BMF bestätigt nicht, dass Eingabesysteme zur Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls mit Quittungsdrucker BSI zertifiziert werden müssen:
Unsere BMF Korrespondenz
Betr.: GZ IV A4-S 0316-a/19/10006:001; Schreiben vom 13.11.2019
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihr freundliches Schreiben vom 13.11.2019.
Um die Fragen meiner Mandantin vom 6.8.2019 beantworten zu können, bitten Sie nach Diskussion mit Vertretern der Landesfinanzverwaltungen um weitere Informationen. Insbesondere bitten Sie um Mitteilung, welche Daten im Kassenkern gespeichert und verarbeitet werden und welche Funktion und Auswertungsmöglichkeit der Kassenkern hat.
1) Kurz gesagt werden im Kassenkern alle Daten gespeichert und verarbeitet, wie in § 2 der KassenSichV geregelt. Diese Daten werden unveränderbar und nach den Grundsätzen der GoBD verarbeitet und jederzeit abrufbar gespeichert.
Konkret bedeutet dies,
- dass gem. § 2 Ziff. 1 KassenSichV der Zeitpunkt des Beginns des Vorgangs durch den Start des Taxameters ausgelöst und gespeichert wird.
- Der Zeitpunkt der Beendigung des Vorgangs i.S.d. § 2 Ziff. 6 der KassenSichV angezeigt und gespeichert wird.
- Der Fahrer dann die Möglichkeit hat, den kassierten Betrag ( Fahrpreis zzgl. Tip ) und den MwSt Satz zu erfassen und die Art des Vorgangs i.S.d. § 2 Ziff. 3 KassenSichV zu bestimmen, wie z.B. die Fahrtart ( Stadtfahrt, Botenfahrt, Krankentransport, oder Verrechnungsfahrt… ), sowie die Zahlungsart i.S.d. § 2 Ziff. 5 KassenSichV. Und diese Daten an den Kassenkern in der ePOS Cloud zu senden.
- Der Kassenkern in der ePOS Cloud i.S.d. § 2 Ziff. 7 der KassenSichV die Plausibilität der Daten dieses Vorgangs prüft, einen Beleg erstellt und speichert und diesen Beleg an den ePOS Drucker im Fahrzeug zur Aushändigung an den Kunden schickt. Dieser Beleg enthält alle nach § 6 Ziff. 1-5 geschuldeten Angaben und zusätzlich Angaben über Start und Ziel der gefahrenen Strecke.
- Lediglich die Angaben gem. Ziff. 6 dieser Vorschrift fehlen, weil es noch keine zertifizierten Sicherheitsmodule i.S.d. § 7 der KassenSichV gibt.
Bei Schichtende wird ein kompletter Schichtzettel mit der Umsatzliste der Schicht im Kassenkern der ePOS Cloud aus den unveränderbar gespeicherten Einzeldaten der Geschäftsvorfälle der Schicht erstellt und gespeichert und als Beleg für den Fahrer zum ePOS Drucker im Fahrzeug geschickt und ausgedruckt.
Der Unternehmer findet in der ePOS Cloud das Kassenjournal mit allen Quittungsdetails und das Taxameterjournal mit allen Fahrdatensätzen, also alle Einzeldaten des jeweiligen Geschäftsvorfalls i.S.d. §§ 146, 147 AO.
Siehe beigefügte Verfahrensdokumentation ePOS Fiskal- und Arbeitszeitlösung
2) Nach § 2 der KassenSichV sind die Zeitpunkte der Transaktionen gem. Nr. 1 und Nr. 6 und gem. Nr. 2 und Nr. 7 manipulationssicher durch ein Sicherheitsmodul festzulegen. Obwohl ansonsten alle Anforderungen der §§ 3 und 6 der KassenSichV vollständig erfüllt werden, fehlt es bisher an der einheitlichen digitalen Schnittstelle gem. § 4 der KassenSichV und an einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung i.S.d.. § 5 KassenSichV, für Elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a AO, insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.
Meiner Mandantin ist keine Taxianwendung mit Quittungsdrucker bekannt, die nicht die Quittung im Kassenkern in der Cloud oder in der Zentrale des Unternehmens erzeugt und an den Drucker im Fahrzeug sendet. In allen Fällen befindet sich der Kassenkern, also die Kasse i.S.d. § 1 der KassenSichV, nicht im Fahrzeug, sondern außerhalb des Fahrzeugs im Datenverarbeitungssystem des steuerpflichtigen Unternehmers, oder in einer Cloud, oder in einer Kombination solcher Systeme i.S.d. RdZ. 20 des Schreibens des BMF vom 11.7.2019. Solche Systeme sind gem. RdZ. 179 ff. dieses Schreibens weder zertifizierungsfähig, noch zertifizierungspflichtig, brauchen also keine zertifizierte Sicherheitseinrichtung.
Gem. § 6 Ziff. 6 der KassenSichV muss aber der obligatorische Kassenbeleg solcher elektronischen oder computergestützten Kassensysteme die SerienNr. des elektronischen Aufzeichnungssystems, oder die SerienNr. des Sicherheitsmoduls enthalten. Bei elektronischer Belegerstellung durch einen außerhalb oder innerhalb des Fahrzeugs befindlichen Kassenkern ist eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung also erforderlich. Die TSE Erweiterung wird mit
www.fiskaltrust.de im ePOS Kassenkern umgesetzt.
3) Bei dem von einigen Aufsichtsbehörden, insbesondere dem LABO Berlin, für das Taxigewerbe geforderten und favorisierten INSIKA System handelt es sich nicht um eine Sicherheitseinrichtung i.S.d. § 5 der KassenSichV und auch nicht um ein Aufzeichnungssystem i.S.d. des § 1 der KassenSichV. Durch das INSIKA System werden die Anforderungen der KassenSichV also nicht erfüllt ( Siehe Merkblatt für Taxi- und Mietwagenfahrer des Landesamtes für Steuern Niedersachsen ).
Die im Kassenkern gespeicherten und zur Erstellung des Belegs erzeugten Daten werden im Übrigen unter Beachtung der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff ( GoBD ) gespeichert und verarbeitet.
Als Ergebnis ist also festzuhalten:
- Wird im Taxi nur ein Taxameter eingesetzt und kein Dispatchsystem mit Quittungsdrucker und die Quittung mit der Hand geschrieben, ist keine BSI Zertifizierung vorgeschrieben.
- Wird ein Taxameter mit einer Kommunikationseinrichtung verbunden, um die Taxameterdaten ( Bei den Taxameterdaten handelt es sich um Messdaten und nur um einen Teil der Einzeldaten des Geschäftsvorfalls ) online zu speichern ( INSIKA Konzept ), ohne dass elektronisch eine Quittung erstell wird, ist keine BSI Zertifizierung vorgeschrieben.
- Werden Einzeldaten der Geschäftsvorfälle vom Fahrer auf einem Terminal (SEI-03M ...) oder einem Smartphone erfasst, mit dem Ziel, dem Fahrgast zur Erfüllung der seit 2018 bestehenden Belegpflicht eine Quittung auszuhändigen, handelt es sich um eine Kasse i.S.d. der KassenSichV und bedarf schon aufgrund des § 2 der KassenSichV eines BSI zertifizierten Sicherheitsmoduls.
Dem Ergebnis Ihrer weiteren Überlegungen in Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder sieht meine Mandantin schon angesichts des bevorstehenden Januar 2020 mit großem Interesse entgegen.