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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 21.02.2018, 11:54
von KehrenTAXI
Ich habe mich missverständlich ausgedrückt. Nicht INSIKA ist ein Kassensystem, sondern die damit nutzbaren Software-Anwendungen.

Eine Kassenzählung ist meines Wissens zeitnahe zu führen, von täglich ist, so glaube ich nirgends die Rede.

Aber, wozu zählen, wenn das Kassensystem richtigt bedient wird?

Ist doch nur eine Formsache, die niemand kontrollieren kann.

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 21.02.2018, 12:46
von RaimundHH
MOin,

@taxipost

und nochmal die Frage, diesmal konkrekt, wo steht geschrieben, daß Taxameterdaten
aufbewahrungspflichtig sind.
Du hast doch sicher einen Gesetzestext zur Hand.

Grüße

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 21.02.2018, 12:52
von KehrenTAXI
Ich glaube, das Stichwort nennt sich "Ursprungsaufzeichnung" von Geschäftsvorgängen.

Ein einmal zustandekommener Vorgang, der notiert oder aufgezeichnet wurde, darf nicht früher als nach zehn Jahren gelöscht werden.

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 21.02.2018, 14:10
von sivas
Meint Ihr wirklich, ihr werdet die letzten 2 Jahre noch mal kontrolliert ? :mrgreen:

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 21.02.2018, 18:35
von KehrenTAXI
Die INSIKA-Fahrer, die es als Kassensystem und Personalabrechnung nutzen, werden kaum etwas zu fürchten haben. Was denn auch?

Die Behörden haben da andere Unternehmen im Fokus. Da kannst du sicher sein.

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 21.02.2018, 19:45
von taxipost
RaimundHH hat geschrieben:MOin,

@taxipost

und nochmal die Frage, diesmal konkrekt, wo steht geschrieben, daß Taxameterdaten
aufbewahrungspflichtig sind.
Du hast doch sicher einen Gesetzestext zur Hand.

Grüße
145 ao
(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein,
dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit
einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und
über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und
Abwicklung verfolgen lassen.
weiteres im §22 ustg, zitiere ich jetzt nicht...

BMF 2010 kennst du ! gobd auch.
2010 sagte bmf,
bis 31.12.2016 dulden wir noch alles,
ab den 01.01.2017 nur noch gemäss gobd.
2016 beschloss der bundestag,
nach 2022 brauchen kassen eine sicherheitseinrichtung.

ohne bmf 2010 wäre die pflicht bereits vor dem 01.01.2017 gegeben.

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 21.02.2018, 22:10
von Poorboy
Das BMF kann das seiner Klobrille erzählen! Rechtsnormen stellt der Gesetzgeber auf, nicht das BMF!
Und der hat klargestellt, das Messgeräte keine Kassen sind!

Poorboy

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 22.02.2018, 03:31
von der arme willi
Man sollte hier nicht mehr über die Feinheiten von GOBD, AO und KassenSichV reden,
sondern über die BundesTrollV. :mrgreen:

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 22.02.2018, 08:06
von taxipost
Poorboy,

was hat der gesetzgeber klargestellt ?!

nur dass kassen eine sicherheitseinrichtung brauchen
und taxameter brauchen diese eben nicht !

"ausser der hinzufügung" der §§ 146a, b, c hat
der gesetzgeber zum 01.01.2017 an der ao nix geändert !!

auch für kassen änderte sich zum 01.01.2017 nix.
die neuen §§ hatten 2017 keine wirkung.
kassensichv. gab es anfang 2017 gar nicht.

am 01.01.2017 war also keiner, KEINER, von der "neuen ao" betroffen !!!

trotzdem sind viele kassenbesitzer los gerannt und
haben neue kassen gekauft.
sie haben kassen ohne zertifizierte sicherheitseinrichtungen gekauft.
das im vollen bewusstsein
- diese kasse ist demnächst müll,
weil die zertifizierte sicherheitseinrichtungen fehlt -.


frage 1:
warum taten sie das, einfach aus blödheit ?

