Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
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Jim Bo
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Jim Bo » 02.01.2014, 08:58

Aha, jetzt bekommt die Unfairnis noch ihren letzten Schliff.

Ich schrieb, dass Stundenlöhner der anderen Branchen an Feiertagen eine Arbeitszeit mit 6h 30min angerechnet und vergütet bekommen.

Mit Einführung des Mindestlohns im Gewerbe Taxi sollen Taxifahrer diesen Obolus nicht bekommen?
Das Unternehmerrisiko wird wie immer auf den Angestellten abgeschoben.

Nur zum Vergleich, damit keiner sagt: Ohne Umsatz kein Gehalt. In den anderen Branchen fließen an Feiertagen auch keine Umsätze rein und die Angestellten bekommen dennoch ihren Lohn.
Was maßen sich Taxiunternehmer an, hier ein Schlupfloch zu erschaffen?

Guter_Kollege
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Guter_Kollege » 02.01.2014, 11:08

Hallo Jim Bo !

Welche Branchen sollen das sein ? Wo wird das so praktiziert?
Und wer will hier wie ein Schlußfloch schaffen?
Und woher hast Du die Ansicht das bei ML-Einführung im Taxigewerbe angestellte Taxifahrer leer ausgehen? Meine Wissens nach wird das so nicht diskutiert.
Der Begriff 'Obolus' ist auch falsch gewählt, denn es handelt sich hier nicht um ein Extra sondern um Ersatz der Regelleistung.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von IK » 02.01.2014, 13:08

@ Jim Bo

Von welchen anderen Branchen redest du? Hast du Beispiele?

Kleiner Hinweis, warum in unserer Branche anders ist: Die Fahrerlöhne befinden sich jetzt schon an der oberen Grenze. Solche Zusatzleistungen, welche freiwillig bezahlt werden, sind nur bezahlbar, wenn du bereit bist in den laufenden Monaten mit deinen Prozenten-Forderung runter zu gehen.

Dazu kommt die einfache Tatsache, dass wir unsere Leistungen an die Kundschaft immer zum gleichen Preis verkaufen, was in manchen Branchen anders ist.

Bedenke immer, wenn es Zusatzleistungen gibt, dann nur freiwillig.

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Ersatzruhetag und sein Sinn:

Beitrag von IK » 02.01.2014, 13:18

Vielleicht hilt das hier:

Ersatzruhetag-Regelung hat einen einzigen Sinn: Der AN soll in der Woche mindestens einen Ruhetag haben. In der Regel ist es Sonntag und in den Branchen welche unter das Verbot der Arbeit an den Sonn- und Feiertagen nicht fallen (Taxi) kann das jeder beliebige Werktag sein.

Von zusätzlichen Freien Tagen ist nirgendwo die Rede.
Zuletzt geändert von IK am 02.01.2014, 13:24, insgesamt 1-mal geändert.

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Lohnfortzahlungsgesetz ...

Beitrag von IK » 02.01.2014, 13:24

Sorgt dafür, dass ein AN, welcher wegen Urlaub, Krankheit oder Feiertagen nicht arbeiten kann, das Gleiche verdient. Fällt die Arbeit an einem Feiertag nicht aus (Taxi), verdient der AN das Gleiche. AG muss dazu nichts zusätzlich bezahlen, was ihm andererseits nicht verboten ist.

LFG ist kein Joker-Gesetz, welcher den ANern doppelte Einkünfte sichern soll.
Wer an das glaubt, hat das Gesetz nicht verstanden.
Zuletzt geändert von IK am 02.01.2014, 13:26, insgesamt 1-mal geändert.

Poorboy
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 02.01.2014, 19:06

Können sich die Herren mal einigen, welche Gesetze nun in welchem Umfang gebrochen werden sollen!

Ihr macht den Staatsanwalt ja ganz wuschig :mrgreen: !

