Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

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Poorboy
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 09.03.2014, 06:04

Thomas-Michael Blinten hat geschrieben: Falsch, es gibt sie tatsächlich.....
So sicher wie das unsichtbare, rosa Einhorn, das auch niemand zeigen kann!!

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Guter_Kollege
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Guter_Kollege » 09.03.2014, 09:16

Prinzipiell wäre Schadenersatzpflicht möglich.
Dürfte dem Arbeitgeber schwer fallen eine Arbeitspflicht-Verletzung zu beweisen.
Scheinbar hat er ja nicht ausdrücklich verlangt das extraordinär gearbeitet hätte
werden sollen. Zumindest so wie Frapy den Fall schildert.
Hinzu kommt daß es auch nicht leicht ist, die Höhe eines Schadens für den Ersatz
verlangt wird, zu belegen. Wer weiss schon wieviel Umsatz an diesen Tagen
erwirtschaftet worden wäre?
In Betracht käme dann auch nur der Teil des Umsatzes abzüglich sämtlicher
Lohnkosten & Lohnnebenkosten. Abzüglich Spritkosten etc. Wieviel bleibt da
wohl übrig auf 100 € gerechnet.

Was gar nicht geht, das der Arbeitgeber eigenmächtig den geforderten Schadenersatz
vom Lohn abzieht. Den muss er schon selbst einklagen.
Ich würde diese fehlende Summe von der nächsten Abrechnung einbehalten.

Wattwurm
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Wattwurm » 09.03.2014, 10:18

IK hat geschrieben:Hallo Frapi

Du hast dich geweigert deine vereinbarten Schichten anzutreten. Damit ist das in der Tat Arbeitsverweigerung, denn einen Anspruch auf Freizeit während der Feiertage hast du als Taxifahrer nicht. Mit deiner Arbeitsverweigerung hast du deinem Betrieb einen Schaden zugefügt. Dein Chef kann eine Wiedergutmachung fordern.

Sicherlich stimmt die Aussage deines Chefs nicht, dass das Arbeitszeitgesetz für uns nicht gilt. Hier geht es aber um einen Sachverhalt, welcher nicht durch das ArbeiZG sondern durch andere Gesetze geregelt wird. Dein Anwalt kann dir da nicht helfen, es sei den, er kann gut bluffen und dein Chef fällt darauf rein.
Ausnahmsweise mal meine Zustimmung!

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Guter_Kollege » 09.03.2014, 11:52

Zu was Du so alles zustimmst, Wattwurm.
Woher weisst Du rechtssicher, das diese Arbeit an Feiertagen vereinbart waren?
Hast Du mit seinem Chef telefoniert und Dir den Arbeitsvertrag zeigen lassen?

Mein Exchef (Hansa Unternehmer) war immerhin noch so anständig mich jeweils vorher
zu fragen ob ich an den üblichen Feiertagen arbeite.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Frapy » 09.03.2014, 12:35

Vielen Dank an alle für die hilfreichen Beiträge. Gestern war ich beim RA und der zögert nicht lange und reicht umgehend Klage ein. Freue mich schon auf den Termin bei Gericht und auf das Gesicht meines AG's

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von LRKN » 09.03.2014, 13:18

IK hat geschrieben: Du hast dich geweigert deine vereinbarten Schichten anzutreten. Damit ist das in der Tat Arbeitsverweigerung, denn einen Anspruch auf Freizeit während der Feiertage hast du als Taxifahrer nicht.
Wo steht geschrieben das Taxifahrer kein Anspruch auf Freizeit an Feiertagen haben?
Hier geht es aber um einen Sachverhalt, welcher nicht durch das ArbeiZG sondern durch andere Gesetze geregelt wird.
Welche "andere" Gesetze? Klär mich bitte auf welche "andere" Gesetze das ArbZG für angestellte Taxifahrer ausser Kraft setzt?

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von IK » 10.03.2014, 00:20

@ LRNK

Antwort auf die Frage 1 lautet: ArbZG, Abs. 1, Satz 10. Dieser Satz besagt, dass es einen Verbot der Arbeit an den Sonn- und Feiertagen für Taxifahrer nicht gibt. Da Frappi mit seinem Chef vereinbart hat an bestimmten Wochentagen zu arbeiten bedarf es nicht einer Sondervereinbarung für die Feiertage. Eine solche Regelung kann man haben, muss man aber nicht. Und da Frappi keine hat, muss er zur Arbeit.
LRNK hat geschrieben:Welche "andere" Gesetze? Klär mich bitte auf welche "andere" Gesetze das ArbZG für angestellte Taxifahrer ausser Kraft setzt?
Das kann ich nicht, weil es so was nicht gibt. Meine Aussage betrifft einen anderen Sachverhalt. Unser Frappi wollte an diesen bestimmten Tagen Urlaub machen. Sofern er noch freie Urlaubstage gehabt hätte, wäre das wahrscheinlich kein Problem. Aber danach sieht es nicht aus. Er wollte offenbar einen unbezahlten Urlaub nehmen. Dieses geht nur mit der Zustimmung des AG. Diese gab es nicht. Somit hat Frappi sich einen Urlaub auf eigene Faust genehmigt.

