BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Personenbeförderungsrecht, Taxitarife.
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jr
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BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Beitrag von jr » 03.06.2026, 13:44

Wird das Urteil Auswirkungen auf das Verhalten von Uber und Co. haben? Da bin ich nicht so sicher.

Die Pressemitteilungen des BGH dazu:
https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... 26031.html
https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... 26100.html

Und ein paar Kommentare:
https://taxi-times.com/bgh-bestaetigt-r ... der-reihe/

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sivas
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Re: BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Beitrag von sivas » 03.06.2026, 18:13

Danke ! Jürgen,
für das Raussuchen und Einstellen der BGH-Pressemitteilungen
klar, dass sich Uber nicht darum schert ...
Dieter <sivas>
Zuletzt geändert von sivas am 03.06.2026, 18:15, insgesamt 1-mal geändert.

Untoter :shock:

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miamivice
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Re: BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Beitrag von miamivice » 03.07.2026, 02:08

UBER kann sich hier auf den Sachverhalte verschleiernden entstellenden zerredenden zerfleddernden chaotisierenden und Rezipienten dissoziierenden zwangsneurotisierenden de-intellektualisierenden deutschen Juristen verlassen.

Die Urteile werden zwar verlinkt, wer aber soll sie lesen? Wer hat die Muße? Derlei juristische pseudo-philosophische Sprache ist in höchstem Maße exkludierend, ja demokratie-feindlich, da sie sich ja tatsächlicher Nachprüfbarkeit entzieht. Man muß quasi zum "Kreis der Eingeweihten" gehören, um sich damit einigermaßen motiviert auseinanderzusetzen. Demoralisierung wird zur Waffe, um im Ergebnis unumschränkt Rechts-Interpretations-Diktate gegen den Volkssouverän zu exekutieren.
Ich habe bei ChatGPT wegen der infamen kryptischen Verweise nachgefragt und es ist ein Grundsatz-Diskurs entstanden. Das hat dann einige Seiten gefüllt.
Soll ich es posten oder kann ich es sein lassen, da der deutsche Taxifahrer sein Gewerbe ohnehin verloren gegeben hat. Ich würde sagen man hat ihn zermürbt, zu Tode genervt. Resignation und Fatalismus sind Folge fehlerhafter Diskurse.
Der deutsche Jurist ist ein Geschenk des Himmels für UBER. Das kann man gar nicht oft genug betonen.

Falsch angewendetes Jura ist UNORDNUNG, Chaos, Zerfall, Unlauterkeit.

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miamivice
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BGH - Angriff auf Allgemeine Vernunftmaßstäbe

Beitrag von miamivice » 11.07.2026, 19:47

jr hat geschrieben:
03.06.2026, 13:44
Wird das Urteil Auswirkungen auf das Verhalten von Uber und Co. haben? Da bin ich nicht so sicher.
Uber wird durch den deutschen Juristen mit seinem Rückkehrpflicht-Urteil in seinen Arbeits-Grundrechten verletzt.

Der deutsche Jurist nötigt mich Uber – welches einen reinen Taxi-Bestellaufträge-Abfisch-Verein darstellt, den man aus dem Land haben möchte – zu verteidigen.

Das Urteil vom 3. Juni 2026 - I ZR 123/25 ist einfach ABSURD:
Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
(..)
Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt.
PBefG § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen, Absatz 4, Satz 3 kommt einem vor wie aus dem 19.Jahrhundert bzw. wie aus einer irren Welt:
Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Das Gesetz war wohl schon immer idiotisch, weil es den mißglückten Versuch darstellt einen Diebstahl zu verhindern. Mietwagen dürfen den Taxen keine Aufträge stehlen. Das ist jedem klar, sollte aber in dieser Form nicht neu formuliert werden. Der Mietwagenfahrer kann sich mit seinem Fahrzeug aufhalten wo er will, er muß keine umweltbelastenden Zwangsrituale vollführen und weite Fahrten zum Betriebssitz zurücklegen. Er kann gegenüber dem Taxistand parken, Brotzeit machen, dann seinen Wagen verlassen, Einkaufen gehen, wieder zurückkommen und einen Mietwagen-Auftrag annehmen, etwa weil ein Geschäftsmann in der Stadt für den ganzen Tag einen Fahrer braucht. Hauptsache er stiehlt keine Einsteiger und läuft nicht an einem leeren Taxistand bei einem eingehenden Anruf zur Taxianrufsäule und gibt sich als Taxifahrer aus.
Aber selbst beim Beispiel des einen ganzen Arbeitstag buchenden Geschäftsmannes kommen einem Zweifel, ob der Mietwagenfahrer das wirklich darf. Denn Taxi kann auch Tages-Chauffeurservice sein, mit entsprechend angepaßten reduzierten Preisen.

Der deutsche Jurist spielt ein falsches Spiel, wenn er Uber nötigt zum Betriebssitz zurückzufahren, denn Uber ist zu keiner Zeit Mietwagen. Eine solche Lüge ist einfach zu dämlich kann man sagen. Uber ist immer Discounttaxi und kann deswegen kein Mietwagen sein. Der Discount, also die Lizenz zum Abfischen, ist das eigentliche Geschäftsprinzip von Uber. Es ist eine miese Taxi-Parallelwelt, welche jederzeit des Landes verwiesen werden kann bzw. gar keinen Einlaß hätte finden dürfen. Jedem Normaldenkenden war das 2013 bereits nach 2 Minuten klar. Wenn der deutsche Jurist den eigentlichen Daseinsgrund von Uber – Abfischen durch Taxitarif-Unterbietung – fortgesetzt weglügt, wird er zum erbitterten Widersacher im Inneren, zum Schandmal einer allgemeinen intuitiven Rechtsethik.

Per verrechtlichten bzw. krypto-rechtlichen Aussagen wie
Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen ist bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen
werden Begriffe-Konfusion, Toxizität, Aberwitz und Rechtsunsicherheit geschaffen, die vom gesunden Menschenverstand in keiner Weise toleriert werden können.

Nur der Realität entrückte verworrene Juristen-Welten können annehmen
Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt.
daß ein Mitbewerber-Status vorliegt. Jeder Rechtsphilosoph kann zwischen Mitbewerberverhältnis und Vernichtungskonkurrenz unterscheiden.
Was für ein Pech für das Taxigewerbe, daß es ausschließlich mit Schema-F-Juristen zu tun hat.

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