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von taxi-bueroservice » 03.01.2014, 00:07

Auch für das Taxigewerbe gelten die allgemeinen gesetzlichen Betimmungen, wie bei jedem anderen AG und AN.
Wer glaubt sich darüber hinwegzusetzen ist leider einen großen Irrtum unterlaufen. Sie kriegen sei alle, früher oder später.
Wenn der eine oder andere AN auch glaubt, bei Krankheit bekommt er auch den Sonntag bezahlt, so ist es.
Aber aus einer 48 Std.- Woche kann er denn noch keine 56Std. Woche machen. Dann würde sich jeder für den 7.Arteitstag krankschreiben lassen.
Er kann nur die Arbeitszeit bezahlt bekommen, wie im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Bei der Berechnung des Krankengeldes nach den 42 Krankheitstag, werden auch nur die Arbeitsstunden angerechnet, wie im Arbeitsvertrag geschrieben.

Das Arbeitsgesetz, für Taxifahrer auch gültig
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

Das Lohnfortzahlungsgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

Verpflegungsmehraufwand
http://www.steuertipps.de/lexikon/v/ver ... ehraufwand
Übrigens, der AG ist nicht verpflichtet, den Verpflegungsmehraufwand zu zahlen. Bei Nichtzahlung des VMA kann dieser als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Gewährung steuerfreier Zulagen
http://www.lohn-info.de/zuschlag.html

Ich könnte noch mehr Gestze und Verordnungen anhängen, aber selbst mit diesen aufgeführten ist so mancher AG und AN völlig überlastet.
Irgendetwas in diese Gesetze hinein zu interprätieren haben schon so manche versucht und sind daran kläglich gescheitert.

Na dann viel Spaß
http://taxi-bueroservice.de

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 03.01.2014, 00:33

Wenn schon die Basis illegal ist:

https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin. ... msatzlohn/

kommt man durch die Falschdeklarierung der Steuer gegenüber nicht wieder in die Legalität!

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von IK » 03.01.2014, 00:43

Wie es aussieht, ist die letzte Erklärung von mir mit dem Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit im Zusammenhang mit dem Arbeitszeit- und Lohnfortzahlungsgesetz angekommen. Offenbar bestehen keine Zweifel mehr, dass meine und Arnes Ausführungen richtig sind.

Kann das jetzt abgehackt werden?

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Jim Bo
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Jim Bo » 03.01.2014, 01:44

Ich wollte nur anmerken, dass ich es unfair finde, nicht ausdiskutieren. Das stand nicht zur Debatte.

Ich habe mich damit abgefunden, dass es so ist. Wenn man daran etwas ändern will, muss man sich folgenden Vergleich vor Augen halten:
Geht man in ein Restaurant und bestellt sich ein Essen, so ist es teurer, als wenn man sich die Zutaten kauft und das Essen selbst kocht.
Bezogen auf das Taxigewerbe bedeutet dies, dass Taxifahren teurer sein müsste, als wenn man sich ein Auto kauft und selbst damit fährt!

Was das genau bedeutet, kann sich jeder selbst ausmalen, ich habe kein Bock dazu.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von nightrider » 03.01.2014, 02:33

Diese ganzen Arbeitsschutzgesetze sind für mich ein sehr zweischneidiges Schwert.

Zum Einen schützen sie natürlich Arbeitnehmer vor Ausbeutung und generell vor schlechter Behandlung und unzumutbaren Bedingungen das ist richtig und wichtig, vor allem weil sich Viele selbst nicht schützen können.

Zum Anderen aber beschneiden sie jedoch die persönliche und individuelle Freiheit jedes volljährigen und selbstverantwortlichen Bürgers, sie machen uns mehr, oder weniger unmündig, nehmen uns die Selbstentscheidung.

Es ist mir durchaus klar, dass das alles nicht so einfach ist. Lasse ich die Menschen selbst entscheiden unter welchen Bedingungen sie wie lange arbeiten wollen hat das Auswirkungen auf alle Anderen, denn dann nehmen Chef`s nur noch solche die Alles machen, der Rest hat keine Chance.
Trotzdem geben wir mit jedem neuen „Schutzgesetz” so gut es gemeint sein mag auch ein gutes Stück persönliche Freiheit und Selbstbestimmung auf, auch das sollte sich jeder mal verinnerlichen.

Wenn immer mehr Unmündigkeit der Preis für eine real eher imaginäre Sicherheit ist, bin ich mir nicht so sicher ob das wirklich so gut ist wie es vielleicht gemeint ist.
Das gilt natürlich sinngemäß auch für viele andere Gesetze und Regularien die Vieles vielleicht „zu gut” meinen.