Gegen welche Gesetze er dabei verstoßen hat, bin ich nicht in der Lage zu beurteilen. Es steht außer Frage, dass er mit seinem Verhalten dem Betrieb einen Schaden zugefügt hat. Dabei spielt keine Rolle, wie groß dieser Schaden ist. Das Zusammenspiel zwischen dem Urlaubsanspruch, der Lohnfortzahlung und den Sonn- und Feiertagen für Taxifahrer wurde hier umfassend bis zum Ende ausdiskutiert.

An Frappis Stelle würde ich den Anwalt in die Wüste schicken.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 10.03.2014, 02:10

Frapy hat geschrieben:Vielen Dank an alle für die hilfreichen Beiträge. Gestern war ich beim RA und der zögert nicht lange und reicht umgehend Klage ein. Freue mich schon auf den Termin bei Gericht und auf das Gesicht meines AG's
Und nicht vergessen, sein Schreiben, dass bei ihm das Arbeitszeitgesetz nicht gilt, an die Gewerbeaufsicht zu schicken, mit der massiven Aufforderung, diese Klitsche zu schließen!

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von nightrider » 10.03.2014, 03:37

Nur mal so gefragt,

sind hier eigentlich nur verkappte Anwälte unterwegs?
Wenn hier so Mancher nur halb so viel Energie in seine Arbeit stecken würde wie er in Gesetzeskunde investiert, hätte er wahrscheinlich ein halbwegs vernünftiges Einkommen :twisted:

Ihr haut euch hier Gesetzestexte um die Ohren, jeder kennt alle möglichen Paragraphen und weiß doch ganz genau, dass die Realität ganz anders aussieht. Mir hat mal jemand gesagt, Gesetze bilden eine Art Richtlinie, einen Leitfaden, die Auslegung der Gesetze obliegt jedoch den Gerichten und die kann je nach Sachverhalt und Gericht ganz anders aussehen. Aus dem Grund wird auch im Prinzip zumindest jeder Fall individuell gesehen und verhandelt.

Auch Urteile fallen sehr unterschiedlich aus und sind nicht immer einfach zu verstehen. Subjektiv empfinden wir sehr oft „Recht haben und Recht bekommen” sind 2 Paar Stiefel. Für mich persönlich ist der Gang zum Rechtsanwalt immer das allerletzte Mittel, lieber verzichte ich mal auf mein (vermeintliches) „Recht”. Wir Deutschen sind jedoch bekannt dafür, dass wir „Prozesshansel” sind, da wird viel Energie und auch Geld verbraten um des „Kaisers Bart” und hinterher hat eigentlich Keiner was gewonnen, nur so, oder so verloren. Selbst augenscheinliche Gewinner verlieren letztlich, weil sie nach dem „Sieg” keiner mehr will. Arbeitnehmer meiden AG`s die gleich vor Gericht ziehen und Arbeitgeber meiden AN`s die gleich vor Gericht ziehen, ob zu Recht, oder nicht letztlich verlieren Beide.

Daher mein Appell verlasst euch wieder mehr auf euer Gefühl!
Wenn ich mich egal ob als AG, oder AN irgendwo wohl fühle sollte es passen, fühle ich mich nicht wohl trenne ich mich, lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende. Das hat absolut nichts mit (zumindest vermeintlichem) Recht, oder nicht Recht zu tun, sondern eher mit Sinn, oder Unsinn.
Wer sich ausgenutzt, ungerecht behandelt, oder einfach unwohl fühlt sollte die einzig richtige Konsequenz ziehen und andere Wege gehen, letztlich muss er das sowieso, auch wenn er einen Prozess gewinnt ist er in letzter Konsequenz der „Verlierer” weil er keinen Job mehr bekommt, oder als AG keine Leute mehr.

Der „Wohlfühlfaktor” ist für mich das Wesentliche, passt es in Großen und Ganzen ist es gut, passt es nicht macht man Schluss wenn es sein muss mit der ganzen Branche, denn wie auch immer, letztlich gibt es keine Gewinner nur verbrannte Erde, verbratenes Geld und kaputte Nerven.

