Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Personenbeförderungsrecht, Taxitarife.
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Wattwurm
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Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von Wattwurm » 18.09.2014, 19:44

Zitat: Der Auftraggeber ( Taxigenossenschaft ) ist nicht verpflichtet, künftig entstehende Daten über einen bestimmten Zeitraum zu sammeln, zu speichern und diese sodann der prüfenden Behörde zur Verfügung zu stellen. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Zitat: Die Klage der Genossenschaft hatte jedoch gleichwohl in einem wesentlichen Punkt Erfolg: Das Finanzgericht stellte nämlich klar, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von der Zollverwaltung angeforderten Daten über einen künftigen Zeitraum zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungen, die auf der Grundlage des SchwarzArbG durchgeführt würden, seien grundsätzlich gegenwartsbezogen. Sie ermöglichten es den Prüfungsbeamten unter anderem, aktuell vorhandene Unterlagen zu sichten. Die gesetzlichen Bestimmungen gestatteten demgegenüber keine fortlaufende, in die Zukunft reichende Überwachung von Arbeitgebern oder Auftraggebern. Sie enthielten auch keine Grundlage für eine Sammlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum. Aus Sicht der Zollverwaltung möge es zwar - so das Gericht - wünschenswert sein, auf diese Weise vorbereitend Vergleichsdaten zu sammeln, um so die Verifizierung von Daten zu ermöglichen, die im Rahmen nachfolgender Betriebsprüfungen in den der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen vorgefunden würden. Das SchwarzArbG biete hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage.

http://www.kostenlose-urteile.de/FinG-M ... 679f2dd4b8

Frage: Auf welcher gesetzlichen Grundlage funktioniert eigentlich das Fiskaltaxameter? Steht das nicht im Widerspruch zum Urteil? Vom technischen Ablauf her, sehe ich keinen Unterschied. Ob man die Daten eines einzelnen Unternehmers mit Hilfe der Datenstaubsauger Tesymex und Insika anzapft und den Behördem übergibt, oder es werden die Daten einer Zentrale abgesaugt und der Behörde übergeben! Wo ist da der Unterschied?

HW
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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von HW » 19.09.2014, 07:29

Holger ?

liegst du die ganze Nacht wach um dir neue Themen auszudenken ?
Warum in Gottes Namen sollte denn die Taxigenossenschaft etwas speichern ?
Das macht doch der Provider ob du oder die Taxigenossenschaft das will interessiert dort keinen,dazu ist er verpflichtet.
Falls dann eine Staatsmacht Fragen hat wird sie sich auch dort melden.

Wattwurm
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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von Wattwurm » 19.09.2014, 11:33

Nein die Taxizentralen speichern gar nichts. Die speichern auch gar nie nicht, welche Fahrzeuge und welche Fahrer, welche Touren wann und wohin gefahren haben....... :?:

Natürlich wird das gespeichert, allein schon für Zwecke des Beschwerdemanagement oder um Gegenstände wieder zufinden die ein Fahrgast im Taxi liegen gelassen hat... :!:


Mir geht es um diesen Satz in der Urteilsbegründung der Fragen aufwirft:

Die Prüfungen, die auf der Grundlage des SchwarzArbG durchgeführt würden, seien grundsätzlich gegenwartsbezogen. Sie ermöglichten es den Prüfungsbeamten unter anderem, aktuell vorhandene Unterlagen zu sichten.

Meine Fragen:
1.Wie lange müssen gegenwartsbezogene Daten von den Taxizentralen aufbewahrt werden, ab wann dürfen sie überschrieben werden?
2.Was bedeutet die Urteilsbegründung für das Fiskaltaxameter?
Zuletzt geändert von Wattwurm am 19.09.2014, 11:34, insgesamt 1-mal geändert.

eichi
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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von eichi » 19.09.2014, 11:37

Zur Frage nach der Gesetzesgrundlage:
(Watti, such ich dir doch gerne raus)
google einfach nach
"UnterlagenNachweisebeiBargeschaeften-BMFIVA4-S03160810004-07.pdf"

Und der Unterschied?
Die Zentrale ist nicht der Taxenunternehmer, um dessen Pflichten (s.o.)
geht es.
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)

RaimundHH
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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von RaimundHH » 19.09.2014, 13:07