Nur so ein Gedanke
Zuletzt geändert von nightrider am 03.01.2014, 02:35, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 03.01.2014, 03:08

jr hat geschrieben: Da bei einer 5-Tage-Woche der Ersatzruhetag auf den sechsten gelegt werden kann, entfällt keine Arbeitszeit und daher die Pflicht, das Arbeitsentgelt zu zahlen.
Jetzt verstehe ich, wo Du hängst. Du verstehst den Unterschied zwischen "Werktag" und "Arbeitstag" nicht! Du willst ohnehin arbeitsfreie Werktage plötzlich zu Ersatztagen machen. Wer teilzeitbeschäftigt ist und nur vier Werktage arbeitet, hat demnach keinen Urlaubsanspruch, weil er ja pro Jahr 104 arbeitsfreie Werktage hat, richtig? :shock:

Werktage, an denen der AN niemals beschäftigt wird, sind plötzlich Ersatztage!

Wenn in die reguläre Arbeitszeit ein Feiertag fällt, muss ein bezahlter Ersatz natürlich innerhalb der regulären Arbeitszeit gewährt werden.

Der Fahrer der Karfreitag für "Triebwagen-Arne" fährt und Ostermontag für IK bekommt dann von Arne seinem Ersatztag am Montag und von IK am Freitag, richtig?? :mrgreen: :mrgreen:

Nochmal: Für Menschen, die keinem Tarifvertrag unterliegen, gibt es kein Urteil, dass die gesetzlichen Bestimmungen aufhebt! Darum heißt das hier herangezogene Urteil des BAG schon in der Überschrift Tarifauslegung, was hier beharrlich ignoriert wird!

Dass unsere beiden "Vorzeigeunternehmer" abdrehen, kann ich nachvollziehen! Im schlimmsten Fall einem AN für 2013 neun freie und bezahlte Tage neben dem Jahresurlaub zu gewähren, macht ihr Geschäftsmodell, ohnehin von vorne bis hinten illegal, zum Verlustgeschäft.

Und ich möchte an diesen neun Tagen den illegalen Mitbewerb von der Straße haben.

Poorboy

PS: "Beharrliche" Verstöße" gegen das Arbeitszeitgesetz sind aber Straftaten. Und das ist der Haken, an den man diese Unternehmer hängen kann.
Zuletzt geändert von Poorboy am 03.01.2014, 03:46, insgesamt 2-mal geändert.

roter stern
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von roter stern » 03.01.2014, 06:12

2014 nach Christi Geburt
2014 ist ein sehr Arbeitnehmer freundliches Jahr
es gibt drei gesetzlich geschützte weltliche Feiertage, die alle auf einen Werktag fallen: Neujahr, 1.Mai Tag der Arbeit und der3. Oktober.
Es gibt vier christliche gesetzlich geschützte Feiertage die werktäglich festgenagelt sind. Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag.
Es gibt zwei wandernde christliche gesetzlich geschützte Weihnachtsfeiertage ( eins und zwei), die auch auf einen Werktag fallen.

Ein normaler Arbeitnehmer, der dem Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot unterliegt hat damit Anspruch auf 24 Werktage Lohnfortzahlung
und zusätzlich neun Tage Lohnfortzahlung für die Feiertage.
Das ergibt 31 Tage Ruhetage die per Lohnfortzahlung bezahlt werden müssen.
Arbeitnehmer die per Ausnahmeregelung an diesen Tagen arbeiten müssen dürfen nicht schlechter gestellt werden.
Auch die haben Anspruch auf 31 bezahlte Tage im Jahre des Herrn 2014.
Es ist ja schließlich keine Gnade an diesen Feiertagen arbeiten zu arbeiten, sondern es wurde vom Gesetzgeber nur gestattet zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens auf Sparflamme.

Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben auch Billigjobber unter 450 €
Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen haben auch unter 450 € Jobber.
Anspruch auf Lohnfortzahlung für Urlaubstage haben auch 450 € Jobber.
Einige hier wollen den Sozialstaat total abschaffen.
Vielleicht sollten sie lieber eine Textilfabrik in Bangladesch oder einen Wanderarbeiterzirkus in China aufmachen.
Wenn die Umsätze in Hamburg und anderswo die Erfüllung der Arbeitnehmer Mindeststandards nicht hergibt, liegt es an nicht den Arbeitnehmerrechten,
sondern der völligen Verschlampung der Behörde und an MWU´s die zwar munter neue Wagen ins Rennen geschickt haben,
und Löhne gekürzt haben, im Himmel ist Jahrmarkt gedacht haben und sich in keinster Weise für die Umsätze pro Stunde geschert haben.
Hauptsache ich komm klar - Neokacke par exelance -
roter stern
Zuletzt geändert von roter stern am 03.01.2014, 06:22, insgesamt 2-mal geändert.

