Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
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Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
Hallo Freunde
Ich bin geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Bisher lag der Schwerpunkt meines Unternehmes in einer anderen Branche. Inzwischen mache ich meinen Umsatz aber nahezu ausschließlich durch die hinzugekommene Taxitätigkeit. Ich habe 1 Taxi, 1 Vollzeitmitarbeiter. Selbst fahre ich das Taxi auch 2 x in der Woche.
Nun meine Frage: Ich bin ja in der Gestaltung meines Gehaltes frei. Als Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH bin ich ja auch Angestellter meines Unternehmens. Nehmen wir an, ich bezahle mir selbst monatlich ein Gehalt von Brutto 1.500 Euro. Kann ich nun für meine beispielsweise in der Nachtschicht gefahrene Zeiten steuerfreie Zuschläge in meiner Gehaltsabrechnung notieren?
Dazu gelesen habe ich:
"Zuschläge an am Unternehmen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer / Vorstände führen regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttung (BFH, 19.03.1997 - I R 75/96, BStBl II 1997, 577)."
Jedoch kann man doch nicht von verdeckter Gewinnausschüttung sprechen, wenn anhand von Schichtzetteln usw festgestellt werden kann, dass der Inhaber selbst auch nachts gefahren ist. Zumindest ist dies meine Meinung. Weiß aber nicht, wie das in der Praxis im Taxigewerbe gehandhabt wird vom Finanzamt.
Wenn jemand selbstfahrender Unternehmer und Gesellschafter einer GmbH ist, wäre ein kurzes Statment sehr interessant.
Vielen Dank für Eure Tips
Ich bin geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Bisher lag der Schwerpunkt meines Unternehmes in einer anderen Branche. Inzwischen mache ich meinen Umsatz aber nahezu ausschließlich durch die hinzugekommene Taxitätigkeit. Ich habe 1 Taxi, 1 Vollzeitmitarbeiter. Selbst fahre ich das Taxi auch 2 x in der Woche.
Nun meine Frage: Ich bin ja in der Gestaltung meines Gehaltes frei. Als Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH bin ich ja auch Angestellter meines Unternehmens. Nehmen wir an, ich bezahle mir selbst monatlich ein Gehalt von Brutto 1.500 Euro. Kann ich nun für meine beispielsweise in der Nachtschicht gefahrene Zeiten steuerfreie Zuschläge in meiner Gehaltsabrechnung notieren?
Dazu gelesen habe ich:
"Zuschläge an am Unternehmen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer / Vorstände führen regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttung (BFH, 19.03.1997 - I R 75/96, BStBl II 1997, 577)."
Jedoch kann man doch nicht von verdeckter Gewinnausschüttung sprechen, wenn anhand von Schichtzetteln usw festgestellt werden kann, dass der Inhaber selbst auch nachts gefahren ist. Zumindest ist dies meine Meinung. Weiß aber nicht, wie das in der Praxis im Taxigewerbe gehandhabt wird vom Finanzamt.
Wenn jemand selbstfahrender Unternehmer und Gesellschafter einer GmbH ist, wäre ein kurzes Statment sehr interessant.
Vielen Dank für Eure Tips
Zuletzt geändert von parlox am 25.03.2014, 02:57, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
Ich habe zwar keine GmbH, und das BGH-Urteil kenne ich auch nicht, aber ich gehe stark davon aus, dass es hier um unangemessen hohe Zuschläge ging.
Bei den üblichen Nacht- und Feiertagszuschlägen dürfte es ziemlich sicher keine Probleme geben, solange sie sich im steuerfreien - und somit angemessenen - Rahmen bewegen.
Das Problem ist aber nicht der Zuschlag an sich, sondern eine unangemessen hohe Vergütung. Das kann bereits durch einen zu hohen Stundenlohn passieren.
Bei den üblichen Nacht- und Feiertagszuschlägen dürfte es ziemlich sicher keine Probleme geben, solange sie sich im steuerfreien - und somit angemessenen - Rahmen bewegen.
