Pflichtfahrgebiet
Pflichtfahrgebiet
Hallo,
mir brennt eine Frage auf dem Herzen und wer könnte die mir wohl besser beantworten als einer von euch.
Und zwar geht es mir darum zu wissen, ob das Pflichtfahrgebiet eine "kilometerische" Begrenzung kennt und wenn ja, wieviele KM diese Umfasst?
Beispiel:
Ein fahrer hat sein Pflichtfahrgebiet in Berlin (Spandau). Kann man pauschal sagen, dein Pflichtfahrgebiet besteht aus Spandau und 10 KM rundrum oder kann man es so pauschal nicht beantworten?
Danke euer Jürgen
mir brennt eine Frage auf dem Herzen und wer könnte die mir wohl besser beantworten als einer von euch.
Und zwar geht es mir darum zu wissen, ob das Pflichtfahrgebiet eine "kilometerische" Begrenzung kennt und wenn ja, wieviele KM diese Umfasst?
Beispiel:
Ein fahrer hat sein Pflichtfahrgebiet in Berlin (Spandau). Kann man pauschal sagen, dein Pflichtfahrgebiet besteht aus Spandau und 10 KM rundrum oder kann man es so pauschal nicht beantworten?
Danke euer Jürgen
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Moin erstmal.
gibt es denn diese Konzessionsbeschränkung auf Spandau?
Wenn in der Konzession nichts näheres erläutert wird, dann würde ich die offiziellen Grenzen dieses Bezirkes als Pflichtfahrt- und Bereithaltungsgebiet betrachten.
Wir haben hier ein Trennung zwischen Lübeck und Lübeck-Travemünde. Da es auf den Zufahrtsstraßen entsprechende Ortseingangschilder gibt, gibt es auch keinen Zweifel über den Geltungsbereich.
gibt es denn diese Konzessionsbeschränkung auf Spandau?
Wenn in der Konzession nichts näheres erläutert wird, dann würde ich die offiziellen Grenzen dieses Bezirkes als Pflichtfahrt- und Bereithaltungsgebiet betrachten.
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Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Naja.... Travemünde ist Pflichtfahrgebiet..aber bereithalten darf ich mich dort nicht ..(NOCH nicht..)André hat geschrieben:Moin erstmal.
gibt es denn diese Konzessionsbeschränkung auf Spandau?
Wenn in der Konzession nichts näheres erläutert wird, dann würde ich die offiziellen Grenzen dieses Bezirkes als Pflichtfahrt- und Bereithaltungsgebiet betrachten.
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Ja, stimmt, ist ein Sonderfall. Zur Verdeutlichung der Regelung reicht es.taxirock hat geschrieben:Naja.... Travemünde ist Pflichtfahrgebiet..aber bereithalten darf ich mich dort nicht ..(NOCH nicht..)André hat geschrieben:Moin erstmal.
gibt es denn diese Konzessionsbeschränkung auf Spandau?
Wenn in der Konzession nichts näheres erläutert wird, dann würde ich die offiziellen Grenzen dieses Bezirkes als Pflichtfahrt- und Bereithaltungsgebiet betrachten.
Wir haben hier ein Trennung zwischen Lübeck und Lübeck-Travemünde. Da es auf den Zufahrtsstraßen entsprechende Ortseingangschilder gibt, gibt es auch keinen Zweifel über den Geltungsbereich.
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Re: Pflichtfahrgebiet
Nein, kennt es nicht. Das Pflichtfahrgebiet ist ein Gebiet, welches die jeweilige Genehmigungsbehörde festlegt. Innerhalb dieses Gebietes gelten Beförderungs- und Tarifpflicht.Juergen76 hat geschrieben:Und zwar geht es mir darum zu wissen, ob das Pflichtfahrgebiet eine "kilometerische" Begrenzung kennt und wenn ja, wieviele KM diese Umfasst
Ich nehme an, du meinst den Bezirk Spandau in (früher: bei ) Berlin. Das gesamte Stadtgebiet zzgl. der Gemeinde Schönefeld ist für Berliner Taxen Pflichtfahrgebiet. Kein einziger Meter über die Stadtgrenze hinaus (abgesehen von Schönefeld). D.h., dass dich ein ein Taxifahrer nicht nach z.B. Falkensee befördern MUSS. Macht er das trotzdem ist das Fahrgeld für die Fahrt VOR Antritt der Fahrt zu vereinbaren. Ist das nicht geschehen, gilt der Berliner Taxitarif als vereinbart.
rea
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Genau so ist es, die jeweilige Betriebssitzgemeinde bestimmt meist in Absprache mit einer Taxivereinigung das Pflichtfahrgebiet. Das kann ein Stadtgebiet sein, aber auch ein ganzer Landkreis, oder wie bei uns die kreisfreie Stadt und alle angrenzenden Landkreise.
