Finanzgericht Hamburg
Leistet der Steuerpflichtige Bareinzahlungen auf sein betriebliches Bankkonto, ist er bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind
bzw. wo die Mittel herkommen, nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht
von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.
Die entsprechende Rechtsprechung des BFH ist auf einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zu übertragen,
Beschluss des 6. Senats vom 18.7.2016, 6 V 84/16, rechtskräftig.
http://justiz.hamburg.de/contentblob/70 ... 084-16.pdf
Nachweispflichtige Geschäftskonto-Einzahlungen
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