2010 hat das bmf eine ausnahme bis ende 2016 herausgegeben.
es hat eine ausnahme genehmigt.
es muss also bereits 2010 eine vorschrift gegeben haben,
die zu "etwas verpflichtet".

frage 2:
meinst du,
bmf hat 2010 ein erfundene ausnahme erteilt,
ausnahme von einer pflicht die es gar nicht gab ?


es muss doch jedem klar sein,
- dass wenn kassenbesitzer
plötzlich am 01.01.2017 neue kassen kaufen - ohne pflicht !!! -,
- bmf 2010 ausnahmen bis zum 31.12.2016 erteilt,

dann muss bereits 2010 eine pflicht gegeben haben !
eine pflicht, die am 01.01.2017 wieder aktiv wird und
bis zur der "neuen-ao-pflicht" wirkt !!!

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 22.02.2018, 15:04
von RaimundHH
MOin,

@taxipost

§145AO
Also meine Buchführung ist auch ohne Taxameterdaten übersichtlich, die Geschäftsvorfälle sind einzeln aufgeführt und
lassen sich problemlos in ihrer Entstehung (Aufzeichnung: Stadtfahrt 7%, Botenfahrt 19%, Fernfahrt 19%, etc) und
Abwicklung (Aufzeichnung: Art der Bezahlung Bar, Karte, MT, etc.) nachvollziehen.
Im Gegensatz dazu wären Taxameterdaten "Kaffeesatzleserei"

§22 UStG
Da die Taxameterdaten keine Umsatzsteuersätze erfasst, sind die Daten für die Ermittlung der Umsatzsteuerlast völlig
nutzlos.

BMF2010
"Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion,
Taxameter und Wegtgreckenzähler (im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfällen Folgendes:

...."
Wie schon hinlänglich erläutert, erfassen nach BOKraft und Europäischer Messgeräterichtline zugelassene Taxameter keine Geschäftsvorfälle
im Sinne der AO und GoBD, somit gilt BMF2010 auch nicht für Taxameter.

Grüße

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 22.02.2018, 16:14
von taxipost
RaimundHH hat geschrieben:...somit gilt BMF2010 auch nicht für Taxameter
blöd nur,
dass bmf im BM 2010 taxameter explizit nennt.

meinst du nicht,
dass es etwas schwierig ist,
ein schreiben als "gilt für mich nicht" zu erklären,
wenn du in besagten schreiben als adressat genannt bist ?!

ferner habe ich nicht gesagt,
dass deine buchführung ohne taxameterdaten nicht übersichtlich ist.

taxameterdaten machen die buchführung nicht automatisch besser. :wink:

der punkt ist nur,
das bmf meint,
es gibt eine pflicht - einmal erstelltes aufzubewahren !

gilt im übrigen für sämtliche aufzeichnungen und
nicht nur für digitale.

taxameterdaten lassen nur die überprüfung des aufgeschriebenes zu.
ohne diese daten,
kann das aufgeschriebe nicht kontrolliert werden.

wenn dein taxameter zw. 7 und 19 nicht unterscheiden kann, so what.
man kann aber überprüfen, ob die aufgeschrieben 100,- richtig sind.

egal was du aufschreibst,
ohne taxameter kann nix überprüft werden.
die überprüfung war aber ursprünglich möglich,
auch wenn nur zb. der betrag.
es ist nur deswegen nichts mehr überprüfbar,
weil daten gelöscht wurden.

gelöscht durch dich !

und nur unter uns,
bereits alte spt 01 taxameter können 7/19%.
genauso wie bar und unbar.

