Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
arne13
Vielschreiber
Beiträge: 831
Registriert: 18.07.2004, 04:43

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 29.12.2013, 20:22

@SSF
SindSieFrei? hat geschrieben:Also prinzipiell sollte erstmal unterschieden werden, aufgrund WELCHER Rechtsgrundlage ein Urteil gefällt und dann von uns kommentiert wird. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (oder ohne AV nach BGB). Dann würden die vielen inhaltlich ZU der jeweiligen Rechtsgrundlage passenden und richtigen Beiträge hier eine sinnvolle argumentative Hilfe darstellen. Vermengen wir jedoch diese, so wird das ähnlich wie mein Lieblingsthema: Die Kurierfahrt oder der Kindersitz! :mrgreen:

Fröhlichen Sonntag.
Ich kann es nicht mehr hören, hier nochmal die Pressemitteilung des BUNDESARBEITSGERICHTS. Das BUNDESARBEITSGERICHT hat hier kommentiert, kein anderer und es gibt keinerlei Einschränkungen und wenn das entsprechende Urteil liest, können auch nur ausgewiesene Dummköpfe etwas anderes lesen: Aber nochmal diese Pressemitteilung:
Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist dem Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Ersatzruhetag zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der Ersatzruhetag an jedem Werktag und damit auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig freien sonstigen Werktag gewährt werden darf. Arbeitnehmern steht somit kein Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag zu. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz und will lediglich sicherstellen, dass Arbeitnehmer pro Sieben-Tage-Zeitraum einen Ruhetag haben.
Urteil des BAG vom 23.03.2006
6 AZR 497/05
Pressemitteilung des BAG
http://www.finanztip.de/recht/arbeitsre ... amstag.htm

Liest du dort irgendwas von Tarifvertrag??????????????????? Also ich lese da nur etwas von poorboys §11, Abs. 3 ArbZG!

Benutzeravatar
jr
Vielschreiber
Beiträge: 6862
Registriert: 26.04.2004, 14:44
Wohnort: Oldenburg
Kontaktdaten:

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 29.12.2013, 20:26

Die Unabdingbarkeit nach § 12 zeigt sich in der Diskussion zunehmend als Knackpunkt. Ich würde jetzt gerne ein paar Ausführungen von Poorboy oder auch roter stern lesen, in denen sie erklären, wie die Unabdingbarkeit konkret zu den geforderten bezahlten Ersatzruhetagen führt.

Benutzeravatar
SindSieFrei?
Vielschreiber
Beiträge: 4437
Registriert: 12.12.2009, 19:05
Wohnort: Hamburg

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von SindSieFrei? » 29.12.2013, 21:06

arne13 hat geschrieben:...

Liest du dort irgendwas von Tarifvertrag??????????????????? Also ich lese da nur etwas von poorboys §11, Abs. 3 ArbZG!
Arne, das war von mir eine allgemeine Formulierung, die sich nicht auf Dich bezog, also deinen vorstehenden Post, ich schrieb das schon mal, es wurde hier zu dem Thema zuviel vermischt. LG :wink:
Dura lex, sed lex.

arne13
Vielschreiber
Beiträge: 831
Registriert: 18.07.2004, 04:43

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 29.12.2013, 21:08

jr hat geschrieben:Die Unabdingbarkeit nach § 12 zeigt sich in der Diskussion zunehmend als Knackpunkt. Ich würde jetzt gerne ein paar Ausführungen von Poorboy oder auch roter stern lesen, in denen sie erklären, wie die Unabdingbarkeit konkret zu den geforderten bezahlten Ersatzruhetagen führt.
Vor allem wäre interessant zu erfahren, wieso dass Bundesarbeitsgericht von dieser "Unabdingarkeit" abweicht! Alle unfähig diese Bundesrichter und brauchen mal dringend Nachhilfe! :mrgreen: :mrgreen:

P.S.
Mir ist nen kleiner Tippfehler unterlaufen, der zu Mißverständnissen führen könnte. Fehlerkorrektur in groß:
arne13 hat geschrieben:Wieso einfach, wenn es auch kompliziert geht. Normalerweise wird anhand der letzten Lohnabrechnungen ein durchschnittl. „Tagesverdienst“ ermittelt, und den gibt dann als Lohnfortzahlung pro TAG (steht auch so im Gesetz, §4 EntgFG und §11 BUrlG). In der Berechnungsmethodik unterscheiden sich Lohnfortzahlung nach EntgFG und BUrlG leicht. Details erspare ich mir.

Was aber wirklich völlig falsch an deinen Ausführungen ist, sind deine Ausführungen zu den Zuschlägen. Selbstverständlich gibt es auch auf die Zuschläge eine Lohnfortzahlung!! Verpflegungsaufwendungen (deine „Essensgelder“) fallen aber bei Urlaub und Krankheit naturgemäß nicht an!
Drei Lohnabrechnungen um genau zu sein!
Zuletzt geändert von arne13 am 29.12.2013, 21:21, insgesamt 1-mal geändert.

