Möglicherweise die unter 50.000 Einwohner ?jr hat geschrieben:Oldenburg unterscheidet nicht zwischen Pflichtfahrgebiet und Tarifgeltungsgebiet, insofern greift das Urteil nicht. Es gibt allerdings (auch schon gerichtlich geäußerte) Zweifel, ob es möglich ist, das Pflichtfahrgebiet über den eigenen Zuständigkeitsbereich hinaus auszudehnen. Ein Großteil aller Genehmigungsbehörden macht allerdings Gebrauch von dieser Überdehnung.
Pflichtfahrgebiet
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Re: Pflichtfahrgebiet
Re: Pflichtfahrgebiet
hier die alte Satzunng.
Wortlaut der neuen Verordnung:
1. In §1 Absatz 1 werden nach Satz 1folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: "Das Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstreckt sich auf die im amtlichen Stadtplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingetragenen Gemarkungsgrenzen. Der Tarifgeltungsbereich entspricht dem Pflichtfahrgebiet."
2. §1 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
3. Die Absätze 3, 4 und 5 werden in der bisherigen Reihenfolge jeweils zu den Absätzen 2, 3 und 4.
Wortlaut der neuen Verordnung:
1. In §1 Absatz 1 werden nach Satz 1folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: "Das Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstreckt sich auf die im amtlichen Stadtplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingetragenen Gemarkungsgrenzen. Der Tarifgeltungsbereich entspricht dem Pflichtfahrgebiet."
2. §1 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
3. Die Absätze 3, 4 und 5 werden in der bisherigen Reihenfolge jeweils zu den Absätzen 2, 3 und 4.
Re: Pflichtfahrgebiet
falls der Link nicht mehr funzt, hier noch mal der gestrichene Inhalt des alten Absatzes (2):
... sowie auf die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau, Offenbach und das Stadtgebiet Frankfurt am Main.
... sowie auf die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau, Offenbach und das Stadtgebiet Frankfurt am Main.