Sind Ortsfremde Taxen bei der Vermittlung auszuschliessen ?
Verfasst: 03.08.2018, 11:57
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 47 Verkehr mit Taxen
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Im Absatz (1) wird der Verkehr mit Taxen definiert. Es ist das Bereithalten von PKWs an behördlich zugelassenen Stellen von denen aus Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel durchgeführt werden. Es darf angenommen werden, dass hier Halteplatz-Einsteigerfahrten mit sofortigem Fahrtantritt gemeint sind. Die Definition wird erweitert dadurch, dass der Ort der Annahme eines Beförderungsauftrages auch die Straße allgemein sein kann (während einer Fahrt), oder eben der Betriebssitz.
(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.
Hier wird bestimmt, dass Fahrten mit sofortigem Fahrtantritt nur von ortsansässigen Unternehmern durchgeführt werden dürfen. Fremdtaxen dürfen sich weder auf ausserhalb ihrer Betriebssitzgemeinde befindlichen Taxihalteplätzen aufstellen, noch dürfen sie dort ‚Winker‘ aufnehmen.
Wie komme ich darauf, dass bei Fahrten, die nur der ortsansässige Unternehmer durchführen darf, nur solche mit sofortigem Fahrtantritt gemeint sind ? Welche gibt es sonst noch ?
Der zweite Satz von (2) lässt mich das vermuten:
Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden.
Er stellt zuerst mal klar, dass Bestellfahrten –dazu zähle ich telefonisch wie auch per App bestellte Fahrten- auch von auswärtigen Taxen durchgeführt werden dürfen. Die Beschreibung „von anderen Gemeinden aus“ lässt allerdings die Vermutung zu, dass die auswärtige Taxe dazu erst von einer anderen Gemeinde aus (nicht ihrer Betriebssitzgemeinde !) losfahren muss. Dies kann, muss aber nicht so gesehen werden. Zur Fahrtdurchführung gehört bei einer telefonischen oder App-Bestellung auch die Auftragsannahme und die Auftragsvergabe, erfolgt letztere von einer anderen Gemeinde (her)aus, ist die Bedingung erfüllt.
Hier kommen jetzt die Unterschiede zwischen telefonischer und App-Bestellung zum Tragen.
Während bei der telefonischen Bestellung eine ganz bestimmte Zentrale bewusst angerufen wird und damit der Wunsch zum Ausdruck kommt, nur von Taxen befördert zu werden, die dort angeschlossen und vermittelt werden, ist eben das bei einer überregional funktionierenden App-Bestellung nicht mehr möglich. Hier gibt es keine Ortszentale mehr. Hier sollte der Kunde unbedingt darauf hingewiesen werden, dass auch eine ‚ortsfremde Taxe‘ kommen kann. Besser noch: Es sollte im Bestellmenü dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, dass bei seiner Auftragsvergabe nur ortsansässige Taxen berücksichtigt werden. Setzt er in einem dafür vorzusehendem Kästchen einen Haken, wird die Bearbeitung seines Auftrages aber womöglich abgelehnt, weil die App nicht zwischen ortsansässigen und fremden Taxen unterscheiden kann oder auch womöglich den Bestellort keinem Konzessionsgebiet zuordnen kann. Auch kann es vorkommen, dass er keine Taxe bekommt, weil keine ortsansässige Taxe zur Verfügung steht.
Genau das ist jedoch der Vorteil der überregionalen Vermittlung: Steht kein Orts-Taxi zur Verfügung, wird der Kunde halt von einer durchreisenden Fremdtaxe befördert ! Den Kunden freut es.
Um zu verhindern, dass Fremd- und auch einheimische Taxen sich an einem Ort höheren Kundenaufkommens oder besonders lukrativen Fahrtaufkommens ungeordnet sammeln, sollte bei einer App-Vermittlung neben der Punkt-zu-Punkt-Vermittlung auch die Halteplatz-Aufstellung Berücksichtigung finden. Dann lohnt es sich nicht mehr, sich vor das Firmentor oder das Gate zu stellen – die Auswärtigen verschwinden von alleine.
____________
So ein Modell hätte ich mir auch für Hamburg vorgestellt, wäre die Olympiade gekommen.
Die Halteplätze und Winker den Hamburgern, Bestellaufträge werden mit Auswärtigen geteilt (wobei der Hamburger weiss, wo es davon die Besten gibt)
Nach der Großveranstaltung wären die Auswärtigen von alleine gegangen - die damalig neu zugelassenen Münchner Taxen sind heute noch da.
