Auslegung unserer Bibel, hier der neue § 51 (Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr)

Personenbeförderungsrecht, Taxitarife.
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sivas
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Auslegung unserer Bibel, hier der neue § 51 (Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr)

Beitrag von sivas » 30.11.2021, 00:23

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Erst mal der § 51 im Wortlaut:
(1) <Satz 1> Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. <Satz 2> Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2. Zuschläge,
3. Vorauszahlungen,
4. die Abrechnung,
5. die Zahlungsweise und
6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
<Satz 3> Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. <Satz 4> Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.
(2) <Satz 5> Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.
(3) <Satz 6> Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) <Satz 7> Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
(5) <Satz 8> Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
Der <Satz 2> sagt u.a. aus, dass die Taxiverordnung Regelungen über die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich vorsehen kann.
Der <Satz 4> legt pauschal (also immer) fest, dass bei Fahrten auf vorherige Bestellung (oder ...) Festpreise bestimmt werden können (oder ...).

Der Absatz (2) schränkt die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen ein.

Meine Frage ist jetzt: Sind die Preisvereinbarungen nach <Satz 4> genehmigungspflichtige Sondervereinbarungen auf die der Absatz (2) anzuwenden ist oder sind sie pauschal genehmigt (also immer zulässig), wenn die Regelung (Festpreis oder Tarifkorridor) in der Taxiverordnung drinnen steht oder auch nicht ?

Dann kommt gleich die nächste Frage: WER bestimmt diese Regelungen, die normgebende Gemeinde oder das ausführende Taxiunternehmen (für den Fall, dass sie NICHT in der Taxiverordnung enthalten sind) ? Eventuell sogar der Fahrer selbst ... ?

Tja und dann mein 'Lieblings'terminus: Pflichtfahrbereich :lol:
WER bestimmt diese Fläche und darf eine Gemeinde eine Fläche als Pflichtfahrbereich bestimmen, wenn sie über ihren Zuständigkeitsbereich hinaus geht ???
Wo wird im Gesetz der Pflichtfahrbereich definiert ? wo doch dieses Wort in einem Gesetz Anwendung findet und nicht nur der Erläuterung dient :roll:

So, jetzt zerreißt es oder lacht drüber ...
jedenfalls wollte ich es nicht mehr löschen, wo ich mir doch so viel Arbeit damit gemacht habe.
Vielleicht ist aber auch ... was Wahres dran ?

Warum gibt es vom Tarif abweichende Festpreisvereinbarungen nur für 'Fahrten auf vorherige Bestellung' und nicht auch für z.B. Einsteigerfahrten vom Flugplatz zur Messe oder umgekehrt ???

Untoter :shock:

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Re: Auslegung unserer Bibel, hier der neue § 51 (Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr)

Beitrag von am » 30.11.2021, 10:08

Satz 4 ist Bestandteil von Absatz 1.

„Es können Festpreise bestimmt…“ und „Regelungen getroffen werden“ bezieht sich auf die Regelungskompetenz der zuständigen Behörde, im Regelfall also der örtlichen Verwaltungsebene.


Das Pflichtfahrgebiet kann grundsätzlich nur im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden über den Regelungsbereich der entsprechenden Behörde hinaus erweitert werden.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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