Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
Wattwurm
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Wattwurm » 06.03.2014, 09:01

Frapy hat geschrieben:Hallo liebe Kollegen,

ich habe meinem AG Mitte Dezember letzten Jahres mitgeteilt, dass ich an den Feiertagen 25.+26.12 und 01.01. nicht fahren werde, um die Zeit mit der Familie zu verbringen.
Schichtpläne werden gegen Ende des laufenden Monats für den Folgemonat erstellt. Da hättest Du Deinen Urlaubswunsch anmelden können. Das wäre dann auch rechtzeitig gewesen. Das Dir 10 Tage vor Weihnachten einfällt, ich möchte eigentlich Weihnachten im Kreise meiner Familie verbringen, das geht so nicht. Das schmeißt den Schicht-bzw. Besetzungsplan vollkommen über den Haufen und für deinen Unternehmer wird es schwer werden Ersatz zu finden!
Frapy hat geschrieben: Ich fahre die Nachtschichten von Mittwoch bis Samstag.
Der 25./26. Dezember 2013 fielen auf einem Mittwoch bzw. auf einem Donnerstag. Also innerhalb Deiner vereinbarten Regelarbeitszeit! Es spielt dabei keine wesentlich Rolle ob es einen mündlichen oder einer schriftlichen Arbeitsvertrag gab. Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag sind Deine Regelarbeitszeiten,ud da ist es unerheblich das Mittwoch und Donnerstag Feiertage warren, fertig aus Ende! Und Dein Arbeitgeber konnte zu Recht darauf vertrauen, das das auch für die Feiertage gilt! Eine für mein Dafürhalten eindeutig zu kurzfristige Absage ohne einen zwingenden Grund ( Krankheit, Todesfall in der Familie etc. ) berechtigt Deinen Arbeitgeber sehr wohl, für diese Fehltage eine Lohnkürzung vorzunehmen! Ich würde Dir abraten zu einem Anwalt zu laufen. Das könnte ein Mißerfolg werden und auch in Kiel spricht es sich in der Unternehmerschaft schnell herum das Du ein Prozeßhansel bist. Das erschwert die Suche nach einem neuen Arbeitgeber erheblich! Ich an Deiner Stelle würde die Hufe stillhalten und mich mit meinem Chef irgendwie arrangieren. Höre nicht auf die Leute hier im Forum!
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Berni » 06.03.2014, 13:49

@frapy
Warum schulst Du nicht um auf Pfarrer? Da lohnt es sich noch viel mehr, an Sonn- und Feiertagen die Arbeit zu verweigern :D

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von sivas » 06.03.2014, 14:55

Wattwurm hat geschrieben:da ist es unerheblich dass Mittwoch und Donnerstag Feiertage waren, fertig aus Ende!
Wattwurm, wie kannst Du nur so einen Schwachsinn schreiben ... 'tschuldigung für die Wortwahl.
Grüße, Dieter

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von nightrider » 06.03.2014, 15:14

@ sivas

was auch immer jetzt genau rechtens ist, oder auch nicht steht auf einem Blatt. Doch wenn ich mich entschließe Taxifahrer zu werden, sollte ich wissen, dass Taxen auch an Sonn- und Feiertagen fahren (müssen). Klar das sollte in einem Arbeitsvertrag sicherheitshalber auch so formuliert sein, nur es ist Fakt, Taxen muss es auch am Sonntag geben.

Bei Manchem hier frage ich mich ernsthaft warum er überhaupt auf die abenteuerliche Idee gekommen ist Taxifahrer zu werden. :cry:

Krankenschwestern, Sanitäter, Polizisten, Lockführer, Piloten, Busfahrer uws, usw..... können auch nicht ihren Dienstplan nach belieben umwerfen, wenn Sonntags/Feiretags Dienst ist, ist Sonntags Dienst, fertig
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von alsterblick » 06.03.2014, 15:44

Berni hat geschrieben:@frapy
Warum schulst Du nicht um auf Pfarrer? Da lohnt es sich noch viel mehr, an Sonn- und Feiertagen die Arbeit zu verweigern :D
So manche mögliche Kirchgänger werden einen Pfarrerstreik sogar ganz besonders danken.
Die gezahlte Kirchsteuer ist ja nicht „unnütz“, sondern weiterhin Nachweis für eine „unbescholtene“ (Parteien-) Seele. :shock:
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Beitrag von Otto126 » 06.03.2014, 16:26

nightrider hat geschrieben:was auch immer jetzt genau rechtens ist, oder auch nicht steht auf einem Blatt. Doch wenn ich mich entschließe Taxifahrer zu werden, sollte ich wissen, dass Taxen auch an Sonn- und Feiertagen fahren (müssen). Klar das sollte in einem Arbeitsvertrag sicherheitshalber auch so formuliert sein, nur es ist Fakt, Taxen muss es auch am Sonntag geben.