Das Problem ist aber nicht der Zuschlag an sich, sondern eine unangemessen hohe Vergütung. Das kann bereits durch einen zu hohen Stundenlohn passieren.
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Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
Hi, vielen dank für deine Antwort.
Also gerade der zu hohe Stundenlohn ist eigentlich gar kein Problem. Denn einem Gesellschafter-Geschäftsführer steht es frei, wieviel Gehalt er sich auszahlt. Wenn das Unternehmen jetzt mal übertrieben gesagt 1 Mio Überschuss im Monat hat, kann er sich auch ein Gehalt von beispielsweise 500.000 im monat auszahlen. Das aber nur brutto, mit den üblichen Lohn und SV abzügen natürlich.
Um einen hohen Stundenlohn mache ich mir daher keine Sorgen, sondern nur ob ich meine Nacht-Taxifahrten steuerfreie Zuschläge anrechnen darf.... Irgendein GmbH Inhaber selbstfahrend hier??
Also gerade der zu hohe Stundenlohn ist eigentlich gar kein Problem. Denn einem Gesellschafter-Geschäftsführer steht es frei, wieviel Gehalt er sich auszahlt. Wenn das Unternehmen jetzt mal übertrieben gesagt 1 Mio Überschuss im Monat hat, kann er sich auch ein Gehalt von beispielsweise 500.000 im monat auszahlen. Das aber nur brutto, mit den üblichen Lohn und SV abzügen natürlich.
Um einen hohen Stundenlohn mache ich mir daher keine Sorgen, sondern nur ob ich meine Nacht-Taxifahrten steuerfreie Zuschläge anrechnen darf.... Irgendein GmbH Inhaber selbstfahrend hier??
Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
Nach meinem Rechtsempfinden bist du Unternehmer und Fahrer in Personalunion und hast keinen Anspruch auf Angestellten-Konditionen.
Ein Steuerberater ist sicher der richtige ASP.
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Demokratisch legimitierte Authorität:
Eine Horde inkompetenter Lügner, die einen ignoranten Pöbel mit falschen Versprechungen dazu gebracht haben, sie zu wählen.
(Jussi Adler Olsen)
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- nightrider
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Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
Meiner Meinung nach, kannst du dir die selben Zuschläge geben wie sie ein Fahrer auch bekommt, du machst ja den selben Job und bist auch angestellt bei der GmbH
Geschäftsführer bei anderen GmbH`s geben sich auch Zuschläge für Sonntags- Nachtarbeit und steuerfreie „Spesen” bei Geschäftsreisen da dürfte es keinen Unterschied machen, ob du Geschäftsführer, oder Putzfrau bist.
Geschäftsführer bei anderen GmbH`s geben sich auch Zuschläge für Sonntags- Nachtarbeit und steuerfreie „Spesen” bei Geschäftsreisen da dürfte es keinen Unterschied machen, ob du Geschäftsführer, oder Putzfrau bist.
everybodys darling is everybodys hausdepp (FJS)
Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
Da haben sich wohl schon reichlich viele mit dem FA drüber gekloppt. Ich denke, dass wird bei dir nicht funktionieren und garantiert bei der nächsten Lohnsteuerprüfung moniert, dann erfolgt eine Kontrollmitteilung, deine Steuerbescheide werden geändert und du darfst dagegen klagen. Lohnt sich IMHO also nicht.
