LRKN hat geschrieben:Das machen die Busfahrer der Metrolinie 5. Ein Taxifahrer nicht. Ein Busfahrer hat auch klare Schichtpläne...
Das Busfahrer-Argument hat sich mittlerweile erledigt. Zu Recht hatte Guter_Kollege auf der letzten Threadseite darauf hingewiesen, dass die Lenk- und Ruhezeiten in der
Fahrpersonalverordnung geregelt sind, so dass die Annahme, die Busfahrer seien keinen Lenk- und Ruhezeiten unterworfen, nicht zutraf.
LRKN hat geschrieben:Die AfA wird in der Regel nur Tätig bei konkreten Verdachtsfällen, das ein Unternehmen gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstößt. Wie kann jetzt die AfA auf Verdachtsfälle aufmerksam gemacht werden?
Das AfA und die Zollbehörden, die die Arbeitszeiten künftig auch wegen des MiLoG prüfen müssen, werden auch ohne konkreten Tatverdacht tätig, was sich u. a. an Betriebsprüfungen zeigt.
Das AfA wird also neben seinen eigenen Prüfungen noch durch die des Zolls auf Verdachtsfälle aufmerksam, zusätzlich noch durch die im Rahmen der Genehmigungsverlängerung von der BWVI vorgenommenen Überprüfungen und auch durch Selbstanzeigen, Anzeigen von Fahrern, Fahrgästen oder Mitbewerbern sowie Zeitungsberichten oder Foreneinträgen.
Bei selbstfahrenden Unternehmern ist dabei noch nicht mal ersichtlich, warum das AfA gegen sie überhaupt wegen eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzbestimmungen ermitteln sollte.
LRKN hat geschrieben:ZB: Polizei kontorlliert um 20 Uhr den Posten Hachmannplatz. Polizist fragt Fahrer X wann er seine Schicht angefangen hat. Antwort: um 15 Uhr. Dabei ist der Fahrer schon seit 6 Uhr unterwegs. Kann der Polizist diese Angabe in irgendeiner Art vor Ort kontrollieren? Nein. Weil Schichtdaten erst am ende der Schicht eingetragen werden und somit manipulierbar sind. Also muss der Polizist die Angaben glauben und wird auch keine Meldung auf Verdacht des Verstoßes gegen das Arbeitsschutzgesetz an die AfA weiterleiten. Konsequenz: die AfA wird nicht aktiv.
Gleiches Beispiel mit Fahrtenschreiber: Polizist fragt nach Schichtbeginn. Antwort 15 Uhr. Polizist nimmt Fahrerkarte und schiebt sie in das Lesegerät. Fahrerkarte sagt: Schichtbeginn 6 Uhr. Polizist schaut auf die Schichtlängen der letzten 4 Wochen und erkennt permanente Schichtlängen von 14 Stunden. Polizist kann Bußgeld vor Ort verhängen und die Erkenntnisse an die AfA weiterleiten und die AfA nimmt den Unternehmer auseinander.
Die Durchführung solcher Prüfungen obliegt eigentlich nicht der Polizei, sondern dem AfA, Zoll und in gewissem Umfang auch der BWVI. Diese Behörden sind befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen u. a. die Dauer der Arbeitszeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Dies folgt bei Überprüfung der Arbeitszeiten aus
§ 17 Abs. 2, 4 und 5 ArbZG, bei der Mindestlohnprüfung aus
§ 15 MiLoG i.V.m.
§ 4 Abs. 1 SchwarzArbG und im Hinblick auf die BWVI aus
§ 54 a PBefG.
Dabei können die Behörden zumindest im Rahmen der Mindestlohn- und Schwarzarbeitprüfung praktisch genauso leicht und zuverlässig Arbeitszeitverstöße aufdecken, wie der Polizeibeamte in Deinem Beispiel mit Hilfe eines Fahrtenschreibers:
Neben den Aufzeichnungen des Arbeitgebers, den Daten der Kartenzahlungen, Tankungen usw. können sie auch noch die Daten der Taxameter und die der Vermittlungszentrale einsehen und sich aushändigen lassen. Nach
§ 15 MiLoG i.V.m.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchwarzArbG haben sowohl der Arbeitgeber als auch der Auftraggeber -die Vermittlungszentrale- in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln bzw. automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten ungesondert zur Verfügung zu stellen.
Bei einem Fiskaltaxameter gelten diese Daten zur Zeit als unmanipulierbar und dürften auch tatsächlich schwerer zu verfälschen sein als per Fahrtenschreiber ermittelte Daten.
