Uber - Mietwagen Vermittlung rechtlich nicht korrekt?

Personenbeförderungsrecht, Taxitarife.
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foxit
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Uber - Mietwagen Vermittlung rechtlich nicht korrekt?

Beitrag von foxit » 25.08.2015, 07:30

Interessanter Bericht betreffend fehlender Zieladresse

http://diepresse.com/home/recht/rechtal ... angebracht

Guter_Kollege
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Re: Uber - Mietwagen Vermittlung rechtlich nicht korrekt?

Beitrag von Guter_Kollege » 25.08.2015, 13:45

Interessant. Aber man muss das mit deutschem Recht abgleichen.

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jr
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Re: Uber - Mietwagen Vermittlung rechtlich nicht korrekt?

Beitrag von jr » 25.08.2015, 22:36

§ 49 PBefG hat geschrieben:Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen
Von einer zwingenden Vorab-Erfassung des Ziels steht da nichts. Man kann es aber in das Wort "Beförderungsauftrag" hinein interpretieren. Allerdings hat das wohl noch niemand gemacht.

Netter Tipfehler übrigens: Das erste Wort des Zitats ist der Gesetzeswortlaut und erkennbar falsch. Es taucht aber bei den Suchmaschinen fast genauso oft auf wie die korrekte Schreibung. Bidinger hat dazu sogar eine Fußnote verfaßt.

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Re: Uber - Mietwagen Vermittlung rechtlich nicht korrekt?

Beitrag von am » 27.08.2015, 22:15

Wie von GK angemerkt, muss man das natürlich nach deutschem Recht bewerten.

Versuchen wir es. Wenn die buchmässige Erfassung dem Zweck dient, die Einhaltung der Rückkehrpflicht zu dokumentieren, dann dürfte der Eintrag des Fahrzieles des jeweiligen Auftrages zwingender Bestandteil der Aufzeichnung sein. Zu welchem Zeitpunkt der Eintrag wahrheitsgemäß erfolgte, dürfte im Zweifel allerdings nicht mehr nachvollziehbar sein.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: Uber - Mietwagen Vermittlung rechtlich nicht korrekt?

Beitrag von Guter_Kollege » 28.08.2015, 17:02

jr hat geschrieben:
§ 49 PBefG hat geschrieben:Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen
Von einer zwingenden Vorab-Erfassung des Ziels steht da nichts. Man kann es aber in das Wort "Beförderungsauftrag" hinein interpretieren. Allerdings hat das wohl noch niemand gemacht.
In der Tat eine Formulierung die Gestaltungsmöglichkeit offen läßt; Umso mehr als auch ein Miewagen einer Funkzentrale angeschlossen sein kann (vergl.Fromm/Sellmann/Zuck, PBefG § 49 Abs. 8 ).
Eine Interpretation des "Beförderungsauftrags" kann aber nur aus Sicht des Kunden gemacht werden. Also kann die Erfassung nur vor der Weiterleitung an den Ausführer getätigt werden. In der Regel dürfte dabei auch das Ziel genannt werden, denn der Wagenvermieter will ja wissen wohin es geht damit er seinen Mietwagen planen kann. Natürlich kann der Kunde auch ohne konkretes vorheriges Ziel bestellen, das dürfte real aber eher die absolute Ausnahme sei.
Das Ganze soll ja dem Zweck dienen, explizit auszuschliessen, dass ein Kunde spontan auf abwinken/Herbeiruf einen Miewagen anhält und einsteigt.
Ich sehe in der Formulierung des 49 für Mietwagen kaum einen Unterschied zum Taxiverkehr
Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr
dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.

Aber wer will nachweisen, ob der stattgefundene Auftrag nicht doch direkt im Wagen passierte und erst nachträglich am Betriebssitz erfasst wurde?
Dazu müsste man einen Mietwagen anhalten und am Betriebssitz/Funkzentrale nachforschen resp. vergleichen, ob und wann der Auftrag dort eingegangen ist.
So gut wie nicht praktikabel.
Ich finde es schon ein Unding, das Unternehmer mit Mischkonzessionen eigentliche Taxi-Aufträge annehmen und dann wahlweise auch mal mit einem Mietwagen ausführen.