Du hast auch glaube ich nicht verstanden, was mit verdeckter Gewinnausschüttung gemeint ist. Ausgeschüttete Gewinne soll der Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, als steuerfreie Zuschläge wandern sie aber verdeckt (=unversteuert) in die Tasche des Gesellschafter-Geschäftsführers.
http://www.haufe.de/finance/finance-off ... 51038.html1. Die Vereinbarung von Überstundenzuschlägen etc. dient zumeist dazu, dem Arbeitnehmer die Steuerfreiheit nach § 3b EStG zu verschaffen. Der BFH erkennt dies bei Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig nicht an, da er annimmt, dass diese ohnehin "immer im Einsatz" sein müssen. Insoweit unterschieden sie sich von "normalen" Arbeitnehmern. Daran hält er in dem neuen Urteil ausdrücklich fest. Verfahren dieser Art kann eine GmbH deshalb nur dann gewinnen, wenn Zuschläge auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, die in allen wesentlichen Punkten mit dem Geschäftsführer vergleichbar sind. Dabei kann z.B. ein deutlich höheres Gehalt oder eine Tantiemeberechtigung des Geschäftsführers schädlich sein.
Du hast auch glaube ich nicht verstanden, was mit verdeckter Gewinnausschüttung gemeint ist. Ausgeschüttete Gewinne soll der Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, als steuerfreie Zuschläge wandern sie aber verdeckt (=unversteuert) in die Tasche des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Zuletzt geändert von arne13 am 25.03.2014, 22:40, insgesamt 1-mal geändert.
- nightrider
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Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
@arne13
Diese Sicht kann, muss nicht zwingend zutreffen, obwohl sie irgendwie einleuchtet
Aber ich denke ein Geschäftsführer hat auch andere Möglichkeiten sich seinen Teil zu holen, ich würde mal den Steuerberater fragen den eine GmbH ja in jedem Fall benötigt
Diese Sicht kann, muss nicht zwingend zutreffen, obwohl sie irgendwie einleuchtet
Aber ich denke ein Geschäftsführer hat auch andere Möglichkeiten sich seinen Teil zu holen, ich würde mal den Steuerberater fragen den eine GmbH ja in jedem Fall benötigt
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Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
@parlox
Schau dir mal das Urteil an. Hier ist zwar eine Bäckerin die Betroffene, aber die Begründung dürfte auch auf dich zutreffen.
http://taxi-recht.de/index.php/urteile/ ... 0-k-954-09
Schau dir mal das Urteil an. Hier ist zwar eine Bäckerin die Betroffene, aber die Begründung dürfte auch auf dich zutreffen.
http://taxi-recht.de/index.php/urteile/ ... 0-k-954-09
Behandle andere, wie du auch selbst behandelt werden willst.
Taxi-recht.de
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Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
Gut so, das Urteil,
http://www.haufe.de/finance/finance-off ... 51038.html
sonst hätte sich dieses Finanzamt zukünftig an den steuerfreien Zuschlägen von ein paar hunderttausend Fließbandarbeitern vergreifen können, nur weil diese mit ein paar Aktien ihres Arbeitgebers automatisch Gesellschafter sind und angeblich verdeckte Gewinnausschüttung bekommen.
Aus den beiden genannten Urteile lässt sich schlussfolgern:
Wer als GF beim nackten Gehalt (=ohne Zuschläge) maßhält, darf sich auch die steuerfreien Zuschläge gönnen. Vorausgesetzt, er zahlt die steuerfreien Zuschläge auch in prozentual gleicher Höhe an seine Mitarbeiter.
Die Nichtanwendung der steuerfreien Zuschläge ist sowieso nicht zu verstehen, schon gar nicht im Taxigewerbe, wo alles auf Kante genäht ist. Spätestens mit Fiskaltaxameter und Mindestlohn wird das Thema überlebenswichtig. Da werden sich noch so einige Unternehmer von ihren qualitativ minderwertigen Steuerberatern trennen müssen, um zu überleben.
http://www.haufe.de/finance/finance-off ... 51038.html
sonst hätte sich dieses Finanzamt zukünftig an den steuerfreien Zuschlägen von ein paar hunderttausend Fließbandarbeitern vergreifen können, nur weil diese mit ein paar Aktien ihres Arbeitgebers automatisch Gesellschafter sind und angeblich verdeckte Gewinnausschüttung bekommen.
