Bahn AG -Rahmenvertrag-
Bahn AG -Rahmenvertrag-
Der BZP konnte für Bahngutscheinfahrten neue Preise mit der Bahn AG aushandeln!
1. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt der behördliche Taxitarif!
2. 70 Cent Netto je gefahrenen Kilometer (vorher 65 Ct. Netto)
3. 81 Cent Netto je gefahrenen Kilometer für Großraumfahrzeuge ( vorher 76 Ct. Netto)
4. Das Zahlungsziel konnte von 28 Tagen auf 21 Tage reduziert werden!
Bahngutscheine können nur bei abrechnungsberechtigten Partnern der Bahn AG zur Verrechnung eingereicht werden!
Mehr dazu gibt´s hier: http://bzp.org/Content/RUND_UMS_TAXI/Ba ... /index.php
1. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt der behördliche Taxitarif!
2. 70 Cent Netto je gefahrenen Kilometer (vorher 65 Ct. Netto)
3. 81 Cent Netto je gefahrenen Kilometer für Großraumfahrzeuge ( vorher 76 Ct. Netto)
4. Das Zahlungsziel konnte von 28 Tagen auf 21 Tage reduziert werden!
Bahngutscheine können nur bei abrechnungsberechtigten Partnern der Bahn AG zur Verrechnung eingereicht werden!
Mehr dazu gibt´s hier: http://bzp.org/Content/RUND_UMS_TAXI/Ba ... /index.php
die preise sind schon ok nur das abrechnungsverfahren ist sehr umständlich früher konnte man sein geld noch am schalter holen
heut wird derart pingelig geprüft und gewartet mit dem bezahlen das ich meinen fahrern untersagt habe diese scheine anzunehmen da sollen die kunden selber mit der bahn abrechnen ich hab keine lust jedesmal 3 monate auf mein geld zu warten
heut wird derart pingelig geprüft und gewartet mit dem bezahlen das ich meinen fahrern untersagt habe diese scheine anzunehmen da sollen die kunden selber mit der bahn abrechnen ich hab keine lust jedesmal 3 monate auf mein geld zu warten
In Essen hat unser Platzhirsch (Zentrale) geschickter weise einen Pachtvertrag mit der DB abgeschlossen.
Will man die HBF-Seite anfahren, wird man über die Fahrdienstordnung gezwungen, solche Fahrten auszuführen.
Wenn ich Tarifpflicht innerhalb des Pflichtfahrgebiets höre, ist dies für mich nichtssagend.
Denn § 51 Abs.2 PBefG lässt durchaus Sondervereinbarungen innerhalb des Pflichtfahrgebiets zu und kann Bestandteil des örtlichen Tarifs sein.
Will man die HBF-Seite anfahren, wird man über die Fahrdienstordnung gezwungen, solche Fahrten auszuführen.
Wenn ich Tarifpflicht innerhalb des Pflichtfahrgebiets höre, ist dies für mich nichtssagend.
Denn § 51 Abs.2 PBefG lässt durchaus Sondervereinbarungen innerhalb des Pflichtfahrgebiets zu und kann Bestandteil des örtlichen Tarifs sein.
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.
Nun kommt mir keiner, mit Unternehmer haben ja gemeinsam beschlossen.
Im Grunde braucht es nur 5 Genossen, den Rest kann man mit zivilrechtlichen Verträgen an sich binden, ohne Mitbestimmungsrechte.
Auch bei einem Monopolist wie hier in Essen ist das möglich, der im Grunde alle gewerblichen Angelegenheiten beherrscht.
Dem Verhandlungspartner des BZP sind diese Zustände natürlich nicht bekannt, will man auch nicht wissen.
Da ist es wieder – Sondervereinbarungen, die zum unplausiblen nötigen - bejubeln - und anschließend sich über Unehrlichkeit beklagen.
Im Grunde braucht es nur 5 Genossen, den Rest kann man mit zivilrechtlichen Verträgen an sich binden, ohne Mitbestimmungsrechte.
Auch bei einem Monopolist wie hier in Essen ist das möglich, der im Grunde alle gewerblichen Angelegenheiten beherrscht.
Dem Verhandlungspartner des BZP sind diese Zustände natürlich nicht bekannt, will man auch nicht wissen.
Da ist es wieder – Sondervereinbarungen, die zum unplausiblen nötigen - bejubeln - und anschließend sich über Unehrlichkeit beklagen.
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.
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Im Vertrag steht, dass bei Strecken bis 15km nach Tarif abgerechnet wird. Die können durchaus auch im Pflichtfahrgebiet erreicht werden.Pirat hat geschrieben:In Essen hat unser Platzhirsch (Zentrale) geschickter weise einen Pachtvertrag mit der DB abgeschlossen.
Will man die HBF-Seite anfahren, wird man über die Fahrdienstordnung gezwungen, solche Fahrten auszuführen.
Wenn ich Tarifpflicht innerhalb des Pflichtfahrgebiets höre, ist dies für mich nichtssagend.
Denn § 51 Abs.2 PBefG lässt durchaus Sondervereinbarungen innerhalb des Pflichtfahrgebiets zu und kann Bestandteil des örtlichen Tarifs sein.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Wenn ich das richtig interpretiere, dann meint Pirat, dass a ) die Genossenschaft die Teilnehmer zwingt, diese Auftraege zu fahren (was ich nicht gut finde) und b ) dass diese Auftraege ja innerhalb des Tarifgebietes zu einem genehmigten Sondertarif abgewickelt werden (koennten). Das ist nur noch zum Kopfschuetteln ...
Liebet eure Feinde, vielleicht schadet das ihrem Ruf
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Das habe ich auch so verstanden.reasoner hat geschrieben:Wenn ich das richtig interpretiere, dann meint Pirat, dass a ) die Genossenschaft die Teilnehmer zwingt, diese Auftraege zu fahren (was ich nicht gut finde) und b ) dass diese Auftraege ja innerhalb des Tarifgebietes zu einem genehmigten Sondertarif abgewickelt werden (koennten). Das ist nur noch zum Kopfschuetteln ...
Was löst Dein Kopfschütteln aus? Der Umstand, dass wir hier über einen bundesweit einheitlichen Vertrag sprechen, den man können könnte?
PS
Ergo ungerechtfertigter Zentralenschelte?
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.