Nicht vergessen, zu einem Arbeitsverhältnis, Kaufvertrag, Beziehung, Verein, was auch immer gehören IMMER mindestens 2 einer der Etwas anbietet und Einer der Etwas annimmt, beide sind in der Regel geschäftsfähig und volljährig, niemand muss, jeder kann und wenn sich nach einer Zeit herausstellt die Interessen sind doch zu unterschiedlich macht man Schluss, oder rauft sich zusammen, je nachdem, dazu braucht man nicht unbedingt Gerichte und Anwälte das geht einfacher und ohne viel Stress. Was hilft mir jedes Recht, wenn ich mich trotzdem nicht wohl fühle?
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Thomas-Michael Blinten » 10.03.2014, 04:44

nightrider hat geschrieben:.... Wir Deutschen sind jedoch bekannt dafür, dass wir „Prozesshansel” sind, da wird viel Energie und auch Geld verbraten um des „Kaisers Bart” und hinterher hat eigentlich Keiner was gewonnen, nur so, oder so verloren. Selbst augenscheinliche Gewinner verlieren letztlich...
Warum sollte das hier anders sein als im restlichen Leben?
Wenn zwei Deutsche in einen Konflikt geraten versuchen sie keinesfalls diesen möglichst schnell zu lösen, sondern man muss dem anderen erst einmal beweisen das er im Unrecht ist :roll:
Denke dies wird sich (leider) mittelfristig nicht ändern lassen.
„Alle sind irre, aber wer seinen Wahn zu analysieren versteht wird Philosoph genannt" (Ambrose Bierce)

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Guter_Kollege » 10.03.2014, 12:48

Thomas-Michael Blinten hat geschrieben:
nightrider hat geschrieben:.... Wir Deutschen sind jedoch bekannt dafür, dass wir „Prozesshansel” sind, .........
Wenn zwei Deutsche in einen Konflikt geraten versuchen sie keinesfalls diesen möglichst schnell zu lösen, sondern man muss dem anderen erst einmal beweisen das er im Unrecht ist
Ich halte das für zivilisierte Menschen für die bessere Verhaltensweise.
Der Kuschelfaktor ist ja ganz richtig, bloß was wenns Streit gibt?
Du möchtest als ultima ratio die Trennung empfehlen (Boxkampf scheidet ja aus)?
Da Arbeit und Arbeitsplatz ein existenziell schützenswertes Gut ist, empfehle ich doch lieber Recht und Gesetz.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Yes » 10.03.2014, 17:58

IK hat geschrieben:Gegen welche Gesetze er dabei verstoßen hat, bin ich nicht in der Lage zu beurteilen.
Gegen § 611 Abs. 1 BGB. Danach wird derjenige, welcher Dienste zusagt, durch den Dienstvertrag zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet.

Wenn nichts abweichendes vereinbart wurde, gehören zu diesen "versprochenen Diensten" auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Arbeitgeber kann gemäß § 106 Satz 1 GewO die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Bei Taxifahrern steht dem nicht § 9 Abs. 1 ArbZG, wonach Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen, entgegen, weil in Verkehrsbetrieben wie Taxenbetrieben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigt werden dürfen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Letzeres ist nicht der Fall, weil Fahrgäste, die an Sonn- und Feiertagen befördert werden müssen, nicht an einem Werktag befördert werden können.

Wenn ein Arbeitnehmer Sonn- und Feiertagsarbeit vermeiden möchte und diesen Arbeitszeiten nicht schon eine vertragliche oder gesetzliche Regelung entgegensteht, sollte er prüfen, ob der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt hat. Im Rahmen des billigen Ermessens hat der Arbeitgeber u. a. auch die familiären Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dem Arbeitgeber ist es ggf. zuzumuten, die Sonn- und Feiertagsschichten an einen anderen Mitarbeiter zu delegieren oder selbst zu fahren.

Poorboy hat geschrieben:@ frapi

Ohne rechtsgültigen Arbeitsvertrag, und Du hast, wie alle großstädtischen Taxifahrer, keinen, hast Du an gesetzlichen Feiertagen bezahlt frei!

Und wenn Dein Taxivermieter Dir auch noch schriftlich gibt, dass bei ihm das Arbeitszeitgesetz nicht gilt, ist er ein Fall für die Gewerbeaufsicht!
Du hast insoweit recht, als der Unternehmer bei einem selbständigen „freien“ Taxifahrer die Arbeitszeiten nicht einseitig bestimmen kann. § 106 GewO gilt nicht für selbständige Mitarbeiter, sondern nur für Arbeitnehmer. Allerdings sieht das Gesetz für jene auch keinen Anspruch auf Lohnzahlung ohne Arbeit vor.

Auch in Großstädten werden die Arbeitsverträge regelmäßig wirksam sein, selbst wenn sie nicht schriftlich abgeschlossen worden sind. Arbeitsverträge bedürfen nicht der Schriftform, um wirksam zu werden. Wenn ein Unternehmer einen Fahrer arbeiten lässt, haben sich beide Seiten ggf. durch schlüssiges Verhalten darauf geeinigt, dass zumindest ein Dienstvertrag zustanden kommen sollte. Wenn der Arbeitgeber Weisungen erteilt, insbesondere die Arbeitszeiten anordnet, dürfte ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sein.

