Kennzeichenmanipulation

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Wattwurm
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Kennzeichenmanipulation

Beitrag von Wattwurm » 07.10.2012, 11:55

Auch in anderen Fallgestaltungen wird eine nur unter bestimmten Umständen und zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werdende Kennzeichenmanipulation von § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG erfasst. So ist das Besprühen des Kennzeichens mit einer farblosen, reflektierenden Substanz, um bei Blitzlichtaufnahmen vom Fahrzeug die Ablesbarkeit und Erkennbarkeit des Kennzeichens zu vereiteln, nach dieser Norm strafbar.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-St ... s14168.htm

Eine defekte Kennzeichenbeleuchtung kann übrigens ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro kosten! Ich schreibe kann, weil hier der Polizist einen Ermessenspielraum hat! Normalerweise wird nur ein Mängelbericht angefertigt und man wird aufgefordert das Fahrzeug nach Beseitigung des Defektes vorzuführen!

Im übrigen: Bei der HU durch den TÜV sind Defekte an der Lichttechnischen Anlage erhebliche Mängel. Keine Plakette! Selbst dann nicht wenn "nur" die Standlichtbirne den Geist aufgegeben hat! Auch das ist ein erheblicher Mangel!

Passend zur Jahreszeit sollte man gerade jetzt regelmäßig die Beleuchtung kontrollieren!

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