So sicher wie das unsichtbare, rosa Einhorn, das auch niemand zeigen kann!!Thomas-Michael Blinten hat geschrieben: Falsch, es gibt sie tatsächlich.....
Poorboy
So sicher wie das unsichtbare, rosa Einhorn, das auch niemand zeigen kann!!Thomas-Michael Blinten hat geschrieben: Falsch, es gibt sie tatsächlich.....
Ausnahmsweise mal meine Zustimmung!IK hat geschrieben:Hallo Frapi
Du hast dich geweigert deine vereinbarten Schichten anzutreten. Damit ist das in der Tat Arbeitsverweigerung, denn einen Anspruch auf Freizeit während der Feiertage hast du als Taxifahrer nicht. Mit deiner Arbeitsverweigerung hast du deinem Betrieb einen Schaden zugefügt. Dein Chef kann eine Wiedergutmachung fordern.
Sicherlich stimmt die Aussage deines Chefs nicht, dass das Arbeitszeitgesetz für uns nicht gilt. Hier geht es aber um einen Sachverhalt, welcher nicht durch das ArbeiZG sondern durch andere Gesetze geregelt wird. Dein Anwalt kann dir da nicht helfen, es sei den, er kann gut bluffen und dein Chef fällt darauf rein.
Wo steht geschrieben das Taxifahrer kein Anspruch auf Freizeit an Feiertagen haben?IK hat geschrieben: Du hast dich geweigert deine vereinbarten Schichten anzutreten. Damit ist das in der Tat Arbeitsverweigerung, denn einen Anspruch auf Freizeit während der Feiertage hast du als Taxifahrer nicht.
Welche "andere" Gesetze? Klär mich bitte auf welche "andere" Gesetze das ArbZG für angestellte Taxifahrer ausser Kraft setzt?Hier geht es aber um einen Sachverhalt, welcher nicht durch das ArbeiZG sondern durch andere Gesetze geregelt wird.
Das kann ich nicht, weil es so was nicht gibt. Meine Aussage betrifft einen anderen Sachverhalt. Unser Frappi wollte an diesen bestimmten Tagen Urlaub machen. Sofern er noch freie Urlaubstage gehabt hätte, wäre das wahrscheinlich kein Problem. Aber danach sieht es nicht aus. Er wollte offenbar einen unbezahlten Urlaub nehmen. Dieses geht nur mit der Zustimmung des AG. Diese gab es nicht. Somit hat Frappi sich einen Urlaub auf eigene Faust genehmigt.LRNK hat geschrieben:Welche "andere" Gesetze? Klär mich bitte auf welche "andere" Gesetze das ArbZG für angestellte Taxifahrer ausser Kraft setzt?
Und nicht vergessen, sein Schreiben, dass bei ihm das Arbeitszeitgesetz nicht gilt, an die Gewerbeaufsicht zu schicken, mit der massiven Aufforderung, diese Klitsche zu schließen!Frapy hat geschrieben:Vielen Dank an alle für die hilfreichen Beiträge. Gestern war ich beim RA und der zögert nicht lange und reicht umgehend Klage ein. Freue mich schon auf den Termin bei Gericht und auf das Gesicht meines AG's
Warum sollte das hier anders sein als im restlichen Leben?nightrider hat geschrieben:.... Wir Deutschen sind jedoch bekannt dafür, dass wir „Prozesshansel” sind, da wird viel Energie und auch Geld verbraten um des „Kaisers Bart” und hinterher hat eigentlich Keiner was gewonnen, nur so, oder so verloren. Selbst augenscheinliche Gewinner verlieren letztlich...
Ich halte das für zivilisierte Menschen für die bessere Verhaltensweise.Thomas-Michael Blinten hat geschrieben:nightrider hat geschrieben:.... Wir Deutschen sind jedoch bekannt dafür, dass wir „Prozesshansel” sind, .........
Wenn zwei Deutsche in einen Konflikt geraten versuchen sie keinesfalls diesen möglichst schnell zu lösen, sondern man muss dem anderen erst einmal beweisen das er im Unrecht ist
Gegen § 611 Abs. 1 BGB. Danach wird derjenige, welcher Dienste zusagt, durch den Dienstvertrag zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet.IK hat geschrieben:Gegen welche Gesetze er dabei verstoßen hat, bin ich nicht in der Lage zu beurteilen.
