Busspur verbotenerweise befahren

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Holzbein
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Busspur verbotenerweise befahren

Beitrag von Holzbein » 07.06.2006, 02:59

Busspur verbotenerweise befahren

Das Weiterfahren auf dem Fahrstreifen, der bis dahin als Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 zu § 41 der StVO (Busspur) gekennzeichnet war, ist unabhängig von der Art der Beendigung des Sonderfahrstreifens kein Einfahren "von anderen Straßenteilen" im Sinne des § 10 der StVO. Ein Fahrstreifenwechsel im Sinne des §7 der StVO scheidet auch aus, wenn am Ende der Busspur nach rechts abgebogen wird. Auch der Verkehrsteilnehmer, der unberechtigt auf dem Sonderfahrstreifen fährt, welcher sich rechts neben dem für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Fahrstreifen befindet, ist vom Rechtsabbieger zu beachtender Mitverkehr im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Stehen sich im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Schadensbeiträge verkehrswidriges Abbiegen nach rechts unter Mißachtung des Mitverkehrs und die unberechtigte Benutzung eines Sondefahrstreifens (Busspur) gegenüber, ist der Schaden im Verhältnis 2 zu 1 aufzuteilen.

LG Berlin Az.: 58 S 472/99
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