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Re: Uber - Mietwagen Vermittlung rechtlich nicht korrekt?

Beitrag von alsterblick » 28.08.2015, 17:37

Guter_Kollege hat geschrieben:...... eigentliche Taxi-Aufträge annehmen und dann wahlweise auch mal mit einem Mietwagen ausführen.
Und wer ermittelt den Fahrpreis in einem Mietwagen ?
Fahrpeis mal so übern Daumen ?
Wie fänden / finden das die Fahrgäste wohl so ?
Bitte vermute gerne mal.... :roll:

Hingegen umgekehrt: Mietwagentour/Festpreis im Taxifahrzeug ist kein Problem 8)

PS
...Beispiel Mytaxi:
Die mT FG schauen nämlich schon mal auf das Taxi-Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Fahrerbild ............ob auch alles stimmt
und erwähnen es manchmal beim Einsteigen, wie vertrauensvoll das Ganze daherkommt / wirkt, weil alles zusammenpasst/stimmt.
Und ja, ich hatte mich auch schon mal mit einem falschen Fahrzeug (aber gleicher Typ) eingeloggt und von knapp 10 Touren hatten 2 FG das falsche Kennzeichen kommentiert, bevor sie einstiegen. :shock:
Das ist eben Deutschland. :mrgreen:
„Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten. Vom Feinde bezahlt, dem Volke zum Spott. Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten, dann richtet das Volk. Dann gnade Euch Gott !“

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jr
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Re: Uber - Mietwagen Vermittlung rechtlich nicht korrekt?

Beitrag von jr » 28.08.2015, 19:21

Guter_Kollege hat geschrieben:Natürlich kann der Kunde auch ohne konkretes vorheriges Ziel bestellen, das dürfte real aber eher die absolute Ausnahme sei.
Das Ganze soll ja dem Zweck dienen, explizit auszuschliessen, dass ein Kunde spontan auf abwinken/Herbeiruf einen Miewagen anhält und einsteigt.
Und auf welche Weise verhindert die vorherige Abfrage des Fahrtziels das Abwinken?

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Re: Uber - Mietwagen Vermittlung rechtlich nicht korrekt?

Beitrag von Guter_Kollege » 29.08.2015, 11:45

Wie kommst Du denn auf den Zusammenhang? Der Punkt ist wohl nicht dass alleine das es verhindern hilft, sondern dass es die Wahrscheinlichkeit
erhöht bei einer mögl. Kontrolle die Abwinkereigenschaft der Fahrt zu manifestieren. Weniger aber auch der Fakt an sich, sondern die komplette
Erfassung/Eingang des Auftrages am Betriebssitz/Funkzentrale.
Deine Aussage lautete ja:
"Von einer zwingenden Vorab-Erfassung des Ziels steht da nichts. Man kann es aber in das Wort "Beförderungsauftrag" hinein interpretieren."
und da hast Du wohl recht. Das wollte ich nur bestätigen mit meiner Interpretation.

Eigentlich gehe ich sogar davon aus, dass ein Mietwagen sich eher bewusst von Taxenverkehr abheben will.
Nur, grundsätzlich und im Regelfall kann ein Miewagen niemals billiger sein als ein Taxi; Stellt also per se
keine Konkurrenz zum Taxi dar, weil er eine andere Klientel bedient (so ist es wohl vom Gesetzgeber gedacht).
Aus unternehmerischer Sicht müßte das also entweder durch Kostensenkung kompensiert werden oder/und durch
eine ökonomische (d.h. auch: gute) Auslastung. Ersteres ist kaum praktikabel, es sei denn wg. fehlender Betriebspflicht,
mithilfe gezielter und reduzierter Einsatzzeiten; Oder zulasten der Löhne, die aber kaum noch niedriger als Taxilöhne liegen
können. Letzteres setzt eine gute Disposition und Auftragslage voraus. Das 'billiger sein' als Taxi ist - so sehe ich das - prinzipiell
niemals der Gedanke gewesen einen Mietwagen zu betreiben, eher das Gegenteil, nämlich Exklusivität. Und die kostet normalerweise.