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 22.02.2018, 18:05
von der arme willi
Die im BMF - Schreiben 2010 enthaltenen Rechtsinhalte sind sind seit 12/2016
in 146a AO geregelt.
Die AO ist ein Bundesgesetz und so natürlich als Rechtsquelle höherrangig als ein
ministerieller Schriftverkehr.
Das zwanghafte Festhalten an obsoleten BMF - Schreiben ist nur noch
rechtshistorische Liebhaberei.
mfG, Willi

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 22.02.2018, 18:50
von taxipost
BMF 2010 enthielt keine "rechtsinhalte" !

somit können auch keine rechtsinhalte
aus dem BMF 2010
im 146a ao enthalten sein.

BMF 2010 enthielt nur eine ausnahme von
"rechtsinhalten".

146a enthält vollkommen neue,
noch nie dagewesene,
"rechtsinhalte".

oder anderes gesagt,

zw.01.01.2017 - ende 2020 muss gespeichert werden.
nach 2020 muss weiter gespeichert werden, betroffen nur mit sicherheitseinrichtung,
es sei denn,
das gerät wurde nach 2010 gekauf, ist nicht upgradbar und entspricht BMF 2010,
dann darf dieses bis ende 2022 weiter genutzt werden.
ab 2023 nur noch mit sicherheitseinrichtung (falls betroffen).

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 22.02.2018, 18:54
von der arme willi
Gut - also doch gezielte Desinformation.
Vorsätzliche Nebelwerferei.
Für deutsche Muttersprachler sind Zweifel eigentlich ausgeschlossen.
mfg, Willi

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 23.02.2018, 03:26
von der arme willi
Nochmal zur Verdeutlichung: Das BMF S. 2010 ist eine vorläufige Regelung in Ermangelung
eines Gesetzes gewesen. § 146a AO regelt jetzt in einem Bundesgesetz die gleiche Materie.
§ 1 KassenSichV regelt glasklar, daß § 146a AO für Taxameter nicht gilt.
Daraus zu folgern, daß deswegen das BMF - Schreiben plötzlich wieder auflebt,
halte ich für abenteuerlich.
mfg, Willi

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 23.02.2018, 03:35
von Poorboy
Das begreifen taxipost und Babse nie!!

Poorboy

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 23.02.2018, 06:01
von sivas
Gibt's noch Unternehmer, die allen Irrungen und Wirren zum Trotz ihr Ding durchziehen:
- Notieren jeder Einnahme/Ausgabe in einem Kassenbuch, meinetwegen auch Journal genannt
- sonst nix
- monatliche/jährliche Einnahme/Einkommenserklärung, nennt man sowas dann EÜR ?
? ? ?
Die jeder Prüfung widerstehen - weil sie korrekt arbeiten, bzw ihnen nicht nachgewiesen werden kann, dass sie das nicht tun ?

Jetzt sagt nicht: "die arbeiten nicht korrekt, weil ..."
Es kommt nur drauf an, was unterm Strich steht.

Wenn man hier mitliest, kann man meinen, diese Spezies sei ausgestorben ..
schon schreit die erste: "zu recht !"
wer am lautesten schreit - hat allen Grund dazu, möchte von sich ablenken ...
warum wohl ?

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 23.02.2018, 08:03
von KehrenTAXI
RaimundHH hat geschrieben:MOin,

@taxipost

§145AO
Also meine Buchführung ist auch ohne Taxameterdaten übersichtlich, die Geschäftsvorfälle sind einzeln aufgeführt und
lassen sich problemlos in ihrer Entstehung (Aufzeichnung: Stadtfahrt 7%, Botenfahrt 19%, Fernfahrt 19%, etc) und
Abwicklung (Aufzeichnung: Art der Bezahlung Bar, Karte, MT, etc.) nachvollziehen.
Im Gegensatz dazu wären Taxameterdaten "Kaffeesatzleserei"

§22 UStG
Da die Taxameterdaten keine Umsatzsteuersätze erfasst, sind die Daten für die Ermittlung der Umsatzsteuerlast völlig
nutzlos.

BMF2010
"Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion,
Taxameter und Wegtgreckenzähler (im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfällen Folgendes:

...."
Wie schon hinlänglich erläutert, erfassen nach BOKraft und Europäischer Messgeräterichtline zugelassene Taxameter keine Geschäftsvorfälle
im Sinne der AO und GoBD, somit gilt BMF2010 auch nicht für Taxameter.

