich so weit: Der Bußgeldbescheid ist da.

Ich wurde aufgefordert 100€ Geldbuße zuzüglich 25€ Gebühren zu bezahlen. Der Vorwurf lautet:
Bußgeldbescheid hat geschrieben:Sie haben als Inhaber eines Betriebes mindestens am 07.10.2014 Ihre Aufsichtspflicht verletzt und den Betrieb der Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen HH-** **** zugelassen, obwohl der Fahrer, Herr P**** berauschende Mittel zu sich genommen hat. Aufgefallen ist dieser Umstand bei einer Polizeikontrolle in Hamburg in der Straße *****

Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt nach § 130 Absatz 1 OWiG ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft darf der Unternehmer den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass Mitglieder des Fahr- und Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
.....
Entgegen Ihren Ausführungen hat das AG Hamburg entschieden, dass ein Taxenunternehmer seine Fahrer auf ihre Fahrtauglichkeit zu kontrollieren hat. Unterbleibt dies systematisch, ist, wenn ein Fahrer Auffälligkeiten zeigt, in diesem Fall die erheblichen Ausfallerscheinungen des Fahrers, der Unternehmer zu bebußen.
Ich habe gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und muss bis zum 15.01.2016 eine Begründung abgeben.
Der Fahrer bekam per Gerichtsbeschluss seinen Taxischein zurück und fährt bei mir wieder.

Nach meiner Auffassung interpretiert die Behörde den §3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft zu weit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Wille des Gesetzgebers war, jeden Fahrer vor jeder Fahrt zu prüfen. Dazu kommt, dass eine solche Prüfung, selbst wenn man sie durchführen würde, kaum was ergeben kann, weil man die Symptome erkennen und richtig einordnen müsste. Das dürfte die Kenntnisse eines Unternehmers übersteigen. Aber geht es hier eigentlich nur um die Taxifahrer?

Ich frage mich, ob man den gleichen Maßstab an die Mitarbeiter der Behörde anlegen kann? Es ist klar, dass für diese BOKraft nicht gilt, aber sicherlich eine andere Vorschrift (welche könnte das sein?), welche ihnen verbietet besoffen oder berauscht ihre Tätigkeit auszuüben. Es wäre denkbar, dass ein betrunkener oder unter Drogeneinfluss stehender Beamte ungeeignet wäre seine Pflichten ordentlich zu machen. Dieser Logik folgend, müsste die Beamtin, welche den Bußgeldbescheid geschrieben hat, tagtäglich von ihrem Vorgesetzten, Herr Dr Glitza, überprüft werden. Damit dieser aber seine Kontrollpflicht gewissenhaft machen könnte, müsste er vorher von Herrn Werner geprüft werden. Bis in die oberste Stadtverwaltung sieht die Kontrollkette vor der Arbeit ungefähr so aus:
  1. Bürgermeister kontrolliert die Senatoren (bei uns Senator Horch)
  2. Die Senatoren kontrollieren die Staatsräte (Rieckhof und Bösinger)
  3. Von den Staatsräten wird Herr Aschermann kontrolliert
  4. Dieser kontrolliert Herrn Werner
  5. Herr Werner kontrolliert Herrn Glitza
  6. Herr Glitza kontrolliert die Verfasserin des Bußgeldbescheides
  7. Welche wiederum ihr Aushilfspersonal, Praktikanten usw. zu überprüfen hat.
Müssen nur die Taxifahrer und die Taxiunternehmer sorgfältig arbeiten? Oder kann es sein, dass der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass der Job eines Taxifahrers verantwortlicher ist, als alle Jobs in der Stadtverwaltung? Wenn es dem so sein, dann sollten wir von diesem Hintergrund aus über die angemessene Bezahlung der Taxifahrer reden. Zum Schluss habe ich noch eine Frage offen:

Wer kontrolliert eigentlich den Bürgermeister, bevor dieser das Rathaus betritt?


P.S.
Für nützliche Hinweise auf entsprechende Urteile und gesetzliche Vorschriften bin ich im voraus dankbar.
Wie in der Sache mit dem Fahrpersonalgesetz habe ich mich entschieden ohne einen Anwalt diese Sache anzugehen. Es geht mir dabei nicht nur um die Kostenminimierung, sondern auch darum, dass man nicht zum Spielball von irgendjemanden wird und die Kontrolle über das Verfahren in den Händen hat.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Sascha1979 » 10.12.2015, 13:57

Du solltest dringend einen Anwalt nehmen. Und das als Taxi Fahrer nicht selbst versuchen.
Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er wird sich bedanken, zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.
Laotse

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von IK » 10.12.2015, 14:18

Sascha1979 hat geschrieben:Du solltest dringend einen Anwalt nehmen. Und das als Taxi Fahrer nicht selbst versuchen.
Lieber Sascha, ich bedanke mich für Deinen Tipp. Ich weiß Deine Wertschätzung der Taxifahrer und Deine Hilfsbereitschaft zu schätzen. Mein Wunsch war hilfreiche Tipps zu bekommen. Dein Tipp ist sicherlich hilfreich, aber nicht für das, was ich vorhabe. Trotzdem bin ich Dir sehr dankbar, dass Du einen Teil Deiner kostbaren Zeit für mich geopfert hast.