Guter_Kollege hat geschrieben:Was gar nicht geht, das der Arbeitgeber eigenmächtig den geforderten Schadenersatz
vom Lohn abzieht. Den muss er schon selbst einklagen.
Ich würde diese fehlende Summe von der nächsten Abrechnung einbehalten.
Solange der Arbeitgeber durch die verkürzten Lohnzahlungen nicht die Pfändungsgrenzen unterschreitet, kann er den Betrag eines evtl. Schadensersatzes statt der Leistung vom Lohn einbehalten. Wenn der Fahrer die Arbeit noch nachholen kann, kann der Unternehmer sein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB)ausüben oder die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 Abs. 1 BGB) erheben. In jedem Fall kann er mit etwaigen Schadensersatzforderungen auch bis zur Pfändungsgrenze aufrechnen (§ 387 BGB).

Wenn der Fahrer nur deswegen weniger Lohn erhalten hat, weil er an den Feiertagen nicht gefahren ist, behält der Unternehmer allerdings nichts ein, sondern dem Fahrer ist von vornerein kein Lohnanspruch entstanden, den der Unternehmer erfüllen müsste.

Guter_Kollege hat geschrieben: Ich würde diese fehlende Summe von der nächsten Abrechnung einbehalten.
Das könnte eine verbotene Eigenmacht darstellen (§ 858 BGB). Der Fahrer dürfte lediglich Besitzdiener im Hinblick auf die vereinnahmten Gelder sein.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Guter_Kollege » 10.03.2014, 20:37

Kollege YES, ich muss Dir zum Teil widersprechen/ergänzen ...

Wie ich schon schrieb, der Schaden dürfte sich angesichts des geringen Lohns in Grenzen halten,
denn geltend machen könnte der Arbeitgeber höchstens den Teil (durchschnittlichen) Umsatz minus Spritkosten minus
Lohn- und Lohnnebenkosten. Voraussetzung wäre natürlich auch, daß der Wagen während der Zeit wirklich stand und keinen Umsatz erwirtschaftete. Sozusagen Schichten flöten gegangen sind. Wie hoch der Schaden ist muss er beweisen.
Das Zurückbehaltungsrecht bei strittigen Lohnfragen gilt nicht nur einseitig. Insofern gepfiffen auf "verbotene Eigenmacht" (§ 858 BGB). Im Zweifelsfalle 'machtet' der Arbeitgeber hier genauso.

Soweit ich das sehe, hat der Arbeitgeber des Kollegen Frapy nicht deutlich gemacht, daß er verlangt daß an den besagten Feiertagen gearbeitet werden soll. Er hat ihn lediglich darauf hingewiesen daß er sich Schichtausfall bezahlen läßt. Das könnte der Arbeitnehmer auch als eine nicht ernstzunehmende, dumme Bemerkung werten, die noch nicht als klare Dienstanweisung zur Arbeit verstanden worden sein muß. Eine Weisung ist überhaupt nicht zwingend ergangen, insofern gepfiffen auf § 106 Satz 1 GewO.
Beweislastig ist hier der Arbeitgeber, mithin ist die Sachlage so eindeutig nicht.

Was Du als "ggf. durch schlüssiges Verhalten darauf geeinigt" bezeichnest, hatte ich schon beschrieben mit den Worten etwa "wenn der Inhalt aufgrund fehlenden schriftlichen Arbeitsvertrages strittig ist, dann wird die Realität dessen was tatsächlich (nicht) gearbeitet wurde an entsprechenden Tagen, Beleg sein für die Absprache.

So wie es aussieht regelt der mündliche Vertrag Arbeit an bestimmten Wochentagen. Daß das Arbeitszeitgesetz pauschal Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt, ist zwar die Basis, abzustellen ist aber auf den Inhalt des Einzelvertrages. Das Weisungsrecht, die näheren Umstände der Arbeitszeitgestaltung bestimmen zu können, bezieht sich auf genau den Rahmen der Absprache, nicht darauf was pauschal und theoretisch alles erlaubt sein könnte. Hier kann der Arbeitgeber nicht einfach bestimmen "Alles was das Arbeitszeitgesetz hergibt ist Inhalt des Arbeitsvertrages gewesen". So suggeriert aber Deine Darstellung, wäre so aber falsch (siehe auch BAG, Urteil vom 15. 9. 2009 - 9 AZR 757/08).
Bedeutet auf den Fall bezogen: Kein Weisungsrecht für Arbeit an einem Sonntag. Prinzipielles Weisungsrecht für Arbeit an einem Feiertag sofern dieser auf einen Werktag fällt an dem sonst gearbeitet worden wäre. Letzteres gilt auch wenn es an einer eindeutigen, abschließenden Absprache fehlt.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 11.03.2014, 08:50, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Wikinger » 10.03.2014, 22:56

Da in dieser Branche die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot gilt, greift das Weisungsrecht des Unternehmers. Dieser kann also durchaus bestimmen, dass jemand auch an so einem Tag arbeiten soll. Dafür hat er ihm im Gegenzug einen Tag als Ausgleich zu gewähren. Wo ist das Problem. Da kann auch kein Gericht anders drüber urteilen, denn dann könnte der Arbeitgeber direkt in die nächste Instanz, da eben gegen geltendes Recht entschieden wurde. Das wird kein Richter machen...

