IK hat geschrieben:Du unterscheidest leider nicht zwischen den Ruhepausen nach ArbZG und anderen Arbeitsunterbrechungen. Eine Raucherpause zum Beispiel ist eine Arbeitszeitunterbrechung, welche nicht entlohnt werden muss. Geht einer Rauchen, ist er nicht bei der Arbeit. Sicherlich muss dem AN entsprechend mitgeteilt werden, dass er seine Raucherpausen zu dokumentieren hat. Tut er es nicht, wird er gekündigt.
Eine "Raucherpause" ist schon begrifflich eine Pause. Wenn der Fahrer dagegen während der Arbeit raucht, macht er keine Pause, da er ja arbeitet.
Die Frage, ob eine Pause vorliegt, beurteilt sich nicht danach, ob der Fahrer raucht, sondern allein danach, ob er selbst bestimmen kann, wie und wo er die fragliche Zeit verbringt. Wenn er in der Nähe der Taxe bleiben muss, ist es in jedem Fall Arbeitszeit.
IK hat geschrieben:Auch schlafen im Taxi kann verboten werden. Kein Fahrgast steigt bei einem schlafenden Kutscher in die Taxe ein, wenn ein wacher daneben steht. Das Gleiche gilt für das telefonieren usw.
Gegen die Rechtmäßigkeit von Rauch-, Schlaf- und Telefonierverboten bestehen Bedenken. Das Bedürfnis des Arbeitgebers, den Anteil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu reduzieren, ist kein Grund, um derart umfassende Verbote zu rechtfertigen. Nur wenn jede andere Möglichkeit fehlt und kein angemesseneres Mittel dafür zur Verfügung steht, einen legitimen Zweck zu verfolgen, kommen Totalverbote überhaupt in Betracht. Bei einem Schlafverbot würden die Bedenken von vornherein eher dahin gehen, dass die Arbeitszeiten des Fahrers zu lang sind. Ein Rauchverbot erübrigt sich, angesichts der Tatsache, dass der Fahrer im Freien raucht und kein Nichtraucher in seiner Nähe beeinträchtigt werden könnte. Entsprechendes dürfte für das Telefonieren gelten. Es wäre kaum ein (vernünftiger) Grund ersichtlich, den Fahrern diese Dinge zu verbieten.
IK hat geschrieben:Wenn der AG das Rauchen während der Arbeitszeit verbietet, dann gilt das Verbot. Dagegen kann weder ein Betriebsrat oder sonst wer was.
Rauchende Arbeitnehmer können sich gegen ein gegen billiges Ermessen verstoßendes Rauchverbot mit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anweisung zur Wehr setzen. Das Arbeitsgericht wägt dann die Interessen der rauchenden Fahrer gegen die des Unternehmers ab, konkret also die Nikotinsucht und die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Fahrer auf der einen Seite und den Schutz der Nichtraucher und evtl. auch das Interesse des Unternehmers an Kunden, die sich durch einen rauchenden Fahrer von einer Fahrt abhalten lassen, auf der anderen Seite. Da beim Rauchen am Posten keine Nichtraucher geschützt werden müssen, das Argument mit den Kunden ein wenig konstruiert wirkt und andererseits ein Rauchverbot in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Fahrer eingreift, würde die Abwägung des Gerichts vermutlich zu deren Gunsten ausfallen und der Unternehmer den Prozess verlieren.
Darüber hinaus unterläge ein Rauchverbot nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch der Mitbestimmung des Betriebsrates (sofern es einen solchen in dem Unternehmen gibt).
Und natürlich können Mitarbeiter, Zollbehörden, Sozialversicherungen usw. auch entsprechend vorgehen, wenn solche Arbeitsunterbrechungen, die keine ordentlich angeordneten Pausen sind, nicht vollständig vergütet worden sind.
IK hat geschrieben:...nur die Länge der Ruhepausen nach ArbZG muss im Voraus bekannt sein. Nicht aber die Länge der sonstigen unbezahlten Arbeitsunterbrechungen, welche ein AN nehmen darf.
Von welchen "sonstigen" unbezahlten Arbeitsunterbrechungen sprichst Du eigentlich? Arbeitszeit im arbeits- ist genauso wie im arbeitszeitrechtlichen Sinne die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
IK hat geschrieben:Alles Freizeit, weil der AN nicht zu 100 % für die Arbeit da ist. 100 % der Aufmerksamkeit und Verfügbarkeit darf der AG erwarten.
Umgekehrt: Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Fahrer nicht zu 100 % Freizeit hat, er also weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Zeit verbringen will (so das BAG).
IK hat geschrieben:Rauchen am Posten ist eine heikle Sache. Bekannt ist, dass Herr Doktor Glitza einem Taxifhrer erfolgreich ein Bußgeld verpasst hat, weil dieser als erster am Taxistand war und rauchte. Für Herrn Doktor Glitza war er im Sinne der HH-Taxenordnung Paragraf 6, Absatz 4, Satz 1 nicht zur sofortigen Abfahrt bereit.
Auch wenn die Behörde soetwas mal verfolgt haben sollte, es ist dennoch abwegig.