Arbeitnehmerhaftung beim Unfall mit dem Pkw des Arbeitgebers?
Rechtsanwalt, Gerhard Richter hat geschrieben:Verursacht der Mitarbeiter mit dem Fahrzeug seiner Firma einen Unfall, so kann dies drastische Konsequenzen für alle Beteiligten haben.
Es stellt sich die Frage, ob hier auch der Mitarbeiter selbst zahlen muss. Das Spektrum ist hier sehr breit.
Rechtsanwalt, Gerhard Richter hat geschrieben:Leichteste Fahrlässigkeit (also ohne Haftung) ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit begangen hat, wie sie jedem anderen Arbeitnehmer hätte unterlaufen können.
Beispiel hierfür wäre das berühmte Insekt, das im Auge landet und
insoweit den Fahrer zu einer fehlerhaften Fahrreaktion veranlasst.
Bei normaler Fahrlässigkeit sind die gesamten Umstände des Falles gegeneinander abzuwägen.
Hier kann eine anteilige Haftung bejaht werden.
Vorsatz ist ferner gegeben,
wenn der Schaden am Firmenfahrzeug wissentlich und willentlich herbeigeführt wird.
Grob fahrlässig handelt derjenige,
der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt.
Rechtsanwalt, Gerhard Richter hat geschrieben:Gehen wir also von einem vermeintlich klaren Fall aus, wonach der Berufskraftfahrer wegen Nichtbeachtung einer auf rot geschalteten Lichtzeichenanlage einen Verkehrsunfall verursacht und insoweit in aller Regel dem Arbeitgeber wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung auf den dadurch entstandenen Schaden haftet (so eine Entscheidung des BAG vom 12.11.1998), so ist dennoch in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dem Mitarbeiter nicht Haftungserleichterungen zugute kommen, wenn sein Verdienst in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko liegt (so auch Urteil des BAG vom 12.11.1998).
Liegt der zu ersetzende Schaden nicht erheblich über einem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers, besteht allerdings zu einer Haftungsbeschränkung keine Veranlassung (BAG, wie vor). Konkret bedeutet dies, dass bei einem Bruttomonatsverdienst von 2.000,00 EUR und einem Schaden von beispielsweise 10.000,00 EUR der Mitarbeiter lediglich in Höhe von 2.000,00 EUR persönlich in Anspruch genommen werden kann.
Auch wenn es generell keine Beschränkungen der Höhe nach für die Haftung des Mitarbeiters gibt, so sind die unteren Instanzen in den letzten Jahren faktisch dazu übergegangen, in vergleichbaren Fällen die Haftung des Mitarbeiters auf bis zu 3 Monatsverdienste zu beschränken (LAG Nürnberg vom 18.04.1990; LAG Köln vom 17.06.1993).
Relevant wird im übrigen dann noch die Frage, ob der Arbeitgeber nicht eigentlich eine Vollkaskoversicherung hätte abschließen müssen um den Mitarbeiter vor überzogenen Risiken zu schützen.
Hier hat das Bundesarbeitsgericht eine etwas "teuflische" Lösung entwickelt. Grundsätzlich soll es dem Arbeitgeber frei bleiben, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Es besteht also kein entsprechender Zwang.
Der Nichtabschluss kann jedoch bei der Abwägung zu Lasten des Arbeitgebers mit der Folge ins Gewicht fallen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe der Selbstbeteiligung haftet die beim Abschluss der Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre (BAG vom 24.11.1987; entsprechend auch LAG Köln vom 07.05.1992 und LAG Bremen vom 26.07.1999).
Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung kann dem Firmeninhaber also nur dringend empfohlen werden, da der Schadenersatz beim Mitarbeiter nur in sehr begrenztem Umfang zu erlangen ist.
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