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Re: BUßGELDBESCHEID

Beitrag von Marvin » 10.12.2015, 17:17

IK hat geschrieben: P.S.
Für nützliche Hinweise auf entsprechende Urteile und gesetzliche Vorschriften bin ich im voraus dankbar.
Wie in der Sache mit dem Fahrpersonalgesetz habe ich mich entschieden ohne einen Anwalt diese Sache anzugehen. Es geht mir dabei nicht nur um die Kostenminimierung, sondern auch darum, dass man nicht zum Spielball von irgendjemanden wird und die Kontrolle über das Verfahren in den Händen hat.
Marvin hat geschrieben:Das juristische Treiben des Herrn Dr. Glitza als Mitarbeiter der Verkehrsgewerbeaufsicht zeichnet sich bekanntlich nicht durch Übermaß an sozialer Kompetenz oder wenigstens ein Mindestmaß an juristischem Fingerspitzengefühl aus. Trotzdem jubelten hier häufig viele Schreiber, wenn er sich mal wieder anschickte, mit dem juristischen Dreschflegel die Existenzen von Kollegen zu bearbeiten. Das fand ich immer abstoßend.

Einen fast wortgleichen Bescheid hat die Behörde bereits 2011 versandt. Es wurde Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, dass es weder praktikabel, noch legal sei, die Fahrer vor jeder Fahrt auf Drogenkonsum zu prüfen. Außerdem könnte der in Rede stehende Fahrer ja auch in einer Pause eine Rolle geraucht haben. Es ist natürlich nicht in Ordnung, bekifft Taxi zu fahren. Aber dafür bekommt der Fahrer bereits eine hart Strafe. Es gab daraufhin einen Bußgeldbescheid über 110,- EUR plus Gebühren.

Auf die etwas süffisante Frage des dann hinzugezogenen Anwalts an den Herrn Dr. Glitza, wie er denn seine Untergebenen ohne einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte täglich auf Drogenfreiheit überprüfe und welche legalen Tests er empfehle, konnte oder mochte er nicht antworten. Vor Gericht ist er aber klar gescheitert. Das scheint ihn aber offenbar nicht beeindruckt zu haben. Genug Ehrgeiz und Zeit hat er vermutlich, um es jedes mal wieder zu versuchen. Irgendwann trifft er sicher auf einen Richter mit ähnlichen Wesensmerkmalen und gewinnt ein solchermaßen absurdes Verfahren. Ronald Schill war ja schließlich auch mal Amtsrichter.
Es gab in diesem Fall kein Urteil, weil das Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung niedergeschlagen wurde. Den Anwalt könnte ich Dir bei Bedarf nennen.
"Ich könnte dir deine Überlebenschancen ausrechnen, aber du wärst nicht begeistert."

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von IK » 10.12.2015, 19:03

@ Marvin

Danke erstmal. Ich kenne Dein Posting von früher. Zwischenzeitlich hat Herr Glitza in einem Fall in der Tat Erfolg gehabt und der Unternehmer wurde in der ersten Instanz verurteilt. Er ist nicht in die Berufung gegangen. Ich versuche das Urteil zu besorgen.

Guter_Kollege
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Re: BUßGELDBESCHEID

Beitrag von Guter_Kollege » 10.12.2015, 21:24

IK hat geschrieben:Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft darf der Unternehmer den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass Mitglieder des Fahr- und Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
.....
Zitat Dr. Glitza: "Entgegen Ihren Ausführungen hat das AG Hamburg entschieden, dass ein Taxenunternehmer seine Fahrer auf ihre Fahrtauglichkeit zu kontrollieren hat. Unterbleibt dies systematisch, ist, wenn ein Fahrer Auffälligkeiten zeigt, in diesem Fall die erheblichen Ausfallerscheinungen des Fahrers, der Unternehmer zu bebußen.
.........
Nach meiner Auffassung interpretiert die Behörde den §3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft zu weit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Wille des Gesetzgebers war, jeden Fahrer vor jeder Fahrt zu prüfen.
Man kommt - neben der regelmäßigen Belehrung - und Erneuerung des polizeilichen Führungszeugnis einmal im Jahr, prinzipiell nicht darum herum, sich persönlich
von der Zuverlässigkeit des Fahrpersonals zu überzeugen.
Auch wenn ich sicher kein Fürsprecher von drakonischer Bestrafung einmaliger Verfehlungen bei Drogenkonsum bin, muss ich leider anerkennen, dass es besser ist,
wenn die Aufsichtsbehörde hier grundsätzlich streng nach Gesetz vorgeht, d.h. es anwendet, anstatt von vorneherein Milde und Nachsicht walten zu lassen.
1. Ungleicher Maßstab bei scheinbar ähnlich gelagerten Fällen, unter Berücksichtigung individueller Merkmale der Umstände der Ordnungswidrigkeit, produziert nämlich viel
eher Ungerechtigkeit bei Anwendung des Gesetzes. Vor dem ja alle gleich sein sollen.
2. Kann der betroffene Bürger sich vor Gericht zu wehren versuchen, fühlt er sich ungerecht behandelt. Dort wird dann evtl. ein milderer Maßstab angelegt und festgestellt.