Die Auflösung dürfte dann wohl im Absatz 51 liegen:Holzbein hat geschrieben:@parlox
Schau dir mal das Urteil an. Hier ist zwar eine Bäckerin die Betroffene, aber die Begründung dürfte auch auf dich zutreffen.
http://taxi-recht.de/index.php/urteile/ ... 0-k-954-09
".. In den Streitjahren lagen die Gehälter der beiden Geschäftsführerinnen über denen des Bäckergesellen, darüber hinaus zeigt sich angesichts der oben dargestellten prozentualen Verhältnisse, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer trotz höherer Gehälter in weit überdurchschnittlichem Maße sich selbst Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge zahlten."""
Aus den beiden genannten Urteile lässt sich schlussfolgern:
Wer als GF beim nackten Gehalt (=ohne Zuschläge) maßhält, darf sich auch die steuerfreien Zuschläge gönnen. Vorausgesetzt, er zahlt die steuerfreien Zuschläge auch in prozentual gleicher Höhe an seine Mitarbeiter.
Die Nichtanwendung der steuerfreien Zuschläge ist sowieso nicht zu verstehen, schon gar nicht im Taxigewerbe, wo alles auf Kante genäht ist. Spätestens mit Fiskaltaxameter und Mindestlohn wird das Thema überlebenswichtig. Da werden sich noch so einige Unternehmer von ihren qualitativ minderwertigen Steuerberatern trennen müssen, um zu überleben.
- nightrider
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Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
@ Holzbein
Interessantes Urteil, aber elend lang.
Da entdecke ich jedoch schon Möglichkeiten für einen Taxiunternehmer.
In dem Fall der Bäckerin wurde ja vor allem die fehlende (Lohn)Vergleichbarkeit zu Mitarbeitern, oder auch Externen bemängelt und die Tatsache, dass es wohl keine richtigen Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden gab.
Bei einem Taxiunternehmer, auch als Geschäftsführer einer GmbH könnte ich mir vorstellen, dass es hier durchaus eine Vergleichbarkeit gibt, denn er wird schon aus bekannten Gründen nicht, oder zumindest nicht deutlich mehr als ein Fahrer verdienen, wie denn auch. Er wird wahrscheinlich selbst auch wie ein Fahrer bezahlt, (mehr geht ja fast nicht) und der Rest kann ja in der Firma (GmbH) bleiben um Kapital zu bilden. Aufzeichnungen, also Schichtzettel müssten in einem Taxibetrieb durchaus nachvollziehbar vorhanden sein, also gibt es genau die Aufzeichnungen die der Bäckerin gefehlt haben.
Aber wie schon gesagt ich würde mich da eingehend mit meinem Steuerberater unterhalten, der müsste das genau wissen.
Interessantes Urteil, aber elend lang.
Da entdecke ich jedoch schon Möglichkeiten für einen Taxiunternehmer.
In dem Fall der Bäckerin wurde ja vor allem die fehlende (Lohn)Vergleichbarkeit zu Mitarbeitern, oder auch Externen bemängelt und die Tatsache, dass es wohl keine richtigen Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden gab.
Bei einem Taxiunternehmer, auch als Geschäftsführer einer GmbH könnte ich mir vorstellen, dass es hier durchaus eine Vergleichbarkeit gibt, denn er wird schon aus bekannten Gründen nicht, oder zumindest nicht deutlich mehr als ein Fahrer verdienen, wie denn auch. Er wird wahrscheinlich selbst auch wie ein Fahrer bezahlt, (mehr geht ja fast nicht) und der Rest kann ja in der Firma (GmbH) bleiben um Kapital zu bilden. Aufzeichnungen, also Schichtzettel müssten in einem Taxibetrieb durchaus nachvollziehbar vorhanden sein, also gibt es genau die Aufzeichnungen die der Bäckerin gefehlt haben.
Aber wie schon gesagt ich würde mich da eingehend mit meinem Steuerberater unterhalten, der müsste das genau wissen.