Wattwurm hat geschrieben:
Frage: Auf welcher gesetzlichen Grundlage funktioniert eigentlich das Fiskaltaxameter? Steht das nicht im Widerspruch zum Urteil? Vom technischen Ablauf her, sehe ich keinen Unterschied. Ob man die Daten eines einzelnen Unternehmers mit Hilfe der Datenstaubsauger Tesymex und Insika anzapft und den Behördem übergibt, oder es werden die Daten einer Zentrale abgesaugt und der Behörde übergeben! Wo ist da der Unterschied?
Moin,

verkürzt: es besteht die Pflicht, die Einnahmen auf einen auslesbaren Datenträger 10 Jahre
zu archivieren, von einer (fortlaufenden) Übermittlung an die Behörden via Tesymex/Insika steht kein Wort
in der ab 2017 gültigen Abgabenordnung. :wink:

Grüße

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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von Wattwurm » 19.09.2014, 23:26

Endlich hat mich hier mal einer begriffen. Danke Raimund! Ich spreche doch kein Kisuaheli, oder? Also keine Pflicht zur regelmäßigen Datenauslesung des Taxameter durch Externe wie Tesymex oder Insika! Es kann uns niemand dazu zwingen eine Vertrag mit Tesymex oder Insika zu unterschreiben! Das wollte ich wissen!

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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von AsphaltRunner » 20.09.2014, 04:19

Bleibt trotzdem die Frage offen, warum eine Funkzentrale ihre Daten, die sie an Funkteilnehmer rausbeamt nicht zehn Jahre speichern muss. Egal wo.
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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von Wattwurm » 20.09.2014, 07:03

AsphaltRunner hat geschrieben:Bleibt trotzdem die Frage offen, warum eine Funkzentrale ihre Daten, die sie an Funkteilnehmer rausbeamt nicht zehn Jahre speichern muss. Egal wo.
Eine dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten ist den Zentralen laut § 28 BDSG nicht erlaubt. Eine Taxizentrale ist eine Vermittlungsagentur. Für die Einhaltung der buchhalterischen Pflichten aus der Abgabenverordnung ist der Taxiunternehmer verantwortlich!


http://www.ig-bremer-taxifahrer.de/unse ... tenschutz/

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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von Travis-Bickle » 20.09.2014, 08:45

Der Bremer Datenschützer hat 3 Tage eingeräumt, danach muß alles gelöscht sein. Beschwerde nach 3 Tagen ist nun nicht mehr nachvollziehbar. Darüber beschweren sich nun wieder die denen etwas verloren gegangen ist. Datenschutz halt. Ist wohl Ländersache, je nach Gusto des Datenschützers. Im "worth case" denke ich kriegste eh alles wieder gefunden irgendwo auf der Festplatte.

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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von AsphaltRunner » 20.09.2014, 10:41

Eine dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten ist den Zentralen laut § 28 BDSG nicht erlaubt. Eine Taxizentrale ist eine Vermittlungsagentur.
Fahre seit 2011 bei mt. Ich kann alle meine Funkaufträge bis auf den ersten zurückverfolgen. Datum, Abholzeit, Fahrtende, Abholort, Zieladresse und seit Januar 2014 noch Fahrpreis, Zahlungsart und Trinkgeld.
Sind diese Daten jetzt nicht personenbezogen oder ist mt keine Zentrale?
Zuletzt geändert von AsphaltRunner am 20.09.2014, 11:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von Wattwurm » 21.09.2014, 22:28

Wie lange MT Daten von Fahraufträgen und Fahrgästen speichert kann ich anhand der Datenschutzerklärung nicht erkennen. Ich fahre schon lange nicht mehr mit MT und kann Dir auch nicht sagen, wie und ob man die Fahraufträge in deinem Smartphone löschen kann. Ich kann Dir da keine Tipps geben, das mußt selbst herausfinden!

Falls Dein Smartphone mal in unbefugte Hände fällt, Du wärest nicht der erste Taxifahrer der sein Handy verliert oder dem man es klaut, wären die dort gesammelten Daten, also die Namen der Fahrgäste sowie deren Abholorte ( häufig auch Wohnadresse ) ein gefundenes Fressen für kriminelle Elemente!