Bei Manchem hier frage ich mich ernsthaft warum er überhaupt auf die abenteuerliche Idee gekommen ist Taxifahrer zu werden. :cry:

Krankenschwestern, Sanitäter, Polizisten, Lockführer, Piloten, Busfahrer uws, usw..... können auch nicht ihren Dienstplan nach belieben umwerfen, wenn Sonntags/Feiretags Dienst ist, ist Sonntags Dienst, fertig
Die arbeiten ja auch nicht in prekären Arbeitsverhältnissen in einem Gewerbe, in dem das wirtschaftliche Risiko auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird und wo Steuerhinterziehung eher die Regel als die Ausnahme ist. Alle diese Berufsgruppen, die du aufzählst, erhalten Gehälter, die in Tarifverhandlungen von Gewerkschaften und Arbeitgebern festgelegt wurden.

Man stelle sich vor: der Polizist kriegt am Ende seiner Schicht 40% der Strafgelder, die er verhängt hat...

Kurz: dein Vergleich ist unpassend. Äpfel und Birnen haben mehr miteinander zu tun als wir mit diesen Berufsgruppen, die du aufzählst.

Natürlich arbeiten wir, wenn die Anderen feiern. Aber das muss auch entsprechend bezahlt werden.
Zuletzt geändert von Otto126 am 06.03.2014, 16:27, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Wattwurm » 06.03.2014, 16:46

Das subjektive Gefühl im Recht zu sein und Recht zu bekommen, sind zwei Paar verschiedene Schuhe! Ich nehme Bezug auf den von Frapy geschilderten Sachverhalt und so wie er die Dinge schildert, kann ich nur zu einer einvernehmlichen und außergerichtlichen Einigung mit seinem Chef raten! Er zieht ansonsten den Kürzeren! Auch wenn sehr viele hier im Forum das nicht wahr haben wollen, aber auch der Arbeitgeber hat gewisse ihm zustehende Rechte!

Was sagt denn Verdi dazu? Verdi sagt dazu....

.....Zitat: Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche der Beschäftigten bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes berücksichtigen. Allerdings gilt dies nicht, wenn dringende betriebliche Belange, wie beispielsweise ein hoher Auftragsbestand, dem entgegenstehen ......oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, wie zum Beispiel solche mit schulpflichtigen Kindern oder Ehegatten, deren Urlaub durch Betriebsurlaub festgelegt ist, vorliegen.

Quelle: https://www.verdi.de/service/fragen-ant ... 093d114afd
( Ach Du Elend nun steht hier am Ende des Links auch noch afd, also bitte nicht wieder eine Ermahnung, dafür kann in nun wirklich nix... )


http://www.abendblatt.de/wirtschaft/kar ... ehmen.html
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von nightrider » 06.03.2014, 16:52

@Otto

Darum geht es primär jetzt nicht, es geht darum, dass Manche behaupten wenn sie an manchen Feiertagen nicht arbeiten wollen, könnten sie das einfach so ablehnen. Das verstehe ich nur dann, wenn Einer gleich von Anfang an sagt, nein Sonn und Feiertage sind tabu da arbeite ich nicht, bzw das gleich im Einstellungsgespräch klargestellt wird ob so, oder so.

Aber es geht nicht an, dass Einer ein paar Tage vorher plötzlich Dienstpläne kippen will, weil er sich spontan entschlossen hat ne da will ich nicht

Darum geht es und um NICHTS Anderes.
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Beitrag von Otto126 » 06.03.2014, 17:04

Wenn es um nichts anderes geht, warum dann deine Beispiele? Die passen doch überhaupt nicht.

Wer seinen Betrieb mit prekären Arbeitsverhältnissen betreibt, muss eben damit rechnen, dass die Leute sich dem Schema anpassen. Unzuverlässigkeit auf der einen Seite (was die Einhaltung der Gesetze im allgemeinen und der Arbeitsschutzgesetze im besonderen angeht) führt zu Unzuverlässigkeiten auf der anderen Seite.
Zuletzt geändert von Otto126 am 06.03.2014, 17:04, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Otto126 » 06.03.2014, 17:07

Wattwurm hat geschrieben:Das subjektive Gefühl im Recht zu sein und Recht zu bekommen, sind zwei Paar verschiedene Schuhe! Ich nehme Bezug auf den von Frapy geschilderten Sachverhalt und so wie er die Dinge schildert, kann ich nur zu einer einvernehmlichen und außergerichtlichen Einigung mit seinem Chef raten! Er zieht ansonsten den Kürzeren! Auch wenn sehr viele hier im Forum das nicht wahr haben wollen, aber auch der Arbeitgeber hat gewisse ihm zustehende Rechte!

