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Beitrag von Wattwurm » 02.01.2013, 20:25

Pressemitteilung 2/13 vom 02.01.13 Az.VII R 41/10

http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen

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Beitrag von Wattwurm » 03.01.2013, 11:15

Damit besteht Rechtssicherheit bei den Zentralen! Der Zoll hat also das Recht auf die Herausgabe aller Fahrerdaten in maschinenlesbarer Form! Klare Kante! Da gibt´s überhaupt keinen Interpretationsspielraum mehr! Gutes Urteil!

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Beitrag von am » 03.01.2013, 11:29

Ich glaube, die mögliche Tragweite dieses Urteils ist noch nicht vielen bewusst geworden. Denn ansonsten müsste hier eigentlich ein Aufschrei durchs Publikum gehen.

Ob es die von User Karl-Heinz bei Joern vorhergesagten oder erhofften Auswirkungen auf die Vermittlungspraxis in Taxizentralen haben wird, kann man jetzt noch nicht beurteilen. Denn eine Taxizentrale ist nach dem Urteil nur dann Auftraggeber und somit auskunftspflichtig, wenn mit der Vermittlung eine Abnahmeverpflichtung einhergeht. Handelt es sich hingegen um ein bloßes Angebot ohne Abnahme- und Fahrpflicht, ist sie nicht Auftraggeber.

Karl-Heinz verbindet damit die Hoffnung, dass die "Gängelungen" der Unternehmer durch die Zentralen damit ein Ende finden. Tatsächlich könnte es jedoch so sein, dass die Zentralen schlichtweg sagen: Arbeitet ehrlich, dann habt ihr nichts zu befürchten. Betroffen sehe ich von diesem Urteil in erster Linie MWU, bzw auch EWU mit zusätzlichem Fahrer.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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