Du hast insoweit recht, als der Unternehmer bei einem selbständigen „freien“ Taxifahrer die Arbeitszeiten nicht einseitig bestimmen kann. § 106 GewO gilt nicht für selbständige Mitarbeiter, sondern nur für Arbeitnehmer. Allerdings sieht das Gesetz für jene auch keinen Anspruch auf Lohnzahlung ohne Arbeit vor.Poorboy hat geschrieben:@ frapi
Ohne rechtsgültigen Arbeitsvertrag, und Du hast, wie alle großstädtischen Taxifahrer, keinen, hast Du an gesetzlichen Feiertagen bezahlt frei!
Und wenn Dein Taxivermieter Dir auch noch schriftlich gibt, dass bei ihm das Arbeitszeitgesetz nicht gilt, ist er ein Fall für die Gewerbeaufsicht!
Solange der Arbeitgeber durch die verkürzten Lohnzahlungen nicht die Pfändungsgrenzen unterschreitet, kann er den Betrag eines evtl. Schadensersatzes statt der Leistung vom Lohn einbehalten. Wenn der Fahrer die Arbeit noch nachholen kann, kann der Unternehmer sein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB)ausüben oder die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 Abs. 1 BGB) erheben. In jedem Fall kann er mit etwaigen Schadensersatzforderungen auch bis zur Pfändungsgrenze aufrechnen (§ 387 BGB).Guter_Kollege hat geschrieben:Was gar nicht geht, das der Arbeitgeber eigenmächtig den geforderten Schadenersatz
vom Lohn abzieht. Den muss er schon selbst einklagen.
Ich würde diese fehlende Summe von der nächsten Abrechnung einbehalten.
Das könnte eine verbotene Eigenmacht darstellen (§ 858 BGB). Der Fahrer dürfte lediglich Besitzdiener im Hinblick auf die vereinnahmten Gelder sein.Guter_Kollege hat geschrieben: Ich würde diese fehlende Summe von der nächsten Abrechnung einbehalten.
Was du hier behauptest, klingt unwahrscheinlich. Wo ist die gesetzliche Regelung, welche deine Behauptung bekräftigt?FD hat geschrieben:Nur weil Taxifahrer an Feiertagen arbeiten dürfen, heißt das nicht, daß sie das auch müssen. Die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen muß zuvor im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein.
Lieber Kollege IK,IK hat geschrieben:Der Satz des Unternehmers, "Auch der Verweis auf das Arbeitszeitgesetz, es greift nicht auf die Taxi und Mietwagenfahrer" wurde böse verdreht. Der Unternehmer sagte an keiner Stelle, das Arbeitszeitgesetz gelte für Taxifahrer nicht. Er spricht von einem Verweis.
Ein Taxifahrer, der an den Feiertagen nicht arbeitet, obwohl er zum Dienst eingeteilt wurde, hat zunächst einmal keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 2 Abs. 1 EntgFG. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist, denn der Arbeitgeber hat nach dem Gesetzeswortlaut nur den Verdienst für die Arbeitszeit zu zahlen, die "infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt". So lautet die ständige Rechtsprechung jedenfalls des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 24. 10. 2001 - 5 AZR 245/00; 24.01.2001 - 4 AZR 538/99; 20.09.2000 - 5 AZR 20/99; 09.10.1996 - 5 AZR 345/95; 02.12.1987 - 5 AZR 471/86).FD hat geschrieben:Zunächst einmal muß man die ständige Rechtsprechung berücksichtigen. Und da sieht die Sache anders aus!
Wenn ein Unternehmer Schadensersatzansprüche wegen nicht geleisteter Arbeit gegen seinen Fahrer hat (z. B. auf entgangenen Gewinn aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283, 281, 275, 252 BGB), darf er mit diesen Ansprüchen gegen die Lohnforderugen aufrechen (§ 387 BGB). Der Unternehmer braucht dem Fahrer den Lohn dann insoweit nicht mehr zu zahlen, da dessen Lohnforderung in Höhe der Schadensersatzansprüche des Unternehmers als erloschen gilt (§ 389 BGB).FD hat geschrieben:Alle mir bekannten Fälle, die ähnlich gelagert waren wie der von Frapi, gingen zugunsten des Fahrers aus. Insbesondere das Einbehalten des Lohnes ist in ALLEN Fällen als rechtswidrig angesehen worden.