Was sagt denn Verdi dazu? Verdi sagt dazu....

.....Zitat: Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche der Beschäftigten bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes berücksichtigen. Allerdings gilt dies nicht, wenn dringende betriebliche Belange, wie beispielsweise ein hoher Auftragsbestand, dem entgegenstehen ......oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, wie zum Beispiel solche mit schulpflichtigen Kindern oder Ehegatten, deren Urlaub durch Betriebsurlaub festgelegt ist, vorliegen.

Quelle: https://www.verdi.de/service/fragen-ant ... 093d114afd
( Ach Du Elend nun steht hier am Ende des Links auch noch afd, also bitte nicht wieder eine Ermahnung, dafür kann in nun wirklich nix... )


http://www.abendblatt.de/wirtschaft/kar ... ehmen.html
Wenn dieser "hohe Auftragsbestand" aber immer wieder an oder vor gesetzlichen Feiertagen stattfindet, ist diesem Umstand auch gesondert Rechnung zu tragen. Zahlt endlich besser, verdammt noch mal!
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von LRKN » 06.03.2014, 17:08

nightrider hat geschrieben:@ sivas

was auch immer jetzt genau rechtens ist, oder auch nicht steht auf einem Blatt. Doch wenn ich mich entschließe Taxifahrer zu werden, sollte ich wissen, dass Taxen auch an Sonn- und Feiertagen fahren (müssen). Klar das sollte in einem Arbeitsvertrag sicherheitshalber auch so formuliert sein, nur es ist Fakt, Taxen muss es auch am Sonntag geben.

Bei Manchem hier frage ich mich ernsthaft warum er überhaupt auf die abenteuerliche Idee gekommen ist Taxifahrer zu werden. :cry:

Krankenschwestern, Sanitäter, Polizisten, Lockführer, Piloten, Busfahrer uws, usw..... können auch nicht ihren Dienstplan nach belieben umwerfen, wenn Sonntags/Feiretags Dienst ist, ist Sonntags Dienst, fertig
Es geht hier auch nicht um die bloße Tatsache das Taxifahrer auch an Feiertagen arbeiten DÜRFEN. Es geht darum ob ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer VERLANGEN kann, dass er auf Grund eines mündlichen Vertrags zu arbeiten hat. Und das kann er nicht. Nur wenn er in einem schriftlichen Arbeitsvertrag explizit auf die verpflichtung auch an Feiertagen zu arbeiten hingewiesen hätte, würde die Verpflichtung auf Arbeitnehmerseite bestehen. Ohne diese explizite Ausführung im Arbeitsvertrag gilt das normale ArbZG und das untersagt das Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen.

Und der Vergleich zu den anderen Berufsgruppen hinckt allein schon deshalb, weil die umfangreiche Tarifverträge und Arbeitsverträge haben, in der sie Sonn- und Feiertagsarbeit ausführlich geregelt ist. Das heißt es wird geregelt, wer wann wieviel Arbeiten muß und welche finanzielle oder zeitliche Kompensation sie dafür bekommen. Mir ist kein einziger Arbeits- oder Tarifvertrag im Taxigewerbe bekannt, der das regelt. Aber nur damit kann man als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Feiertagsarbeit verpflichten.

Und @wattwurm:

Er hat kein Urlaub genommen! Er hat einfach sein Recht auf arbeitsfreie Feiertage wahrgenommen. Und diese Feiertage sind seit Jahrhunderten bekannt.

Nochmal: wenn der Unternehmer möchte dass seine Angestellten an Feiertagen arbeiten, dann sollte er einen entsprechenden Arbeitsvertrag aufsetzen. Ist das so kompliziert? Einfach reinschreiben: "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Rahmen des Gesetzes auch an Feiertagen, die in seinen regulären Schichtplan fallen, zu arbeiten" oder so ähnlich. Dann kann man noch reinschreiben das der Arbeitnehmer 10% extra bekommt für Feiertagsarbeit und gut ist...

