am hat geschrieben:
Nochmal und jetzt werde ich langsam sauer, das Thema lautet, wird es Ende 2016 eine Wechselpflicht geben oder nicht?
Die augenscheinlichen Fakten sind:
- Es gibt einen Bestandsschutz
- Es gibt keine einheitliche gesetzliche Regelung, wie die Taxameterdaten unveränderlich aufbewahrt werden sollen, da INSIKA beim BUND offensichtlich als nicht sicher genug eingeschätzt wird
Nicht richtig. Insika ist sicher. Die Länder sind für Insika, die PTB ist für Insika und der BZP mittlerweile auch - ABER:
Kleine Anfrage der Grünen im Bundestag:
Abgeordneter
Stephan Kühn (Dresden) (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)
Wie ist der aktuelle Stand bei der bundesweit ver- pflichtenden und verbindlichen Einführung von Fiskaltaxametern im Taxiverkehr, und ist für die Taxameter-Altgeräte, die nicht aufzeichnen kön- nen, eine Übergangsfrist zum Austausch geplant?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister
vom 28. September 2015
Steuerrechtlich sind für Taxameter seit jeher die Grundsätze ordnungs- mäßiger Buchführung zu beachten. Hiernach gilt eine grundsätzliche Einzelaufzeichnungspflicht. Die von Taxametern aufgezeichneten Da- ten sind für die Besteuerung von Bedeutung. Daher sind diese Aufzeich- nungen gemäß § 140 der Abgabenordnung (AO) auch für Besteuerungs- zwecke vorzunehmen und gemäß § 147 Absatz 1 AO aufzubewahren.
Das BMF-Schreiben vom 26. November 2010 zur Aufbewahrung digi- taler Unterlagen bei Bargeschäften (BStBl I S. 1342) enthält Ausführun- gen zu den Anforderungen zur Einzelaufzeichnungs- und Aufbewah- rungspflicht u. a. auch für Taxameter. Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, ist eine Verwendung dieses Geräts nach
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6235 dem 31. Dezember 2016 für steuerrechtliche Zwecke nicht mehr zuläs-
sig.
Darüber hinaus haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder in ihrer Konferenz am 25. Juni 2015 beschlossen, dass zur Ver- hinderung von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und somit auch an Taxametern ein technisches Konzept verpflichtend einge- führt werden soll. Die Ausgestaltung des technischen Konzepts soll je- doch gesetzlich nicht vorgeschrieben werden (Technologieoffenheit). Das Bundesministerium der Finanzen wird abstrakte gesetzliche Anfor- derungen erarbeiten, die eine solche technische Sicherheitseinrichtung erfüllen müssen. Inwiefern eine solche technische Sicherheitseinrich- tung verpflichtend eingeführt und ob eine Übergangsfrist vorgesehen wird, bleibt der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten.