Pflichtfahrgebiet

Personenbeförderungsrecht, Taxitarife.
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sivas
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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von sivas » 02.01.2014, 22:28

Der Hoheitsbereich der Stadt Belin endet an den Stadtgrenzen. Will die Stadt Berlin Beförderungsbedingungen für darüberhinausgehende Bereiche erlassen (und das tut sie), so muss sie sich mit der dafür zuständigen Gemeinde in Verbindung setzen und mit dieser Gemeinde ein gemeinsames großes Pflichtfahrgebiet entwickeln, in dem dann für alle in diesem Großgebiet zugelassenen Taxen die selben Regeln gelten. So wie dann die Schönefelder ihren Flughafen preisgeben, müssen die Berliner auch das Bereitstellen der Schönefelder vor dem Reichstag dulden.
Ich vermute, die Schönefelder wissen nicht um ihre Macht und lassen die Berliner für umme rein - oder sie geben 500 neue Konzessionen raus und ärgern die Berliner ...

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nightrider
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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von nightrider » 03.01.2014, 01:26

Was mich etwas verwundert ist die Tatsache, dass man auf der offiziellen Seite der Bundeshauptstadt / Stadtverwaltung weder eine Taxiordnung, noch eine Tarifordnung findet, auch kein Ordnungsamt, oder eine sonstige Behörde die dafür zuständig wäre. In den meisten größeren Städten ist das relativ leicht zu finden, ausgerechnet in der Hauptstadt nicht.

Der vorgenannte Link sagt gar nichts aus, nur über den neuen Flughafen der irgendwann in „St Nimmerlein” fertig sein wird.
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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von sivas » 03.01.2014, 06:49

Hallo nightrider,
guck doch mal da: Senatsverwaltung für Justiz - Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften die haben das ausgelagert.
Danke Wattwurm für diesen Link.
Zuletzt geändert von sivas am 03.01.2014, 07:01, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von jr » 03.01.2014, 07:01

sivas hat geschrieben:Will die Stadt Berlin Beförderungsbedingungen für darüberhinausgehende Bereiche erlassen (und das tut sie), so muss sie sich mit der dafür zuständigen Gemeinde in Verbindung setzen und mit dieser Gemeinde ein gemeinsames großes Pflichtfahrgebiet entwickeln, in dem dann für alle in diesem Großgebiet zugelassenen Taxen die selben Regeln gelten. So wie dann die Schönefelder ihren Flughafen preisgeben, müssen die Berliner auch das Bereitstellen der Schönefelder vor dem Reichstag dulden.
Die Regelungen zu Bereithaltung und Pflichtfahrgebiet verteilen sich auf zwei Paragraphen, wohl nicht ohne Grund.
Sehr geehrter Herr xxxxx,
ich habe mit Vertretern der Stadt xxxxx über die Rechtsfrage, ob das Tarifanwendungsgebiet eines Taxitarifs über das Pflichtfahrgebiet hinaus gehen darf, eine einvernehmliche Klärung herbeigeführt.
Ich gehe davon aus, dass das Ergebnis der Klärung in der weiteren Normgebung durch die Stadt xxxxx zum Ausdruck kommt.
Das Bernkastel-Wittlich-Urteil zieht langsam seine Kreise, das war zu erwarten. Ich bin gespannt, wann die übrigen Kreise und Städte es bemerken. Oder gab es hier einen anderen Ansatz für den Bescheid?
Wattwurm hat geschrieben:Zum Thema "Anfahrt": Diese Wortschöpfung entstammt geschäftstüchtigen Taxifahrern. Sie ist ansonsten nirgendwo existent! Innerhalb eines Pflichtfahrgebietes eine "Anfahrt" zu berechnen ist Pfui!