§ 47 Verkehr mit Taxen
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Im Absatz (1) wird der Verkehr mit Taxen definiert. Es ist das Bereithalten von PKWs an behördlich zugelassenen Stellen von denen aus Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel durchgeführt werden. Es darf angenommen werden, dass hier Halteplatz-Einsteigerfahrten mit sofortigem Fahrtantritt gemeint sind. Die Definition wird erweitert dadurch, dass der Ort der Annahme eines Beförderungsauftrages auch die Straße allgemein sein kann (während einer Fahrt), oder eben der Betriebssitz.
(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.
Hier wird bestimmt, dass Fahrten mit sofortigem Fahrtantritt nur von ortsansässigen Unternehmern durchgeführt werden dürfen. Fremdtaxen dürfen sich weder auf ausserhalb ihrer Betriebssitzgemeinde befindlichen Taxihalteplätzen aufstellen, noch dürfen sie dort ‚Winker‘ aufnehmen.
Wie komme ich darauf, dass bei Fahrten, die nur der ortsansässige Unternehmer durchführen darf, nur solche mit sofortigem Fahrtantritt gemeint sind ? Welche gibt es sonst noch ?
Der zweite Satz von (2) lässt mich das vermuten:
Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden.
Er stellt zuerst mal klar, dass Bestellfahrten –dazu zähle ich telefonisch wie auch per App bestellte Fahrten- auch von auswärtigen Taxen durchgeführt werden dürfen. Die Beschreibung „von anderen Gemeinden aus“ lässt allerdings die Vermutung zu, dass die auswärtige Taxe dazu erst von einer anderen Gemeinde aus (nicht ihrer Betriebssitzgemeinde !) losfahren muss. Dies kann, muss aber nicht so gesehen werden. Zur Fahrtdurchführung gehört bei einer telefonischen oder App-Bestellung auch die Auftragsannahme und die Auftragsvergabe, erfolgt letztere von einer anderen Gemeinde (her)aus, ist die Bedingung erfüllt.
Hier kommen jetzt die Unterschiede zwischen telefonischer und App-Bestellung zum Tragen.
Während bei der telefonischen Bestellung eine ganz bestimmte Zentrale bewusst angerufen wird und damit der Wunsch zum Ausdruck kommt, nur von Taxen befördert zu werden, die dort angeschlossen und vermittelt werden, ist eben das bei einer überregional funktionierenden App-Bestellung nicht mehr möglich. Hier gibt es keine Ortszentale mehr. Hier sollte der Kunde unbedingt darauf hingewiesen werden, dass auch eine ‚ortsfremde Taxe‘ kommen kann. Besser noch: Es sollte im Bestellmenü dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, dass bei seiner Auftragsvergabe nur ortsansässige Taxen berücksichtigt werden. Setzt er in einem dafür vorzusehendem Kästchen einen Haken, wird die Bearbeitung seines Auftrages aber womöglich abgelehnt, weil die App nicht zwischen ortsansässigen und fremden Taxen unterscheiden kann oder auch womöglich den Bestellort keinem Konzessionsgebiet zuordnen kann. Auch kann es vorkommen, dass er keine Taxe bekommt, weil keine ortsansässige Taxe zur Verfügung steht.
Genau das ist jedoch der Vorteil der überregionalen Vermittlung: Steht kein Orts-Taxi zur Verfügung, wird der Kunde halt von einer durchreisenden Fremdtaxe befördert ! Den Kunden freut es.
Um zu verhindern, dass Fremd- und auch einheimische Taxen sich an einem Ort höheren Kundenaufkommens oder besonders lukrativen Fahrtaufkommens ungeordnet sammeln, sollte bei einer App-Vermittlung neben der Punkt-zu-Punkt-Vermittlung auch die Halteplatz-Aufstellung Berücksichtigung finden. Dann lohnt es sich nicht mehr, sich vor das Firmentor oder das Gate zu stellen – die Auswärtigen verschwinden von alleine.
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So ein Modell hätte ich mir auch für Hamburg vorgestellt, wäre die Olympiade gekommen.
Die Halteplätze und Winker den Hamburgern, Bestellaufträge werden mit Auswärtigen geteilt (wobei der Hamburger weiss, wo es davon die Besten gibt)
Nach der Großveranstaltung wären die Auswärtigen von alleine gegangen - die damalig neu zugelassenen Münchner Taxen sind heute noch da.