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jr
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 03.01.2014, 06:37

Arbeitnehmer die per Ausnahmeregelung an diesen Tagen arbeiten müssen dürfen nicht schlechter gestellt werden.
Das kann man fordern. Etliche Tarifverträge regeln das ganz passabel.
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben auch Billigjobber unter 450 €
Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen haben auch unter 450 € Jobber.
Anspruch auf Lohnfortzahlung für Urlaubstage haben auch 450 € Jobber.
Gut daß mal wieder jemand darauf hinweist. Die Rechte der 450er werden leider meistens vergessen. Wäre es anders, würde es diese AN vielleicht gar nicht geben. Aber das ist ein anderes Thema.

arne13
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 03.01.2014, 09:57

Poorboy hat geschrieben:Nochmal: Für Menschen, die keinem Tarifvertrag unterliegen, gibt es kein Urteil, dass die gesetzlichen Bestimmungen aufhebt! Darum heißt das hier herangezogene Urteil des BAG schon in der Überschrift Tarifauslegung, was hier beharrlich ignoriert wird!
Na gut, ich ja immer befürchtet, dass du nur die Überschriften liest, vielleicht hilft dir dann 5 AZ/R 294/00 weiter. Die Überschrift spricht schon die Problematik an, und zwei Sätze weiter steht schon die Lösung des Problems - Das ist zu schaffen -. Ich heb das wichtige vorsichtshalber nochmal hervor:
Ersatzruhetage für Wochenfeiertage
1. Ein Ersatzruhetag kann gem § 11 Abs 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.
2. ...

roter stern
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von roter stern » 03.01.2014, 11:38

an Arne
Zu dem Urteil
Tarifverträge und Manteltarifverträge können gesetzliche Mindestvorgaben (Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung für Feiertage e.t.c.) überbieten
aber niemals unterbieten.
Die im Urteil angegebenen Manteltarifverträge tun das. Die gehen von einer fünf tage Woche und von einer 40 Stunden Woche aus.
Die gesetzlichen Mindestanforderungen sind daher in diesem Bereich krass übererfüllt.
Ersatzruhetage können eingebaut werden.
Zuschläge auf den Grundlohn sind auch im Tarifvertrag geregelt.
So kann man schon mal aus einem Karfreitag einen Sonnabend zum Ruhetag umdeklarieren. ( eigentlich Werktag aber per Tarifvertrag zum Ruhetag gemacht).
Ich habe auch von per tarifvertraglich vereinbarten Zuschlägen gelesen für die Arbeit an Feiertagen von 50%.
Den Jungen Mann, den ich Neujahr(feiertag) zur Arbeit zu einer Brotfabrik in Schenefeld fuhr
erzählte etwas von Zuschlägen für die Feiertagstagschicht von 100% - Festangestellte Altmitarbeiter bekommen 175% Aufschlag.
Die hatten damit einen höheren Bruttostundenlohn als ich als Umsatz an Neujahr incl. Trinkgeld !!!
Die Mitarbeiter hatten durch den Manteltarifvertrag einen deutlichen Upgrade auf die Mindestvorgaben.
roter stern
Zuletzt geändert von roter stern am 03.01.2014, 11:44, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 03.01.2014, 14:22

Richtig! Die Nummer kann man nur mit einem Tarifvertrag abziehen, der weit mehr - durch Festgehalt - bezahlte Ruhetage vorsieht als das nackte Gesetz.

Sich zum eigenen Vorteil aus beliebigen Einzelfallentscheidungen beliebige Halbsätze zu ziehen, geht nicht!