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 29.12.2013, 22:27

Bindend ist nicht die Pressemitteilung, sondern das Urteil:

http://www.recht-in.de/urteil/tarifausl ... 28237.html

Es geht also wie hier mehrfach nachgewiesen, um tarifvertragliche Regeln für Triebwagenführer!!

Und unter dem Kopf heißt schon das erste Wort:

TARIFAUSLEGUNG!!

Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 29.12.2013, 22:34, insgesamt 1-mal geändert.

Benutzeravatar
jr
Vielschreiber
Beiträge: 6862
Registriert: 26.04.2004, 14:44
Wohnort: Oldenburg
Kontaktdaten:

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 29.12.2013, 23:19

Ich warte auf deine eigene Herleitung.

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 30.12.2013, 00:10

Die juristische Definition:

http://de.m.wikipedia.org/wiki/Unabdingbarkeit

Die Triebwagenführer haben als Jahresarbeitszeit die fünf Tage Woche plus bezahlte Freischichten. Damit, so die Richter, sind die Ersatztage abgegolten! Sie sind also besser gestellt als Taxifahrer, eine weitere Besserstellung gibt das Gesetz nicht her!

Hat nur Bedeutung für Leute, die unter diesen Tarifvertrag fallen, für niemanden sonst!

Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 30.12.2013, 00:11, insgesamt 1-mal geändert.

Benutzeravatar
jr
Vielschreiber
Beiträge: 6862
Registriert: 26.04.2004, 14:44
Wohnort: Oldenburg
Kontaktdaten:

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 30.12.2013, 01:32

Ich fasse mal die Beiträge aus zwei Threads zusammen:
jr hat geschrieben:
Poorboy hat geschrieben:Die Bezahlung schreibt das "Entgeltfortzahlungsgesetz" vor
Wo steht das dort?

http://www.taxiforum.de/forum/viewtopic ... 54#p174954
Poorboy hat geschrieben:Hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
In den Paragrafen 2 und 12!
jr hat geschrieben:
Poorboy hat geschrieben:Hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
In den Paragrafen 2 und 12!
Du schriebst: "Und an den Ersatzruhetagen müssen sie bezahlt werden." - Ich finde dort keine einschlägige Regelung, wo muß ich suchen?
Poorboy hat geschrieben:Arbeitszeitgesetz schreibt Ersatztage vor!!

Entgeltfortzahlungsgesetz Lohn an arbeitsfreien Feiertagen!

Es verbietet Abweichungen zuungunsten des AN!

Ein Ersatztag ohne Lohn wäre wohl zuungunsten!
jr hat geschrieben:Das ist eine Ableitung, keine gesetzliche Regelung.
Poorboy hat geschrieben:Sicher doch, darum heißt der Passus ja auch "Unabdingbarkeit"!
Weil du ausweichst, meine erneute Frage: Wie leitest du konkret her, daß die Unabdingbarkeit zu den geforderten bezahlten Ersatzruhetagen führt?

roter stern
Vielschreiber
Beiträge: 667
Registriert: 17.06.2004, 10:21
Wohnort: Hamburg

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von roter stern » 30.12.2013, 01:50

Bin leider zur Zeit im offline Modus unnerwegens !
Aber
A:Tarifverträge können gesetzliche Vorgaben übererfüllen - aber niemals unterbieten.
D1:Wenn ein Arbeitsgericht entscheidet zur Aufrechterhaltung eines Betriebes anbietet den gesetzlichen nicht vorgeschrieben laut interner Verabredung
arbeitsfreien Samstag( Werktag) als Ausgleichstag (bezahlt ! oder nicht ?) für entgangene nicht freie Arbeitstage als Ausgleichtag für möglich erachtet,
halte ich das im Einzelfall für durchaus gerechtfertigt.
B:Bei nicht Vorhandensein von Tarifverträgen gelten die bestehenden Gesetze. O.K. Ne ganze Menge bei dem uneinheitlichen Gemenge zum Arbeitsrecht.
C:Es gab mal einen Ministerpräsidenten aus Baden Würthemberg (o.K. falsch geschrieben) der unter "Adolf dem Sieglosen" als Richter dem gesunden
Rechtsempfinden zuwiderlaufende Urteile gefällt hat." Ich glaube an die Deutsche Bank denn die zahlt aus in bar".
der bekam tatsächlich mit Justiz im Nachkriegsdeutschland Probleme.
Ein Wunder
Obwohl das Rechtspersonal übernommen wurde !
Offline Modus bis Silvester 23.00 Uhr
roter stern

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 30.12.2013, 04:42

Ich leite nichts her, jr, es steht dort ganz einfach!!

