OVH Hamburg AZ 1 Bs 182/06
Die Leitsätze dazu:
Die Behörde ist verpflichtet, die Anbindung eines internationalen Verkehrsflughafens durch individuellen Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu gewährleisten. Die dafür erforderlichen Taxenhalteplätze können auch auf privaten Flächen eingerichtet werden. Für die Benutzung der Taxenstände kann der private Flughafenbetreiber ein Entgelt verlangen. Die über die Taxenordnung hinausgehende Belastung der Taxenunternehmer muss durch die spezifischen Bedürfnisse der Flughafenpassagiere gerechtfertigt sein.