Ich finde es erst mal okay dass hier nicht die Verkehrsbehörde über "geht noch so" entscheidet. 'Erst mal' bedeutet, weil es leider der Gesetzgeber versäumt hat, anders als bei Alkohol, einen abgestuften Bußgeld Katalog bei halluzinogenem Drogengenuß festzulegen. Lediglich die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einmaligen oder regelmäßigen Gebrauch und Wiederholungsgefahr. Und nennt das dann "summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage'.

Neben den Ausführungen des Kollegen YES, gibt es einen Kommentar von Fromm/Sellman/Zuck zum Paragraphen.

"Bekannt ist oder sein muss
Der Kenntnis der personellen Mängel steht die pflichtwidrige Unkennnis gleich. Die Pflichtwidrigkeit kann schon darin bestehen, dass der Unternehmer Personal
auswählt, dass von vornherein Bedenken gegen Fähigkeit oder Eignung aufkommen läßt (BGH VRS 18, 322). das ein fahrer die nach § 48 FeV erforderliche Fahr-erlaubnis zur
Fahrgastbeförderung besitzt, entbindet den Unternehmer nicht von der weiteren Prüfung der geeignetheit, wenn hierzu Anlass besteht (vgl. BGH VRS 6, 452). Pflichtwidrig ist
insbesondere das Unterlassen der Überwachung. Der Unternehmer muss für eine dauernde und planmäßige Beaufsichtigung sorgen.
Er muss sein Personal in geeigneter Weise entweder selbst oder durch dazu geeignete Personen überwachen lassen. (BGHZ 8, 243 = VRS 5, 182, BGH VRS 13, 88)
"

Und nun klag mal schön. Ich freue mich immer auf ein neues Urteil für meinen Urteile-Blog: https://taxiurteile.wordpress.com/
ilkoep hat geschrieben:Wie ich dass hier aus dem fernen Berlin so mitbekommen habe ist der wohl schon des öfteren mit seinen kruden Auslegungen vor Gericht mächtig auf die Schnauze gefallen.
Weist du wie oft er es nicht ist, bei der vermutlich großen Anzahl Fälle, die jeden Tag in der BWVI auflaufen?
Denk dabei nicht nur Taxi, sondern Kurierdienste, Güterkraftverkehr, Bus-, und Zugpersonal, Schiffsverkehr etc. = alles angesiedelt bei der BWVI.
Aber besonders Leute die sich ungerecht behandelt fühlen neigen dazu ihren Fall zu veröffentlichen.
Der Eindruck der Einseitigkeit ist so schnell gegeben.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 10.12.2015, 21:29, insgesamt 3-mal geändert.

ilkoep
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Re: BUßGELDBESCHEID

Beitrag von ilkoep » 10.12.2015, 22:48

Guter_Kollege hat geschrieben:
Man kommt - neben der regelmäßigen Belehrung - und Erneuerung des polizeilichen Führungszeugnis einmal im Jahr, prinzipiell nicht darum herum, sich persönlich
von der Zuverlässigkeit des Fahrpersonals zu überzeugen.
Quellenangabe für das fettgedruckte wäre nett.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Guter_Kollege » 10.12.2015, 23:10

ilkoep, das war keine Vorschrift irgendeines Gesetzes, sondern übliche Praxis in vielen Gewerbebereichen.
Neben den großen Firmen (z.B. DHL oder TNT) der sogenannten KEP-Branche (weil diese viel Warenwert mit großem Personaleinsatz bewegen),
sind es auch Unternehmen der Sicherheitsbranche, Flughäfen, Häfen, Hafenfirmen/Gesellschaften, viele Logistikfirmen(LKW),
DB, Feuerwehr etc. und viele mehr.
Mag das polizeiliche Führungszeugnis auch nicht üblich oder verbreitet sein im Taxigewerbe, so wäre es wohl immerhin doch geeignet -
da in Anwendung für eine Tätigkeit in der Personenbeförderung - für den Unternehmer zusätzlich als Beleg zu gelten, dass er sich
um die Geeignetheit seines Personals kümmert.
Ob das alleine ausreicht, lasse ich mal dahingestellt (ist sicher diskutabel), ist aber sicher nützlicher als die Klage: "Ich kann doch nicht jeden Morgen
überprüfen ob mein Fahrer nicht bekifft aussieht".
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 10.12.2015, 23:11, insgesamt 1-mal geändert.

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