Grüße
Du unterliegst einer falschen Grundannahme. Dir ist nicht bekannt, dass ein Taxameter, welches die richtigen Parametereinstellungen hat, nach jeder Fahrt, nach den Umst.-Satz abfragt. Das heißt konkret, dass die Taxameter, deren Parameter ich eingestellt habe immer automatisch 7 % registrieren, auf Wunsch des Bedieners, innerhalb von 7 Sekunden nach Drücken auf "Kasse" auf 19 % geändert werden kann! Ansonsten können doch ebenso alle erfassten Taxameterdaten im Anschluss jeder Fahrt genau spezialisiert/individualisiert aufgeschlüsselt werden.

Insofern kann man das System absolut als ein Kassensystem nutzen, ohne den Wahnsinn, des handschrftlichen notierens.

Die Taxameterdaten sjnd demnach zu 100 % voll verwertbar und nicht im Ansatz "Kaffeesatzleserei"!

Wie gesagt, du hast offensichtlich ein falsches technisches Grundverständnis in diesem Punkt.

In diesem Zusammenhang hatte ich bereits in anderen Beiträgen darauf hingewiesen, dass Taxameterparameterdaten in 95 % der Fälle, falsch eingestellt sind! Das Taxameter dann nicht voll nutzbar ist.

Auf Wunsch könnt ihr die geänderte Parameterliste von meiner Website laden.

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 23.02.2018, 09:45
von taxipost
@KehrenTaxi

ich beziehe mich nicht auf das was möglich ist,
sondern nur auf das,
was man mit einem taxameter mindestens machen muss.

a la
soviel wie nötig, aber so wenig wie möglich.

Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Verfasst: 23.02.2018, 10:13
von taxipost
der arme willi hat geschrieben:Nochmal zur Verdeutlichung: Das BMF S. 2010 ist eine vorläufige Regelung in Ermangelung
eines Gesetzes gewesen. § 146a AO regelt jetzt in einem Bundesgesetz die gleiche Materie.
§ 1 KassenSichV regelt glasklar, daß § 146a AO für Taxameter nicht gilt.
Daraus zu folgern, daß deswegen das BMF - Schreiben plötzlich wieder auflebt,
halte ich für abenteuerlich.
mfg, Willi
Poorboy hat geschrieben:Das begreifen taxipost und Babse nie!!

Poorboy
ich meine,
BMF regelt "nichts" an sich,
weil dieses schreiben sich nur auf die aufbewahrung bezieht.

nicht aber auf die gesetzliche pflicht zur erstellung
irgendwelcher daten beim einsatz von elektr. geräten.


machen wir doch einen schritt zurück und
zwar ins jahr 2016,
weit vor dem inkrafttreten der neuen §§.

jeder kann selber nach dem Gesetzesentwurf im www suchen.
ich hab hier einen etwurf aus 03.2016

neben der begründung,
warum man das neue gesetz überhaupt braucht,
sind dort auch alternativen genannt.

u.a. auch die null-option,
dh. wie machen nix,
alles bleibt beim alten !!!

dort steht:
Bei der Null-Option verbliebe es bei dem derzeitigen Status Quo.

Danach müssen Grundaufzeichnungen
vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sein.

Allerdings können digitale Grundaufzeichnungen
mittels technischer Möglichkeiten nachträglich gelöscht
oder verändert werden, ohne dass dies erkennbar ist...
Danach müssen Grundaufzeichnungen
vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sein.

und das bereits lange vor den neuen 146a und ff.
nur galt hier noch die ausnahme von dieser pflicht,
statuiert im BMF 2010 und befristet bis 31.12.2016.

146a gilt nur kassen.
dieser § ist neu/extra dazu gekommen.
er ersetzt nix, sondern fügt etwas hinzu.

das hinzugefügte gilt für taxameter nicht,
aber die null-option schon.