Eine "Anfahrt" ist nur dann statthaft, wenn der Abholort außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt und der Zielort ebenfalls außerhalb des Pflichtfahrgebietes und die Grenzen des Pflichtfahrgebietes auch nicht überfahren werden....! Fährt man in Besetztfahrt durch das Pflichtfahrgebiet hindurch um den Fahrgast an seinem Zielort außerhalb des Pflichtfahrbereiches zu bringen, darf keine "Anfahrt" berechnet werden!
Schnack mit Schnack zu erklären, bringt keinen weiter. Die Taxitarifwelt endet nicht an den Grenzen von Neumünster. Insbesondere in Hessen und Rheinland-Pfalz sieht sie völlig anders aus und auf dem Land auch gegenüber den Städten. Es gibt einen Landkreis im Norden, in dem theoretisch eine Pflichtanfahrt von 100 km denkbar ist, im Tarif findet sich nur keine Entgeltregelung dafür. Ein netter Killerfaktor, nichtwahr?
nightrider hat geschrieben:Was ihr in eurer Taxitarifordnung stehen habt weiß ich nicht, in unserer ist das mit den Anfahrten ganz exakt geregelt und die gelten auch im Pflichtfahrgebiet das ist nämlich mit ca 50 km Umkreis ziemlich groß und die Tarifordnung ist geltendes Recht unterschrieben und genehmigt vom OBB der Betriebssitzgemeinde.
Aus sivas Fall darf man wohl ableiten, daß die Genehmigung manch eines OBs auf tönernen Füßen steht. Was, wenn sie - z.B. nach einem Gerichtsverfahren wie dem oben verlinkten - fällt?

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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von sivas » 03.01.2014, 10:54

jr hat geschrieben:Oder gab es hier einen anderen Ansatz für den Bescheid?
Fühlt man sich von einer Gemeindeverordnung in seinen Rechten eingeschränkt, geht man entweder zum Rechtsanwalt oder zur zuständigen Kommunalaufsicht. Bei meiner Vorsprache bei letzterer wurden mir mehrere Beschwerden aus Hessen gezeigt, alle von Rechtsanwälten eingelegt und als Anlage war auch mehrfach das Bernkastel-Wittlicher Urteil dabei. Über weitere Wege der Entscheidungsfindung war ich nicht mehr eingebunden. Im Nachhinein muss ich sagen, dass dies der effektivste Weg war und niemand sein Gesicht verloren hat, da keine gerichtliche Entscheidung gegen ihn erwirkt wurde. Trotzdem waren zumindest für das Urteil Rechtsanwälte nötig.

Lesen hier auch Schönefelder Taxifahrer mit?
Beschwert euch doch mal bei der zuständigen Berliner Stelle, da euer Recht auf Exclusivität der Fahgastaufnahme innerhalb eures Pflichtfahrgebietes durch die Berliner Verordnung eingeschränkt wird!
Gibt's in Schönefeld überhaupt Taxen?
Wenn nein, dann sollten schnell welche beantagt werden - sie werden in Bälde zu Berliner Taxen ... mit LDS-Kennzeichen ... hihi ..
Zuletzt geändert von sivas am 03.01.2014, 11:11, insgesamt 4-mal geändert.

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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von nightrider » 03.01.2014, 11:55

sivas hat geschrieben:Hallo nightrider,
guck doch mal da: Senatsverwaltung für Justiz - Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften die haben das ausgelagert.
Danke Wattwurm für diesen Link.
Also entweder ich finde den Wald vor lauter Bäumen nicht, oder es gibt dort keine To, oder TTO
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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von nightrider » 03.01.2014, 12:14

jr hat geschrieben: Aus sivas Fall darf man wohl ableiten, daß die Genehmigung manch eines OBs auf tönernen Füßen steht. Was, wenn sie - z.B. nach einem Gerichtsverfahren wie dem oben verlinkten - fällt?
Nun der Bürgermeister unterschreibt zwar, aber die TTO wird ja erst durch mehrere Gremien und den Stadtrat geprüft und genehmigt. Das oben angesprochene Urteil sagt was Anderes aus. In dem Fall war Pflichtfahrgebiet und Tarifgebiet unterschiedlich, sowas kann natürlich nicht sein. Bei uns ist der Tarif im gesamten Pflichtfahrgebiet gültig und Pflicht.
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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von jr » 03.01.2014, 21:22

Auch Eichbehörden und Rechtsämter winken gelegentlich Verordnungen durch, die sich später als nicht haltbar erweisen. Duisburg und Düsseldorf sind dabei kürzlich aufgefallen, wegen Tarifähnlichkeit werden wohl noch andere folgen. Auch mit der Umschaltgeschwindigkeit nehmen es nicht alle Kommunen sonderlich genau. Und das Auseinanderfallen von Pflichtfahrgebiet und Tarifgebiet findet man noch häufiger, hier z.B. in der widersprüchlichen Variante des LK Cloppenburg:
§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die im Landkreis Cloppenburg zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Landkreises Cloppenburg und 20 km über die Kreisgrenzen
hinaus.
(2) Die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG besteht gemäß § 47 Abs. 4 PBefG für das Gebiet des Landkreises Cloppenburg
(3) Innerhalb dieses Gebietes des Landkreises Cloppenburg (Pflichtfahrgebiet) hat die Beförderung von Fahrgästen durch die vom Landkreis Cloppenburg zugelassenen
Taxen nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen.