Obwohl hier ja ganz viele Richter als Fahrer unterwegs zu sein scheinen... :mrgreen:

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von IK » 10.03.2014, 23:22

@ yes

Danke für deine Ausführungen. Sie sind hilfreich.

@ FD
FD hat geschrieben:Nur weil Taxifahrer an Feiertagen arbeiten dürfen, heißt das nicht, daß sie das auch müssen. Die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen muß zuvor im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein.
Was du hier behauptest, klingt unwahrscheinlich. Wo ist die gesetzliche Regelung, welche deine Behauptung bekräftigt?

Hätte Frappis Arbeitgeber ihm freie Zeit genehmigt, wäre er wahrscheinlich schlimm dran. Er könnte ihn von der Arbeit freistellen, aber nur bezahlt! Denn Frappi hätte in diesem Fall frei nur weil seine Schichten an den gesetzlichen Freifeiertagen fallen. Wer von der Arbeit freigestellt wird, weil seine Schicht an einem gesetzlichen Feiertag fällt, der bekommt seinen Lohn fortbezahlt.

Sein Unternehmer hätte damit doppelten Schaden: er hätte keine Einnahmen einerseits und er hätte Lohnausgaben andererseits. Unter solchen Umständen lässt man die Mitarbeiter lieber arbeiten.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von IK » 10.03.2014, 23:57

Allmählich wird die Sache klarer. Offenbar hat unser Frappi das Schreiben seines AG von Habenichts bei Napp im Forum veröffentlichen lassen. Wer sich das ansehen möchte klickt einmal hier qF17):;€&89.

Der Satz des Unternehmers, "Auch der Verweis auf das Arbeitszeitgesetz, es greift nicht auf die Taxi und Mietwagenfahrer" wurde böse verdreht. Der Unternehmer sagte an keiner Stelle, das Arbeitszeitgesetz gelte für Taxifahrer nicht. Er spricht von einem Verweis. Wahrscheinlich hat unser Frappi auf Paragraf 9 verwiesen und dieser gelte in der Tat für uns nicht.

Frappi, Frappi, Frappi ...
Nicht gut!

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 11.03.2014, 02:32

Dass es ein Schriftstück gibt, dass diesen Anforderungen entspricht:

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arb ... nt_02.html

halte ich für abwegig.

Wenn Frappi zudem bezeugt, dass er, wie zu erwarten, in der Vergangenheit für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen keine bezahlten Ersatztage bekommen hat, ist die *** fällig! Arnis Nummer "wir sind alle Triebwagenführer in Oberursel" mag mag hier den einen oder anderen verwirren, wird vor Gericht aber nur Hohngelächter erzeugen!

Poorboy

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Guter_Kollege » 11.03.2014, 09:44

IK hat geschrieben:Der Satz des Unternehmers, "Auch der Verweis auf das Arbeitszeitgesetz, es greift nicht auf die Taxi und Mietwagenfahrer" wurde böse verdreht. Der Unternehmer sagte an keiner Stelle, das Arbeitszeitgesetz gelte für Taxifahrer nicht. Er spricht von einem Verweis.
Lieber Kollege IK,
die Aussage ist eindeutig! Wenn auch gekennzeichnet durch eine gewisse "Holprigkeit" des Satzbaues. Das generalisierende, sächliche Pronom 'es' bezieht sich als Singular-Subjekt auf das 'Arbeitszeitgesetz'. Hätte der Verfasser des Satzes den 'Verweis' gemeint (der ungültig sein solle) so hätte er das Pronom 'er' verwenden müssen.

Wer jetzt allerdings das Opfer sprachlich-grammatikalischer Unzulänglichkeit ist - ob der Verfasser, Adressat oder Leser dieses Satzes - stelle ich der Einschätzung des geneigten Lesers anheim.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Yes » 11.03.2014, 09:57

FD hat geschrieben:Zunächst einmal muß man die ständige Rechtsprechung berücksichtigen. Und da sieht die Sache anders aus!
Ein Taxifahrer, der an den Feiertagen nicht arbeitet, obwohl er zum Dienst eingeteilt wurde, hat zunächst einmal keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 2 Abs. 1 EntgFG. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist, denn der Arbeitgeber hat nach dem Gesetzeswortlaut nur den Verdienst für die Arbeitszeit zu zahlen, die "infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt". So lautet die ständige Rechtsprechung jedenfalls des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 24. 10. 2001 - 5 AZR 245/00; 24.01.2001 - 4 AZR 538/99; 20.09.2000 - 5 AZR 20/99; 09.10.1996 - 5 AZR 345/95; 02.12.1987 - 5 AZR 471/86).

