bonscott hat geschrieben:....Was'n ??? 250 Tacken
.... der "Alte Spreefunker" glaubt das auch noch .........
@rea ... du hast recht, es liest keiner.am hat geschrieben:Richtig. Genau genommen steht dort, dass bestellte Taxen an einem Taxistand, der mit Zeichen 229 gekennzeichnet ist parken dürfen.reasoner hat geschrieben:Himmelarsc....... liest hier überhaupt jemand die Beiträge, auf die er antwortet? Beim Hinweis der 'Innung' ging es ausschließlich um Abholer, die einen Gast abholen, der bei ihnen bestellt hat. Da geht es um keine Bereitstellung ohne Auftrag, André.
lesen und verstehen war noch nie deine stärke??am hat geschrieben: Zudem ist rea ja selbst auf die Diskussion eingestiegen und vermutlich auch erst später drüber gestolpert.
Edit hat noch vergessen zu erwähnen, dass sie denkt, dass ein 229 nur für Taxen der Betriebsgemeinde angelegt wurde.am hat geschrieben:Wer mit seinem Taxi an Zeichen 229 hält, hält sich bereit. Im Falle eines Berliner Taxi am SXF dann unerlaubt.Liebe „Innungsmitglieder“,
Am Flughafen Schönefeld besteht für bestellte Taxen aus Berlin die Möglichkeit, im gekennzeichneten Bereich nördlich des Parkhauses zu warten. Der Wartebereich ist mit dem Zeichen 229 ausgeschildert. Es ist ausschließlich im rechten Fahrstreifen zu warten. Sollte die Fläche voll sein, sind die öffentlichen Parkplätze zu nutzen.
Euer Vorstand
Demnach kann der Flughafen nicht extra für auf Bestellungen wartende Berliner Taxen einen Halteplatz einrichten. Dass wäre dann wieder nur ein normaler Taxistand, an dem nur ortsansässige Taxen stehen dürften. Gegen einen normalen Parkplatz, auf dem nur bestellte Taxen warten, kann man demnach nichts machen. Ganz normale Praxis, wie sie deutschlandweit betrieben wird. Viel Spaß beim Verhandeln wegen der Kosten.LG München v. 27.10.2009: Dadurch, dass die Hotelbetreiberin der Anordnung eines Taxistandplatzes und der Anbringung des Zeichens 229 StVO (Taxistandplatz, Halteverbot) zugestimmt hat, hat sie die Nutzung für alle Taxiunternehmer ohne Beschränkung freigegeben und auf ihr uneingeschränktes Hausrecht verzichtet. Jeder Taxiunternehmer hat daher das Recht, diesen Taxiplatz zur Erbringung seiner Dienstleistungen zu benutzen, solange er den Betriebsablauf des Hotels nicht stört.
Das Landgericht München I (Urteil vom 27.10.2009 - 13 S 9552/09)
Quelle: von Jörn kopiert aber nicht geklaut
Was für ein Irrtum? Dass sich da jeder bereithalten darf? Oder dass da doch ein Schild steht?Holzy hat geschrieben:irrtum..frei ohne (auch wenn dein bild) was anderes zeigtFilou hat geschrieben:Stimmt, ist weg. Wenn es da wäre, dann trotzdem nur für uns.
Beförderungspflicht:
Durch das Einreihen in die Schlange auf dem Taxihalteplatz hält sich das Taxi bereit und löst so seine uneingeschränkte Beförderungspflicht innerhalb des Pflichtfahrgebietes aus. Eine Reservierung dieses Taxis durch einen anderen Fahrgast begründet keinen Umstand, der gemäß § 22 Nr. 3 PBefG zur Fahrtablehnung berechtigt, wenn ein Fahrgast dieses Taxi benutzen möchte.
BayObLG 17.04.97 - 3 ObOWi29/97