Normalerweise ist das Pflichtfahrgebiet auch in der jeweiligen Taxitarifordnung aufgeführt und beschrieben. Dieser Punkt ist äußerst wichtig, da ja z.B. Krankenkassen, Bahn usw.... im Pflichtfahrgebiet den normalen Tarif zahlen MÜSSEN.
Normalerweise ist das Pflichtfahrgebiet auch in der jeweiligen Taxitarifordnung aufgeführt und beschrieben. Dieser Punkt ist äußerst wichtig, da ja z.B. Krankenkassen, Bahn usw.... im Pflichtfahrgebiet den normalen Tarif zahlen MÜSSEN.
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Richtig.
Außerdem hat das Pflichtfahrgebiet auch nicht unbedingt etwas mit dem Bereitstellen zu tun.
Hier im Weltdorf beträgt das Pflichtfahrgebiet einen Umkreis von 50 Km.
Das heißt aber nicht das ich mich überall dort auch Bereitstellen darf, da sind die Kollegen der Kreise Mettmann, Neuss, Viersen und diverser Städte wie Essen, Langenfeld, Leserkusen, Wuppertal (ich hoffe ich habe keinen vergessen ) davor.
Außerdem hat das Pflichtfahrgebiet auch nicht unbedingt etwas mit dem Bereitstellen zu tun.
Hier im Weltdorf beträgt das Pflichtfahrgebiet einen Umkreis von 50 Km.
Das heißt aber nicht das ich mich überall dort auch Bereitstellen darf, da sind die Kollegen der Kreise Mettmann, Neuss, Viersen und diverser Städte wie Essen, Langenfeld, Leserkusen, Wuppertal (ich hoffe ich habe keinen vergessen ) davor.
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Ne, ne... dürfen, darfst Du nicht!nightrider hat geschrieben:auch richtig
Bereitstellen nicht, aber einen „Winker” mitnehmen darf ich jederzeit, egal wo (Außerhalb mit dem Hinweis auf nicht vorhandene Ortskunde und anderen Tarif)
Du mußt auch Deine "Fackel" ausschalten!
Aber? Wer macht das nicht...?!
Wahre Worte sind nicht schön, schöne Worte sind nicht wahr. Oma -->
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Der Kollege hat recht!
Ausserhalb der Gemeinde dürfen keine Fahrgäste befördert werden.
Nur auf telefonischer Bestellung ist dies erlaubt!
Ausserhalb der Gemeinde dürfen keine Fahrgäste befördert werden.
Nur auf telefonischer Bestellung ist dies erlaubt!
§ 47 Verkehr mit Taxen (PBefG)Wikipedia hat geschrieben:Taxis dürfen nicht ohne Auftrag an anderen Orten auf Kunden warten.
Sie können aber an jedem Ort, an dem Kunden mit Handzeichen einen Beförderungswunsch signalisieren, diese aufnehmen.
Dies gilt aber nur für das eigene Zulassungsgebiet.
Außerhalb dieses Gebiets ist es gänzlich untersagt
(das Aufnehmen von winkenden Fahrgästen dort trotz des Verbots,
sofern nicht dortige Taxis direkt benachteiligt werden
und es ausschließlich während der Rückfahrt in die eigene Betriebssitzgemeinde geschieht,
gilt allerdings als lässliches Kavaliersdelikt, oft auch im Interesse des Fahrgasts).
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Hier wäre mal interessant, ob es sich dabei um einen offiziellen Kommentar aus dem Bundesgestzblatt handelt, oder ob diesem Kommentar ein Urteil zugrunde liegt.Horafas hat geschrieben:....(das Aufnehmen von winkenden Fahrgästen dort trotz des Verbots,
sofern nicht dortige Taxis direkt benachteiligt werden
und es ausschließlich während der Rückfahrt in die eigene Betriebssitzgemeinde geschieht,
gilt allerdings als lässliches Kavaliersdelikt, oft auch im Interesse des Fahrgasts).[/i]
§ 47 Verkehr mit Taxen (PBefG)
Interessant insofern, da wir einen Vorort haben, indem es einige Jahre gar keine Taxen gab, derzeit gibt es dort wieder eine. Weiterhin interessant, weil sich in diesem Ort eine Großraumdiskothek befindet.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
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Nee, steht hierAndré hat geschrieben:Hier wäre mal interessant,
ob es sich dabei um einen offiziellen Kommentar aus dem Bundesgestzblatt handelt,
oder ob diesem Kommentar ein Urteil zugrunde liegt.
