Mietwagen mit Aussenwerbung
Mietwagen mit Aussenwerbung
Habt Ihr eine Ahnung, ob es zulässig ist dass eine Firma die sowohl Mietwagen als auch Taxen betreibt, auf Ihren Mietwagen Seitenwerbung für eigenes Taxiunternehmen macht.
Damit werden momentan unter Umgehung der Rückkehrpflicht Kunden aquiriert, indem vor verschiedenen Veranstaltungen in unserem LKR unerlaubt bereitgehalten wird.
Damit werden momentan unter Umgehung der Rückkehrpflicht Kunden aquiriert, indem vor verschiedenen Veranstaltungen in unserem LKR unerlaubt bereitgehalten wird.
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Re: Mietwagen mit Aussenwerbung
Unerlaubtes Bereithalten ist das Eine, Eigenwerbung das Andere.
Eigenwerbung ist grundsätzlich statthaft, darf nur nicht zur Verwechslung mit Taxiverkehr führen.
Siehe bsw. OVG Hamburg 1 Bf 375/99 v. 5.3.2004 oder BVerwG 3 C 24. 04 v. 30.6.2005
Eigenwerbung ist grundsätzlich statthaft, darf nur nicht zur Verwechslung mit Taxiverkehr führen.
Siehe bsw. OVG Hamburg 1 Bf 375/99 v. 5.3.2004 oder BVerwG 3 C 24. 04 v. 30.6.2005
Re: Mietwagen mit Aussenwerbung
das eine ist mit dem anderen verbunden, wäre keine aussenwerbung dran würde der kunde den mietwagen ja nicht als solchen erkennen.
das urteil bezieht sich auf eigenwerbung auf taxen.
das urteil bezieht sich auf eigenwerbung auf taxen.
Zuletzt geändert von odelgunde am 04.04.2015, 13:25, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Mietwagen mit Aussenwerbung
Richtig.
Was ja auch Deine Thema ist.
Ne komische Art 'Danke' zu sagen hast aber schon ....
Was ja auch Deine Thema ist.
Ne komische Art 'Danke' zu sagen hast aber schon ....
Re: Mietwagen mit Aussenwerbung
war nicht wirklich hilfreich,
konkret: darf ein mietwagen eine aussenwerbung für ein taxiunternehmen mit gleichem besitzer haben und damit laufkundschaft generieren. ist das schon wettbewerbswidrig? von der unerlaubten bereithaltung soll hier nicht die rede sein, weil schwerer zu beweisen.
konkret: darf ein mietwagen eine aussenwerbung für ein taxiunternehmen mit gleichem besitzer haben und damit laufkundschaft generieren. ist das schon wettbewerbswidrig? von der unerlaubten bereithaltung soll hier nicht die rede sein, weil schwerer zu beweisen.
Zuletzt geändert von odelgunde am 04.04.2015, 19:34, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Mietwagen mit Aussenwerbung
Ja, es gibt entsprechende Urteile. Darauf wird sich auch in dem kürzlich hier verlinkten Gutachten der Monopolkommission bezogen
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Re: Mietwagen mit Aussenwerbung
Definitiv NEÍN!odelgunde hat geschrieben:war nicht wirklich hilfreich,
konkret: haben und damit laufkundschaft generieren. ist das schon wettbewerbswidrig? von der unerlaubten bereithaltung soll hier nicht die rede sein, weil schwerer zu beweisen.
Ein Mietwagen darf nur Fahrten durchführen, die per telefonischer Bestellung am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind.
Bereitstellung bei Veranstaltungen, oder auch Mitnahme von Winkern sind nicht erlaubt.
Der Fahrer darf auch keine Bestellungen per Handy von "Privatkunden" annehmen, diese müssen über den Betriebssitz des Unternehmers eingehen.