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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von am » 04.01.2014, 00:28

Nicht zu vergessen Lübeck. Wir haben Im Stadtgebiet zwei Konzessionsgebiete, jedoch nur ein Pflichtfahrgebiet.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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gegenseitiges Einvernehmen

Beitrag von sivas » 04.01.2014, 08:08

Hier noch mal kurz die entsprechenden §§:
§ 47 Verkehr mit Taxen
(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. ... Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche* Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
zu § 47
Welche "Gegenleistung" erhalten die Berliner Umlandgemeinden dafür, dass sie der Stadt Berlin erlauben, dass Berliner Taxen auf ihrem "Hoheitsgebiet" bereitgehalten werden dürfen?
zu § 51:
in meinem Fall war das fehlende gegenseitige Einvernehmen dadurch erkennbar, dass in dem vergrößerten Bereich unterschiedliche Tarife existierten.

*korrigiert
Zuletzt geändert von sivas am 04.01.2014, 09:36, insgesamt 7-mal geändert.

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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von jr » 04.01.2014, 08:23

§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
gefällt mir besser.

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Beförderungspflicht

Beitrag von sivas » 04.01.2014, 09:19

noch mal §§:
§ 47 Verkehr mit Taxen
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der ... festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
Hier wird der Pflichtfahrbereich definiert, innerhalb dessen ich Beförderungspflicht habe! Ich bin dort nicht nur zur Hinfahrt verpflichtet, sondern auch zur Fahrtaufnahme, sollte ich "frei" sein. Es sollte naheliegend sein, dass ich innerhalb des Gebietes meiner Beförderungs- = Dienstpflicht auch das Recht der Bereitstellung habe, z.B. an Halteplätzen ...
Diese Pflichtfahrbereichsdefinition sagt aber auch aus, dass, sollte der "Tarifgeltungsbereich" erweitert werden, der Pflichtfahrbereich automatisch mitzieht.
Zuletzt geändert von sivas am 04.01.2014, 09:47, insgesamt 3-mal geändert.

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Re:

Beitrag von scarda » 04.01.2014, 10:29

Otto126 hat geschrieben:
Horafas hat geschrieben:Deswegen muss auch der Vogel aus!
Das mag ja bei euch so sein, wo die Behörden sich vielleicht noch kümmern. Hier interessiert sich keine Sau, weder Stadt noch Polizei dafür, ob illegal bereit gestanden oder eingeladen wird. Deswegen interessieren mich andere Vorschriften der Behörden auch nicht mehr.
In der Praxis würde natürlich niemand jemanden in der einsamen Heide morgens um drei im schattigsten Schneesturm erfrieren lassen. Aber: Ich dachte ich bin verpflichtet mich nach einer Tour unverzüglich frei zu melden - zur Aufnahme von Fahrgästen bereit zu zeigen - was über die eingeschaltete Fackel am einfachsten geht. Die Alternative wäre einen Posten anzufahren. Was mache ich also außerhalb des Pflichtfahrgebietes? Nicht anhalten, weil das dann sofort illegale Bereitstellung ist, sogar auf einem dortigen Taxenposten? Oder mich gar nicht als wieder frei zeigen, also die Fackel ausmachen? Das würde dann der unverzüglichen Wiederbereitstellung wiedersprechen. Mir konnte diese Prüfungsfangfrage noch nie jemand zufriedenstellend beantworten. Aber zum Glück siegt ja am Ende immer das Menschliche, weil: In der Praxis läßt natürlich niemand jemanden in der einsamen Heide morgens um drei im Schatten erfrieren ...
Und was das Pflichtfahrgebiet angeht: das ist immer mit irgendwelchen klareren Grenzen als mit irgendwelchen schwammerigen +/- Kilometern definiert. Ausnahmen gibt es immer. Kleinkriege auch. Ich bin fürs Menschliche. Insofern interessieren mich Paragraphen dann auch nicht mehr. PS: Sollte mitten in der Heide doch noch ein Kollege aus von vor Ort auftauchen, hab ich kein Problem damit abzugeben.
Was war jetzt noch mal das Problem? Achja: ein regulierter Markt, braucht regulierte Grenzen? Man könnte die Preise freigeben und die Grenzen abschaffen. Dann können nur noch Großkonzerne Taxenbetriebe betreiben und halbwegs vernünftige Gehälter bezahlen. Ob das im Sinne von ÖPNV ist?
DEREGULIERUNG IST AUCH NUR REGULIERUNG. ZIELFÜHRENDE VORSCHLÄGE? NEIN? ACH SO!
Taxi_2017 ist gut, innovativ, technisch top, hat beste Fahrzeuge zu vernünftigen, regulierten Preisen
http://www.yumpu.com/de/document/view/2 ... toi-studie#