Poorboy

Benutzeravatar
jr
Vielschreiber
Beiträge: 6862
Registriert: 26.04.2004, 14:44
Wohnort: Oldenburg
Kontaktdaten:

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 30.12.2013, 06:26

Daß Ersatzruhetage bezahlt werden müssen, steht dort nicht. Du wirst es also herleiten müssen.

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 30.12.2013, 13:23

Natürlich steht es dort (Ich gestehe, bei der Vehemenz mit der Du hier Deiner eigenen Ausplünderung das Wort redest, macht es schon Spaß, Dich hier vorzuführen :D )!

Lies einfach mehrfach § 2 Absatz 1 und denke daran, dass Gesetzestexte nie hingepfuscht werden, sondern in Fachausschüssen endlos lange beraten werden.
Jedes einzelne Wort wird dabei genau abgewogen. Wer nun den Text nur überfliegt, ohne sich die Bedeutung jedes einzelnen Wortes klarzumachen, versteht das dann schon mal falsch :mrgreen: :mrgreen:

Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 30.12.2013, 13:23, insgesamt 1-mal geändert.

Benutzeravatar
jr
Vielschreiber
Beiträge: 6862
Registriert: 26.04.2004, 14:44
Wohnort: Oldenburg
Kontaktdaten:

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 30.12.2013, 13:51

Poorboy hat geschrieben:Natürlich steht es dort (Ich gestehe, bei der Vehemenz mit der Du hier Deiner eigenen Ausplünderung das Wort redest, macht es schon Spaß, Dich hier vorzuführen :D )!
Nett, daß sich ein Unternehmer um meine Ausplünderung sorgt. Ich lese:
EntgFG hat geschrieben:
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Über entgeltpflichtige Ersatzruhetage verliert der Absatz kein Wort. Die müssen also anderswo geregelt sein - wo?

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 30.12.2013, 14:44

jr hat geschrieben: Über entgeltpflichtige Ersatzruhetage verliert der Absatz kein Wort. Die müssen also anderswo geregelt sein - wo?
Genau dort, Du hast es erneut zitiert und noch immer nicht verstanden :mrgreen: :mrgreen:

Eure Interpretation hätte das Bundesverfassungsgericht längst kassiert. Wenn alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, kannst Du nicht der arbeitenden Bevölkerung in Hamburg in 2013 neun arbeitsfreie aber bezahlte Werktage spendieren und Taxifahrer und ähnliches komplett davon ausnehmen :shock: :shock:

Solche Ideen haben nur Triebwagen-Arne und seinesgleichen :mrgreen: :mrgreen:

Einen versuch hast Du noch :D

Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 30.12.2013, 14:49, insgesamt 1-mal geändert.

Benutzeravatar
jr
Vielschreiber
Beiträge: 6862
Registriert: 26.04.2004, 14:44
Wohnort: Oldenburg
Kontaktdaten:

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 30.12.2013, 17:31

Was gibt es bei dem Absatz nicht zu verstehen? Der Lohn wird fällig, auch wenn man nicht arbeitet. Der Wortlaut beschäftigt sich nicht mit entgeltpflichtigen Ersatzruhetagen. Ich warte.

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 30.12.2013, 18:38

Aber doch, denn da steht nicht "an", wie hier wohl gemeint!

Da steht aus gutem Grund "infolge"! Der "Ersatztag" ist aber eine zwingende "Folge" der Arbeit am Feiertag!

Poorboy :lol:

Benutzeravatar
SindSieFrei?
Vielschreiber
Beiträge: 4437
Registriert: 12.12.2009, 19:05
Wohnort: Hamburg

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von SindSieFrei? » 30.12.2013, 19:33

Poorboy hat geschrieben:...Wenn alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, kannst Du nicht der arbeitenden Bevölkerung in Hamburg in 2013 neun arbeitsfreie aber bezahlte Werktage spendieren und Taxifahrer und ähnliches komplett davon ausnehmen :shock: :shock:
In § 961 BGB heißt es „Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.“ Wenn diese Regelung auf einen Hummelschwarm angewendet wird (obwohl wortwörtlich von Bienenschwarm die Rede ist), so liegt eine Analogie vor.
Ich neige dazu, mich in Eurer Diskussion Poories Meinung anzuschließén. Ich hatte heute etwas Zeit und habe gesucht, aber den konkreten Wortlaut, den JR einfordert, nicht gefunden. Nirgends. Aber ich neige zu einer Analogie, die eben Poorboy auch zieht. Wenn etwas im geltenden Gesetz (und immerhin sind wir uns ja nun alle über die bezahlten Feiertage hoffentlich einig, wenn diese auf einen regulären Arbeitstag fallen!), nicht steht, muss der Jurist abstrahieren. Ergo ist die Aussage, die Poorie trifft, anhand der bestehenden Gesetze und (evtl. irgendwo nachzulesenden Kommentare) zu verifizieren.

