sivas hat geschrieben:Will die Stadt Berlin Beförderungsbedingungen für darüberhinausgehende Bereiche erlassen (und das tut sie), so muss sie sich mit der dafür zuständigen Gemeinde in Verbindung setzen und mit dieser Gemeinde ein gemeinsames großes Pflichtfahrgebiet entwickeln, in dem dann für alle in diesem Großgebiet zugelassenen Taxen die selben Regeln gelten. So wie dann die Schönefelder ihren Flughafen preisgeben, müssen die Berliner auch das Bereitstellen der Schönefelder vor dem Reichstag dulden.
Die Regelungen zu Bereithaltung und Pflichtfahrgebiet verteilen sich auf zwei Paragraphen, wohl nicht ohne Grund.
Sehr geehrter Herr xxxxx,
ich habe mit Vertretern der Stadt xxxxx über die Rechtsfrage, ob das Tarifanwendungsgebiet eines Taxitarifs über das Pflichtfahrgebiet hinaus gehen darf, eine einvernehmliche Klärung herbeigeführt.
Ich gehe davon aus, dass das Ergebnis der Klärung in der weiteren Normgebung durch die Stadt xxxxx zum Ausdruck kommt.
Das
Bernkastel-Wittlich-Urteil zieht langsam seine Kreise, das war zu erwarten. Ich bin gespannt, wann die übrigen Kreise und Städte es bemerken. Oder gab es hier einen anderen Ansatz für den Bescheid?
Wattwurm hat geschrieben:Zum Thema "Anfahrt": Diese Wortschöpfung entstammt geschäftstüchtigen Taxifahrern. Sie ist ansonsten nirgendwo existent! Innerhalb eines Pflichtfahrgebietes eine "Anfahrt" zu berechnen ist Pfui!
Eine "Anfahrt" ist nur dann statthaft, wenn der Abholort außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt und der Zielort ebenfalls außerhalb des Pflichtfahrgebietes und die Grenzen des Pflichtfahrgebietes auch nicht überfahren werden....! Fährt man in Besetztfahrt durch das Pflichtfahrgebiet hindurch um den Fahrgast an seinem Zielort außerhalb des Pflichtfahrbereiches zu bringen, darf keine "Anfahrt" berechnet werden!
Schnack mit Schnack zu erklären, bringt keinen weiter. Die Taxitarifwelt endet nicht an den Grenzen von Neumünster. Insbesondere in Hessen und Rheinland-Pfalz sieht sie völlig anders aus und auf dem Land auch gegenüber den Städten. Es gibt einen Landkreis im Norden, in dem theoretisch eine Pflichtanfahrt von 100 km denkbar ist, im Tarif findet sich nur keine Entgeltregelung dafür. Ein netter Killerfaktor, nichtwahr?
nightrider hat geschrieben:Was ihr in eurer Taxitarifordnung stehen habt weiß ich nicht, in unserer ist das mit den Anfahrten ganz exakt geregelt und die gelten auch im Pflichtfahrgebiet das ist nämlich mit ca 50 km Umkreis ziemlich groß und die Tarifordnung ist geltendes Recht unterschrieben und genehmigt vom OBB der Betriebssitzgemeinde.
Aus sivas Fall darf man wohl ableiten, daß die Genehmigung manch eines OBs auf tönernen Füßen steht. Was, wenn sie - z.B. nach einem Gerichtsverfahren wie dem oben verlinkten - fällt?