Wattwurm hat geschrieben:LRKN hat geschrieben:
Es geht hier auch nicht um die bloße Tatsache das Taxifahrer auch an Feiertagen arbeiten DÜRFEN. Es geht darum ob ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer VERLANGEN kann, dass er auf Grund eines mündlichen Vertrags zu arbeiten hat. Und das kann er nicht. Nur wenn er in einem schriftlichen Arbeitsvertrag explizit auf die verpflichtung auch an Feiertagen zu arbeiten hingewiesen hätte, würde die Verpflichtung auf Arbeitnehmerseite bestehen. Ohne diese explizite Ausführung im Arbeitsvertrag gilt das normale ArbZG und das untersagt das Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen.
Tilt!
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ArbZG
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
1.in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2.zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
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10.
in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
Tilt!
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ArbZG
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können,
dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
1.in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2.zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
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10.
in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
Da steht DÜRFEN. Da steht nichts davon, dass ein Arbeitgeber VERLANGEN kann dass ein Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten muss!!
Und @nightrider: Nein, es ist mir nicht klar, dass an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden MUSS. Ich bin anscheinds zu dumm dazu. Mir ist nur klar das an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden DARF. Und solang nichts anderes schriftlich hinterlegt ist gilt das normale ArbZG und jeder Arbeitnehmer kann sich grundsätzlich weigern an Feiertagen zu arbeiten. So wie es jeder Bäcker, Frisör, Buchhalterm, Anwalt Schreiner, Designer, Möbelpacker, usw usf auch kann. Es gelten nicht irgendwelche "ungeschriebenen Gesetze für das Taxigewerbe" die sich jeder selber ausdenken kann. Es gilt das ArbZG.
In einem anderen Fall habe ich aber z.B. auch geschrieben das ich mir sehr wohl vorstellen kann das durch die zu erwartende hohe Nachfrage am 1.1. ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dazu verpflichten kann zu arbeiten. Aber auf einen 25.12. und 26.12. eine Verpflichtung anzuwenden wäre schon sehr erklärungsbedüftig (vor einem Arbeitsgericht). Und wenn ein Arbeitnehmer am 1.1. zum Arbeiten gezwungen wird, sollte er eine entsprechende Kompensation erhalten (und dies auch schriftlich im Arbeitsvertrag hinterlegen).