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App-basierte Vermittlung

Beitrag von sivas » 04.01.2014, 12:04

eine weitere Brisanz bringen ebendiese App's ein.
Darf ich ausserhalb meines Pflichtfahrgebietes eine solche Fahrt annehmen (im tiefen Odenwald)? Wie ist es, wenn ich mich zwar innerhalb meines Pflichtfahrgebietes befinde (Frankfurt), allerdings ausserhalb meines "Konzessionsgebietes" (südlicher)? oder auch Lübeck - Travemünde.
Wenn letzteres erlaubt ist, fahr ich demnächst nur noch in Frankfurt - mittels myTaxi!

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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von am » 04.01.2014, 13:15

Das angeschaltete Dachzeichen zeigt ja Dienstbereitschaft an. Das kann also ausserhalb des PfFG u.U. als Bereithaltung interpretiert werden. Die BoKraft sagt allerdings nur, dass das Dachzeichen im PfFG eingeschaltet sein muss, nicht, dass es ausserhalb desselben ausgeschaltet sein muss. Deshalb kann hier nur das PBefG herangezogen werden, also Dachzeichen aus.

Das Thema Tourenannahme per App haben wir in den letzten Jahren in erheblichem Umfang diskutiert. Da empfiehlt es sich, die Zeit zu investieren und die zahlreichen Threads zum Thema MyTaxi zu studieren. http://www.taxiforum.de/forum/viewforum.php?f=62

Grundsätzlich dürfen Fahraufträge auch ausserhalb des PfFG ausgeführt werden, wenn diese am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind aber auch nur dann. Diesem Paragraphen wird durch die Zentralen Apps grundsätzlich immer Rechnung getragen. Selbst dann, wenn ich mich in einer anderen Stadt befinde, deren örtlicher Taxi-Dienstleister dieselbe App verwendet. Denn der Kunde darf und kann voraussetzen, dass er zu den am Bestellort gültigen Beförderungsbedingungen bedient wird.
Genau das ist bei einer reinen Bestell App wie MyTaxi nicht gegeben, da MyTaxi sich bis heute weigert, dem Mißbrauch durch ortsfremde Fahrer technisch entgegen zu wirken, was angesichts des gesamten Entwicklungsaufwands kaum ins Gewicht fallen und technisch kein Problem sein dürfte.
Im Fall von Lübeck-Travemünde stellt dies aufgrund desselben Pflichtfahrgebietes kein Problem dar.
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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von Pirat » 04.01.2014, 20:07

@ am,
welchen Bereich umfasst noch mal Deine Ortskenntnisprüfung?
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von am » 04.01.2014, 20:56

Worauf zielt die Frage ab?

Es gibt für Lübeck nur eine OKP. Was auch logisch ist, denn Travemünde ist nur ein Stadtteil Lübecks. Allerdings wird Travemünde im Prinzip nicht abgefragt.
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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von sivas » 04.01.2014, 22:54

Darauf hab' ich bei meiner Bitte um Überprüfung auch hingewiesen. Bei Wirksamkeit des "Tarifgeltungsbereiches" hätte ich Ortskenntnis nachweisen müssen: von Hirschhorn am Neckar im Süden bis an die Stadtgrenze Bad Homburgs im Norden, sowie vom Rhein im Westen bis an die bayerische Landesgrenze bei Aschaffenburg im Osten - vielleicht ist das ja nix gegen Berlin, man müsste mal die Straßen zählen ... zumindest hat Berlin den Vorteil, dass ein Straßenname nicht zweimal vorkommt - oder doch? Danke noch mal für diesen Tip, Pirat, der ein paar Seiten vorher hier eingebracht wurde.
Zuletzt geändert von sivas am 04.01.2014, 23:02, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von am » 04.01.2014, 23:05

Nach der FeV eben für den Bereich, für den Beförderungspflicht besteht.
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Re: Pflichtfahrgebiet

Beitrag von Pirat » 04.01.2014, 23:13

Genau, ich dachte das Thema wäre durch.
Man kann nicht zu etwas verpflichtet werden (Pflichtfahrgebiet), von dem man keine Kenntnis (Ortskenntnisprüfung) hat.
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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