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von nightrider » 06.03.2014, 17:34

LRKN hat geschrieben:...Nur wenn er in einem schriftlichen Arbeitsvertrag explizit auf die verpflichtung auch an Feiertagen zu arbeiten hingewiesen hätte, würde die Verpflichtung auf Arbeitnehmerseite bestehen. Ohne diese explizite Ausführung im Arbeitsvertrag gilt das normale ArbZG und das untersagt das Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen.
Das ist einerseits natürlich richtig, darum sage ich ja Arbeitsvereinbarungen unbedingt schriftlich festlegen dann gibt es später keine „Unklarheiten”. Auf der anderen Seite muss ich aber auch vermerken, dass im Taxigewerbe üblicherweise eben auch Sonn- und Feiertags gearbeitet wird das weiß selbst der „Dümmste”. Will er das nicht, kann auch der AN das schriftlich mit dem AG vorab vereinbaren, auch der AN kann einen Arbeitsvertrag aufsetzen und ihn vom AG unterzeichnen lassen, oder sind die alle nicht ganz volljährig und geschäftsfähig?
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Re:

Beitrag von Wattwurm » 06.03.2014, 18:21

Otto126 hat geschrieben:Wenn dieser "hohe Auftragsbestand" aber immer wieder an oder vor gesetzlichen Feiertagen stattfindet, ist diesem Umstand auch gesondert Rechnung zu tragen. Zahlt endlich besser, verdammt noch mal!


Otto nicht aufregen, wir beide sind jetzt in einem Alter wo man seine Gesundheit schonen sollte! Es geht hier nicht um die Bezahlung!

Ich wundere mich sowieso schon ziemlich lange über die Freiheiten die sich manche Taxifahrer erlauben! Der eine benutzt das ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel, also die Taxi, um damit an einer fröhlichen Demosause teilzunehmen und wundert sich hinterher über seine Kündigung, der andere nimmt sich seine freien Tage so wie es ihm gefällt ohne Absprache und ohne offensichtlichem Einverständnis mit seinem Unternehmer! Über dieses Rechtsverständnis bin ich einigermaßen schockiert!

Auf jeden Fall, und da gebe ich Euch Recht, ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag immer die beste Lösung. Aber auch mündlich geschlossene Verträge sind gültig. Falls mir jemand mit dem Nachweisgesetz kommen sollte, auch das Nachweisgesetz verpflichtet nicht zur Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages, sondern verpflichtet lediglich den Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten. Eine "beiderseitige übereinstimmende Willenserklärung" das ist die reguläre Definition eines Vertrages, kann auch mündlich oder per Handschlag erfolgen!

Der Mindestlohn ob mit oder ohne den gesetzlichen Nachtzuschlag ( Feiertags-und Sonntagszuschläge sind freiwillig ) wird dazu führen, das die Arbeitgeber die Daumenschrauben anziehen werden, darauf könnt Ihr Euch schon mal mental einstellen! Einen Mindestlohnfahrer, der zu Starklastzeiten in der Daddelhalle oder im Wettbüro sitzt oder auf der Aral-Tanke bei Käffchen der Tresentanja seine Aufwartung macht oder bei seiner Freundin aufschlußreiche gynäkologische Untersuchungen vornimmt anstatt Touren zu fahren, den kann ich nicht gebrauchen! Die Freiheiten die man als Fahrer früher mal hatte, werden mit dem Mindestlohn vorbei sein. Dann ist Schluß mit Lustig!
Zuletzt geändert von Wattwurm am 06.03.2014, 18:49, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Wattwurm » 06.03.2014, 18:34

LRKN hat geschrieben: Es geht hier auch nicht um die bloße Tatsache das Taxifahrer auch an Feiertagen arbeiten DÜRFEN. Es geht darum ob ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer VERLANGEN kann, dass er auf Grund eines mündlichen Vertrags zu arbeiten hat. Und das kann er nicht. Nur wenn er in einem schriftlichen Arbeitsvertrag explizit auf die verpflichtung auch an Feiertagen zu arbeiten hingewiesen hätte, würde die Verpflichtung auf Arbeitnehmerseite bestehen. Ohne diese explizite Ausführung im Arbeitsvertrag gilt das normale ArbZG und das untersagt das Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen.
Tilt!

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ArbZG

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

1.in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2.zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
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10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,

LRKN
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von LRKN » 06.03.2014, 19:29

Wattwurm hat geschrieben:
LRKN hat geschrieben: Es geht hier auch nicht um die bloße Tatsache das Taxifahrer auch an Feiertagen arbeiten DÜRFEN. Es geht darum ob ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer VERLANGEN kann, dass er auf Grund eines mündlichen Vertrags zu arbeiten hat. Und das kann er nicht. Nur wenn er in einem schriftlichen Arbeitsvertrag explizit auf die verpflichtung auch an Feiertagen zu arbeiten hingewiesen hätte, würde die Verpflichtung auf Arbeitnehmerseite bestehen. Ohne diese explizite Ausführung im Arbeitsvertrag gilt das normale ArbZG und das untersagt das Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen.
Tilt!