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Feiertag ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitszeiteinteilung von der Feiertagsruhe unabhängig ist (ebenfalls st. Rspr. d. BAG, Urteile vom 08.12.2010 - 5 AZR 667/09; 20.09.2000, aaO.; 27.09.1983 - 3 AZR 159/81; 10.06.1996 - 5 AZR 113/95). Das ist in Taxenbetrieben regelmäßig der Fall. Die Arbeitszeiteinteilung erfolgt unabhängig von der gesetzlichen Feiertagsruhe, da das Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen für sie nicht gilt. Als Verkehrsbetriebe dürfen sie Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigen. Wenn ein Taxiunternehmer Feiertagsarbeit "nach billigem Ermessen" bestimmt, macht er von seinem Weisungsrecht gemäß § 106 Satz 1 GewO in rechtlich unbedenklicher Weise Gebrauch. Die Arbeit eines Fahrers, der nicht arbeitet, um die Zeit mit der Familie zu verbringen, ist aus familiären Gründen ausgefallen und nicht wegen der gesetzlichen Feiertage.

Natürlich erscheint es im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern ziemlich ungerecht, wenn diese an Sonn- und Feiertagen Arbeitsentgelt ohne Arbeit erhalten und Taxifahrer darauf verzichten oder dafür arbeiten müssen. Es wäre aber auch ungerecht, wenn Arbeitnehmer deswegen kein Arbeitsentgelt verlangen dürften, weil die Arbeit an diesen Tagen verboten ist (§ 9 ArbZG ). Dafür gibt es § 2 EntgFG.

Der eigentliche Lohnanspruch für die Feiertage ist, soweit er -je nach Vertragsgestaltung- überhaupt entstanden war, wieder erloschen bzw. um den auf diese Tage entfallenden Lohnanteil gemindert. Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt bzw. mindert sich der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung wegen Unmöglichkeit nicht zu erbringen braucht. Der Arbeitnehmer braucht die an den Feiertagen zu erbrigende Arbeitsleitung nicht mehr zu erbringen, da sie ihm durch Zeitablauf gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist. Die Arbeit kann an diesen Feiertagen im Nachhineinn nicht mehr erbracht werden. Die Gegenleistung wäre hier der Lohn. Der Lohn für die Feiertage entfällt vollständig bzw. der Monatslohn wird gemäß §§ 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 441 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabgesetzt, in welchem die geschuldete zur tatsächlich geleisteten Arbeit steht. Wenn der Fahrer an allen Arbeitstagen das gleiche verdient hätte und an drei von 24 Arbeitstagen nicht gearbeitet hat, mindert sich der Lohnanspruch um 3/ 24.
FD hat geschrieben:Alle mir bekannten Fälle, die ähnlich gelagert waren wie der von Frapi, gingen zugunsten des Fahrers aus. Insbesondere das Einbehalten des Lohnes ist in ALLEN Fällen als rechtswidrig angesehen worden.
Wenn ein Unternehmer Schadensersatzansprüche wegen nicht geleisteter Arbeit gegen seinen Fahrer hat (z. B. auf entgangenen Gewinn aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283, 281, 275, 252 BGB), darf er mit diesen Ansprüchen gegen die Lohnforderugen aufrechen (§ 387 BGB). Der Unternehmer braucht dem Fahrer den Lohn dann insoweit nicht mehr zu zahlen, da dessen Lohnforderung in Höhe der Schadensersatzansprüche des Unternehmers als erloschen gilt (§ 389 BGB).

Das Einbehalten des Lohns dürfte aber zu Unrecht erfolgen, wenn der ausgezahlte Betrag durch die Kürzung unter die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) fällt. Bis zu deren Höhe (z. Zt. beginnend bei einem Monatsarbeitseinkommen von 1.045,04 € netto) darf der Unternehmer den Lohn nicht einbehalten.

