Pirat hat geschrieben:Und wie überprüft man, ob Verordnungen und Gesetze eingehalten wurden.
Vor dem Arbeitsgericht hat in Fällen, in denen streitig ist, ob eine Arbeitszeitunterbrechung eine Pause darstellt, zunächst der Fahrer darzulegen und ggf. zu beweisen, an welchen Tagen er gearbeitet und zu welchen Zeiten der Unternehmer an diesen Tagen Arbeitsunterbrechungen angeordnet hat. Auf diesen Vortrag muss der Unternehmer im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und darlegen und ggf. beweisen, dass er im voraus eine Pause angeordnet hat und diese Anordnung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sowie dem billigem Ermessen entsprach. Hierzu hat er anzugeben, von wann bis wann die jeweilige Schicht dauerte und muss darüber hinaus die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben des
§ 4 ArbZG und die des Arbeitsvertrags ergeben, konkret darlegen und ggf. beweisen. So genügt eine Pausenregelung zum Beispiel dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn dem Arbeitnehmer zwar gestattet wird, eine Pause zu nehmen, ihm dies aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist (
BAG, 23.09.1992 — 4 AZR 562/91). Wenn allerdings feststeht, dass die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben für Pausen eingehalten worden sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pausenanweisung billigem Ermessen entsprochen hat und die Arbeitszeitunterbrechung eine Pause darstellt. Wenn nicht, muss die Pause wie Arbeitszeit bezahlt werden.
Darüber hinaus überprüfen auch Zoll-, Arbeitsschutz und Taxenaufsichtsbehörden u. a. die Einhaltung der Pausen im Rahmen des ArbZG, MiLoG und SchwarzArbG. Dabei sind sie nicht allein auf die Angaben des Unternehmers angewiesen, sondern können auch auf die übrigen Unterlagen und Daten des Unternehmers und dessen Auftraggebers zugreifen sowie die Mitarbeiter und andere Zeugen vernehmen.