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Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
Interessantes Urteil, aber elend lang.
Das ist manchmal so bei den gerichtlichen Begründungen.
Ich halte übrigens diesen Ausschnitt aus dem Urteil für relevant.
Zitat: http://taxi-recht.de/index.php/urteile/ ... 0-k-954-09
Nach Ansicht des Gerichtes ist der GmbH-Geschäftsführer 24 Std./tgl. im Einsatz ohne zusätzliche Vergütung.32 b) Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig vGA (BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 75/86, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 27. März 2001 1 R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655; BFH-Beschluss vom 8. März 2000 I B 90/98, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 991, m.w.N.). Diese Beurteilung beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert. Die Vereinbarung über eine gesonderte Vergütung von Überstunden verträgt sich nicht mit den Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers, weil es der GmbH entscheidend auf das Ergebnis des Arbeitseinsatzes des Geschäftsführers ankommt und nicht - jedenfalls nicht vorrangig - darauf, dass der Geschäftsführer eine bestimmte Anzahl von Stunden für die GmbH tätig ist. Daraus folgt, dass die Arbeitszeiten in der Regel keine sachgerechte Bemessungsgrundlage für die Geschäftsführervergütung sind. Deshalb erwarten die Gesellschafter, dass er die ihm übertragenen Aufgaben auch dann erfüllt, wenn er dazu die etwaigen für die anderen Beschäftigten der GmbH geltenden Arbeitszeiten überschreiten muss. Dies gilt nicht nur für Geschäftsführer, die ausschließlich geschäftsleitende Aufgaben wahrzunehmen haben. Von Geschäftsführern kleinerer Unternehmen, die persönlich auch in der Produktion tätig sind oder die persönlich die Dienstleistungen gegenüber den Kunden der GmbH erbringen, wird in der Regel erst recht ein derartiger Arbeitseinsatz erwartet. .
Keine zusätzliche Vergütung -- keine Zuschläge
Zuletzt geändert von Holzbein am 26.03.2014, 14:46, insgesamt 1-mal geändert.
Behandle andere, wie du auch selbst behandelt werden willst.
Taxi-recht.de
Taxi-recht.de
Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
Schön wär's, aber ich glaube die Mehrheit der Steuerberater kennt sich damit schlechter aus als wir, und das aus gutem Grund:nightrider hat geschrieben: Aber wie schon gesagt ich würde mich da eingehend mit meinem Steuerberater unterhalten, der müsste das genau wissen.
Für die ist das ungefähr das Gleiche wie für uns eine Besorgungsfahrt mit einer 70-Euro-Bestellung bei Mc Donalds (und bitte alles in den 5. Stock, ohne Aufzug). Da ist mit viel Aufwand wenig verdient. Dann doch lieber mit wenig Aufwand viel verdienen.
- nightrider
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- Wohnort: IN
Re: Steuerfreie Zuschläge auch für Unternehmer?
Wieso wenig verdient?Berni hat geschrieben: Für die ist das ungefähr das Gleiche wie für uns eine Besorgungsfahrt mit einer 70-Euro-Bestellung bei Mc Donalds (und bitte alles in den 5. Stock, ohne Aufzug). Da ist mit viel Aufwand wenig verdient. Dann doch lieber mit wenig Aufwand viel verdienen.
Eine Beorgungsfahrt ist keine Personenbeförderung und unterliegt damit NICHT der Tarifordnung, für so einen Service kann ich im Prinzip verlangen was ich will und das tu ich auch, in einem angemessenen Rahmen.
Noch toller ist wenn dann der Hamburger von MD grade mal 2 Euro, der Service aber 17 Euro kostet, kann passieren, je nach Aufwand, Wartezeit und Fahrstrecke
Was den Steuerberater betrifft das ist sein Job, das muss er sich auskennen und das wird er auch, bin ich ganz sicher.
everybodys darling is everybodys hausdepp (FJS)