Ist doch interessant für Kriminelle zu wissen, wer wo wohnt und wann eine Taxi bestellt, vielleicht ist darunter sogar ein Promi oder ein VIP? Wenn ein reicher Reeder jeden Tag um 07.00 Uhr auf den Mytaxi-Button drückt und sich aus seiner Villa in der Elbchaussee abholen läßt, liegt die Vermutung nahe das er zur Arbeit in sein Kontor fährt und man kann in Ruhe bei ihm einbrechen und die Hütte ausräumen!

Ich würde die Daten nach der Kontrolle meiner Abrechnung die ich von MT erhalte, und sofern alles korrekt abgerechnet wurde, sofort löschen!

https://de.mytaxi.com/agb-datenschutz.html
Zuletzt geändert von Wattwurm am 21.09.2014, 22:31, insgesamt 3-mal geändert.

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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von reasoner » 21.09.2014, 23:03

Die Daten, die du aufgezählt hast, Runner, dürfen von mT gespeichert werden, allerdings nicht in Verbindung mit einem zum Auftrag gehörigen Namen, sonst wären die Daten ja personenbezogen. Personenbezogene Daten dürfen von Firmen nur solange gespeichert werden, wie es für die eigene Rechtssicherheit erforderlich ist. Unterlagen, die nach AbgabenO aufgehoben werden müssen, sind natürlich bis zu 10 Jahre aufzubewahren.

Das Urteil besagt doch nur, dass wir als Zentralen nicht der verlängerte Arm der Finanzbehörden sind und keine Daten aufheben müssen, die eben nicht unter die AbgabenO fallen. Haben wir trotzdem welche, müssen wir die allerdings rausrücken.

Dass wir Daten vom so genannten Fiskaltaxameter nicht zwingend bei externen Dienstleistern speichern müssen, fiel hier bereits öfter. Das Problem ist, dass, wenn ich als Taxiunternehmer so ein Ding habe, die Daten manipulationssicher dem Finanzamt nach GDPdU zur Verfügung stellen können muss. Dafür muss ich die Daten mit einem Programm auslesen können, was den Ansprüchen der Finanzbehörden Rechnung trägt. Und das hat wer? Richtig ...

Meiner Meinung nach sollten die Taxameter, die die neue Baunorm erfüllen (nach MID Richtlinie), eine Exportfunktion in handelsübliche zertifizierte Buchhaltungsprogramme besitzen. Das müssen sie nach der Baunorm aber nicht!
Liebet eure Feinde, vielleicht schadet das ihrem Ruf

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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von AsphaltRunner » 22.09.2014, 01:00

Wattwurm hat geschrieben: Falls Dein Smartphone mal in unbefugte Hände fällt, Du wärest nicht der erste Taxifahrer der sein Handy verliert oder dem man es klaut, wären die dort gesammelten Daten, also die Namen der Fahrgäste sowie deren Abholorte ( häufig auch Wohnadresse ) ein gefundenes Fressen für kriminelle Elemente!
Namen werden bei mt nicht gespeichert
reasoner hat geschrieben: Dass wir Daten vom so genannten Fiskaltaxameter nicht zwingend bei externen Dienstleistern speichern müssen, fiel hier bereits öfter. Das Problem ist, dass, wenn ich als Taxiunternehmer so ein Ding habe, die Daten manipulationssicher dem Finanzamt nach GDPdU zur Verfügung stellen können muss. Dafür muss ich die Daten mit einem Programm auslesen können, was den Ansprüchen der Finanzbehörden Rechnung trägt. Und das hat wer? Richtig ...
Ein weiterer Aspekt ist doch auch, Fehlfahrten korrigieren zu können. Und dass kann ich nur, wenn ich sie in ein zertifiziertes Programm auslese. Oder habe ich da einen Denkfehler?
Das Leben wird vorwärts gelebt und rückwärts verstanden

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Re: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Beitrag von Wattwurm » 22.09.2014, 07:04

reasoner hat geschrieben: Dafür muss ich die Daten mit einem Programm auslesen können, was den Ansprüchen der Finanzbehörden Rechnung trägt. Und das hat wer? Richtig ...
Die Monopolisten Tesymex und Insikacenter... :roll:
Zuletzt geändert von Wattwurm am 22.09.2014, 07:05, insgesamt 1-mal geändert.

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