Wenn der Unternehmer auf die vorausgegangene Ankündigung des Fahrers, dass er an den Feiertagen nicht arbeiten werde, erklärt hat, dass er diesem die nicht geleisteten Schichten vom Gehalt abziehen werde, könnte man das auch als einvernehmliche Gewährung unbezahlten Urlaubs verstehen. In dem Fall könnte der Unternehmer natürlich keinen Schadensersatz verlangen.
Guter_Kollege hat geschrieben:Soweit ich das sehe, hat der Arbeitgeber des Kollegen Frapy nicht deutlich gemacht, dass er verlangt daß an den besagten Feiertagen gearbeitet werden soll. Er hat ihn lediglich darauf hingewiesen das er sich Schichtausfall bezahlen läßt. Das könnte der Arbeitnehmer auch als eine nicht ernstzunehmende, dumme Bemerkung werten, die noch nicht als klare Dienstanweisung zur Arbeit verstanden worden sein muß. Eine Weisung ist überhaupt nicht zwingend ergangen, insofern gepfiffen auf § 106 Satz 1 GewO.
Beweislastig ist hier der Arbeitgeber, mithin ist die Sachlage so eindeutig nicht.
Ich glaube, das kann man vor Gericht nicht mehr vertreten. Im Übrigen muss nicht der Arbeitgeber die Ernsthaftigkeit seiner Weisung beweisen, sondern der Arbeitnehmer müsste Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Äußerung seines Arbeitgebers nicht ernst gemeint waren.
Guter_Kollege hat geschrieben:Hier kann der Arbeitgeber nicht einfach bestimmen "Alles was das Arbeitszeitgesetz hergibt ist Inhalt des Arbeitsvertrages gewesen". So suggeriert aber Deine Darstellung, wäre so aber falsch (siehe auch BAG, Urteil vom 15. 9. 2009 - 9 AZR 757/08).
Auch wenn der Fahrer sich dabei auf den ersten Blick furchtbar ohnmächtig vorkommen mag. So, wie Du meinst, dass ich es suggeriere, ist es auch. Ein Lichtblick für den Fahrer ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach "billigem Ermessen" auszuüben hat und dabei die eigenen Interessen, die der übrigen Mitarbeiter und die des betroffenen Kollegen sorgfältig gegeneinander abwägen muss, also keinesfalls nach Gutdünken entscheiden darf.

In der von Dir zitierten Entscheidung hatte der Arbeitnehmer beantragt, festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, sonntags und an Feiertagen zu arbeiten. Er hatte die Auffassung vertreten,

er sei ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung nicht verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Aufgrund der langjährigen abweichenden Übung habe er zudem darauf vertrauen dürfen, nur an Werktagen arbeiten zu müssen. Würden die vertraglichen Regelungen anders ausgelegt, seien die Klauseln überraschend, unklar und intransparent.

Er hat verloren, weil für eine Einschränkung des Weisungsrecht des Arbeitgebers im Hinblick auf die Arbeitszeitverteilung besondere Anhaltspunkte bestehen müssen. Daran fehlte es in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ebenso wie diese regelmäßig auch im Taxigewerbe fehlen. Mit anderen Worten: erlaubte Sonn- und Feiertagsarbeit kann vom Arbeitgeber angeordnet werden, wenn sie nicht gesetzlich, kollektivrechtlich oder vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. den Leitsatz der zitierten Entscheidung).
Guter_Kollege hat geschrieben:Was Du als "ggf. durch schlüssiges Verhalten darauf geeinigt" bezeichnest, hatte ich schon beschrieben mit den Worten etwa "wenn der Inhalt aufgrund fehlenden schriftlichen Arbeitsvertrages strittig ist, dann die Realität dessen was tatsächlich (nicht) gearbeitet wurde an entsprechenden Tagen, Beleg sein für die Absprache.

Du meinst die "betriebliche Übung". Dazu müsste man in der jahrelangen Praxis einen Verzicht des Arbeitgebers auf sein Weisungsrecht erkennen können. Das kann man aber nicht. Selbst bei einem Arbeitgeber der über lange Jahre keinen Gebrauch davon gemacht hat, sein Weisungsrecht in einer bestimmten Weise auszuüben, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass er auf sein Weisungsrecht verzichten oder bestimmte Arbeitszeiten zum alleinverbindlichen Arbeitsvertragsinhalt machen wollte.
FD hat geschrieben:Nur weil Taxifahrer an Feiertagen arbeiten dürfen, heißt das nicht, daß sie das auch müssen.
Die Fahrer sollen nicht an Feiertagen arbeiten, weil sie es dürfen. Wenn sie es nicht dürften, wäre die Anordnung von Feiertagsarbeit nach § 134 BGB nichtig. Ein Arbeitnehmer muss gegebenenfalls Feiertagsarbeit leisten, weil er sich hierzu im Arbeitsvertrag verpflichtet hat. Dies folgt aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 106 Satz 1 GewO.
Poorboy hat geschrieben:Dass es ein Schriftstück gibt, dass diesen Anforderungen entspricht:

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arb ... nt_02.html

halte ich für abwegig.
Einige Arbeitgeber erweisen sich in der Tat selbst einen Bärendienst, wenn sie versuchen, die Rechte ihrer Arbeitnehmer im Kleingedruckten in unzulässiger Weise zu beschneiden. Wenn ein Arbeitsvertrag nicht den unter der von Dir verlinkten Webseite genannten Anforderungen entspricht, ist die Rechtsfolge aber nicht dessen "Rechtsungültigkeit", wie Du weiter oben meintest. Abgesehen von ganz besonders schusselig gelagerten Fällen, sind die Verträge regelmäßig auch nicht so gestaltet, dass die Arbeitgeber dadurch ihr Weisungsrecht verlieren oder ohne gesetzliche Grundlage zur Vergütung nicht geleisteter Arbeit verpflichtet sein würden.
Poorboy hat geschrieben:Wenn Frappi zudem bezeugt, dass er, wie zu erwarten, in der Vergangenheit für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen keine bezahlten Ersatztage bekommen hat, ist die *** fällig! Arnis Nummer "wir sind alle Triebwagenführer in Oberursel" mag mag hier den einen oder anderen verwirren, wird vor Gericht aber nur Hohngelächter erzeugen!
Frapy kann nichts bezeugen, weil er selbst Prozesspartei wird. Wenn er regelmäßig nur von Mittwoch bis Samstag fährt, ist das unproblematisch, weil er seine Ersatzruhetage dann erhalten hat. Dass der Arbeitgeber für diese Tage Arbeitsentgelt zahlen müsste, ist schlichtweg falsch.