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ArbZG

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

1.in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2.zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
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10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
Tilt!

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ArbZG

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

1.in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2.zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
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10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,

Da steht DÜRFEN. Da steht nichts davon, dass ein Arbeitgeber VERLANGEN kann dass ein Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten muss!!

Und @nightrider: Nein, es ist mir nicht klar, dass an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden MUSS. Ich bin anscheinds zu dumm dazu. Mir ist nur klar das an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden DARF. Und solang nichts anderes schriftlich hinterlegt ist gilt das normale ArbZG und jeder Arbeitnehmer kann sich grundsätzlich weigern an Feiertagen zu arbeiten. So wie es jeder Bäcker, Frisör, Buchhalterm, Anwalt Schreiner, Designer, Möbelpacker, usw usf auch kann. Es gelten nicht irgendwelche "ungeschriebenen Gesetze für das Taxigewerbe" die sich jeder selber ausdenken kann. Es gilt das ArbZG.

In einem anderen Fall habe ich aber z.B. auch geschrieben das ich mir sehr wohl vorstellen kann das durch die zu erwartende hohe Nachfrage am 1.1. ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dazu verpflichten kann zu arbeiten. Aber auf einen 25.12. und 26.12. eine Verpflichtung anzuwenden wäre schon sehr erklärungsbedüftig (vor einem Arbeitsgericht). Und wenn ein Arbeitnehmer am 1.1. zum Arbeiten gezwungen wird, sollte er eine entsprechende Kompensation erhalten (und dies auch schriftlich im Arbeitsvertrag hinterlegen).

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von nightrider » 06.03.2014, 19:52

@LRKN

Warum jetzt zum gefühlten 128.000. X die ganze Gesetzeslage?
Mittlerweile haben das Alle X mal um die Ohren, bzw. Augen bekommen. Wie auch immer die sein mag, wenn ich Wasser nicht leiden kann, sollte ich nicht Bademeister werden.

....ups, ist mir gerade erst aufgefallen, der muss ja auch Sonntags arbeiten :-)
Zuletzt geändert von nightrider am 06.03.2014, 19:57, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von sivas » 06.03.2014, 21:22

Frapi ... Fraaapi ... Frapi, liest Du noch mit?

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von IK » 09.03.2014, 02:39

Hallo Frapi

Du hast dich geweigert deine vereinbarten Schichten anzutreten. Damit ist das in der Tat Arbeitsverweigerung, denn einen Anspruch auf Freizeit während der Feiertage hast du als Taxifahrer nicht. Mit deiner Arbeitsverweigerung hast du deinem Betrieb einen Schaden zugefügt. Dein Chef kann eine Wiedergutmachung fordern.

Sicherlich stimmt die Aussage deines Chefs nicht, dass das Arbeitszeitgesetz für uns nicht gilt. Hier geht es aber um einen Sachverhalt, welcher nicht durch das ArbeiZG sondern durch andere Gesetze geregelt wird. Dein Anwalt kann dir da nicht helfen, es sei den, er kann gut bluffen und dein Chef fällt darauf rein.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 09.03.2014, 04:33

@ frapi

Ohne rechtsgültigen Arbeitsvertrag, und Du hast, wie alle großstädtischen Taxifahrer, keinen, hast Du an gesetzlichen Feiertagen bezahlt frei!

Und wenn Dein Taxivermieter Dir auch noch schriftlich gibt, dass bei ihm das Arbeitszeitgesetz nicht gilt, ist er ein Fall für die Gewerbeaufsicht!

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Thomas-Michael Blinten » 09.03.2014, 05:28

Poorboy hat geschrieben:@ frapi
....und Du hast, wie alle großstädtischen Taxifahrer, keinen,....
Falsch, es gibt sie tatsächlich....diese ominösen großstädtischen Taxifahrer mit einem ausgearbeiteten Arbeitsvertrag.
edit: Alle Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern gelten als Großstädte, nicht nur Hamburg.
Zuletzt geändert von Thomas-Michael Blinten am 09.03.2014, 05:29, insgesamt 1-mal geändert.
„Alle sind irre, aber wer seinen Wahn zu analysieren versteht wird Philosoph genannt" (Ambrose Bierce)

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