Taxiunternehmerin ./. Barmer GEK
Taxiunternehmerin ./. Barmer GEK
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 13. Dezember 2011 im Elisabeth-Selbert-Saal I in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf Grund mündlicher Verhandlung über vier Revisionen zu entscheiden.
12.15 Uhr - B 1 KR 9/11 R - M. ./. Barmer GEK
Der klagenden Taxiunternehmerin M zahlte die beklagte Ersatzkasse für Serienfahrten ihrer Versicherten V zur ambulanten Behandlung 90,00 Euro für Hin- und Rückfahrt je Transporttag. Die Klägerin forderte dagegen höhere Vergütungssätze, die in einem auch für Klägerin und Beklagte geltenden Rahmenvertrag zwischen Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Krankenkassen vereinbart worden waren.
Die Beklagte verwies darauf, dass sie die für V genehmigten Serienfahrten im Internet ausgeschrieben und ein dem Rahmenvertrag nicht beigetretenes Taxiunternehmen T den Zuschlag für das Gebot von 90,00 Euro erhalten habe. Bei den rahmenvertraglich vereinbarten Preisen handele es sich um Höchstpreise. Sie seien auch im Verhältnis zur Klägerin wegen des mit T vereinbarten niedrigeren Preises nicht anwendbar. Das LSG hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 521,79 Euro unter Anwendung des Rahmenvertrages bestätigt.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 133 Abs 1 Satz 4 SGB V iVm dem Rahmenvertrag sowie die Verletzung des § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 91 Abs 6 SGB V und § 8 Krankentransport-Richtlinien.
SG Koblenz - S 8 KR 34/08 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 132/10 -
Danke an die "Macher" des Lübecker Forums, die diesen Termin bei sich ins Netz gestellt haben!
12.15 Uhr - B 1 KR 9/11 R - M. ./. Barmer GEK
Der klagenden Taxiunternehmerin M zahlte die beklagte Ersatzkasse für Serienfahrten ihrer Versicherten V zur ambulanten Behandlung 90,00 Euro für Hin- und Rückfahrt je Transporttag. Die Klägerin forderte dagegen höhere Vergütungssätze, die in einem auch für Klägerin und Beklagte geltenden Rahmenvertrag zwischen Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Krankenkassen vereinbart worden waren.
Die Beklagte verwies darauf, dass sie die für V genehmigten Serienfahrten im Internet ausgeschrieben und ein dem Rahmenvertrag nicht beigetretenes Taxiunternehmen T den Zuschlag für das Gebot von 90,00 Euro erhalten habe. Bei den rahmenvertraglich vereinbarten Preisen handele es sich um Höchstpreise. Sie seien auch im Verhältnis zur Klägerin wegen des mit T vereinbarten niedrigeren Preises nicht anwendbar. Das LSG hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 521,79 Euro unter Anwendung des Rahmenvertrages bestätigt.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 133 Abs 1 Satz 4 SGB V iVm dem Rahmenvertrag sowie die Verletzung des § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 91 Abs 6 SGB V und § 8 Krankentransport-Richtlinien.
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Der Senat hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, die von der klagenden Taxiunternehmerin als Sachleistung erbrachte Beförderungsleistung vertragsgemäß zu vergüten. Grundlage sind ein auf Landesebene geschlossener Rahmenvertrag und eine Vergütungsvereinbarung, denen die Beteiligten beigetreten sind. Gegenüber der insoweit unbeteiligten Klägerin kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, mit dem Taxiunternehmen T einen Vertrag über die Beförderung der Versicherten V geschlossen zu haben, der eine 522,50 Euro geringere Vergütung vorsieht. Die Höchstpreisregelung in § 133 Abs 1 Satz 4 SGB V berechtigt die Beklagte auch dann nicht zur einseitigen Änderung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen, wenn sie mit einem Dritten einen für sie günstigeren Vertrag geschlossen hat. Die Höchstpreisregelung lässt lediglich weitere, günstigere Vergütungsvereinbarungen zu, die aber nur im jeweiligen Vertragsverhältnis gelten.
SG Koblenz - S 8 KR 34/08 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 132/10 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 9/11 R -
Quelle
juris.bundessozialgericht
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nightdancer hat geschrieben:steht auch nix neues drinne. warum das 2. unternehmen beauftragt wurde steht nirgends..... vermutlich hat die kundin von ihrere freien taxiwahl gebrauch gemacht. in diesen fällen sind offensichtlich kürzungen nicht mehr zulässig.
Meine Vermutung wurde seitens meines Verbandes bestätigt.