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von IK » 03.01.2014, 14:39

@ roter Stern
roter Stern hat geschrieben:Tarifverträge und Manteltarifverträge können gesetzliche Mindestvorgaben (Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung für Feiertage e.t.c.) überbieten aber niemals unterbieten.
Dieser Satz dürfte problematisch sein, denn gerade in Rahmen eines Tarifvertrages ist es möglich die Schutzstandards abzusenken. Das ArbZG bietet eine Fülle an Beispielen, welche dieses untermauern. Es handelt sich da zum Beispiel um den § 7 Abweichende Regelungen.

Den Gesetzestext kopiere ich gleich hier, damit es einfacher geht:
ArbZG hat geschrieben:§ 7 Abweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Noch Fragen?

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 03.01.2014, 15:09

Ja, welcher Tarifvertrag gilt für Dich??

Arne meint für sich diesen hier (aus seinem verlinkten Urteil):

[4] Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeiter im Schichtdienst mit einem Monatslohn von 2. 347, 00 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Ernährungsindustrie in Sachsen vom 4. März 1994 (MTV) Anwendung. Dieser Tarifvertrag ist seit dem 1. Januar 1994 in Kraft und fristgemäß zum 31. Dezember 1995 gekündigt worden. Nach seinem § 5 Ziff. 1. 1 ist die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden auf die Tage von Montag bis Freitag zu verteilen, soweit keine abweichende Regelung mit dem Betriebsrat vereinbart wird.
[5] Nach einer Betriebsvereinbarung wird die Arbeit bei der Beklagten durch Wochenarbeitszeitpläne bestimmt, die Geschäftsleitung und Betriebsrat einvernehmlich festlegen. Für den Kläger sind drei Schichtpläne maßgeblich, die die Arbeitsstunden gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag und ungleichmäßig auf die Tage Sonntag bis Freitag bzw. Sonntag bis Donnerstag verteilen. Die Arbeit wird nach den Schichtplänen unabhängig von Wochenfeiertagen geleistet. Die Beklagte vergütet Feiertagsstunden mit dem normalen Stundenlohn zuzüglich dem im Tarifvertrag bei Schichtarbeit vorgesehenen Feiertagszuschlag von 50 %. Außer den sich aus den Schichtplänen ergebenden Ruhezeiten (Freischichten) räumt sie für Feiertagsarbeit keine gesonderten Ersatzruhetage ein. Zum Zwecke der Abrechnung ermittelt sie monatlich die Sollarbeitszeit für jeden Arbeitnehmer, indem sie eine 40 Stunden Arbeitswoche mit jeweils acht Arbeitsstunden von Montag bis Freitag zugrundelegt. Dem stellt sie die entsprechend der betrieblichen Arbeitszeitverteilung geleisteten Stunden gegenüber. Im Zeitraum Oktober 1997 bis Juni 1998 hat der Kläger an den Wochenfeiertagen 3. Oktober und 19. November 1997, 1. Januar, 21. Mai und 1. Juni 1998 gearbeitet, nach seiner Behauptung auch am 25. und 26. Dezember 1997 sowie am 1. Mai 1998.



Jetzt sind wir nicht mehr Triebwagenführer sondern Wursteindoser! :mrgreen: :mrgreen:

Oder dosen wir in Triebwagen ein?? :shock: :shock:

Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 03.01.2014, 15:19, insgesamt 1-mal geändert.

eichi
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von eichi » 03.01.2014, 15:25

§7 (1) ArbZG
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden
Machen wir uns nichts vor,
es heißt "kann zugelassen werden", d.h. beide Tarifparteien einigen sich darauf.
Sie müssen es aber nicht!
Und, Schlussfolgerung, auch wenn es der eine oder andere bedauert,
der Scheff kann es nicht einfach so anweisen.
Und die Voraussetzungen für weitreichende Ausnahmen...?
Eine defekte Schiffsmaschine, die ein Auslaufen verhindert, ja, hat's schon gegeben,
dass hier sehr lange Arbeitszeiten erlaubt waren.
Aber Tagesgeschäft bei Taxen? Üppige Substitution, die Posten sind voll,
schaut auf die Straße! Genug andere, die die Bedienung sicherstellen.
Der einzig ehrliche Grund wäre Gewinnmaximierung (vulgo Geldgier).
Also überlange Arbeitszeiten, um eigentlich unwirtschaftlichen Betrieben
zum Überleben verhelfen.
Das kann's nicht sein!
Mir ist es lieber, der Kutscher hat in seinen acht Stunden ordentlich zu tun.
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)

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