Gruß aus Düsseldorf
Thomas
Re: Mietwagen mit Aussenwerbung
Und deswegen bin ich für die Abschaffung der Rückkehrpflicht. Das landet dann irgendwann auf dem Tisch eines angewiderten Richters, dem das alles am A... vorbei geht, es steht Aussage gegen Aussage. Verfahren wird eingestellt, die Gerichtskosten teilen sich die Kontrahenten. Für mich ist die Rückkehrpflicht keine heilige Kuh sondern gehört auf die Schlachtbank. Die Besitzstandswahrer im Taxigewerbe haben es bisher immer geschafft sich gegen Reformen zu stemmen. Furchtbar ist das, ganz furchtbar. Wie heißt der Typ von Uber noch mal? Krawallnick, der hat nicht ganz unrecht wenn er behauptet das Taxigewerbe wäre unreformierbar!odelgunde hat geschrieben: Damit werden momentan unter Umgehung der Rückkehrpflicht Kunden aquiriert, indem vor verschiedenen Veranstaltungen in unserem LKR unerlaubt bereitgehalten wird.
Re: Mietwagen mit Aussenwerbung
Wattwurm hat geschrieben:Und deswegen bin ich für die Abschaffung der Rückkehrpflicht. Das landet dann irgendwann auf dem Tisch eines angewiderten Richters, dem das alles am A... vorbei geht, es steht Aussage gegen Aussage. Verfahren wird eingestellt, die Gerichtskosten teilen sich die Kontrahenten. Für mich ist die Rückkehrpflicht keine heilige Kuh sondern gehört auf die Schlachtbank. Die Besitzstandswahrer im Taxigewerbe haben es bisher immer geschafft sich gegen Reformen zu stemmen. Furchtbar ist das, ganz furchtbar. Wie heißt der Typ von Uber noch mal? Krawallnick, der hat nicht ganz unrecht wenn er behauptet das Taxigewerbe wäre unreformierbar!odelgunde hat geschrieben: Damit werden momentan unter Umgehung der Rückkehrpflicht Kunden aquiriert, indem vor verschiedenen Veranstaltungen in unserem LKR unerlaubt bereitgehalten wird.
Genau Herr Wattwurm,
Ich warte daheim auf Aufträge von Veranstaltungen in meiner Gemeinde während landkreisfremde Mietwagen Aufstellung auf diesen Veranstaltungen nehmen, wo mir kraft Gesetzes Bereithaltung untersagt ist.
Rat mal wieviel Aufträge da rüberkommen und wenn ja wieviel Fehlfahrten ich dann habe, weil in der Zeit der Anfahrt die ach so lieben Kunden lieber den vor der Tür stehenden Mietwagen nehmen, als 10 min zu warten und Anfahrtsgebühren zu zahlen.
Bist ein super Kollege, Respekt. Hast vielleicht einen kleinen Job bei Uber in Aussicht wenn Du demnächst in Rente gehst?
Zuletzt geändert von odelgunde am 06.04.2015, 22:18, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: Mietwagen mit Aussenwerbung
Die Fremdwerbung ist zulässig. Und Laufkundschaft wird ja in dem Fall mit dem Taxi befördert und dürfte sich eher auf die Verbreitung von Name und Telefonnummer beziehen.TWG hat geschrieben:Definitiv NEÍN!odelgunde hat geschrieben:war nicht wirklich hilfreich,
konkret: haben und damit laufkundschaft generieren. ist das schon wettbewerbswidrig? von der unerlaubten bereithaltung soll hier nicht die rede sein, weil schwerer zu beweisen.
Ein Mietwagen darf nur Fahrten durchführen, die per telefonischer Bestellung am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind.
Bereitstellung bei Veranstaltungen, oder auch Mitnahme von Winkern sind nicht erlaubt.
Der Fahrer darf auch keine Bestellungen per Handy von "Privatkunden" annehmen, diese müssen über den Betriebssitz des Unternehmers eingehen.
Gruß aus Düsseldorf
Thomas
Zuletzt geändert von am am 07.04.2015, 11:48, insgesamt 1-mal geändert.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.