Hättest Du aufmerksam den ersten Satz des ersten Absatzes des § 8 PBefG gelesen, hättest du selber drauf kommen können, dass dieser nicht für Taxis gilt. Dort steht:Pirat hat geschrieben:Vor § 39 Abs.2 PBefG hat der Gesetzgeber § 8 PBefG gesetzt.
Lesehilfe: Das entscheidende Stichwort heißt "Linienverkehr".(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. (...)
Das wird auch nicht durch den zweiten Absatz konterkariert, dort geht es um Verkehrsangebote wie Anrufsammeltaxi:
Lesehilfe: Es geht um Taxis, die andere Verkehrsmittel im Linienverkehr "ersetzen, ergänzen oder verdichten".(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
Der sachliche Hintergrund der limitierenden Vorschriften für die Tarifierung von ÖPNV-Angeboten (zu denen lt. Gesetzt der normale Taxiverkehr eben nicht gehört) ist die Tatsache, dass der ÖPNV eine staatlich garantierte Grundversorgung inkl. staatlicher Bezuschussung darstellt. Taxis werden dagegen (von Sonderformen wie Anrufsammeltaxi abgesehen) vollständig privatwirtschaftlich und ohne staatliche Zuschüsse betrieben. Deshalb haben sie bei den staatlich verordneten Taxipreisen ein Anrecht darauf, dass die verordeneten Preise sowohl kostendeckend als auch gewinnbringend ("angemessene Verzinsung") sind.