Wiki: Taxi
Soweit ich mich erinnern kann, gab es mal ein Urteil, wonach abwinkende Fahrgäste außerhalb der Bertriebssitzgemeinde aufgenommen werden müssen. Begründet wurde es damit, daß ein Kunde nicht unbedingt erkennen muß, ob das Taxi vor Ort zugelassen ist oder anderswo, und er deshalb von der Beförderungspflicht des vorbeifahrenden Taxis ausgehen kann. Und diese gleichsam subjektiv empfundene Beförderungspflicht ist dann höher zu werten als das oben zitierte Verbot. Tabu ist nur die Aufnahme an Taxihalteplätzen.
Man muß wohl lediglich auf die andere "Herkunft" hinweisen, da die Ortskenntnis u.U. fehlt und der Tarif ein anderer ist.
Viele Grüße vom Kutscher aus Frankfurt am Main
Man muß wohl lediglich auf die andere "Herkunft" hinweisen, da die Ortskenntnis u.U. fehlt und der Tarif ein anderer ist.
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Falsch!Kutscher hat geschrieben:Soweit ich mich erinnern kann, gab es mal ein Urteil, wonach abwinkende Fahrgäste außerhalb der Bertriebssitzgemeinde aufgenommen werden müssen. Begründet wurde es damit, daß ein Kunde nicht unbedingt erkennen muß, ob das Taxi vor Ort zugelassen ist oder anderswo, und er deshalb von der Beförderungspflicht des vorbeifahrenden Taxis ausgehen kann. Und diese gleichsam subjektiv empfundene Beförderungspflicht ist dann höher zu werten als das oben zitierte Verbot. Tabu ist nur die Aufnahme an Taxihalteplätzen.
Man muß wohl lediglich auf die andere "Herkunft" hinweisen, da die Ortskenntnis u.U. fehlt und der Tarif ein anderer ist.
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Deswegen muss auch der Vogel aus!
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Rechtslage laut Berliner Genehmigungsbehörde:
- Bereitstellen, -fahren, -halten ist nur innerhalb der Gemeinde gestattet, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Außerhalb darf man einen Kunden nicht mitnehmen.
- Man kann innerhalb der Gemeinde einen Auftrag von außerhalb telefonisch annehmen.
- Dieser Auftrag darf nicht außerhalb bleiben, er muss in die Gemeinde des Betriebssitzes zurückgehen.
- Man kann innerhalb der Gemeinde einen Auftrag von außerhalb telefonisch annehmen.
Es handelt sich wie erwähnt um eine gerichtliche Entscheidung und somit um die Auslegung von Gesetzen. Es wird ein erweiterter Begriff der Beförderungspflicht definiert. Aufgrund des bundesweit noch relativ einheitlichen Erscheinungsbildes des Taxigewerbes soll der Kunde darauf vertrauen können, daß er ein zufällig vorbeikommendes Taxi nutzen kann.
Wenn es ein Verbot der Fahrgastaufnahme gäbe, müßte dann nicht sogar das freie Taxi außerhalb der Betriebssitzgemeinde durch Abnehmen von Dachzeichen und Ordnungsnummer "unkenntlich" gemacht werden?
Der §47 PBefG gibt m.E. auch kein Verbot der Fahrgastaufnahme her.
Viele Grüße vom Kutscher aus Frankfurt am Main
Wenn es ein Verbot der Fahrgastaufnahme gäbe, müßte dann nicht sogar das freie Taxi außerhalb der Betriebssitzgemeinde durch Abnehmen von Dachzeichen und Ordnungsnummer "unkenntlich" gemacht werden?
Der §47 PBefG gibt m.E. auch kein Verbot der Fahrgastaufnahme her.
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Das mag ja bei euch so sein, wo die Behörden sich vielleicht noch kümmern. Hier interessiert sich keine Sau, weder Stadt noch Polizei dafür, ob illegal bereit gestanden oder eingeladen wird. Deswegen interessieren mich andere Vorschriften der Behörden auch nicht mehr.Horafas hat geschrieben:Deswegen muss auch der Vogel aus!
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?
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"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
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