Aber 2 Punkte sind es die Mietwagenverkehr immer näher an Taxiverkehr rücken lassen, als da sind:
Die schnelle Kommunikation zwischen Kunde und Dienstleister, und die massive Konkurrenz durch die bekannten Firmen. Wenn immer mehr
Firmen auftauchen, die die Definition in Anspruch nehmen dass der Mietwagenfahrer auch "während der Fahrt" einen Beförderungsauftrag
annehmen kann, der auch über eine Mietwagen-Funkzentrale vermittelt werden darf, welcher der Mietwagenunternehmer den Auftrag dazu
erteilt hat, dann ist hier schon mal Waffengleichheit zum Taxiverkehr hergestellt.
Entgegen kommt dieser Disposition tatsächlich der kurze Weg der digitalen, mobilen Funkkommunikation zwischen Kunde und Erfüller
und der Aufteilung der gesamten Dienstleistung mit Dritten, d.h. Vermittlern. In wieweit der Gesetzgeber hier der technischen Entwicklung oder geänderten
Mobilitätswünschen von Fahrgästen entgegen kommen muss oder sollte, lasse ich mal dahin gestellt.
Aber stellen geänderte technische Entwicklungen auch Betriebspflicht, Rückkehrpflicht, Tarifpflicht, Bereitstellung und mehr infrage?
Diese wesentlichen Unterscheidungen zum Taxiverkehr erlangen ihren Sinn doch aus ganz anderen Gründen denn aus schnellerer, unkomplizierterer Vermittlungstechnik.

Vielleicht sollte der Gesetzgeber (bzw. das Taxi- und Mietwagengewerbe resp. seine Lobby) eher überlegen, die Definition von "Beförderungsauftrag am Betriebssitz" für jeweils Taxigewerbe und Mietwagengewerbe genauer zu unterscheiden. Oder besser, die Auftrags- und Beförderungsbedingungen für die Fälle bei denen Funkzentralen - gleich welcher Art - das Zustandekommen von Beförderungen übernehmen, auf ebendiese auszuweiten/zu übertragen.
Zum Vergleich, wo es im österreichischen Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) heisst:

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III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen
§ 42
(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe gelten die Vorschriften der §§ 18 bis 22, 25, 31, 32, 33 sinngemäß.
(2) .............
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund 
    einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. 
    Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder 
    zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es 
    handelt sich um die Weitergabe einer in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangten Bestellung auf Abholung 
    von Fahrgästen.

§ 43
(1) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte und in der Wohnung des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe 
     von  Fahrtaufträgen aus der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unterwegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahrzeuge ist gestattet.
(2) Im Sinn des Abs. 1 und § 42 Abs. 3 ist insbesondere verboten:
1.  die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen durch den Lenker des unterwegs befindlichen Fahrzeuges (z.B. per Autotelefon, Anhalter);
begnügt sich das deutsche Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit:

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Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers
eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz
zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der
Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten.
Sich dabei auf "Standort des Gewerbetreibenden" im Wortsinne festzubeissen - wie es der Schreiber in oben zitiertem Artikel tut, erfüllt den Zweck sicher nicht.
Und ist wohl auch kaum mit Unternehmerfreiheit und Gewerberecht zu vereinbaren.
Wie wäre es mit einer Formulierung, in etwa:
Dienstleister, die Beförderungen für den Unternehmer/Gewerbetreibenden im Sinne der genannten Vorschriften PBefG § ff .... vermitteln, treten für die
Einhaltung dieser selbst ein.

Zumindest wäre dem Wildwuchs von Uber und Konsorten damit entgegengewirkt; Die meiner Meinung nach ganz bewusst auf die weiche Formulierung von PBefG
oder auch GelverkG setzen, deren Strenge sie zugleich als Wirtschaftshindernis beklagen. Die Unterschiede zwischen Taxi und Mietwagen werden dadurch zwar nicht
ähnlicher oder differenzierter, aber die Haftung für die Einhaltung der Vorschriften werden vielleicht manchen Vermittler veranlassen etwas weniger sorglos mit ihnen umzugehen.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 29.08.2015, 15:37, insgesamt 2-mal geändert.

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