Ich glaube, das kann man vor Gericht nicht mehr vertreten. Im Übrigen muss nicht der Arbeitgeber die Ernsthaftigkeit seiner Weisung beweisen, sondern der Arbeitnehmer müsste Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Äußerung seines Arbeitgebers nicht ernst gemeint waren.Guter_Kollege hat geschrieben:Soweit ich das sehe, hat der Arbeitgeber des Kollegen Frapy nicht deutlich gemacht, dass er verlangt daß an den besagten Feiertagen gearbeitet werden soll. Er hat ihn lediglich darauf hingewiesen das er sich Schichtausfall bezahlen läßt. Das könnte der Arbeitnehmer auch als eine nicht ernstzunehmende, dumme Bemerkung werten, die noch nicht als klare Dienstanweisung zur Arbeit verstanden worden sein muß. Eine Weisung ist überhaupt nicht zwingend ergangen, insofern gepfiffen auf § 106 Satz 1 GewO.
Beweislastig ist hier der Arbeitgeber, mithin ist die Sachlage so eindeutig nicht.
Auch wenn der Fahrer sich dabei auf den ersten Blick furchtbar ohnmächtig vorkommen mag. So, wie Du meinst, dass ich es suggeriere, ist es auch. Ein Lichtblick für den Fahrer ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach "billigem Ermessen" auszuüben hat und dabei die eigenen Interessen, die der übrigen Mitarbeiter und die des betroffenen Kollegen sorgfältig gegeneinander abwägen muss, also keinesfalls nach Gutdünken entscheiden darf.Guter_Kollege hat geschrieben:Hier kann der Arbeitgeber nicht einfach bestimmen "Alles was das Arbeitszeitgesetz hergibt ist Inhalt des Arbeitsvertrages gewesen". So suggeriert aber Deine Darstellung, wäre so aber falsch (siehe auch BAG, Urteil vom 15. 9. 2009 - 9 AZR 757/08).
Guter_Kollege hat geschrieben:Was Du als "ggf. durch schlüssiges Verhalten darauf geeinigt" bezeichnest, hatte ich schon beschrieben mit den Worten etwa "wenn der Inhalt aufgrund fehlenden schriftlichen Arbeitsvertrages strittig ist, dann die Realität dessen was tatsächlich (nicht) gearbeitet wurde an entsprechenden Tagen, Beleg sein für die Absprache.
Die Fahrer sollen nicht an Feiertagen arbeiten, weil sie es dürfen. Wenn sie es nicht dürften, wäre die Anordnung von Feiertagsarbeit nach § 134 BGB nichtig. Ein Arbeitnehmer muss gegebenenfalls Feiertagsarbeit leisten, weil er sich hierzu im Arbeitsvertrag verpflichtet hat. Dies folgt aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 106 Satz 1 GewO.FD hat geschrieben:Nur weil Taxifahrer an Feiertagen arbeiten dürfen, heißt das nicht, daß sie das auch müssen.
Einige Arbeitgeber erweisen sich in der Tat selbst einen Bärendienst, wenn sie versuchen, die Rechte ihrer Arbeitnehmer im Kleingedruckten in unzulässiger Weise zu beschneiden. Wenn ein Arbeitsvertrag nicht den unter der von Dir verlinkten Webseite genannten Anforderungen entspricht, ist die Rechtsfolge aber nicht dessen "Rechtsungültigkeit", wie Du weiter oben meintest. Abgesehen von ganz besonders schusselig gelagerten Fällen, sind die Verträge regelmäßig auch nicht so gestaltet, dass die Arbeitgeber dadurch ihr Weisungsrecht verlieren oder ohne gesetzliche Grundlage zur Vergütung nicht geleisteter Arbeit verpflichtet sein würden.Poorboy hat geschrieben:Dass es ein Schriftstück gibt, dass diesen Anforderungen entspricht:
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arb ... nt_02.html
halte ich für abwegig.
Frapy kann nichts bezeugen, weil er selbst Prozesspartei wird. Wenn er regelmäßig nur von Mittwoch bis Samstag fährt, ist das unproblematisch, weil er seine Ersatzruhetage dann erhalten hat. Dass der Arbeitgeber für diese Tage Arbeitsentgelt zahlen müsste, ist schlichtweg falsch.Poorboy hat geschrieben:Wenn Frappi zudem bezeugt, dass er, wie zu erwarten, in der Vergangenheit für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen keine bezahlten Ersatztage bekommen hat, ist die *** fällig! Arnis Nummer "wir sind alle Triebwagenführer in Oberursel" mag mag hier den einen oder anderen verwirren, wird vor Gericht aber nur Hohngelächter erzeugen!