In Deinem oben genannten Beispiel wäre es dem Arbeitgeber, selbst bei einem sehr alten Taxameter, ohnehin kaum noch möglich, die darin gespeicherten Daten über den Beginn oder die Dauer der Schicht, noch vor den Augen des (Zoll-)Beamten von diesem unbemerkt zu verändern.
Abgesehen davon, würde der Fahrtenschreiber in Deinem Beispiel vermutlich auch keinen Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeitenverordnung ergeben. Es wäre jedenfalls lebensfremd, anzunehmen, dass die ununterbrochene Lenkzeit 14 Stunden betragen würde, da die Arbeitszeiten bei Taxifahrern von Wartezeiten geprägt sind, die -anders als bei LKW-Fahrern- die Lenkzeiten soweit reduzieren, dass kaum je ein Lenkzeitverstoß im Taxigewerbe gegeben sein wird.
LRKN hat geschrieben:Durch die Daten von der Fahrerkarte ist auch eine Schwarzarbeit nachweisbar. Die Möglichkeit auf 450 Euro Basis tätig zu sein ist nur Möglich mit einer begrenzten Zeit (ca. 50 Stunden im Monat mit der Einführung des ML). Wenn ein Fahrer aber in 4 Wochen 100 Stunden gefahren ist liegt ein Verstoß vor, wenn er nur auf 450€ Basis fährt.
Auch ander Schwarzarbeitsmodelle werden dadurch unmöglich gemacht. Mal eben sein Cousin fahren lassen und dann, wenn er in 4 Jahren einmal erwischt wird, zu behaupten man habe "vergessen" ihn auf 450€ Basis zu beschäftigen weil es sein erstes mal war wird dadurch auch unmöglich.
Auch ein Fahrtenschreiber macht aus einem betrugsgeneigten Arbeitgeber keinen rechtschaffenden Unternehmer.
Wer keinen Skrupel hat, den Lohn einer Vollzeitkraft mit 450,- € zu deklarieren oder seinen Cousin ohne Anmeldung fahren zu lassen, den werden auch keine Zweifel plagen, wenn er eine fremde Fahrerkarte in sein Kontrollgerät steckt oder eine der zahlreichen sonstigen Möglichkeiten wahrnimmt, einen Fahrtenschreiber zu manipulieren.
Dass ein Arbeitgeber mit Fahrtenschreiber nicht mehr einwenden kann, er habe lediglich vergessen, seinen Fahrer rechtzeitig anzumelden, ist auch kein Argument für die Einführung von Fahrtenschreibern, weil der Arbeitgeber diesen Einwand ohne Fahrtenschreiber auch nicht erheben kann.
An Deiner Argumentation fällt auf, dass Du hier und in der Petitionsbegründung versuchst, auch die Einführung von Fahrtensschreibern für selbstfahrende Unternehmer vorwiegend mit dem Arbeitnehmerschutz zu rechtfertigen, obwohl Unternehmer keine Arbeitsgeber haben, vor dem der Gesetzgeber sie schützen könnte.
LRKN hat geschrieben:LRKN hat geschrieben:Ich halte es für notwendig, sinnvoll und angemessen Bußgelder für Fahrer einzuführen wenn sie meinen 14 Stunden Schichten zu fahren (wenn die Petition erfolgreich ist).
Falls Deine Petition erfolgreich sein sollte, wäre bereits nach mehr als neun Stunden Lenkzeit ein Bußgeld fällig, unabhängig davon, ob Du auf dem Wagen gearbeitet oder ihn privat genutzt hast. Schließlich hast Du um die "Anwendung" dieser Regelungen auf Taxifahrer in Deiner Petition gebeten und nur das haben die Unterstützer auch unterzeichnet.
Du versuchst echt krampfhaft mich falsch zu verstehen oder?
Dann teile doch bitte mal mit, ob Du die für LKW-Fahrer geltenden Lenk- und Ruhezeiten, so wie Du es in der Petition geschrieben hast, auf Taxifahrer anwenden und auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen möchtest oder nicht.
LRKN hat geschrieben:Auch wenn ich nicht glaube, dass diese Petition Erfolg hat, sollte man bedenken, dass damit auch die falschen und später nicht mehr kontrollierbaren Denkanstöße gegeben werden können.
Welche nicht kontrollierbaren Denkanstöße sollen das sein?
Naja die, derentwegen Du die Petition eingereicht hast. (Dass also ein Entscheidungsträger tatschlich auf die Idee kommen könnte, im Taxigewerbe Fahrtenschreiber vorzuschreiben und die für LKW-Fahrer geltenden Lenk- und Ruhezeitenbestimmungen ohne weiteres auf Taxifahrer auszuweiten.)