Ich schlage vor, das jemand eine konkrete Anfrage an das AfA in Hamburg zu diesem Thema stellt, vielleicht JR als Forumschef, das hat den nötigen Druck für eine schnelle Antwort, damit wir dieses Thema hier endlich mal belastbar weghaben. Ich habe zwei Kollegen gesprochen, denen diese Ersatzruhetage bereits gewährt werden, dann aber nur per individueller Absprache. Das bringt uns im Allgemeinen aber nicht weiter. Ich möchte, das wir dieses Thema rechtssicher vom Tisch kriegen, damit wir in diesem Punkt wie bei den Kindersitzen und Kurierfahrten abschließen können. Irgendwelche Einwände? :wink:
Dura lex, sed lex.

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 30.12.2013, 20:49

Sicher doch,

Theorie ist für Kinder, machen wir in Praxis! Ich habe schon einen Delinquenten im Visier!
Wenn der mit den Eiern an die Wand genagelt ist, dürfte sein Geschrei nicht zu überhören sein :mrgreen: !

Poorboy

arne13
Vielschreiber
Beiträge: 831
Registriert: 18.07.2004, 04:43

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 30.12.2013, 21:25

SindSieFrei? hat geschrieben:Ich neige dazu, mich in Eurer Diskussion Poories Meinung anzuschließén. Ich hatte heute etwas Zeit und habe gesucht, aber den konkreten Wortlaut, den JR einfordert, nicht gefunden. Nirgends. Aber ich neige zu einer Analogie, die eben Poorboy auch zieht. Wenn etwas im geltenden Gesetz (und immerhin sind wir uns ja nun alle über die bezahlten Feiertage hoffentlich einig, wenn diese auf einen regulären Arbeitstag fallen!), nicht steht, muss der Jurist abstrahieren. Ergo ist die Aussage, die Poorie trifft, anhand der bestehenden Gesetze und (evtl. irgendwo nachzulesenden Kommentare) zu verifizieren.
Oha, irgendwelche merkwürdigen "Analogien" von poorboy reichen aus, ein Urteil des BAG, wenn man es denn lesen könnte (insbesondere Abschnitt 17 und 18) und eine absolut eindeutige Pressemitteilung des BAG außer Kraft zu setzen. Der Laie wundert sich und der Fachmann staunt bestimmt.

Einen habe ich aber noch: Die Leitsätze aus 5/AZR 294/00 des BAG:
1. Ein Ersatzruhetag kann gem § 11 Abs 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.
2. Sieht ein bei Inkrafttreten des ArbZG bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag für die Beschäftigung an Feiertagen keinen Freizeitausgleich, wohl aber einen Vergütungszuschlag vor, so verdrängt diese tarifliche Regelung den Anspruch auf Ersatzruhetage gem § 11 Abs 3 Satz 2 ArbZG (§ 25 Satz 3 iVm Satz 1 ArbZG). Auf die Höhe des Zuschlags kommt es grundsätzlich nicht an.
Punkt 2 dürfte jetzt wieder überfordern, da um Himmels Willen wieder ein Tarifvertrag erwähnt wird.

Interessant wird es nochmal bei Abschnitt 18, zu diesen poorboyschen Anmerkungen zum EntgFG:
[18] Zwar spielt bei § 11 Abs. 3 ArbZG auch der Gedanke der Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern eine Rolle, die am Sonntag nicht arbeiten müssen bzw. für die die Arbeit wegen des Feiertags ausfällt. Nur die letzteren haben aber mit § 2 EFZG einen Vergütungsschutz. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG (Feiertage, Anm. arne13) enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff des Ersatzruhetags hier weitergehend als bei § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG (Sonntage, Anm. arne13)einen materiellen Schutz beinhaltet. Vielmehr wäre § 25 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbZG bei gegenteiliger Auslegung von § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG kaum verständlich; denn ein Vergütungszuschlag könnte schwerlich Äquivalent für eine bezahlte Freistellung sein.
Hervorhebungen durch mich!

arne13
Vielschreiber
Beiträge: 831
Registriert: 18.07.2004, 04:43

Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 30.12.2013, 21:58

@poorboy

Kriegst du schon Allmachtsphantasien, weil ein Kutscher in Erwägung zieht, dass deine Spinnereien Realtiät sein könnten.

@SSF

Ich vergaß, da du ver.di Mitglied bist, würde ich vorschlagen du übernimmst das mit der Rechtsauskunft aber bitte bei ver.di! Ansonsten phantasiert poorboy ja wieder, dass Auskünfte vom AFA ja nichts wert sind, da dass EntgFG nicht in deren Zuständigkeitsbereich liegt. Danke!

Antworten