Guter_Kollege
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Guter_Kollege » 11.03.2014, 11:06

Hallo, Kollege YES !
Viel Text von Dir, leider auch viel Überflüssiges/Nebensächliches.
Du musst schon das ganze Urteil lesen, wenn Du Ableitungen daraus für diesen Fall ziehen willst.
Auch solche die Dir vielleicht nicht gefallen.
In den Grundsätzen zitierst Du zwar richtig die höchstgerichtliche und gesetzeskonforme Anwendung des
S.+F.-Arbeitsverbotes inklusive seiner Ausnahmen. Das besagte Urteil aber erging in dem besonderen Fall
aufgrund nicht näher ausgestalteter Arbeitszeitregelung, womit dann Kollektivrecht greift.

Die Klagebegründung behandelt nur die Frage der allgemeinen Berechtigung der Beklagten, kraft ihres Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO Sonn- und Feiertagsarbeit zuzuweisen, wenn eine Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde erteilt ist. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Kläger nicht festgestellt wissen will, auch vorübergehend in Notfällen oder anderen außergewöhnlichen Fällen keine Sonn- und Feiertagsarbeit leisten zu müssen. Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte sich grundsätzlich für berechtigt hält, ihm Sonn- und Feiertagsarbeit zuzuweisen.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Parteien oder Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. für Mitbestimmungsrechte zB BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 11).

b) Diesem Erfordernis wird die Klage nach gebotener Auslegung gerecht. Der Kläger will festgestellt wissen, dass die Beklagte ihn nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und aufgrund ihres Direktionsrechts mit Ausnahme von Notfällen und anderen außergewöhnlichen Fällen nicht anweisen darf, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten.

Immer heisst es in diesem und ähnlich gelagerten Urteilen zur Sache:

Sofern die Verteilung der Arbeitszeit nicht anderweitig geregelt ist.....
oder
Sofern in Arbeitsverträgen nichts anderes vereinbart ist.....
oder
Sofern keine gesetzlichen (z.B. ArbZG) Bestimmungen entgegenstehen.....

Zur Disposition steht hier also was denn nun eindeutig Inhalt des Arbeitsvertrages in "unserem Fall" ist.
Zitat: "Du meinst die "betriebliche Übung".
Ja und nein.
Ja: Auch die kann greifen, muss aber nicht zwingend. Zudem kann b.Ü. sowohl individuelle wie kollektive Übung sein.
Nein: Ich meinte eher die glaubwürdige Absprache des Inhalts des mündl. Arbeitsvertrages aufgrund belegbarer, sich wiederholender Praxis.

Dazu auch das besagte Urteil:
Ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit interessiert ist, muss daher mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass seine Arbeitszeit nicht von der betriebsüblichen Arbeitszeit abhängen soll und nur einvernehmlich geändert werden kann.
und:
Diesen Umstand und den idR anzunehmenden Willen des Arbeitgebers, von den bestehenden öffentlich-rechtlichen Ausnahmen Gebrauch zu machen und ihnen durch Weisung vertragsrechtlich Geltung zu verschaffen, muss der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss in Rechnung stellen.
[54] (d) Die Vertragsparteien schlossen Sonn- und Feiertagsarbeit hier bei der letzten Vertragsänderung vom 13. März 2003 nicht aus. Auf einen solchen Ausschluss deuten keine besonderen Umstände hin.


Im behandelten Falle regelte der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers Schichtzeit, Arbeitszeit pro Tag und Arbeitszeit je Woche.
In "unserem Fall" gibt es eine eindeutige arbeitsvertragliche Regelung über näher bestimmte Wochentage: Mittwoch bis Sonnabend. Das dürfte reichen für die konkludente Annahme daß Montag, Dienstag und Sonntag ausgeschlossen sind für extraordinäre Arbeit.

Soviel zum Thema der Arbeitszeit an Sonntagen! Die Weisung von Arbeit an Feiertagen bleibt davon allerdings unberührt. Denn hier sehe ich keinen gültigen Ausschluß, zumindest keinen den Frapy genannt hätte:
Höchstens noch den, den ich oben angeführt habe, den der eindeutigen Weisung. Ob der durchgreift, darüber wage ich keine verbindliche Aussage.

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